Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Stuttgart Beschluss vom 12.01.2004 - 7 OWi 2272/03 - Einer Autovermietung steht für die Mieter- bzw. Fahrerbenennung gegenüber der Bußgeldstelle keine Zeugenentschädigung zu

AG Stuttgart v. 12.01.2004: Einer Autovermietung steht für die Mieter- bzw. Fahrerbenennung gegenüber der Bußgeldstelle keine Zeugenentschädigung zu


Entgegen der 8. Abteilung des selben Gerichts hat es die 7. Abteilung des AG Stuttgart (Beschluss vom 12.01.2004 - 7 OWi 2272/03 sc) abgelehnt, einer Autovermietung für die Fahrerbenennung eine Entschädigung zuzusprechen:


Siehe auch Zeugengebühren - Entschädigung für den Zeitverlust von Zeugen


Zum Sachverhalt: Der Betroffene ist Inhaber einer Autovermietung. Mit dem auf ihn zugelassenen PKW ... wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr am 26. . 2003 in S begangen. Die Bußgeldbehörde ging zu Gunsten des Betroffenen von vornherein davon aus, dass nicht er, sondern ein Mieter Täter dieser Ordnungswidrigkeit war und übersandte deshalb einen Zeugenfragebogen an den Betroffenen. Für das Ausfüllen, Bearbeiten und Rücksenden des Zeugenfragebogens beantragte der Betroffene Entschädigung nach dem ZSEG in Höhe von 15 € bei der Bußgeldbehörde, was diese durch Bescheid vom 5. 11. 2003 ablehnte.

Hiergegen hat der Betroffene rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antrag blieb ohne Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Im vorliegenden Fall hätte die Bußgeldbehörde grundsätzlich einen Kostenbescheid gemäß § 25 a StVG I gegen den Betroffenen erlassen können, hat hiervon jedoch abgesehen, da sie dies für unbillig hielt. Im Fall des Erlasses eines Kostenbescheids wären die vom Betroffenen geltend gemachten Aufwendungen seine notwendigen Auslagen, die er selbst zu tragen hätte.

Wäre die Bußgeldbehörde nicht in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem Betroffenen um einen gewerbsmäßigen Autovermieter handelt, zu seinen Gunsten von vornherein davon ausgegangen, dass nicht er persönlich die Ordnungswidrigkeit begangen hat, hätte sie anstelle des Zeugenfragebogens einen Anhörungsbogen gegen ihn verfügt. Hieraus ergibt sich, dass der Betroffene nur wegen dieser Besonderheit in die Zeugenrolle geriet; jeder andere Fahrzeughalter wäre zunächst als Betroffener angeschrieben worden. Für die Beantwortung eines solchen Fragebogens hätte ein Betroffener jedoch keinerlei Entschädigungsanspruch.

Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, das heißt, der Betroffene ist nicht „Dritter” im Sinne von § 17 a ZSEG, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entschädigen wäre."