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VGH München Beschluss vom 08.03.2006 - 11 CS 05.1572 - Zum Konsum von Ecstasy ohne Teilnahme am Straßenverkehr

VGH München v. 08.03.2006: Zum Konsum von Ecstasy ohne Teilnahme am Straßenverkehr und zu den Anforderungen an verwertbare Drogenscreenings




Der VGH München (Beschluss vom 08.03.2006 - 11 CS 05.1572) hat entschieden:

   Wer nach seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit gelegentlich Ecstasy und damit Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) in Gestalt des in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Stoffes Methylendioxymethamphetamin (MDMA) konsumiert hat, ist fahrungeeignet. Diese Folge hängt nicht davon ab, ob der Konsum in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stand. Anders als in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum wird bei Konsum sog. harter Drogen die Fahreignung grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht, ob der Betroffene den Konsum und die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr trennt.

Siehe auch
Ecstasy (MDMA) im Fahrerlaubnisrecht
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Gründe:


I.

Der am ... 1982 geborene Antragsteller befindet sich seit dem Jahr 2000 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B und seit dem Jahr 2003 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A. Am 23. Januar 2004 wurde er nach einer Hausdurchsuchung wegen des Erwerbs von insgesamt 385 Stück Ecstasy-Pillen zur gewinnbringenden Weiterveräußerung vorläufig festgenommen. Ausweislich des Protokolls der Kriminalpolizei Lindau über die Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers am 23. Januar 2004 hat dieser angegeben, derzeit keine Betäubungsmittel zu konsumieren, er habe allerdings bis vor circa drei Monaten in seltenen Fällen Ecstasy konsumiert. Früher habe er auch Haschisch und Marihuana geraucht, damit aber vor etwa zwei Jahren komplett aufgehört. Von den circa im August 2003 erworbenen 50 Ecstasy-Pillen habe er 35 verkauft und den Rest zum Teil selbst konsumiert, zum Teil auf Partys an einen Freund und auch an Unbekannte verschenkt. Wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde der Antragsteller mit seit dem 9. Juni 2004 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Lindau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 14. Oktober 2004 wurde der Antragsteller zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zu FeV angehört. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2004 ließ der Antragsteller vortragen, die angekündigte Fahrerlaubnisentziehung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot, da der Konsum von Haschisch und Marihuana schon mehrere Jahre zurückliege. Es müsse daher geprüft werden, ob nicht ein ärztliches Gutachten ausreiche. Mit weiterem Schreiben vom 21. Oktober 2004 wies die Fahrerlaubnisbehörde darauf hin, dass die Fahreignung wegen des vom Antragsteller selbst eingeräumten Konsums von Ecstasy ausgeschlossen sei. Der etwaige Konsum von Haschisch und Marihuana führe lediglich zu zusätzlichen Zweifeln an der Fahreignung.




Mit Bescheid vom 3. Mai 2005 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A und B (Nr. I), erklärte diese Entscheidung für sofort vollziehbar (Nr. II), verpflichtete den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins bis spätestens 20. Mai 2005 (Nr. III), erklärte auch diese Anordnung für sofort vollziehbar (Nr. IV) und drohte für den Fall der Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € an (Nr. V). Nachdem der Antragsteller in der Vergangenheit Betäubungsmittel konsumiert habe und bislang eine Drogenabstinenz lediglich behauptet worden sei, erscheine es wahrscheinlich, dass er Betäubungsmittel auch zukünftig konsumieren werde. In diesem Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass er unter deren Einfluss auch am Straßenverkehr teilnehmen würde.

