Der Fristbeginn eines Fahrverbots hängt bei im Ausland wohnenden Inhabern ausländischer Führerscheinen gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StVG davon ab, wann der Vermerk im Führerschein angebracht wird. Die Verwahrung einer Kopie der ausländischen Fahrerlaubnis genügt nicht. |