Das Verkehrslexikon

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Der Ersatz des sog. Wildschadens in der Kfz-Fahrzeugversicherung

Der Ersatz des sog. Wildschadens in der Kfz-Fahrzeugversicherung


Nach § 12 Abs. 1 Abschn. I Buchst. d AKB sind - sofern eine Voll- oder Teilkaskoversicherung besteht - Schäden am Fahrzeug versichert, die auf Grund eines Zusammenstoßes mit Haarwild entstanden sind, sofern sich das Fahrzeug bei der Kollision noch in Bewegung befand; ebenfalls mitversichert sind Schäden die durch eine Fehlreaktion des Fahrers eintreten, wenn diese Fehlreaktion eine Folge des vorangegangenen Zusammenstoßes war (BGH VersR 1992, 349; OLG Hamm VersR 1999, 46).

Der Zusammenstoß mit einem Wild muss Spuren am Fahrzeug hinterlassen haben; ein bloße spurenlose Berührung mit dem Wild reicht nicht aus (siehe die Nachweise bei Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl,, 2002, § 12 AKB Rdnr. 95). Es genügt auch nicht eine Zusammenstoß mit einem auf der Fahrbahn liegenden Wildkadaver, weil es sich dann nur um eine Hindernis handelt (OLG München VersR 1986, 863).


Der Wildschaden ist zwingend der Polizei anzuzeigen, sofern der Schaden (bei den meisten Versicherungsunternehmen so festgesetzt) 500 € übersteigt. Allerdings kann sich der Versicherer nicht auf die unterbliebene Anzeige berufen, wenn dies für die Regulierung, also für die Feststellung des Versicherungsfalls sowie für den Umfang des zu leistenden Ersatzes Auswirkungen hatte (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl,, 2002, § 12 AKB Rdnr. 96).

Die Beweislast dafür, dass der Schaden durch eine Kollision mit Haarwild zustandegekommen ist, liegt beim Versicherungsnehmer (OLG Düsseldorf VersR 1985, 851; OLG Köln VersR 1995, 1231). Ein Anscheinsbeweis ist hierbei nicht anwendbar (OLG Hamm VersR 1982, 868). Ebenso gibt es keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein die Straße überquerender Hase oder Kaninchen die Ursache dafür ist, dass das Fahrzeug ins Schleudern gerät und von der Fahrbahn abkommt (OLG Frankfurt am Main ZfS 1990, 239).

Das OLG Jena NZV 1999, 384 lehnt es ab, in einem Wildschadensfall - ähnlich wie in Entwendungsfällen in der Fahrzeugversicherung - dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zuzubilligen, auch wenn ihm keinerlei Zeugen oder Wildspuren am Fahrzeug zur Verfügung stehen.

Andererseits lässt die Rechtsprechung insofern Beweiserleichterungen zu: Ein Zusammenstoß mit dem Haarwild gilt als erwiesen, wenn sich Wildhaar oder Wildblut am deformierten Fahrzeugteil befinden; allerdings muss der Versicherungsnehmer zunächst nachweisen, dass es sich um Haarwildspuren handelt (OLG Hamm VersR 1982, 868; OLG Köln VersR 1994, 874; LG Göttingen VersR 1978, 859). Beim Fehlen derartiger Spuren am beschädigten Fahrzeug ist in der Regel der Beweis einer Kollision nicht als geführt anzusehen (OLG Hamburg ZfS 1986, 279).

Befinden sich Haarwildspuren lediglich im Stoßstangen- und Scheinwerferbereich, ohne dass sich dort auch Verformungen finden, ist der Beweis einer Haarwildkollision gleichfalls nicht erbracht (LG Essen ZfS 1988, 385).

Die vorgenannten Beweiserleichterungen kommen dann nicht in Betracht, wenn die Wildspuren überhaupt erst eine Woche nach dem behaupteten Zusammenstoß gefunden werden (OLG Köln r+s 1993, 449).