Der Widerspruch gegen den am 6. Mai 2005 zugestellten Bescheid, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist, ging am 13. Mai 2005 bei dem Landratsamt ein. Am gleichen Tag ging bei dem Verwaltungsgericht Augsburg der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ein, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt wurde und auf dessen Begründung Bezug genommen wird.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 27. Mai 2005 ab, auf den ebenfalls Bezug genommen wird. Die Beschwerde gegen den am 2. Juni 2005 zugestellten Beschluss ging am 13. Juni 2005 ein und wurde mit am 24. Juni 2005 eingegangenem Schriftsatz wie folgt begründet: Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei nicht gerechtfertigt, nachdem die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes unklar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit Erwerb der Fahrerlaubnis verkehrsrechtlich nicht auffällig geworden sei und dass die Verurteilung durch das Amtsgericht Lindau nicht wegen im Straßenverkehrszusammenhang stehender Verstöße erfolgt sei. Das Landratsamt sei bereits spätestens seit 18. März 2004 über den Vorgang informiert gewesen. Die mehr als ein Jahr später erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung des Sofortvollzugs sei deshalb unverhältnismäßig, zumal der letzte Konsum einer Ecstasy-Pille im Oktober 2003 erfolgt sei. Es könne dem Antragsteller nicht angelastet werden, dass er sich nach der Anhörung zur Fahrerlaubnisentziehung keiner ärztlichen Untersuchung unterzogen habe. Er sei vom Landratsamt von Anfang an vor die Alternative freiwillige Abgabe des Führerscheins oder Entziehungsbescheid gestellt worden. Eine aufwändige ärztliche Untersuchung sei unter diesen Umständen nicht sinnvoll erschienen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei der dem Antragsteller drohende Arbeitsplatzverlust zu berücksichtigen. Zum Nachweis für die Abstinenz wurden zwei Atteste eines zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger berechtigten Facharztes für Allgemeinmedizin vom 13. Juni 2005 und vom 16. Juni 2005, sowie ein Schreiben des Arbeitgebers des Antragstellers vom 3. Juni 2005 vorgelegt, wonach dieser sich nicht in der Lage sieht, den Antragsteller ohne Führerschein weiter zu beschäftigen. Der Antragsteller ließ beantragen:

   Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2005 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 3. Mai 2005 wird wiederhergestellt.


Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005,

   die Beschwerde zurückzuweisen.


Insbesondere wurde ausgeführt, der zeitliche Abstand zwischen Anlass und Fahrerlaubnisentziehung sei unglücklich, ändere aber nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, da die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund des Ecstasy-Konsums in der Vergangenheit gegeben war und hiervon solange auszugehen sei, bis der Nachweis der wiedergewonnenen Fahreignung erbracht sei. Bei der Fahrerlaubnisentziehung sei von der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zu FeV auszugehen gewesen, da keinerlei Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung vorgelegen hätten. Auch die nunmehr vorgelegten ärztlichen Atteste könnten nicht als Nachweis für die Drogenabstinenz dienen, da zum einen offensichtlich ein standardisierter, im Handel befindlicher Drogentest verwendet worden sei. Zum anderen sei nicht ersichtlich, ob die Urinabgabe unvorhersehbar und unter Sichtkontrolle erfolgt sei. Ein Nachweis der Drogenabstinenz könne nur aufgrund von Drogenscreenings geführt werden, welche den erforderlichen Qualitätsstandards entsprechen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten der Fahrerlaubnisbehörde Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Auf der Grundlage seines Beschwerdevorbringens kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes Lindau vom 3. Mai 2005 nicht beanspruchen, denn im Ergebnis erweist sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2005 bei der in auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als richtig.

Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Belange, die für die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts sprechen, gegen das Aufschubinteresse des Betroffenen abzuwägen. Hierbei sind auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen, sofern sie sich bereits hinreichend deutlich abzeichnen. Gegenwärtig lässt sich nicht sicher beurteilen, wie über den anhängigen Widerspruch zu befinden sein wird. Es ist offen, ob die mit Bescheid vom 3. Mai 2005 verfügte Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV rechtmäßig ist. Das Interesse des Antragstellers, von seiner Fahrerlaubnis bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiter Gebrauch machen zu dürfen, muss aber hinter dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Schutzes von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.

1. Der Antragsteller hat den Regeltatbestand von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV verwirklicht. Er hat nach seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit gelegentlich Ecstasy und damit Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) in Gestalt des in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Stoffes Methylendioxymethamphetamin (MDMA) konsumiert. Der Konsum so genannter harter Drogen hat gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV den Verlust der Fahreignung zur Folge. Nach dem Wortlaut der Bestimmung hängt diese Folge nicht davon ab, ob der Konsum in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stand. Anders als in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum wird bei Konsum sog. harter Drogen die Fahreignung grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht, ob der Betroffene den Konsum und die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr trennt; die amtliche Begründung zur FeV bestätigt dies (VkBl. 1998, 1071).

