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OLG Köln Urteil vom 22.02.1999 - 16 U 33/98 - Kein Ersatz bei fehlener Aufklärung seitens des Geschädigten bei inkompatiblen Schäden

OLG Köln v. 22.02.1999: Kein Ersatz bei fehlener Aufklärung seitens des Geschädigten bei inkompatiblen Schäden


Das OLG Köln (Urteil vom 22.02.1999 - 16 U 33/98) hat entschieden:
Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn aufgrund des Vorschadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind.


Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Altschäden - Vorschäden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der klägerische Anspruch ist gleichwohl nicht begründet.

Es wäre Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, dass er darlegen und beweisen kann, dass durch das Unfallgeschehen am 1. Februar 1997 der nun geltend gemachte Schaden, der zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt hat, insgesamt verursacht worden ist. Diesen Beweis hat der hierzu darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht führen können. Ferner ist auch nicht schlüssig dargetan, dass wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem bei der Beklagten versicherten Lkw zurückzuführen ist. ...

Ist davon auszugehen - wie hier auf Grund überzeugender sachverständiger Feststellungen -, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben, bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund dieses Vorschadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind und/oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (vgl. dazu Senat, Urteil vom 05.02.1996 - 16 U 54/95 = OLGR 96, 202; Urteil vom 14.07.1997 - 16 U 7/97). Der hier nicht aufgeklärte Vorschaden betrifft nämlich die linke Fahrzeugseite, die auch durch das Unfallgeschehen vom 1. Februar 1997 in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Somit kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, welche Schäden auf welche Ereignisse zurückzuführen sind.

In diesem Zusammenhang kann nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass er im vorliegenden Verfahren den Schaden an der linken Tür nicht als Unfallschaden angegeben, sondern mit der Klageschrift durch Bezugnahme auf das Gutachten Ba. vom 7. Februar 1997 diesen Schaden als unreparierten Vorschaden deklariert hat, wenn zu Gunsten des Klägers, obgleich sich auch insoweit Zweifel ergeben, eine Identität zwischen dem vom Sachverständigen B. konstatierten und dem vom Sachverständigen Ba. angegeben Vorschaden angenommen wird. Mithin hätte der Kläger die mit dem Unfallgeschehen nicht in Einklang zu bringende Vorschädigung zwar nicht als Schaden geltend gemacht, so dass sich der Sachverhalt von denen in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen unterscheidet. Gleichwohl ist dem Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats der Schadensersatz in vollem Umfang zu versagen. Denn die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Überlegung gilt auch für den hier vorliegenden Fall. Die oben aufgezeigte theoretische Möglichkeit, die sich als in das Unfallgeschehen einfügenden Schäden könnten ebenfalls ihre Ursache in dem nicht bekannten, zeitlich vorangegangenen Ereignis haben, besteht hier ebenso. Die daraus resultierenden Bedenken gegen eine Zurechnung der festgestellten Schäden zu dem Unfall vom 1. Februar 1997 hätte der Kläger durch einen substantiierten Sachvortrag zur Ursache der Vorschäden begegnen können, wobei er insbesondere Art und nähere Umstände der Schadensverursachung sowie das Ausmaß des damaligen Schadens hätte angeben müssen. Auf dieser Grundlage hätte gegebenenfalls sachverständig geklärt werden können, ob und welche Schäden dem hier im Verfahren gegenständlichen Unfall zugeordnet werden können. Dem ist der Kläger weder in seiner Klageschrift - trotz der erklärungsbedürftigen Angaben im Gutachten Ba. - noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - trotz entsprechenden Befragens - nachgekommen. Demnach war eine Erstattung seines materiellen Schadens einschließlich der geltend gemachten Unkostenpauschale abzulehnen."