Das Verkehrslexikon

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Berechnung der Fahrverbotsfrist - Verbüßung und Vollstreckung des Fahrverbots - Tag der Abgabe - Berechnung nach dem Kalender

Zur Berechnung der Fahrverbotsfrist


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot




Die Dauer eines Fahrverbots reicht von einem bis zu drei Monaten.

Die Fahrverbotsmonate werden nicht etwa zu jeweils 30 Tagen gerechnet, sondern nach der Kalenderzeit.

Wird der Führerschein am 4. eines Monats abgegeben, so endet die Frist am 3. des entsprechenden Folgemonats.

Dem Betroffenen kommen kürzere Monate also zugute. Wird der Führerschein (sofern dies zulässig ist) also am 31.01. eines Jahres abgegeben, so endet ein einmonatiges Fahrverbot bereits am 28.02. (bzw. in einem Schaltjahr am 29.02.) des Jahres.


Zur exakten Fristberechnung werden allerdings verschiedene Auffassungen vertreten; gelegentlich trifft man auf die Ansicht, dass die Frist erst an dem Tag endet, der seiner datumsmäßigen Benennung dem Anfangstag entspricht (dass also die Fahrverbotsfrist mit der Beendigung des 4. Tages eines Monats endet, wenn der Führerschein auch am 4. des entsprechenden Monats davor abgegeben wurde).

Diese Auffassung ist aber meiner Meinung nach unzutreffend.

Die Fristberechnung richtet sich bei Bußgeldbescheiden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) und bei gerichtlichen Bußgeldentscheidungen nach den Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung (StrVollStrO), die auf die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen entsprechende Anwendung finden (§§ 90, 91 OWiG).

Insoweit bestimmt § 59 a Abs. 5 StrVollStrO zum Beispiel:

   Für die Berechnung der Dauer des Fahrverbots ( § 44 Abs. 3 , § 51 Abs. 5 StGB ) gelten die Vorschriften des § 37 Abs. 2 , 4 und 5 , des § 39 Abs. 4 und des § 40 Abs. 1 sinngemäß. Die Verbotsfrist beginnt mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, nicht jedoch vor Rechtskraft der Entscheidung.





Und § 37 Abs. 4 StrVollStrO bestimmt in diesem Zusammenhang:

   (4) Der Tag ist zu 24 Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr sind nach der Kalenderzeit zu berechnen. Demgemäß ist bei der Berechnung nach Monaten oder Jahren bis zu dem Tage zu rechnen, der durch seine Zahl dem Anfangstage entspricht. Fehlt dieser Tag in dem maßgebenden Monat, so tritt an seine Stelle dessen letzter Tag.


Es muss angesichts des Wortlauts "bis zu dem Tage zu rechnen" durch Auslegung ermittelt werden, ob noch der gesamte errechnete Tag in die Verbotsfrist fällt, oder ob nicht die Verbotsfrist an diesem Tag um 00:00 Uhr bereits zu Ende ist, also gleichbedeutend am vorhergehenden Tag um 24:00 Uhr endet. Offenbar bereitet diese Auslegung manchen erhebliche Schwierigkeiten.

Es gibt zu diesem Problem wenig veröffentlichte Rechtsprechung. Jedoch wird z. B. im Urteil des AG Neunkirchen ZfSch 2005, 208 f. = Blutalkohol 42, 499 ff. (Beschl. v. 26.01.2005 - 19 OWi 6/05) an zwei Stellen gesagt:

   "In der Sache selbst ist das Begehren des Betroffenen erfolgreich. Denn das 3-monatige Fahrverbot begann am 23.10.2004 zu laufen und endete somit am 22.01.2005."

und

   "Nach alledem begann das Fahrverbot mit Rechtskraft am 22.10.2004. Der Abgabe des Führerscheins steht der tatsächliche, bzw. nicht widerlegbare Verlust am 23.10.2004 gleich. Beginnend mit diesem Datum endete die 3-Monats-Frist am 22.01.2005 um 24.00 Uhr."

Ganz beiläufig und selbstverständlich hat das OLG München (Urteil vom 19.09.2018 - 4 OLG 14 Ss 228/18) mit Bezug auf ein einmonatiges Fahrverbot festgestellt:

   "Das Fahrverbot war vom 30. Juli 2016 bis zum 29. August 2016 zu vollziehen."

Offenbar handeln auch einige Bußgeldstellen entsprechend der hier vertretenen Auffassung.

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