Die normative Wertung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen genannt, durch die eine Kompensation z. B. der drogenbedingten Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. OVG Brandenburg vom 22.7.2004 Az. 4 B 37/04, VRS 107, 397 ff m.w.N.). Dies ist hier nicht erfolgt. Der Antragsteller trägt im Beschwerdeverfahren lediglich vor, er sei noch nie verkehrsrechtlich auffällig geworden und auch die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten stünden nicht in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Die Regelvermutung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV verlangt aber grundsätzlich keinen Bezug zur Straßenverkehrsteilnahme bei mehrmaligem Betäubungsmittelkonsum.

Ein Abweichen von der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist hier auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht geboten. Hierbei ist nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen, dass der Konsum von Betäubungsmitteln das sichere Trennungsvermögen regelmäßig beeinträchtigt. Hierfür spricht das Gutachten von Prof. Dr. H.-P. K. (Interdisziplinäres Zentrum für Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg) vom 15. August 2001 in dem Verfahren, in welchem die Entscheidung des BVerfG vom 20.6.2002 (Az. 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378) erging, wonach Drogenkonsumenten wesentlich weniger bereit sind, Konsum und Fahren zu trennen, als Alkoholkonsumenten, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass Gefährlichkeit und Verwerflichkeit einer Fahrt unter Drogen sowie die Kontrolleffizienz der Polizei subjektiv gering eingeschätzt werden. Bei Partydrogen wie Ecstasy tritt der Umstand hinzu, dass sie üblicherweise in Gesellschaft, in Diskotheken oder auf sonstigen Veranstaltungen konsumiert werden. Das rechtfertigt zwar nicht ohne Weiteres die Annahme einer gleichzeitigen Teilnahme am Straßenverkehr, da auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die Bildung von Fahrgemeinschaften o.ä. in Betracht kommt. Die Wahrscheinlichkeit einer Straßenverkehrsteilnahme unter dem Einfluss von sog. Partydrogen wie Ecstasy ist aber durch die üblichen Konsumumstände sicher erhöht. Hinzu kommt die Wirkung dieser Droge, die ebenfalls für eine Verringerung des Trennungsvermögens spricht. Nach den Ausführungen bei Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle (Drogen und Straßenverkehr, § 3 Medikamente und Drogen – verkehrsmedizinisch-toxikologische Gesichtspunkte RdNr. 36) ist auch unter dem Einfluss stimulierender Drogen die Fahrtüchtigkeit, trotz gesteigerter körperlicher Leistungsfähigkeit, eingeschränkt oder nicht gegeben. Insbesondere fehlen der kritische Zugang zu dem vorliegenden persönlichen Zustand sowie die vorausschauende Beurteilung von Verkehrssituationen. Erhöhte Risikobereitschaft und Überschätzung der eigenen Fähigkeiten führen dazu, dass der Betreffende schwierigen Verkehrslagen, wie sie jederzeit eintreten können, nicht mehr gewachsen ist. Die Fahrtüchtigkeit wird durch übersteigertes Selbstbewusstsein, erhöhte Risikobereitschaft und Leistungsabfall mit Erschöpfung nach Wirkungsende beeinträchtigt. Übersteigertes Selbstbewusstsein und Erhöhung der Risikobereitschaft werden aber nicht nur ein entsprechend riskantes Fahrverhalten zur Folge haben, sondern auch schon die Bereitschaft zur Teilnahme am Straßenverkehr an sich fördern. Allein der Umstand, dass er bislang noch nicht bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Ecstasy angetroffen wurde, reicht nicht, um abweichend hiervon eine besonderes Trennungsvermögen des Antragstellers anzunehmen. Wie der etwaige Beigebrauch von Cannabis zu MDMA sich auf Fahreignung und Trennungsvermögen auswirkt, kann insoweit offen bleiben.

Isoliert unter diesem Blickwinkel betrachtet durfte die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen und ihm gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Jedoch hat der Antragsteller vorliegend mit seiner Abstinenzbehauptung in der Beschuldigtenvernehmung ausreichend Anhalt für die Prüfung einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung gegeben.


