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Die Akteneinsicht des Beschuldigten in Strafsachen

Die Akteneinsicht des Beschuldigten in Strafsachen


Siehe auch
Akteneinsicht
und
Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen





Das Verfahren bezüglich der Akteneinsicht des Beschuldigten bzw. Angeklagten richtet sich nach § 147 StPO.

Akteneinsicht durch den Verteidiger des Beschuldigten:


Der Beschuldigte soll in erster Linie Kenntnis vom Akteninhalt erhalten, indem für ihn sein Verteidiger Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten einschließlich der Beweisstücke bekommt.

Solange das Verfahren noch im Stadium polizeilicher Ermittlungen ist, besteht noch kein Anspruch auf Akteneinsicht; in Strafsachen kann also eine Akteneinsicht bei der Polizei - anders als in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten - nicht erfolgen. Akteneinsicht ist frühestens möglich, wenn sich die Akten bei der Staatsanwaltschaft befinden.

Solange die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen sind, liegt die Gewährung der Akteneinsicht im Ermessen der Anklagebehörde, wobei berücksichtigt werden muss, ob durch eine frühzeitige Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Nach Abschluss der Ermittlungen besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht für den Verteidiger.

Selbstverständlich besteht das Recht auf Akteneinsicht erst recht, wenn die Akten sich bereits beim Gericht befinden.

Der Verteidiger des Beschuldigten - in der Regel ein Rechtsanwalt - kann die Akten bei der Anklagebehörde oder beim Gericht einsehen; er kann sie aber auch mit in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume nehmen. Schließlich können ihm die Akten auf Wunsch auch postalisch übersandt werden, so dass er sich bei vorliegender Ortsverschiedenheit nicht an den Sitz der Anklagebehörde oder des Gerichts zu begeben braucht.

Kenntniserlangung vom Akteninhalt durch den Beschuldigten persönlich:


Maßgeblich ist hier § 147 Abs. 7 StPO.

Dem Beschuldigten steht nicht ein so umfassendes Akteneinsichtsrecht zu wie einem Verteidiger. Der Grund hierfür sind Datenschutzgesichtspunkte und schützenswerte Interessen derjenigen Personen, über die sich in den Akten Material befindet. Es wird davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege mit den ihm bekanntgewordenen Daten in einer Weise verantwortlich umgeht, die bei - ja oftmals kriminellen - Beschuldigten, die der Behörde oder dem Gericht ja unbekannt sind, die nicht gewährleistet ist.

Dem Beschuldigten selbst können aus der Akte Auskünfte erteilt werden; es können ihm auf Wunsch auch Abschriften aus der Akte erteilt werden, soweit nicht dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird oder diesem Verlangen nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

Von der Anklagebehörde bzw. vom Gericht muss also in jedem Fall eine sorgfältige Ermessensentscheidung getroffen werden.

Die Auskunftserteilung erfolgt in den Geschäftsräumen der Anklagebehörde bzw. des mit der Sache befassten Gerichts.





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