Das Verkehrslexikon

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OLG München Beschluss vom 09.03.2000 - 3 B 95.3615 - Stellenzulage für Soldaten als flugzeugtechnisches Spezialpersonal

OLG München v. 09.03.2000: Keine Stellenzulage für Soldaten als flugzeugtechnisches Spezialpersonal


Das OLG München (Beschluss vom 09.03.2000 - 3 B 95.3615) hat entschieden:

   Im Spektrum der mit der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen etc. befassten Verbände usw. hinsichtlich der Relevanz der Tätigkeit speziell für die Flugsicherheit gibt es eine deutliche Abstufung, so dass jedenfalls der Bereich der Instandsetzung des Typs "Drohne CL 289" - trotz der insgesamt hohen absoluten Bedeutung des Sicherheitsgesichtspunkts an sich, namentlich auch für die beteiligten Soldaten - keinen relativ herausgehobenen Stellenwert hat. Daran ändert auch ein Einsatz im "Ernstfall" wie in Bosnien oder im Kosovo unter naturgemäß minder anzusetzenden Vorsorgemaßnahmen nichts. Die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches und flugsicherungstechnisches Personal gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B nach der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Vorbem. Nr. 5 zu den BBesO A/B) während der Einsatzzeiten der Drohne LL 289 kommt nicht in Betracht.


Siehe auch Drohnen - unbemannte ferngesteuerte Luftfahrtgeräte und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:


I.

Der Kläger begehrt die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches und flugsicherungstechnisches Personal gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B nach der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (künftig: Vorbem. Nr. 5 zu den BBesO A/B) für den Zeitraum, in dem er im Dienst der Beklagten bei 4./GebInstBtl 4 im Bereich Instandsetzung an dem Fluggerät "Drohne" eingesetzt war.

Der Kläger, bis zu seiner wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze seiner Laufbahn erfolgten Zurruhesetzung zuletzt Hauptmann im Dienst der Beklagten, war in der Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1993 bei der 4./GebInstBtl 4 in München als InstOffz Elo (FD) und InstZugFhr Offz (FD) für den Bereich Instandsetzung an der "Drohne CL 289" eingesetzt. Seinen Antrag auf die Gewährung der Zulage für u.a. flugzeugtechnisches und flugsicherungstechnisches Personal gemäß Vorbem. Nr. 5 zu den BBesO A/B für die Zeit vom 18. April 1991 (Anlieferung der ersten "Drohne" zu Wartungsarbeiten) bis zum 31. März 1993 (Übergabe des Instandsetzungszugs an die Drohnen-​Batterie 200) lehnte der Kompaniechef 3./Instandsetzungsbataillon 4 mit Bescheid vom 25. Mai 1993 ab. Eine dagegen eingelegte Beschwerde begründete der Kläger damit, nach dem Erlass BMVg-​VR I 3 - Az. 19-​02-​08/10 vom 25. Februar 1991 (künftig: Erlass vom 25. Februar 1991) seien u.a. Soldaten zulageberechtigt, die in Verbänden, Einheiten, Dienststellen, Einrichtungen und Anlagen, in denen Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugtriebwerke, Luftfahrzeugelektronik oder Luftfahrzeugausrüstung gewartet oder instandgesetzt werden,

als Wartungs-​/Instandsetzungs-​/oder Elektronikpersonal an Luftfahrzeugen und deren Ausrüstung,

in der unmittelbaren Einsatzvorbereitung, Einsatzsteuerung sowie in Aufsichtsfunktionen des flugzeugtechnischen Dienstes eingesetzt seien. Bei der "Drohne CL 289" handele es sich um ein Luftfahrzeug. Dies ergebe aus der ZDv 19/1, Anlage 1/2, sowie aus der Musterzulassung einer "Drohne".

Der Kommandeur des Instandsetzungsbataillons 4, Regensburg, wies die Beschwerde mit Bescheid vom 13. Juli 1993 zurück, da die Voraussetzungen entsprechend dem genannten Erlass vom 25. Februar 1991 nicht erfüllt seien. Nach erfolgloser - unzulässiger - weiterer Beschwerde ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Dezember 1993 beim Verwaltungsgericht Klage einlegen und beantragen, unter Aufhebung der gegenteiligen Bescheide die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 18. April 1991 bis 31. März 1993 die Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal zu gewähren.