2. a) Dem Verwaltungsgericht Augsburg ist vom Grundsatz her darin zuzustimmen, dass im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 9. Mai 2005 (Az. 11 CS 04. 2526, VRS 109, 64 ff) die Behauptung des Antragstellers, er habe seit etwa Oktober 2003 kein Ecstasy mehr konsumiert, als Anhaltspunkt für eine mögliche Wiedererlangung der Fahreignung die Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren diesbezüglichen Nachforschungen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (Art. 24 BayVwVfG) hätte veranlassen müssen. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Zeitablaufs im konkreten Fall, in dem der Zeitraum einjähriger Abstinenz gemäß den Behauptungen des Antragstellers bereits im Oktober 2004 abgelaufen war, die Fahrerlaubnisentziehung aber erst mit Bescheid vom 3. Mai 2005 erfolgt ist. Zwar wurde die Abstinenz von Ecstasy seit Oktober 2003 nicht der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber geltend gemacht, insbesondere auch nicht in dem Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 19. Oktober 2004 auf die Anhörung zur Fahrerlaubnisentziehung. Diese Behauptung war jedoch aus den der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Auszügen aus den Straf- und Ermittlungsakten ersichtlich. Wie bereits in der Entscheidung vom 9. Mai 2005 (a.a.O.) festgehalten, sind an die Geltendmachung eines zur Wiedergewinnung der Fahreignung führenden Verhaltenswandels keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere hängt die Verpflichtung der Behörde, dahingehende Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu ergreifen, nicht davon ab, dass der Betroffene die Richtigkeit dieser Einlassung durch Beweismittel untermauert.

Die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Widerspruchs sind in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als offen anzusehen. Die Fahrerlaubnisentziehung leidet wegen der unterbliebenen Sachverhaltsermittlung an einem Verfahrensmangel, der zu ihrer formellen Rechtswidrigkeit führt. Da sie eine gebundene Entscheidung darstellt, rechtfertigt dieser Verfahrensfehler nach Art. 46 BayVwVfG nicht ohne weiteres ihre Aufhebung. Materiell hängt die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids davon ab, welches Ergebnis die Nachholung des unterbliebenen Verfahrensschritts der Sachverhaltsermittlung zur behaupteten Verhaltensänderung erbringt. Ob sich also der Verfahrensfehler auf die materielle Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auswirkt, kann erst durch die Nachholung der unterbliebenen Verfahrenshandlung geklärt werden. Insofern unterscheidet sich der Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht von anderen Verfahrensfehlern. Die Widerspruchsbehörde ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aufgrund der ihr in § 68 Abs. 1 VwGO verliehenen umfassenden Sachentscheidungskompetenz zur Nachholung der Sachverhaltsermittlung ermächtigt und verpflichtet, eine Klärung der behaupteten mindestens einjährigen Abstinenz des Antragstellers mittels Anforderung eines ärztlichen Gutachtens herbeizuführen.

Es ist in der Hauptsache nach dem soeben Ausgeführten noch offen und noch klärbar, ob der Verfahrensfehler, hier also die Verletzung der Amtsermittlungspflicht, die Sachentscheidung beeinflusst hat oder nicht. Falls nach dem Ergebnis des von der Widerspruchsbehörde einzuholenden medizinischen Gutachtens eine mindestens einjährige Abstinenz des Antragstellers zu bejahen und darüber hinaus ein stabiler, tief greifender Einstellungswandel festzustellen wäre, wird sie den Bescheid vom 3. Mai 2005 aufheben, da er dann im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis materiell rechtswidrig wäre (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O.). Falls sich die mindestens einjährige Abstinenz nicht bestätigen sollte, wäre der Verfahrensfehler der Fahrerlaubnisbehörde ohne Einfluss auf die Sachentscheidung, die sich dann als rechtmäßig erweisen würde. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens hängt somit davon ab, zu welchem Ergebnis die Nachholung der ausstehenden Ermittlungsmaßnahme führen wird.




