Das Verkehrslexikon

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StVO - Beispiele: öffentlicher / nichtöffentlicher Verkehr

StVO - Beispiele: öffentlicher / nichtöffentlicher Verkehr


Siehe auch

Straßenrecht - Gemeingebrauch - Laternenparken - Sondernutzung - Werbung

und

Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht





Zur Abgrenzung öffentlicher von nichtöffentlichen Verkehrsflächen kann man sich an folgende Beispielgruppen halten:

Öffentlich sind:


Betriebsgelände mit Duldung des Verfügungsberechtigten
Einkaufsmärkte, Firmenparkplätze für Kunden
Gehwege
Kaufhausparkplätze und -häuser
Tankstellengrundstücke bei geöffnetem Betrieb
Parkhäuser
Parkplätze von Behörden, Hotels, Gaststätten
Plätze, auf denen Volksfeste stattfinden
Privatgrundstücke, die zum Parken freigegeben sind
TÜV-Gelände
Tiefgaragen für Kunden, die allgemein zugänglich sind
Unbebaute Grundstücke, auf denen jedermann parken kann
Werksgelände mit Duldung des Verfügungsberechtigten
Zufahrten zu mehreren Häusern mit Praxen, Büros usw.
Zufahrten zu Wohnhäusern (wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen oder Sperrzeichen angebracht sind)


Nicht öffentlich sind hingegen:


Areal einer Großmarkthalle, für dessen Benutzung ein Parkausweis nötig ist
Hofraum, Fabrikgelände, die nicht jedermann zugänglich sind
Kasernengelände
Lehrerparkplatz einer Schule
Parkplatz eines Hotels oder Gasthauses, der nur für Übernachtungsgäste zugänglich ist
Parkplätze, die nur von bestimmten Mitarbeitern eines Betriebs benutzt werden
Tiefgarage, deren Einstellplätze an bestimmte Personen vermietet sind
Wagendeck eines Fährschiffs
Zufahrt zu einer Tiefgarage einer Wohnanlage, deren Rolltor in der Regel geschlossen und nur durch den Schlüssel eines Stellplatzmieters zu öffnen ist


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