Auf Anforderung des Gerichts gab das Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom 21. Februar 1995 eine ausführliche Erläuterung zu den Grundlagen der angefochtenen Bescheide ab (vgl. VG-​Akt Bl. 44 f.).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. März 1995 erläuterte der Kläger, er sei Vorgesetzter des Instandsetzungspersonals gewesen. Ihm hätten vier Feldwebel - Dienstgrade für den Bereich Elektronik und drei Feldwebel -Dienstgrade für den Bereich Mechanik an der "Drohne" unterstanden. Das Instandsetzungspersonal "Drohne CL 289" habe seinerzeit die Zulage erhalten, soweit es dem 2. Korps unterstanden habe; soweit es (wie der Kläger) der Gebirgsdivision 8 unterstanden habe, sei die Zulage verweigert worden. Mit einem aufgrund der mündlichen Verhandlung gefassten Beschluss gab das Gericht der Beklagten weitere Fragen auf, die mit Stellungnahmen und Unterlagen, am 10. und 11. Juli 1995 bei Gericht eingegangen, beantwortet wurden (vgl. VG-​Akt Bl. 82 bis 88). Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. Juli 1995 noch dahingehend argumentieren, bei der "Drohne CL 289" handele es sich nicht nur um ein Luftfahrzeug i.S. des § 1 LuftVG, sondern um ein Flugzeug, das sich durch Vorausantrieb in der Luft halte. Die Eigenschaft als Flugzeug sei ihm nicht deshalb abzusprechen, weil es unbemannt sei und vom Boden aus gesteuert werde. Auch ein als Zielobjekt umgebautes Flugzeug werde als Flugzeug angesehen. Unrichtig sei die Behauptung der Beklagten, durch die angeblich beschränkten Einsatzbereiche der "Drohne" werde die Flugsicherheit nicht tangiert. Für die "Drohne" gälten die gleichen Sicherheitskriterien wie für alle Luftfahrtgeräte. Auch könne der Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 3. September 1993, mit dem klargestellt werde, dass zulageberechtigend nur die Tätigkeit an bemannten Flugkörpern sei, nicht rückwirkend angewandt werden. Der für die Gewährung der streitbefangenen Zulage maßgebliche Zeitraum liege vor diesem Zeitpunkt. Unzutreffend behaupte die Beklagte auch, die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten bzw. die unmittelbare Aufsicht darüber sei an "Drohnen" geringer zu bewerten als an strahl- und propellergetriebenen Flugzeugen. Die Lärmbelastung bei der "Drohne" sei höher als bei propellergetriebenen Flugzeugen.




Das Verwaltungsgericht hat nach entsprechendem Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung mit Urteil vom 22. August 1995 die Klage als unbegründet abgewiesen. Die alleine denkbare Rechtsgrundlage Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a der Vorbem. Nr. 5 zu den BBesO A/B (i.d.F. des Gesetzes v. 11.12.1990 - BGBl I, S. 2682) sei nicht erfüllt. Voraussetzung sei danach eine Verwendung als flugzeugtechnisches Personal. Abschnitt A des Schnellbriefs des Bundesministers der Verteidigung vom 8. November 1991 (gleiches Aktenzeichen wie der Schnellbrief v. 25.2.1991) erläutere jenen vom 25. Februar 1991 u.a. dahingehend, die Stellenzulage werde für die herausgehobene funktionale Belastung gewährt, die sich aus der Besonderheit der Tätigkeit vor Ort ergebe. Nach der Neuregelung seien nur die Soldaten und Beamten zulageberechtigt, die einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leisteten sowie weitere Voraussetzungen erfüllten. Der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. März 1993 (Aktenzeichen wie der Erlass v. 8.11.1991) ergänze Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a des Schnellbriefs vom 25. Februar 1991 dahin, dass nach dem Wort "an" und vor den Worten "Luftfahrzeugen und deren Ausrüstung" das Wort "bemannten" eingefügt werde. Dies sei eine zulässige und für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentliche Klarstellung.