Unterbleiben auch in dem Widerspruchsverfahren die notwendigen Ermittlungen zur behaupteten Verhaltensänderung des Antragstellers, kann das Verwaltungsgericht von der Befugnis Gebrauch machen, gemäß § 113 Abs. 3 VwGO den Entziehungsbescheid und die Widerspruchsentscheidung allein wegen der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung aufzuheben. Angesichts des zeitlichen Aufwands, den die notwendige Verifizierung einer einjährigen Drogenabstinenz und die Erstellung der Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen erfordern, kann eine Verletzung der behördlichen Amtsermittlungspflicht zur Folge haben, dass eine ggf. nach wie vor fahrungeeignete Person während geraumer Zeit weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, sofern das Verwaltungsgericht das nicht durch eine Zwischenregelung nach § 113 Abs. 3 Satz 2 VwGO unterbindet.

b) Die Feststellung, ob der vom Antragsteller behauptete Verhaltenswandel den Tatsachen entspricht, wird es zunächst erfordern, ihm aufzugeben, sich im Laufe eines Jahres an mindestens vier für ihn unvorhersehbar und in unregelmäßigen Abständen anberaumten Terminen ärztlichen Laboruntersuchungen zu unterziehen, die eine aussagekräftige Analyse von Körperflüssigkeiten zum Gegenstand haben; diese Untersuchungen können sich fallweise auch auf Haare erstrecken (vgl. Abschnitt 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung). Weiter hat eine psychologische Begutachtung stattzufinden, die der Erarbeitung einer Prognose über sein zukünftiges Verhalten dient.

Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Atteste über zwei Drogenscreenings am 13. und 16. Juni 2005 sind insoweit nicht aussagekräftig und können nicht als Nachweis für die Abstinenz des Antragstellers über den entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV maßgeblichen Jahreszeitraum dienen. Das Attest über die Urinuntersuchung vom 13. Juni 2005 scheidet schon deshalb aus, weil hier offenkundig eine Untersuchung nur auf Benzodiazepine, Kokain, Methadon und Opiate erfolgt ist. Die Zeile „Amphetamine positiv negativ“ ist durchgestrichen (Bl. 18 der VGH-Akte). Gerade auf eine Aussage bezüglich der Stoffgruppe der Amphetamine kommt es aber im Fall des Antragstellers an, denn die Fahrerlaubnisentziehung erfolgt wegen des Konsums von MDMA. Möglicherweise deshalb wurde die Urinuntersuchung bereits drei Tage später, am 16. Juni 2005, wiederholt. Diesmal wurde auch für Amphetamine und THC festgestellt, dass das Resultat der Urinprobe des Antragstellers vom 16. Juni 2005 negativ war (Bl. 19 der VGH-Akte). Das Attest über diese Urinuntersuchung enthält die Feststellung: „Der Urintest wurde nach den standardisierten im Handel befindlichen Drogentests in meiner Praxis unter Aufsicht durchgeführt.“ Weitere Feststellungen zu den Umständen der Untersuchung enthält das Attest nicht. Es ist also insbesondere nicht sichergestellt, dass die Urinabgabe zu einem für den Antragsteller unvorhersehbaren Zeitpunkt erfolgte und ebenso wenig klar, ob die Urinabgabe unter Sichtkontrolle erfolgt ist, um Manipulationen zu vermeiden. Beides wäre aber zu fordern. In den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar 2. Auflage, Kapitel 3.12.1, S. 179 f, denen insoweit zu folgen ist, wird hierzu ausgeführt:



   „Für die Fahreignungsbegutachtung eignet sich Urin als Probenmaterial besonders, da mehrere stichprobenartige Kontrollen in einem definierten Zeitraum durchgeführt und Täuschungsversuche ausgeschlossen werden können. Aufgrund des Stichprobencharakters der Urinkontrollen ist vorzuschlagen, dass als Grundlage für die Entscheidung des ärztlichen Gutachters mindestens zwei bis drei kurzfristig angeordnete Urinentnahmen über einen längeren Zeitraum (z.B. über drei Monate) gewählt werden. Eine Aussage über einen länger zurückliegenden Konsum oder über die Konsumfrequenz ist hiermit jedoch nicht möglich. Soll es mithilfe dieser Kontrollen möglich sein, ein drogenfreies Intervall mit ausreichender Sicherheit zu belegen, so sind an das Verfahren einige Bedingungen zu stellen:

Sicherung der zeitlichen Verfügbarkeit des Probanden

Kurzes Zeitintervall zwischen Einbestellung und verzögerungsfreier Abgabe der Urinprobe, das zwei Tage nicht überschreiten darf

