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OLG Jena Urteil vom 12.10.2005 - 2 U 293/05 - Keine Vermutung für die Erledigung sämtlicher Gebühren bei Abrechnung nach dem DAV-Abkommen

OLG Jena v. 12.10.2005: Keine Vermutung für die Erledigung sämtlicher Gebühren bei Abrechnung nach dem DAV-Abkommen


Das OLG Jena (Urteil vom 12.10.2005 - 2 U 293/05) hat entschieden, dass mit einer anwaltlichen Gebührenabrechnung in Höhe von 15/10 nach dem DAV-Abkommen die weiteren Ansprüche des Mandanten nicht ausgeschlossen sind:

   Regelmäßig kann aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt bei Abrechnung eines Verkehrsunfalls Bezug auf das DAV-Abkommen nimmt, nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche seines Mandanten.


Zum Sachverhalt:


1. Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalls vom 2. April 2003 in Erfurt, den der Beklagte zu 1) als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2) versicherten Kraftfahrzeugs bei dem Kläger verursachte, der einen fremden, der Frau N. A. gehörenden VW-Golf steuerte.

Der Kläger verfolgt mit der am 9. Juli 2004 anhängig gemachten Klage seinen Personenschaden in Höhe von 8.728,39 € sowie einen Teil des Sachschadens in Höhe von 58,- € aus abgetretenem Recht. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten für den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden verantwortlich seien.

Vorausgegangen war der Klage eine Regulierung in Höhe von ca. 2.000 € und ein Schreiben des Klägervertreters vom 14.6.2004, in welchem es hieß:

   „..in vorbezeichneter Angelegenheit möchte ich die hiesigen Gebühren nach dem DAV-Abkommen liquidieren.“

Berechnet wurden gemäß DAV-Rahmenabkommen bei Tätigkeit für mehrere Geschädigte 20/10, so dass ein Betrag von 300,90 € in Rechnung gestellt wurde. Diesen Betrag zahlte die Beklagte mit dem Hinweis: „Dem DAV-Abkommen sind wir nicht beigetreten. Die Zahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Erledigungsinteresse.“

Die Bekl. sind der Meinung, der Kläger habe durch die Bezugnahme auf das DAV-Abkommen zu erkennen gegeben, dass eine Gesamterledigung gewollt und weitere Schadenspositionen erlassen seien. Sie berufen sich dabei auf Ziffer 7 f) des Abkommens, wonach die Regelung „grundsätzlich nur (gilt) für den Fall der vollständigen außergerichtlichen Schadenregulierung; bei nur teilweiser Regulierung dann, wenn der Ausgleich weiterer Schadenpositionen einvernehmlich vorbehalten bleibt.“

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Verlauf der Schadensregulierung abgestellt. Der Kläger habe im September 2003 zwar Teile des jetzt verfolgten Personenschadens geltend gemacht, nach Ablehnung der Beklagten im Oktober sei er erst im Juni des folgenden Jahres mit seinem Abrechnungsverlangen an die Beklagte zu 2) herangetreten. Dies sei aus der Sicht des Erklärungsempfängers als Erlassangebot auszulegen.

Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Prozessziele. Die Beklagten verteidigen das angegriffenen Urteil. Beide Parteien begehren - die Beklagte hilfsweise - die Zurückverweisung an das Landgericht.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die zulässige Berufung ist im wesentlichen begründet. Sie führt teilweise zu einem Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO), soweit entscheidungsreif zu einem Feststellungsurteil, im übrigen zur Zurückverweisung in einem Betragsverfahren.

Die Beklagten haften dem Kläger für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 2. April 2003. Einzige Einwendung gegen die Verantwortung gem. §§ 823 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG dem Grunde nach ist, der Klägervertreter habe mit der Erklärung vom 16.4.2004 ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages erklärt, welches die zur Regulierung gem. § 10 AKB befugte Beklagte zu 2) angenommen habe.

Dem ist aber nicht so.

