Das Verkehrslexikon

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Überholverbot für Wohnmobile durch Verkehrszeichen

Zum Überholverbot für Wohnmobile durch Verkehrszeichen


Siehe auch

Wohnwagengespann - Wohnmobil

und

Stichwörter zum Thema Überholen




Beim Zeichen 276 StVO, Überholverbot für Kfz aller Art. ist es verboten. mehrspurige Kfz und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Dieses Überholverbot ist, wenn es ohne Zusatzschilder angebracht wird, von allen Wohnmobilen zu beachten (Berr, Wohnmobile und Wohnanhänger, Rdnr. 428).


Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie „3,5 t”, angegeben, dann gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. Dies bedeutet. es haben nur solche Wohnmobile das Überholverbot zu beachten, die die angegebene Gewichtsgrenze überschreiten (Berr. a.a.O., Rdnr. 429).

Sind auf einem Zusatzschild Symbole von Fahrzeugen angegeben, dann dürfen diese auf den Symbolen angegebenen Fahrzeuge nicht überholen. sie dürfen aber überholt werden. Ist auf einem Zusatzschild das Zusatzzeichen 1048-17. „nur Wohnmobile”, zum Zeichen 276 StVO beschildert, dann dürfen dort alle in die Fahrzeugpapiere als „So Kfz Wohnmobil” (Schlüsselnummer 1605) eingetragenen Kfz nicht überholen.

Beim Zeichen 277 StVO gilt das Überholverbot - nach dem ausdrücklichen Wortlaut der StVO - für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen lediglich Pkw und Kraftomnibusse. Es handelt sich hier um eine abschließende und nicht nur beispielhafte Aufzählung der Ausnahmen. Da das Wohnmobil nicht unter die ausgenommenen Fahrzeugkategorien fällt, bedeutet dies, dass unter das Überholverbot von Zeichen 277 StVO alle Wohnmobile fallen, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 t beträgt (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., 1993, § 41 StVO Rdnr. 248 zu Zeichen 277 und §18 StVO Rdnr. 19 sowie §23 StVZO Rdnr. 18; OLG Braunschweig DAR 1993, 478 f.)

Ebenso ist die Angelegenheit zu beurteilen, wenn das Zeichen 276 StVO mit dem Zusatzzeichen 1048-12, „nur Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen. ausgenommen Pkw und Kraftomnibusse” beschildert wird. Dieses Zusatzschild stellt, ebenso wie bei Zeichen 277 StVO, - entgegen dem Symbol - nicht auf den Lkw-Begriff ab, sondern nennt die Grenzen des zulässigen Gesamtgewichts. Dies bedeutet, dass ein derartig beschildertes Überholverbot, wie man es zuweilen an Straßenbaustellen findet. für Wohnmobile über 2.8 t zulässiges Gesamtgewicht zu beachten ist (Berr, a.a.O.. Rdnr. 431).

Da dies eigentlich mit dem Sinn und Zweck der Bestimmungen nicht ohne weiteres vereinbar ist, müsste durch eine Gesetzesänderung eine Gleichstellung von Pkw und Wohnmobilen erfolgen.

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