Das Verkehrslexikon

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.11.1993 - 2/1 S 211/93 - Haftungsquote eines aus zweiter Spur abbiegenden Sattelschleppers

LG Frankfurt am Main v. 24.11.1993: zum nebeneinander Abbiegen von Sattelschlepper und Pkw


Bezüglich der Kollision eines ausschwenkenden Sattelschleppers mit einem rechts abbiegenden Pkw hat das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 24.11.1993 - 2/1 S 211/93) eine Haftungsverteilung von 4/5 zu 1/5 zu Lasten des Sattelschleppers angenommen:

  1.  Wenn der Fahrer eines Sattelschleppers in einer Rechtskurve einen auf dem rechten Fahrstreifen neben ihm fahrenden Pkw abdrängt, haftet er für den entstehenden Schaden zu 80%.

  2.  Zu Lasten des Pkw-Fahrers ist nämlich mit einer Haftungsquote von 20% zu berücksichtigen, dass dieser damit hätte rechnen müssen, dass der Sattelzug in der Kurve besonders viel Platz brauchte, da ein solches Fahrzeug in der Mitte nicht einknickt. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte daher den Sattelzug vorgelassen und hatte sich nicht darauf verlassen, daß er in der Kurve wie ein Pkw in der Spur bleibt.


Siehe auch
Nebeneinander Abbiegen aus mehreren Fahrstreifen
und
Stichwörter zum Thema Abbiegen


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß es zu dem Unfall gekommen war, weil der Sattelschlepper der Bekl. in der Kurve ... auf den rechten, von der Kl. benutzten Fahrstreifen geraten war. Das AG geht ferner zutreffend davon aus, daß der Unfall für die Kl. nicht unabwendbar war. Sie ist ihrer Pflicht zur ständigen Vorsicht und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer (§ 1 StVO) nicht ausreichend nachgekommen. Sie hätte damit rechnen müssen, daß der Sattelschlepper in der Kurve besonders viel Platz braucht, da er in der Mitte nicht einknickt. Gerade die Fahrer großer Lastzüge sind im innerörtlichen Verkehr auf Rücksichtnahme durch Pkw-Fahrer angewiesen. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte den Sattelschlepper vorgelassen und hätte sich nicht darauf verlassen, daß er in der Kurve wie ein Pkw in seiner Spur bleibt. Allerdings hält die Kammer den vom AG angesetzten Mithaftungsanteil von 30 % für zu hoch. Dabei ist nicht ausreichend berücksichtigt, daß die vom Sattelschlepper ausgehende Betriebsgefahr wesentlich höher ist als diejenige des Pkw. ..."

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