Es gibt zwar eine weit verbreitete Auffassung, die aus lit. f des DAV-Abkommens ableitet, eine Abrechnung nach dieser Vorgabe impliziere, dass der Fall endgültig abgeschlossen werde. Entsprechend sei die Unterbreitung der Abrechnung als Angebot zu unterstellen (AmtsG Düsseldorf, Schaden-Praxis 01, 430; AmtsG Geislingen Schaden-Praxis 03, 28; LG Osnabrück Schaden-Praxis 03, 327; LG München I NZV 04, 413; LG Aachen NJW-RR 04, 413; AmtsG Berlin NZV 2004, 414; wohl zustimmend: Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. § 397 Rn. 5a).

Die Gegenauffassung sieht in der Regel nach den Umständen des Einzelfalls keinen ausreichenden Anhalt, im Sachverhalt die Erklärung des Geschädigten festzumachen, dieser verzichte auf einen Teil seiner Ansprüche (LG Kiel Schaden-Praxis 03, 214; LG Bonn ZfS 05, 238). Als bislang einziges Obergericht hat sich das OLG Celle dahin geäußert, es hege Zweifel, ob eine Abrechnung als Erlassvertrag oder Abfindungsvergleich zu werten sei. Jedenfalls bei Schadenspositionen, die bislang ganz oder teilweise nicht reguliert seien, könne sich der seit vielen Jahren im Schadensrecht tätige Senat einer solchen Rechtsauffassung nicht anschließen (OLG Report 03, 300).

Der Lösungsansatz ist in §§ 133, 157 BGB zu suchen. Dieser führt vorliegend nicht zu dem von den Beklagten gewünschten Ergebnis. Ausgangspunkt ist zunächst der Wortlaut der Erklärung. Gibt dieser einen klaren Anhalt, so ist ein Auslegungsspielraum nicht mehr gegeben (BGH NJW 1984, 290; BGH NJW-RR 1999, 594). Vorliegend hat sich die Erklärung zu einem Erlass oder Verzicht nicht verhalten. Erklärt wurde nur im Zusammenhang mit der Bezifferung anderer Schadenspositionen, die Rechtsanwaltsgebühren abzurechnen. Dies bedeutet zunächst, dass der Erklärende hier eine isolierte Position, nämlich die (bisherigen) Kosten der Rechtsverfolgung in seine Rechnung einstellt. Hierbei bezieht er sich auf das DAV-Abkommen, eine Verfahrenspraxis, die zur Abrechnungsvereinfachung seit den 90iger Jahren praktiziert wird.

Nun kann Auslegung gerade bei kryptischen Erklärungen gewaltige Lücken füllen. Der Rückschluss auf das Angebot eines Erlassvertrages bedarf bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt aber schon einer kräftigen Interpretationsanstrengung. Zweierlei ist erforderlich. Aus der Abrechnung im Rahmen einer Schadensabwicklung, also aus der Erklärung des Rechtsanwalts über aus dem Gesetz folgenden Haftungsschäden bedarf es zum einen des Überwechselns in eine Vertragserklärung, dass ein Vertrag über die Abwicklung von Ansprüchen geschlossen werden soll. Das ist möglich, aber nicht selbstverständlich.




Des weiteren bedarf es der Implementierung des Abkommenstextes. Denn nur dann, wenn der Abrechnungserklärung zugleich der volle Wortlaut des DAV-Abkommens unterlegt wird, lässt sich erkennen, dass zur abschließenden Abrechnung nunmehr die im DAV-Abkommen genannte, dem Anwalt vorliegend durch die Mehrfachvertretung nicht ungünstige Pauschale von 20/10 geltend gemacht werde. Diese unterlegt dann weiter gemäß Buchstabe 7 f, dass eine abschließende außergerichtliche Regulierung gewollt sei. Erst damit hat der Rechtsanwalt die erhöhte

Gebühr „verdient“. Voraussetzung ist, ob der Bevollmächtigte des Klägers eine entsprechend Erklärung abgeben wollte. Zweifel hinsichtlich des inneren Willens lassen sich hier belegen, weil der Abrechnung gerade einmal drei Wochen später die hier vorliegende Klage folgte (zur Selbstinterpretation durch späteres Verhalten BGH NJW-RR 2000, 1583). Indes kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den objektiv erklärten Willen aus der Sicht des Empfängers an (BGH NJW-RR 2000, 130). Dabei spielt bei allenfalls rudimentären, nur in Ansätzen fassbaren Erklärungen das Interesse der Partei am Wert der Äußerung im Zeitpunkt der Abgabe eine Rolle (BGH NJW 2001, 1928 f.).

