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OLG Hamm Urteil vom 11.02.2000 - 9 U 204/99 - Zur Unzulässigkeit einer zeitlichen Beschränkung eines Schmerzensgeldanspruchs auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum

OLG Hamm v. 11.02.2000: Zur Unzulässigkeit einer zeitlichen Beschränkung eines Schmerzensgeldanspruchs auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum


Siehe auch
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden



Das OLG Hamm (Urteil vom 11.02.2000 - 9 U 204/99) hat eine zeitliche Begrenzung eines Schmerzensgeldanspruchs für unzulässig erklärt:

   Die zeitliche Beschränkung eines Schmerzensgeldes auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist ebenso unzulässig wie auf die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Zur Abdeckung der Verwirklichung eines schon erkennbaren, aber noch offenen Risikos besteht die Möglichkeit des Feststellungsantrages.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass dem Kl. mit den weiteren 5000 DM ein Gesamtschmerzensgeld von 60000 DM zugebilligt wird, aber kein zeitlich begrenztes Teilschmerzensgeld. Eine Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist wegen des Grundsatzes der einheitlichen Schadensbemessung, bei der aus einer Gesamtschau die angemessene Entschädigung zu ermitteln ist, nicht möglich (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1996, 984; Greger Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. (1999), § 16 StVG Rn. 53).

Teilweise wird zwar eine Beschränkung auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung für möglich angesehen (vgl. Greger a. a. 0., Rn. 55).


Der Senat teilt diese Auffassung jedoch nicht. Auf Grund der vorhandenen prozessualen Möglichkeiten besteht kein Bedürfnis für ein zeitlich begrenztes Teilschmerzensgeld. Wird für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld verlangt, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten oder objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (vgl. BGH VersR 1995, 741, 742). Eine Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht bezieht sich auf später eintretende, nicht vorhersehbare Spätschäden. Nur wenn sich bei der Entscheidung über ein Schmerzensgeldbegehren eine später eintretende Verletzungsfolge aus objektiver Sicht noch nicht als so naheliegend darstellt, dass sie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden kann, soll die Rechtskraft jener Entscheidung der Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes nicht entgegenstehen (vgl. BGH VersR 1980, 975). Das spricht gegen die Zuerkennung eines zeitlich begrenzten Teilschmerzensgeldes. Sie würde die Gefahr einer sukzessiven Geltendmachung bergen. Der Geschädigte wäre schon auf Grund bloßen Zeitablaufs zur Geltendmachung von Nachforderungen berechtigt. Die Überprüfung der Nachforderung nach Zeitabschnitten ist aber in der Regel mangels konkreter Maßstäbe für eine Verbesserung oder Verschlechterung des Leidens kaum fassbar, jedenfalls außerordentlich schwierig (Senat Urt. v. 29.4. 1977 VersR 1977, 773, 774). Zwar lassen sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nur die Verletzungen mit den bisher eingetretenen Unfallfolgen und den sich daraus ergebenden Risiken überschauen, nicht aber wann und inwieweit sich diese Risiken verwirklichen und welche Folgen sich aus der Verwirklichung für den Geschädigten ergeben. Aber auch wenn die zukünftige Entwicklung noch ungewiss ist, besteht kein Anlass, ein Bedürfnis für ein zeitlich begrenztes Teilschmerzensgeld anzuerkennen. Bei der Verurteilung zu einem zeitlich unbegrenzten Teilschmerzensgeld wird nämlich die schon jetzt überschaubare Entwicklung einschließlich der schon jetzt begründeten Sorge von möglichen weiteren Unfallfolgen mit umfasst. Nicht abgegolten wird andererseits die Verwirklichung eines oder mehrerer jetzt schon erkennbarer, aber noch ,,offener" Risiken. Hierfür besteht die Möglichkeit des Feststellungsantrages. Damit die ungewisse Verwirklichung von Risiko vom Feststellungsausspruch umfasst werden und damit kein Zweifel am Umfang der Rechtskraft besteht, ist das, was durch den zugesprochenen Zahlungsbetrag nicht abgegolten wird, im Tenor oder in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zu bezeichnen (vgl. Senat a. a. 0.; OLG Hamm (6. ZS) OLGR 1991, Heft 8, Seite 5). ..."

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