Das Verkehrslexikon

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Die Akteneinsicht für sog. Privatpersonen und nicht am Verfahren beteiligte sonstige Stellen in Strafsachen

Die Akteneinsicht für sog. Privatpersonen und nicht am Verfahren beteiligte sonstige Stellen in Strafsachen


Siehe auch
Akteneinsicht
und
Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen





Die Möglichkeit für Personen, die nicht Beschuldigte oder Verletzte bzw. Geschädigte sind, wird in § 475 StPO geregelt.

Zu den vom Gesetz so genannten "Privatpersonen" gehören insbesondere auch Zeugen oder beispielsweise Rechtsanwälte, die die Akten in einer sie selbst betreffenden Sache einsehen wollen, aber auch Jounalisten, die an dem Thema des Verfahrens arbeiten.

Die Kenntnisvermittlung an Rechtsanwälte der Privatpersonen:


Als nächstliegendes Mittel der Kenntnisvermittlung nennt das Gesetz hier die Erteilung von Auskünften an Rechtsanwälte, die von einer der in Betracht kommenden Privatpersonen beauftragt wurden.

Hierfür muss der Anwalt ein berechtigtes Interesse desjenigen darlegen, für den er den Akteninhalt ermitteln will.

Selbst wenn dieses Interesse vorliegt, muss die Auskunftserteilung versagt werden, sofern der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat und dieses Interesse dasjenige des Antragstellers überwiegt.

Wenn die Erteilung der Auskünfte einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, dann kann dem Rechtsanwalt auch wie sonst direkt Akteneinsicht gewährt werden; in einem solchen Fall können die Akten auch mitgenommen oder auf Wunsch postalisch übermittelt werden. Das gleich gilt dann, wenn der Rechtsanwalt darlegen kann, dass die einfache Auskunftserteilung zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der von ihm vertretenen Privatperson nicht ausreichend ist.

Die Kenntnisvermittlung an Privatpersonen ohne Rechtsanwalt:


Können die von § 475 StPO gemeinten Privatpersonen oder sonstige Stellen ein berechtigtes Interesse an der Kenntniserlangung vom Akteninhalt darlegen und stehen bei einer Abwägung höherwertige Interessen der vom Akteninhalt Betroffenen nicht entgegen, dann können auch diesen Personen die erforderlichen Auskünfte direkt erteilt werden.

Eine umfassende Akteneinsicht ist ihnen ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht möglich.

Die Auskunftserteilung erfolgt in den Geschäftsräumen der Anklagebehörde bzw. des mit der Sache befassten Gerichts.





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