Eine Interessenanalyse begegnet bei der hiesigen Konstellation anscheinend deshalb besonderen Schwierigkeiten, weil in Schadensfällen bei der Abrechnung der Gebühren die Interessen zweier Parteien, nämlich des Bevollmächtigten und des Mandanten, zum Tragen kommen, die nicht notwendig identisch sein müssen (vgl. hierzu etwa Schneider in Berz/Burmann, Handbuch, Bd. 2, 23 B, Rn. 369 f.). Es wird aber bei näherem Hinsehen deutlich, dass einer nur scheinbar „veritablen Gebühr“ erhebliche Rechtsverluste des Mandanten gegenüberstehen. Konkret begegnet Gebühr von ca. 300,- € für den Anwalt einer Restforderung von ca. 9.000,- € bei nicht einmal abgeschlossener Schadensentwicklung. Ein voreiliger Zugriff auf eine erhöhte Gebühr trägt die zugleich greifbare Wahrscheinlichkeit eines Rechtsbruchs gegenüber dem Mandanten in sich. Diese klare Pflichtenkollision belegt: es kann kaum dem Interesse des Erklärenden entsprechen, sich in die greifbare Gefahr eines fast sicher folgenden Regresses zu begeben.

Auch Entstehungsgeschichte und Rechtsnatur des DAV-Abkommens weisen nicht in die Richtung eines Erlassvertrages. Eine Splitterrechtsprechung zu der Frage, wann eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO entsteht, gipfelte 1970 in eine Entscheidung des BGH (MDR 1970, 755), die hinter den Erwartungen der Anwaltschaft zurückblieb (vgl. etwa Mümmler JurBüro 1995, 229). Dies führte zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Deutschen Anwaltsverein und einer Reihe von Haftpflichtversicherern, die ein pauschales Abrechnungsverfahren beinhaltete. Nach der Intention der Handelnden ging es nicht darum, abschließende Regulierungen für eine Unfallabwicklung zu finden, sondern die Handhabe einer gebührenrechtlichen Teilfrage zu vereinfachen.


In seiner Rechtsnatur ist das DAV-Abkommen auch nicht etwa allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzustellen, deren Verwendung - hier durch den Rechtsanwalt des Klägers - dazu führt, dass Ziffer 7 h als Teil eines Regelwerks zu Lasten des Verwenders anzuwenden wäre. Das ursprüngliche Abkommen wurde nämlich 1991 durch Empfehlungen des DAV zur Abwicklung von Kfz-Unfallschäden ersetzt (Enders Jur Büro 1995, 337). Die Grundsätze, die damit praktisch einer Regulierungssitte entsprechen, kommen regelmäßig zur Anwendung, wenn der gesetzliche Haftpflichtversicherer des Schädigers eine der Versicherungsgesellschaften ist, die sich bereit erklärt haben, nach den DAV-Empfehlungen zu verfahren (Auflistungen in JurBüro 1995, 227 f.; DAR 1997, 461). Der Rekurs auf die Verkehrssitte führt nicht dazu, diese zu allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs.1 BGB umzuqualifizieren und dem Kläger anzulasten.

Voraussetzung hierfür ist einmal mehr, dass die Regelungen vom Kläger bei Vertragsschluss, wie in § 305 Abs. 2 BGB vorgesehen, zugrundegelegt werden müssten. Vom äußeren Rahmen hat der Klägervertreter den Bezug im Rahmen der Regulierungsbemühungen hergestellt. Erst die Beklagte versucht, hieraus einen Vertragsschluss, nämlich den Abschluss eines Abfindungsvergleichs oder Erlassvertrages zu konstruieren.

