Das Verkehrslexikon

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Die elterliche Aufsichtspflicht

Die elterliche Aufsichtspflicht




Eines der gröbsten Missverständnisse, denen man bei der Erörterung von Haftungsfällen mit Kinderbeteiligung begegnet, äußert sich in dem Satz „Eltern haften für ihre Kinder!“ Wie bei allen Halbwahrheiten liegt die Gefährlichkeit dieses Satzes ebenfalls darin, dass er wahr und unwahr zugleich ist.

Richtig ist, dass das Gesetz zunächst bestimmt, dass derjenige, der kraft gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund eines Vertrages zur Aufsichtsführung über einen Minderjährigen verpflichtet ist, für Schäden haftet, die der Minderjährige einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Aber das Gesetz fügt gleichzeitig hinzu, dass diese Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn entweder der Aufsichtspflichtige seinen Aufsichtspflichten genügt hat oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Erfüllung der Aufsichtspflichten eingetreten wäre.


Siehe auch
Zum Haftungsprivileg für Kinder und die Haftung von Jugendlichen für ihr Handeln
und
Unfälle mit Kindern

Bei einer derartigen gesetzlichen Konstruktion spricht man von einer Beweislastumkehr zu Lasten der aufsichtspflichtigen Personen. Während im allgemeinen ein Geschädigter darlegen und im Bestreitensfall auch beweisen muss, dass denjenigen, der von ihm in Anspruch genommen wird, ein Verschulden trifft, ist dies gegenüber aufsichtspflichtigen Eltern nicht der Fall. Hier wird ein Verschulden (Verletzung der Aufsichtspflicht) vermutet und es ist dann Sache der Aufsichtspflichtigen, ihr fehlendes Verschulden am Zustandekommen des Schadens zu beweisen. Außerdem wird vom Gesetz auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verletzung der Aufsichtspflicht und dem eingetretenen Schaden vermutet. Auch diese Vermutung kann aber vom Aufsichtspflichtigen widerlegt werden, indem er beweist, dass der Schaden selbst dann auch in diesem Umfang eingetreten wäre, wenn er seinen Pflichten genügend nachgekommen wäre.

Eltern haften für ihre Kinder also nur dann, wenn mangels Gegenbeweises feststeht, dass eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt und der Schaden nicht sowieso eingetreten wäre. Sie haften also nicht für das Verschulden ihrer Kinder, sondern nur für eigenes Verschulden.




Wegen der unglaublich vielgestaltigen Lebenswirklichkeit elterlicher und kindlicher Daseinsverhältnisse lassen sich Einzelanforderungen an die Erfüllung der Aufsichtspflichten nicht katalogartig aufzählen; immer sind die konkreten Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend. Daher lassen sich nur allgemeine Grundsätze nennen. Das Maß des erforderlichen Aufsichts- und Belehrungsaufwandes ergibt sich vor allem aus

- dem Alter, den individuellen Eigenheiten und dem Charakter des Kindes

- der Zumutbarkeit konkreter Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens

- des bisher erreichten Erziehungserfolges bzw. –misserfolges

- dem Umgang und dem Freundeskreis des Kindes

- der Beobachtung der Spielgewohnheiten und –gegenstände

- dem Ergebnis von stichprobenartigen Verhaltenskontrollen

- dem Vorhandensein erhöhter Risikobereitschaft des Kindes.

und allen sonstigen Erkenntnis- und Eingriffsmöglichkeiten, die sich aus Einzelvorfällen ergeben haben.

Beispiel: Aufsichtspflichten gegenüber Rad fahrenden Kindern

Eltern dürfen Kindern die Benutzung von Fahrrädern im öffentlichen Verkehrsraum erst dann gestatten, wenn sie sich davon ausreichend überzeugt haben, dass das Kind das Fahrrad beherrscht und sich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtsvoll verhält. Hierfür lässt sich eine allgemein gültige Altergrenze nicht angeben, sondern es sind die individuellen Entwicklungsverhältnisse maßgebend.



Zur richtigen Erziehung gehört es auch, dass der Erwachsene nicht verkehrswidrig zusammen mit dem Kind auf dem Gehweg fährt. Dies stellt eine Aufsichtspflichtverletzung dar und dem Elternteil ist im Schadensfall der Gegenbeweis nicht mehr möglich.

Einem fast sechsjährigen Kind darf erlaubt werden, in seiner Wohnumgebung mit dem Fahrrad auf dem Gehweg zu fahren. Auch darf das Radfahren im verkehrsberuhigten Bereich einem siebenjährigen Kind gestattet werden. Dies gilt auch für eine verkehrsarme nur für Anliegerverkehr freigegebene Straße in Wohnungsnähe, auch wenn dort keine Gehwege vorhanden sind.

Wenn eine Mutter in einer verkehrsarmen Straße ohne Gehweg ihrem fünfjährigen auf der Fahrbahn fahrenden Kind ebenfalls auf dem Fahrrad im Abstand von 5 bis 10 m vorausfährt, ist dies keine Aufsichtspflichtverletzung. Gleiches gilt beim Hinterherfahren.

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