Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Leipzig Beschluss vom 14.06.2004 - 222 OWi 01460/04 - Für die Mieter- bzw. Fahrerbenennung steht der Autovermietung gegenüber der Bußgeldstelle kein Anspruch auf Zeugenetneschüdigung zu

AG Leipzig v. 14.06.2004: Für die Mieter- bzw. Fahrerbenennung steht der Autovermietung gegenüber der Bußgeldstelle kein Anspruch auf Zeugenetneschüdigung zu


Ebenso wie eine Abteilung des Amtsgerichts Stuttgart (NZV 2005, 104) hat auch das Amtsgericht Leipzig (Beschluss vom 14.06.2004 - 222 OWi 01460/04) es abgelehnt, einer Autovermietung für die Benennung des Fahrers bzw. Fahrzeugmieters eine Zeugenentschädigung zuzubilligen:


Siehe auch Zeugengebühren - Entschädigung für den Zeitverlust von Zeugen


Zum Sachverhalt: Die Betr. ist gewerbliche Vermieterin von Kraftfahrzeugen. Mit einem auf sie zugelassenen Fahrzeug wurde am 13. 4. 2004 um 13.25 Uhr in Leipzig eine Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt. Mit Schreiben vom 29 4. 2004 erfolgte bei der Ast. eine Anfrage hinsichtlich des Fahrers des auf sie zugelassenen Fahrzeugs. Die Beantwortung dieses Schreibens gelangte laut Poststempel am 6. 5. 2004 an die Bußgeldbehörde zurück und trägt das Datum im Briefkopf 5. 4. 2004. Das Antwortschreiben wurde zugleich mit einer Entschädigungsrechnung in Höhe von 15 Euro versehen und dieser Entschädigungsanspruch auf §§ 2, 3, 5, 11, 15, 16, 17 ZSEG gestützt. Zugleich wurde für den Fall der Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Antrag der Ast. auf Entschädigung für die Beantwortung der Anfrage wurde abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antrag der Ast. auf gerichtliche Entscheidung.


Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antrag mag zulässig sein, obgleich er noch vor der Ablehnung einer Zeugenentschädigung - quasi vorsorglich - gestellt wurde und ein Datum trägt, welches noch vor dem der eigentlichen Ordnungswidrigkeit liegt, zumindest ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aber unbegründet.

Ein Entschädigungsanspruch für die Beantwortung der Anfrage der Bußgeldbehörde kann nur erfolgen, wenn sich ein solcher aus dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) ergibt.

Ein Anspruch kann sich aus § 2 I ZSEG nur ergeben, wenn die Ast. Zeuge i. S. dieser Vorschrift ist oder nach § 3 ZSEG, wenn sie als Sachverständiger tätig wurde oder aus § 17 a ZSEG, sofern es sich bei der Ast. um einen Dritten im Sinne dieser Norm handelt. Ein Anspruch nach § 2 I ZSEG besteht nicht, da § 2 I ZSEG voraussetzt, dass der Anspruchsteller eine natürliche und keine juristische Person, sie die Ast., ist. Ebenso lässt sich aus § 2 III ZSEG kein originärer Anspruch eines Arbeitgebers auf Entschädigung eines Mitarbeiters als Zeuge herleiten, wenn dieser Mitarbeiter staatsbürgerliche Zeugenpflichten wahrnimmt. Einen Anspruch des Mitarbeiters kann dieser dann nur selbst aus § 2 I ZSEG herleiten.

Die Ast. ist auch nicht Dritte i. S. d. § 17 a ZSEG, da dieser Anspruch sich nur auf solche Personen bezieht, die weder Zeugen noch Sachverständige sind und nicht, wie vorliegend, eine Verfahrensbeteiligung als Fahrzeughalter gegeben ist. Damit fehlt eine Vergleichbarkeit mit den Fällen, in denen von juristischen Personen wie Sparkassen eine Auskunft als Unbeteiligte erfolgt und daher auch ein Entschädigungsanspruch über § 17 a ZSEG für die Bearbeitung der Auskunft zuerkannt wird.

Im vorliegenden Fall wurde die Ast. im Zusammenhang mit der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit lediglich als Halterin ermittelt. Da die Kenntnis des Umstandes, dass die Ast. die gewerbsmäßige Vermietung von Kraftfahrzeugen betreibt, eine Bußgeldentscheidung gegen sie selbst ausschließt, erfolgte eine ein informatorische Befragung zum tatsächlichen Fahrer – hier dem Mieter des Fahrzeugs. Mit dieser Befragung erhielt die Ast. auch die Möglichkeit, entlastende Umstände vorzutragen, sollte ein Mitarbeiter von ihr als Fahrer in Betracht kommen, um sich in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes einem Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31 a StVZO zu entziehen, sofern der eigentliche Fahrer mitgeteilt wird. Ein Anspruch der Ast. ergibt sich somit nicht aus den Vorschriften des ZSEG. Darüber hinaus ist ein Haftungsausschluss der Ast. gegenüber dem Mieter des Fahrzeugs bereits in deren Mietbedingungen zu Nr. 6. wie folgt festgelegt: Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Fahrzeug ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit des Mietwagens entstehen. Soweit der Vermieter auch hieraus einen Anspruch gegen den Mieter herleiten kann, sollte er in Anspruch genommen werden, sind weitere Ansprüche gegen Dritte, insbesondere nach dem ZSEG, 22. Aufl. 2002, Rz. 21 zu § 17 a ZSEG) ausgeschlossen.



Datenschutz    Impressum