Mithin kann - wie bereits betont - allenfalls eine Auslegung als Individualvertrag hier zielführend auf einen Erlassvertrag schließen lassen. Aber auch dieser Weg ist nicht gangbar. Zwar muss sich der Kläger zurechnen lassen, dass sein Vertreter in rechtlichen Dingen geschult ist, so dass die irrtümliche Verwendung von Rechtsbegriffen zu seinen Lasten gehen kann (BGH NJW 1996, 2648, 2650). Andererseits führt Mehrdeutigkeit - anders als bei AGB (BGH vom 2.7.1962 - LM Nr. 14 zu § 157 (A)) - nicht dazu, dass die dem Kläger ungünstigste Auslegung Platz greift.

Zunächst einmal gibt es einen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, dass ein Erlass nicht zu vermuten ist (BGH NJW 1984, 1346; NJW 1996, 588; NJW RR 1996, 237; NJW-RR 2000, 130). In der Regel hat niemand etwas zu verschenken, und im Zweifel gibt es keinen Grund für solche Großzügigkeiten, schon gar nicht bei der Regulierung von Straßenverkehrsunfällen, die eher unter dem Leitstern ausgesprochener Begehrlichkeit abgewickelt werden. Wenn nicht eindeutige Begleitumstände den Rückschluss eröffnen, dass der Fall als endgültig abgewickelt angesehen wird und von nicht erledigten Forderungen explizit Abstand genommen wird, ist für die Vermutung, mit der Abrechnung sei „der Rest erledigt“ kein Raum.



Konkret gibt es sogar zwei Anhaltspunkte, die gegen ein Angebot auf Erlass streiten. Zum einen hat der Klägervertreter sein Abrechnungsbegehren gegenüber einem Haftpflichtversicherer erklärt, der dem Abkommen nicht beigetreten ist. Die Beklagte hat in ihrer „Annahme“ explizit darauf hingewiesen. Dies lässt den Rückschluss auf mangelhafte Überprüfung oder mangelnde Vertrautheit mit den Kautelen des DAV-Abkommen zu. Wenn aber schon die Bindung des Adressaten nicht hinterfragt wurde, kann auf die Kenntnis von Ziffer 7 lit. f ebenfalls nicht geschlossen werden. Das belegt die Deutung eines Angebots mit Zweifeln.

Und es stand eine Forderung hinsichtlich des Verdienstausfalls im Raum. Diese war, anders als das Landgericht in seinem Urteil ausführt, nicht durch die Antwort der Beklagten mit Schreiben vom 6.10.2003 ausgeräumt. Es ist evident, dass zwischen dem Entgeltersatz bei einer Umschulung und dem Krankengeld eine Differenz besteht. Damit ist der Hauptanteil der anhängigen Klage angesprochen. Dies hatte der Bevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 18. September 2003 auch geltend gemacht. In ihrer Reaktion wies die Beklagte zu 2) im Schreiben vom 6.10.2003 darauf hin, die Forderung sei nicht ausreichend belegt. Es stand die Dokumentation, nicht aber der Grund der Forderung in Zweifel. Deshalb gab es auch keinen Anhalt für die Erwartung, das umrissene und glaubhafte Einkommensdefizit, für welches die Beklagten nach der Differenztheorie einzustehen haben, sei zwischenzeitlich entfallen. Auch dies widerstreitet der Annahme, den Beklagten sei ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages unterbreitet.

Hinzu kommt, dass die Schadensentwicklung vorliegend noch nicht abgeschlossen gewesen ist. Die Beklagten wussten, dass der Kläger seine Umschulungsmaßnahme unfallbedingt abgebrochen hatte. Welche weitere Entwicklung sein berufliches Schicksal nehmen werden wird ist offen - und auch nach der derzeitigen Aktenlage nicht zu überblicken. Dazu verhält sich der Feststellungsantrag, und es wäre - dies verstärkt die oben angesprochen Interessenanalyse - seitens eines Rechtsanwalts ausgesprochen leichtsinnig, in dieser Situation im Juni 2004 einen Abfindungsvergleich zu Lasten seines Mandanten abzuschließen, der lediglich ihm selbst einen absolut gesehen recht geringen Gebührenvorteil bringt.

Nach alledem gibt es keine Tatsachengrundlage, den Abschluss eines Abfindungsvergleiches mit Erlassfunktion festzustellen. ..."

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