Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechungsbeispiele für öffentliche und nichtöffentliche Verkehrsflächen

Rebler DAR 2005, 65 ff.: Rechtsprechungsbeispiele für öffentliche und nichtöffentliche Verkehrsflächen


Rebler, Straßenbegriff im Verkehrsrecht, DAR 2005, 65 ff. hat aus der Rechtsprechung eine Beispielsammlung öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehrsflächen zusammengestellt:


Siehe auch
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Laternenparken - Sondernutzung - Werbung
und
Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht






Beispiele für öffentlichen Verkehr:


Betroffene Fläche Fundstelle Bemerkung
tatsächlich öffentlicher Weg BGH v. 05.01.1962 - VRS 22, 185 Ein Weg ist - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung i.S.d. öffentlichen Wegerechts - öffentlich i.S.d. Verkehrsrechts, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Der tat-sächliche Zugang für die Allgemeinheit genügt allein nicht als Voraussetzung für die Bewertung eines Weges als eines öffentlichen. Hinzukommen muss die Zweckbestimmung zum öffentlichen Weg durch den Verfügungsberechtigten, die auch in einer stillschweigenden Duldung einer tatsächlich erfolgenden Benutzung durch die Allgemeinheit erblickt werden kann.
Jedermann zugänglicher Parkplatz vor Miethäusern OLG Stuttgart v. 14.01.1976 - VRS 50, 427 Ein nicht öffentlicher Parkplatz liegt nur vor, wenn lediglich solche Benutzer zugelassen sind, die entweder untereinander durch persönliche oder sachliche Beziehungen verbunden sind oder die zu dem Verfügungsberechtigten in solchen Beziehungen stehen bzw. sie gerade anlässlich des Gebrauchs des Parkplatzes aufnehmen.

(Anders als etwa bei einem Parkplatz für Mitglieder eines Tennisvereins oder einem Teil eines Großmarktes, der nur Händlern mit Ausweis vorbehalten ist.)
Parkbucht vor einem Wohnhaus BayObLG v. 24.05.1982 - VRS 63, 287 Demgegenüber vertritt das BayObLG einen stärker eingeschränkten Öffentlichkeitsbegriff:

Das Fehlen einer Absperrung allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass diese Plätze der Allgemeinheit unbeschränkt zur Verfügung stehen. Sind sie von öffentlichen Straßen und Wegen deutlich abgegrenzt oder befinden sie sich gar im Hofraum eines Anwesens, wird man vielmehr in der Regel davon ausgehen müssen, dass der Verfügungsberechtigte nur die Benutzung durch Anwohner und deren etwaige - diesen meist persönlich bekannte - Besucher, nicht aber durch dritte Personen duldet. An der Nichtöffentlichkeit ändert sich dann auch nichts dadurch, dass gelegentlich ein Unbefugter die Parkfläche benutzt.
Parkhäuser OLG Stuttgart VRS 30, 210 Der Verkehr auf „privaten” Parkplätzen oder Hochgaragen von Kaufhäusern unterscheidet sich in Bezug auf die Anonymität der Verkehrsteilnehmer nicht von denjenigen auf „öffentlichen” Parkplätzen oder in kommunalen Parkhäusern und ähnlichen Einrichtungen; er ist ein Bestandteil des ruhenden Verkehrs und mangels jeder persönlichen Verbundenheit der Beteiligten untereinander öffentlich.
Parkplatz einer Gaststätte BGHSt 16,7 ff.;
OLG Düsseldorf v. 23.09.1991 - VRS 82, 123
Der Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zum Parken bereit stellt, ist ein öffentlicher Platz im Sinne des Verkehrsrechts, selbst wenn ausdrücklich durch ein Schild darauf hingewiesen ist, dass nur Gäste ihn benutzen dürfen.

Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Öffnungszeiten der Gaststätte an.
Areal einer Großmarkthalle BayObLG VRS 62, 133 Das Areal einer Großmarkthalle, das Käufern ohne Begrenzung auf einen bestimmten Personenkreis und dessen Kontrolle offen steht, ist öffentlicher Verkehrsgrund im Sinn des Straßenverkehrs-rechts. Lediglich durch eine Anordnung, nur mit einem erteilten Parkausweis einzufahren, und eine Kontrolle von abgestellten Kraftfahrzeugen, wird der Zugang nicht auf einen bestimmbaren Personenkreis beschränkt.
Zufahrten zu Güterabfertigungsstellen BayObLG v. 22.11.1979 - BayObLGSt 1979, 178 Auch bei Zufahrtswegen zu (frei zugänglichen) Laderampen und dergleichen, die sich innerhalb eines im übrigen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehörenden Geländes befinden, wird die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die weitgehende Unbestimmbarkeit des Besucherkreises bejaht.
Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums OLG Stuttgart VerkMitt 1990, 79 Auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums gilt die StVO. Die sich aus Natur und Zweckbestimmung eines solchen Parkplatzes ergebenden Besonderheiten erfordern eine aus § 1 StVO abzuleitende besondere Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer (so auch LG Bochum Urt. v. 24.05.91, VRS 81 Nr. 133: kein Fahrzeugführer hat „Vorfahrt”; für den Ausparkenden gilt aber § 10 StVO analog).
Ladestraße OLG Köln VRS 16, 55 Die Hauptladestraße eines eingefriedeten großstädtischen Güterbahnhofs ist eine öffentliche Straße im Sinne der Verkehrsgesetze, wenn sie jedermann zum Zwecke des Verkehrs mit dem Bahnhof offen steht. Bahnpolizeiliche Verkehrsbeschränkungen beseitigen die Offentlichkeit der Ladestraße nicht ohne weiteres.
Tankstelle BGH VRS 31, 291;
OLG Hamburg VRS 37, 278;
BayObLG v. 22.11.1978 - VRS 58, 216
Das Gelände einer Tankstelle, jedenfalls die Ein- und Ausfahrten und der Bereich um die Zapfsäulen, ist öffentlicher Verkehrsraum, weil zwischen dem Tankstelleninhaber und seinen möglichen Kunden keine so engen persönlichen Beziehungen bestehen, dass der Benutzerkreis von vornherein bestimmbar wäre.

