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OLG Karlsruhe Urteil vom 18.11.1993 - 3 Ss 121/93 - Zum Ermessen der Anklagebehörde, jemanden als Beschuldigten einzustufen

OLG Karlsruhe v. 18.11.1993: Zum Ermessen der Anklagebehörde, jemanden als Beschuldigten einzustufen


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.11.1993 - 3 Ss 121/93) hat entschieden:

   Zum Zeitpunkt der Belehrung als Beschuldigter bei der Vernehmung des Fahrzeughalters bei sog Kennzeichenanzeigen.

Siehe auch
Kennzeichenanzeige
und
Aussageverweigerungsrecht - Zeugnisverweigerungsrecht - Schweigerecht


Zum Sachverhalt:


Das Amtsgericht Mannheim verurteilte den Angeklagten nach vorausgegangenem Strafbefehlsverfahren durch Urteil vom 26.11.1992 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen Beleidigung zu der Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 60,-- DM. Ferner ordnete es ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten an. Die dagegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 01.04.1993 verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

...

Aufgrund der Angaben der Geschädigten richtete sich der Tatverdacht gegen den Fahrer des PKW Mercedes Cabrio 280 SL, amtl. Kennzeichen . Die Geschädigten schätzten den Fahrer auf Anfang bis Mitte zwanzig. Ferner beschrieben sie einen auffallend modisch kurzen Haarschnitt. Nachdem der Angeklagte als Halter des PKWs ermittelt war, gab die anzeigenaufnehmende Polizeidienststelle die Sache an die für den Wohnort des Angeklagten zuständige Polizeidienststelle mit dem Auftrag ab, den Fahrer dieses PKW zu ermitteln, ihn zu belehren und als Beschuldigten zur Person und zur Sache zu vernehmen. Daraufhin wurde der Angeklagte telefonisch und schriftlich zum Polizeirevier einbestellt.

Als er dort erschienen war, wurde er vom vernehmenden Polizeibeamten, nachdem er mit dem Sachverhalt vertraut gemacht worden war, gefragt, ob er etwas zu dem Sachverhalt sagen könne, was der Angeklagte verneinte. Dem Polizeibeamten war zu diesem Zeitpunkt bewußt, daß es sich um das Privatfahrzeug des Angeklagten handelte und die von den Geschädigten abgegebene Beschreibung in etwa auf den Angeklagten zutraf.

Die weitere Frage des vernehmenden Beamten, ob außer dem Angeklagten noch jemand anderes das Auto fahre, verneinte dieser. Daraufhin durfte er auf seine Bitte die damals vorliegende Akte einsehen, worauf er spontan sagte: "Das paßt ja auf mich, was soll ich da noch machen." Nunmehr wurde der Angeklagte von dem vernehmenden Beamten über seine Rechte als Beschuldigter belehrt, worauf er die Aussage verweigerte. Im angefochtenen Urteil stützt das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf dessen Angaben gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten, insbesondere auf seine Aussage, das Fahrzeug werde nur von ihm gefahren.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Landgericht hat mit der Verwertung der Aussage des Vernehmungsbeamten gegen das sich aus der Verletzung der Belehrungspflicht gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO ergebende Verwertungsverbot verstoßen, da der Angeklagte vor Beantwortung der Frage, ob außer ihm noch jemand das Fahrzeug fahre, als Beschuldigter gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO hätte belehrt werden müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 214 ff. = NZV 1992, 242 ff. = NJW 1992, 1463)), der sich der Senat anschließt, ist die Polizei verpflichtet, den Beschuldigten über seine Rechte gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu belehren. Eine Verletzung dieser Belehrungspflicht hat grundsätzlich ein Verwertungsverbot zur Folge. Nicht beantwortet ist damit allerdings die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine im Hinblick auf § 136 StPO indifferente Informationssammlung durch den Polizeibeamten in eine Beschuldigtenvernehmung übergeht, welche die Hinweispflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auslöst (BGHSt 38, 214, 227 m.w.N.; Geppert, Notwendigkeit und rechtliche Grenzen der "Informatorischen Befragung" im Strafverfahren, Festschrift für Boehler, S. 323 f.; Rogall in SK: StPO, Rdnr. 16 f. Vorb. § 133). Diese Frage ist im einzelnen in Rechtsprechung und Schrifttum nicht geklärt. Jedoch bestehen hier an der Beschuldigteneigenschaft des Angeklagten vor Beantwortung der Frage des vernehmenden Polizeibeamten nach weiteren Benutzern des Fahrzeugs keine Zweifel.

Danach ist zum einen die Stärke des Tatverdachts, den der Polizeibeamte gegenüber dem Befragten hegt, bedeutsam und wie sich das Verhalten des Beamten nach außen darstellt (BGHSt 38, 228). Hierbei unterliegt es der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde, ob sie einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, daß sie den Befragten als Beschuldigten verfolgt und als solchen vernimmt. Eine Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist erst veranlaßt, wenn sich der bereits bei Beginn der Vernehmung bestehende Verdacht so verdichtet hat, daß die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Strafverfolgungsbehörde überschreitet nur dann die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie trotz eines starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergeht (BGHSt 37, 48 (51, 52) = NJW 1990, 2633).

Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Angeklagte ernstlich als Fahrer des von den Geschädigten angegebenen Fahrzeugs und damit als Täter in Betracht kam, nachdem der Polizeibeamte abgeklärt hatte, daß es sich um ein Privat- und nicht etwa um ein Geschäftsfahrzeug handelte, in etwa die Beschreibung der Zeugen auf den Angeklagten zutraf und nach der Lebenserfahrung eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Halter bzw. eine ihm nahestehende Person das Fahrzeug auch fährt. Angesichts dieser Anhaltspunkte mußte der Polizeibeamte die Beschuldigtenbelehrung spätestens vor Beantwortung der gestellten Frage nach anderen Benutzern des Kraftfahrzeugs vornehmen, auch wenn erst nach Beantwortung dieser Frage, wie geschehen, für den Polizeibeamten jegliche Zweifel an der Beschuldigteneigenschaft des Angeklagten ausgeräumt waren. Zuvor bestand aber bereits die Situation, daß der Angeklagte ernstlich als Täter in Betracht kam und die wahrheitsgemäße Beantwortung der gestellten Frage faktisch einem Eingeständnis der Täterschaft gleichkam. Die Belehrungsvorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO will gerade zum Schutz des Beschuldigten solche Situationen als Ausdruck des Gebots des fairen Verfahrens verhindern. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Polizeibeamte den Angeklagten gem. § 55 StPO belehrt hätte, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Belehrung nicht erfolgt ist.




Der Senat ist sich bewußt, daß mit dieser Entscheidung bei den häufig auftretenden Kennzeichenanzeigen im Bereich des Straßenverkehrsrechts die Belehrungspflicht weit vorverlagert wird. Zum einen entspricht diese Konsequenz im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten bereits jetzt der Verwaltungspraxis, da bei nicht feststehender Fahrereigenschaft einer bestimmten Person grundsätzlich der Halter zunächst den Anhörungsbogen übersandt erhält mit einer Beschuldigten- bzw. Betroffenenbelehrung. Zum andern gibt eine solche Auslegung dem Polizeibeamten in den massenhaft vorkommenden Fällen einen klaren Hinweis zum Belehrungszeitpunkt an die Hand, durch den die Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Das Strafverfolgungsinteresse des Staates wird dadurch nicht unangemessen eingeschränkt, weil in solchen Fällen, wie auch im vorliegenden, durchaus andere, allerdings zeitaufwendigere Ermittlungsansätze (vgl. zur Beweiswürdigung bei sogenannten Kennzeichenanzeigen BGHSt 25, 365 f.) zur Verfügung stehen.

Die übrigen Voraussetzungen des Verwertungsverbots liegen vor.

Den bisherigen Feststellungen ist nicht zureichend zu entnehmen, daß der Angeklagte sein Schweigerecht bei der Polizei gekannt hat. Zwar ist er insgesamt acht mal vorbestraft und das Verkehrszentralregister enthält eine weitere Eintragung. Es gibt aber keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß das Schweigerecht bestimmten Personengruppen, etwa Vorbestraften, ohnehin bekannt ist (BGHSt 38, 225). Dies hat das Landgericht auch nicht verkannt. Sein für eine Kenntnis des Angeklagten angeführtes Argument, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung in prozeßtaktischer Hinsicht vorbildlich verhalten, geht indessen fehl, da das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, in der ihm ein Verteidiger zur Seite stand, keinen Rückschluß auf sein Verhalten und seinen Kenntnisstand bei der polizeilichen Vernehmung erlaubt. Jedoch ist das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht daran gehindert, nach Beiziehung der Vorstrafakten aufgrund des aus den Akten zu ersehenden Verhaltens des Angeklagten gegenüber der Polizei nach erfolgter Belehrung den Schluß zu ziehen, daß der Angeklagte tatsächlich sein Schweigerecht bei der Polizei gekannt hat.

Der verteidigte Angeklagte hat rechtzeitig der Verwertung der Vernehmung des Polizeibeamten widersprochen, obwohl er erst nach Abschluß der Vernehmung, nachdem das Gericht mit der Verlesung der Strafliste begonnen hatte, den Widerspruch ausdrücklich zu Protokoll erklärt hat (BGHSt 38, 225, 226). Diese Säumnis war ausnahmsweise unschädlich, da der Angeklagte bereits beim Amtsgericht der Verwertung der Vernehmung ausdrücklich widersprochen und in seiner Berufungsbegründung sich ausschließlich gegen die Verwertbarkeit der Aussage des Polizeibeamten gewandt hatte. Ein ausdrücklicher Widerspruch gegen die Verwertung in der Berufungshauptverhandlung war somit nicht erforderlich, da sich die Sachlage offensichtlich nicht geändert hatte.

Die Aussage des Angeklagten, außer ihm fahre niemand das Fahrzeug, war somit nicht verwertbar, weil der Angeklagte vor dieser Aussage nicht als Beschuldigter gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt wurde. Da das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf diese Aussage stützt, beruht das Urteil auf diesem Verfahrensfehler. Das Urteil des Landgerichts Mannheim war deshalb mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 1. Abs. 2 StPO). ..."

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