Das im Erlass vom 25. Februar 1991 für die Zulageberechtigung genannte Kriterium des Einsatzes an "Luftfahrzeugen" und deren Ausrüstung müsse im Zusammenhang mit der gesetzlichen Festlegung (Vorbem. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a zu den BBesO A/B) in einer Verwendung als "flugzeugtechnisches Personal" gesehen werden. Die Zulageberechtigung löse also nur die Tätigkeit an Flugzeugen aus; dieser Begriff sei aber enger als der Oberbegriff des "Luftfahrzeugs". Nach § 1 Abs. 2 LuftVG gehörten zu den Luftfahrzeugen Flugzeuge, aber - neben weiteren Geräten - etwa auch Frei- und Fesselballone sowie Raumfahrzeuge. Es sei eindeutig, dass der Gesetzgeber Arbeiten an den zuletzt genannten Luftfahrzeugen nicht als zur Zulage berechtigend ansehen wollte. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestags-​Innenausschusses, BT-​Drucksache 11/8138, Seite 31. Ferner ergebe sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift, dass es nicht um eine allgemeine Technikerzulage gehe. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Entstehungsgeschichte der Vorbem. Nr. 5 zu den BBesO A/B. Die bis zum 31. Juli 1990 geltende Regelung habe nur als Wartungs- und Instandsetzungspersonal für Strahlflugzeuge eingesetzte Soldaten erfasst. Nach Einführung dieser Zulage seien zunächst nur die damals zeitgleich eingeführten Stellenzulagen für Strahlflugzeugführer erhöht und auf die Flugzeugführer anderer fliegender Systeme sowie auf die ständigen Besatzungsangehörigen erweitert worden. Durch die Neufassung der Vorbemerkung Nr. 5 vom 11. Dezember 1990 sei insofern der entsprechende, begünstigte Personenkreis u.a. auf Propellerflugzeugverbände und Hubschrauberverbände ausgeweitet worden, was mit deren Bedeutung für die Gewährleistung der Flugsicherheit, die für die Zulagengewährung ausschlaggebend sei, begründbar sei. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass das gesamte Instandsetzungs- und Wartungspersonal von Luftfahrzeugen in die Zulagenberechtigung einbezogen worden sei, wie dies offenbar der Kläger vertrete.

Auch die Grundnorm des § 42 BBesG spreche für eine enge Auslegung. Sie honoriere mit der Stellenzulage die mit der Wahrnehmung eines bestimmten Dienstpostens verbundene herausgehobene Funktion. Dem entspreche die Beschränkung auf das Wartungs- und Instandsetzungspersonal von bemannten Luftfahrzeugen und dies sei wegen der besonderen Bedeutung der Tätigkeit dieses Personenkreises für die Flugsicherheit und wegen der damit einhergehenden unmittelbaren Verantwortung für Leib und Leben anderer sachgerecht.

Demgegenüber handele es sich bei der "Drohne CL 289" um kein bemanntes Luftfahrzeug und kein Flugzeug im vorstehenden Sinn, sondern um ein unbemanntes, programmgesteuertes und fernlenkbares Luftfahrzeug, das mit Hilfe unterschiedlicher Sensoren Luftbildaufklärung durchführe. Sein Flug sei im Frieden nur innerhalb von Sperrgebieten militärischer Übungs- und Erprobungsplätze sowie über dünn besiedeltem Gebiet zugelassen, sofern sich unmittelbar darüber ein für den allgemeinen Luftverkehr gesperrter Luftraum befinde. Bei der "Drohne" handele es sich nicht um ein Flugzeug i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG. Wesentlich für den Begriff des Flugzeugs sei es, dass es sich aufgrund seines insoweit maßgeblichen Verwendungszwecks um ein Beförderungsmittel zur Fortbewegung in der Luft handele. Auch wenn die Beförderung von Passagieren oder Ladung als Fracht nicht erforderlich sei, sei doch vorausgesetzt, dass sich zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb der Führer im Flugzeug befinde, dass es also bemannt sei. Dies sei die "Drohne" nicht.

Das Wartungs- und Instandsetzungspersonal leiste auch nicht einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit wie etwa das entsprechende Personal der Strahlflugzeug-​/ Propeller- und Hubschrauberverbände. Der Umstand, dass "Drohnen" unbemannt seien, dass Starts und planmäßige Landungen in Friedenszeiten nur innerhalb von Sperrgebieten erfolgen dürften und eine außerplanmäßige Landung innerhalb der Grenzen des Fluggebiets möglich sein müsse, zeige, dass die technischen Instandsetzungstätigkeiten an "Drohnen" einen wesentlich geringeren Beitrag zur Flugsicherheit darstellten als die Tätigkeit des flugzeugtechnischen Personals im eigentlichen Sinn.