Ausnahmen gelten allerdings für Flächen bzw. Zeitspannen, auf bzw. in denen er- kennbar kein Betrieb stattfindet.
Behindertenparkplatz vor Schwimmbad VG Wiesbaden v. 17.09.2001
AZ: 5 E 240/01 (V) Juris
Für die Öffentlichkeit spielt es keine Rolle, ob der Kreis der Zufahrtsberechtigten auf bestimmte Personengruppen beschränkt ist. Entscheidend ist allein, dass ein Gelände einer Vielzahl von Personen, die durch keinerlei persönliche Beziehungen mit-einander oder mit dem Verfügungsberechtigten verbunden sind, zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn die Bediensteten des Bades ein fest stehen-der Personenkreis sind, ist doch hinsichtlich der Lieferanten und der schwer behinderten Besucher des Bades ein von vornherein nicht bestimmbarer Personenkreis angesprochen, der Parkberechtigung erhalten soll.
Automatische Autowaschstraße BayObLG v. 22.11.1979;
BayObLGSt 1979, 178
(= VRS 58, 216)
Das Merkmal der Offentlichkeit entfällt nur dann, wenn entweder bereits durch die eindeutig ersichtliche Gestaltung der Anlage oder durch eine Einzelkontrolle jedem Nichtberechtigten der Zugang von vornherein unmöglich gemacht wird, oder wenn, falls solche Vorkehrungen nicht getroffen sind, nur solchen Benutzern der Zugang gewährt werden soll, die in einer näheren persönlichen Beziehung - mag diese auch nur auf der Grundlage eines einzelnen Rechtsgeschäfts beruhen - zu dem Verfügungsberechtigten stehen, und die von diesem auf Grund dieser Beziehung ihrer Persönlichkeit nach jederzeit ermittelt werden können.

(Im vorliegen= den Fall sah das Gericht die Offentlichkeit bei einer automatischen Autowaschanlage als gegeben an.)
Forststraßen Bay. VollzBek-StVO:
AllMBl 1991, 650
Forststraßen, auch wenn sie Privatstraßen sind, unterliegen in aller Regel dem Straßenverkehrsrecht, weil sie tatsächlich einem unbegrenzbaren Personenkreis (wenn auch zum Teil nur in beschränkter Weise) zur Benutzung offen stehen.
Zufahrt zu einem Steinbruch OLG Braunschweig v. 21.06.1963 - VRS 26, 220 Der Verkehr auf einer 1 km langen privaten Zufahrtstraße zu einem Steinbruch muss als öffentlicher Verkehr angesehen werden, weil die Fahrer der abholenden Lkw weder durch ein besonderes persönliches Verhältnis untereinander noch mit dem Steinbruchbesitzer verbunden sind und dieser auch wegen der Länge und des Kurvenreichtums der Straße zur Überwachung und Ausschließung Unbefugter nicht in der Lage ist.


Beispiele für nichtöffentlichen Verkehr:


Hotelparkplatz BGHSt 16, 7 ff. Gäste identifizierbar, da Beherbergungsvertrag abgeschlossen.
Kasernengelände OLG Celle VerkMitt 1958, 58 Öffentlicher Straßenverkehr findet nicht statt, wenn der geschlossene Kreis der Zutrittsberechtigten nur ausnahmsweise und unter Beachtung scharfer Vorsichtsmaßregeln erweitert wird.

Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Gelände umzäunt ist und die Eingangstore verschließbar sind. Die Möglichkeit einer eingehenden Kontrolle im Eingangsbereich und die Möglichkeit der Zurückweisung des Besuchers durch das Kontroll-personal schließen aber jedenfalls die Offentlichkeit aus.
Werksgelände BayObLG v. 22.11.1979;
BayObLGSt 1979, 178
Wenn der Zugang nach entspr. Kontrolle erfolgt.
Weerksgelände BGH v. 04.03.2004;
DAR 2004, 399
Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr im Sinne von § 315 b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist.

Aus einer entsprechenden Beschilderung als „Privat-/Werksgelände”, einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Eingangskontrolle kann sich ergeben, dass der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließen will.
Parkplätze für Bedienstete BGHSt 16, 7 ff. Ein Parkplatz, den der Leiter einer Behörde oder eines Unternehmens seinen Bediensteten bereit stellt, ist nicht öffentlich. Denn aufgrund des anhand der Anstellungsverträge jederzeit ermittelbaren Personenkreises liegt eine abgrenzbare Gruppe und damit die Nichtöffentlichkeit des Parkplatzes vor. Das gilt auch, wenn der Platz zu gewissen Zeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.
Parkplatz vor Miethaus BayObLG v. 24.05.1982 - VRS 63, 287 Absperrung dazu nicht nötig (siehe oben).
Parkplatz einer Universität OLG Karlsruhe Justiz 1980, 485 Durch ein an der jeweiligen Einfahrt angebrachtes Schild mit dem Hinweis „Privatgrundstück - Die Benutzung durch ein Kraftfahrzeug ohne Berechtigungsplakette ist untersagt” ist hinreichend klar gestellt, dass das Gelände (hier: Parkbereich einer Universität) keine öffentliche Verkehrsfläche bildet, wobei der zugelassene Benutzerkreis - eindeutig ausgewiesen durch den Besitz einer Berechtigungsplakette - eng und genau umschrieben und kontrollierbar ist.


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