Das Verkehrslexikon

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Bei einer Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (Wohnwagen) liegt ein Unfall vor

Bei einer Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (Wohnwagen) liegt ein Unfall im Sinne des § 12 AKB vor, so dass ein Entschädigungsanspruch aus der Fahrzeugversicherung besteht




Siehe auch
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
und
Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung

Für den Fall, dass es zu einer Kollision zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger (z.B. auch bei einem Wohnwagengespann, bei dem der Wohnwagenanhänger infolge eines vorbeifahrenden Lkw instabil wurde) kam, war es lange Zeit streitig, ob es sich um einen sog. nicht entschädigungspflichtigen Betriebsschaden oder um ein nach § 12 AKB zu entschädigendes Unfallereignis handelt.

Insbesondere der BGH (VersR 1969, 940) und u. a. das OLG Hamm (VersR 1990, 413) haben neben vielen Instanzgerichten die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um ein Unfallereignis handele (vgl. auch Stiefel / Hoffmann, Kraftfahrtversicherung, 15. Aufl., § 12 Rdn. 79).


Nachdem das OLG Hamm (VersR 1996, 447) ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und der BGH in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 06.03.96; IV ZR 275/95) das Urteil des OLG Hamm bestätigt und ebenfalls seine frühere Auffassung aufgegeben hat, kann davon ausgegangen werden, dass es heute herrschender Auffassung entspricht, dass in einem solchen Fall von einem Unfallereignis im Sinne des § 12 AKB ausgegangen werden muss, so dass ein Anspruch aus der Vollkaskoversicherung besteht.

Offenbar haben einige Versicherer jedoch eine Klausel in ihre AKB aufgenommen, um dem entgegen zu wirken:

"Als Betriebsschäden gelten u.a. gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen."


Diese Klausel bezieht jedoch das Landgericht Essen NZV 2007, 88 (Urt. v. 25.08.2005 - 10 S 184/05) nur auf Abschleppvorgänge, nicht auf Rangierbeschädigungen:

Der in § 12 Abs. 6a Satz 3 AKB seit dem 1. August 2003 neu eingefügte Risikoausschluss, wonach u.a. gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden gelten, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass damit auch Schäden zwischen einem Anhänger und einem Kraftfahrzeug gemeint sind, sondern in dem Sinne, dass ein Schaden zwischen einem ziehenden (Kraft-)Fahrzeug und einem gezogenen (Kraft-)Fahrzeug nicht mitversichert sein soll, also ein Schaden bei einem Abschleppvorgang.


Bezüglich eines sich während der Fahrt von einem Pkw lösenden Anhänger (eines Fremdvermieters) hat das Amtsgericht Mönchengladbach (Urteil vom 25.06.2014 - 36 C 71/14 entschieden:

Bei einer Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen angekuppelten Anhänger ohne äußere Einwirkung handelt es sich nicht um einen Unfall, sondern um einen nicht versicherten Betriebsschaden.


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