Der Umstand schließlich, dass andere Angehörige des Wartungs- und Instandsetzungspersonals der "Drohne" seinerzeit die Zulage erhalten hätten, führe nicht zum Erfolg der Klage, da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gewähre und der Zulagengewährung im Übrigen auch der Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung entgegenstehe.

Gegen dieses Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. September 1995 zugestellt wurde, ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Oktober 1995, beim Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, Berufung einlegen. Er verfolgt sein Ziel weiter und wendet sich im Wesentlichen gegen die Auslegung des Begriffes "Flugzeug" durch das Verwaltungsgericht. Nach der Definition in "Der Neue Brockhaus, 7. Aufl. 1984" handele es sich auch bei der "Drohne CL 289" um ein Flugzeug i.S. des LuftVG, das sich durch Vorausantrieb, und sei es durch Propeller oder Luftstrahl, "in der Luft halte". Nach Brockhaus handele es sich auch um ein Fernlenkflugzeug als ein "mit Fernlenkung versehenes unbemanntes Kleinflugzeug mit Eigenantrieb vorwiegend für militärische Aufgaben". Es werde auch eingesetzt für Luftaufklärung, elektronische Kampfführung, Luftangriffe und Luftverteidigung. Fernlenkflugzeuge seien in den Flugeigenschaften bemannten Flugzeugen oft überlegen, vermieden Personalverluste im militärischen Einsatz und böten Kostenvorteile. Danach handele es sich bei der "Drohne" nicht um einen "ähnlichen Flugkörper" i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 LuftVG.

Ferner rügt die Berufungsbegründung, dass die Einfügung der Einschränkung "bemannte Luftfahrzeuge" durch den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. September 1993 deshalb unbeachtlich sei, da der Kläger die Zulage für die Zeit vor der Erlassänderung begehre. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lasse sich nicht entnehmen, dass Soldaten und Offiziere mit gleicher technischer Qualifikation, gleichem Aufgabenbereich und gleichen Tätigkeiten als Techniker nur bei bemannten Luftfahrzeugen bevorzugt werden sollten. Der Grund für die Zulagengewährung sei allein der Mangel an qualifiziertem Technikerpersonal gewesen, dessen Abwanderung in die freie Wirtschaft man habe unterbinden wollen. Ein Unterschied bestehe auch nicht im Hinblick auf die Gewährleistung der Flugsicherheit. In der Praxis würden die "Drohnen" nicht nur im Zielgebiet bei der "Impact area" eingesetzt, sondern auch über den Stellungen der Soldaten, die nicht durch geringere Sicherheitsanforderungen bei "Drohnen" gefährdet werden dürften. Der Einsatz der deutschen Drohnen über Bosnien und dem Kosovo habe gezeigt, dass er nicht nur innerhalb von Sperrgebieten oder über dünnbesiedeltem Gebiet erfolge; die Sicherheitsstandards seien nicht erhöht worden. Auch gebe es nach den einschlägigen Vorschriften keine Unterschiede für die Sicherheitsanforderungen bei bemannten und bei nicht bemannten Flugzeugen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr Vorbringen in erster Instanz.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, es komme eine Entscheidung nach § 130 a VwGO in Betracht, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.





II.

Der Senat kann über die Berufung, deren Statthaftigkeit sich hier noch nach dem vor Inkrafttreten des Sechsten Änderungsgesetzes zur VwGO vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) geltenden Recht richtet (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Überleitungsvorschriften zur 6. Novelle), nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid vom 25. Mai 1993 und der Beschwerdebescheid vom 13. Juli 1993 erweisen sich auch bei einer Überprüfung im Berufungsverfahren als rechtmäßig. Die Gewährung der vom Kläger begehrten Stellenzulage für flugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungssystems wurde wegen Fehlens der Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Alternative, nämlich des Abs. 1 Buchst. a der Vorbem. Nr. 5 zu den BBesO A/B, ohne Rechtsfehler versagt. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO). Im Hinblick auf das ergänzende Berufungsvorbringen ist noch folgendes auszuführen:



Die grundsätzliche Norm des § 2 Abs. 1 BBesG, wonach die Besoldung u.a. der Soldaten durch Gesetz geregelt wird, verbietet nicht nur eine Gewährung von Zulagen allein deshalb, weil auch andere - ohne gesetzlichen Grund - solche Zulagen erhalten haben, sondern sie gestattet auch nicht eine erweiternde Auslegung über die ermittelbaren Grenzen der gesetzlichen Regelung hinaus. Diese Grenzen werden von dem als Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Erlass vom 25. Februar 1991, der schon mehrfach ohne Beanstandung Gegenstand der Überprüfung durch den Senat war (vgl. z.B. die Entscheidungen v. 5.10.1994, Az. 3 B 94.995, v. 18.1.1995, Az. 3 B 94.1975, v. 8.2.1995 Az. 3 B 94.2514 u.v. 14.8.1995 Az. 3 B 94.2269), weder überschritten noch bleibt er in einer den Kläger seine Rechte verletzenden Weise hinter ihnen zurück. Würde man diese gesetzeskonkretisierende Regelung nicht streng funktionsbezogen im Sinn der Vorbem. Nr. 5 Abs. 1 zu den BBesO A/B interpretieren, stünde sie mit der Gesetzesbestimmung nicht in Einklang und könnte schon deshalb keine Geltung beanspruchen. Dabei verbietet sich im Zusammenhang mit der streitbefangenen Frage mit Blick auf § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG, wonach Stellenzulagen (nur) für herausgehobene Funktionen vorgesehen werden können, nicht nur einerseits die Gewährung für alle mit der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen etc. (i.S.d. Erlasses v. 25. 2. 1991) betrauten Soldaten und Beamte gleichermaßen. Dies berücksichtigt auch der Erlass mit der Beschränkung auf Soldaten und Beamte als 1. Spezialist oder mit höherwertiger Funktion. Zudem muss andererseits auch eine Egalisierung in dem Sinn vermieden werden, dass sich die Zahlung als eine allgemeine Technikerzulage erweist, die bei allen Verbänden, Einheiten usw. zu leisten ist, in denen Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugstriebwerke, Luftfahrzeugelektronik oder Luftfahrzeugausrüstung gewartet und instandgesetzt werden. In diesem Sinn soll es nämlich, so die Begründung des federführenden Innenausschusses zur Neufassung der für die Entscheidung maßgeblichen Alternative der Vorbemerkung, Zweck der Zulagenregelung sein, dem eigenverantwortlich als Geselle, Meister oder in höherwertiger Funktion tätigen flugtechnischen Personal deren unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit abzugelten (vgl. BT-​Drs. 11/8138, S. 31, rechte Spalte).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass es in dem Spektrum der genannten, mit der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen etc. befassten Verbände usw. hinsichtlich der Relevanz der Tätigkeit speziell für die Flugsicherheit eine deutliche Abstufung gibt und dass darin jedenfalls der Bereich der Instandsetzung des Typs "Drohne CL 289" - trotz der insgesamt hohen absoluten Bedeutung des Sicherheitsgesichtspunkts an sich, namentlich auch für die beteiligten Soldaten - keinen relativ herausgehobenen Stellenwert hat. Daran ändert auch ein Einsatz im "Ernstfall" wie in Bosnien oder im Kosovo unter naturgemäß minder anzusetzenden Vorsorgemaßnahmen nichts. Dies hat die Beklagte in nachvollziehbarer Weise in ihren Erlassen umgesetzt, wobei es unschädlich ist, wenn erst mit Schreiben des Bundesministeriums für Verteidigung vom 3. September 1993 eine Klarstellung dahin erfolgte, dass zulageberechtigend nur die Tätigkeit an bemannten Luftfahrzeugen sein solle. Auf die Auslegung des Begriffs "Flugzeug" wie auf die Möglichkeit der Subsumtion einer "Drohne" unter diesen Begriff kommt es somit nicht an. Der von der Berufungsbegründung ins Feld geführte Gesichtspunkt, Grund für die Zulagengewährung sei allein der auftretende Mangel an qualifiziertem Technikerpersonal, mag bei der ursprünglichen Fassung der Zulagenregelung bedeutsam gewesen sein. In den erwähnten Materialien für die im gegenwärtigen Rechtsstreit anzuwendende Fassung ist dieser Grund nicht enthalten. Sollte er eines der Motive für die erweiternde Neufassung gewesen sein, so kann der Kläger daraus dennoch nichts zu seinen Gunsten herleiten, denn das Abhalten knappen qualifizierten Personals von einer Abwanderung ist umso wichtiger, je höher der von ihm zu gewährleistende Sicherheitsstandard ist bzw. je schwieriger es ist, ihn zu erreichen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO; § 127 BRRG





Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Berlin angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.


Beschluss :
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.825 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG: 150 DM/Monat x 23,5 Monate).

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