Direkte und eingehende Überwachung der Urinabgabe zur Verhinderung von Manipulationen (Urinkontrolle unter direkter Sicht des Urinierens, gegebenenfalls ergänzt um die Kontrolle der Temperatur, des pH-Wertes und der Dichte des Urins)

Geeignete Bestimmung des Kreatinins zur Überprüfung einer internen Verdünnung der Urinprobe (Verwertbarkeit; Ausschluss von Manipulationen)

Identitätskontrolle und verwechslungsfreie Kennzeichnung der Urinprobe

Toxikologische Analytik mit ausreichend sensitiven und ggfs. immunologischen Screeningverfahren bzw. Übersichtsanalysen und ein bei analytischen Hinweisen auf Suchtstoffaufnahme sich möglichst unmittelbar anschließender sicherer Nachweis

Polytoxikologische Analyse unter Einschluss relevanter Ausweichmedikamente zum Ausschluss von Ausweich- oder Mischkonsum


Als Versuch der Probenverfälschung werden in der Praxis sowohl externe als auch interne Mittel (in vitro oder in vivo) beobachtet. Einen häufigen Täuschungsversuch stellt die Abgabe von mitgeführtem Fremdurin oder anderer wässrigen Substanzen dar. Extern angewendet werden aber auch Zusatzstoffe zum Urin wie Essig, Seife, Zitronensaft, Enzyme, reaktive Chemikalien und eine Reihe weiterer, im einzelnen aufgeführter Stoffe. Intern wird beispielsweise die Verdünnung der Urinprobe durch Einnahme von Diuretika beziehungsweise Tee, Getränken oder Wasser versucht. Eine Überprüfung des Urins auf Verfälschung muss deshalb regulärer Bestandteil einer angekündigten Urinanalyse sein.“

Den hiernach an eine aussagekräftige Urinanalyse zu stellenden Anforderungen genügt das Attest vom 16. Juni 2005 keinesfalls. Überdies bildet es aber auch nur einen Zeitraum von maximal vier Tagen vor der Urinabgabe ab. Nach Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 3 Medikamente und Drogen – verkehrsmedizinisch-toxikologische Gesichtspunkte RdNr. 148 f. kann eine Drogenaufnahme durch eine Urinprobe lediglich für einige, in der Regel bis etwa vier Tage angezeigt werden. Diese Aussage wird auch speziell für MDMA bestätigt (vgl. z.B. http://www.laborlexikon.de/ Lexikon/Tabellen/29-Drogenscreening.htm ; http://www.fahndungsgruppe.de/ pages/DrogenMDMAMDE.html) . Selbst wenn man also über die Mängel des Attestes vom 16. Juni 2005 hinwegsähe, würde es lediglich eine Abstinenz des Antragstellers etwa zwischen dem 12. und dem 16. Juni 2005 belegen können, nicht aber – wie nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderlich – über einen Zeitraum von einem Jahr.

3. Nachdem die Erfolgsaussichten des Widerspruchs in der Hauptsache als offen anzusehen sind, kommt es, wie vom Verwaltungsgericht Augsburg zu Recht angenommen, auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen an, die anhand der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (BayVBl 2002, 667/669) aufgestellten Kriterien vorzunehmen ist.

Für den Antragsteller fällt hierbei ins Gewicht, dass nach dem vorgelegten Schreiben seines Arbeitgebers sein Arbeitsplatz davon abhängt. Dies ist ein schwerwiegender Belang. Auf der anderen Seite steht jedoch das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Verkehrssicherheit im allgemeinen. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass vom Antragsteller nach wie vor eine konkrete Gefährdung für diese Rechtsgüter ausgeht. Zwar liegt nach seinen Angaben im Strafverfahren der letzte Betäubungsmittelkonsum nunmehr bereits etwa 2 Jahre und 4 Monate zurück. Über diese Behauptung und die Vorlage des wertlosen Attestes vom 16. Juni 2005 hinaus hat der Antragsteller aber keinerlei Anstrengungen unternommen, um seine mindestens einjährige Drogenabstinenz auch nur substantiiert darzulegen. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 23. Januar 2004 gab er auf die Frage „Konsumierst Du selbst BtM?“ wörtlich an: „Nein, ich habe allerdings bis vor ca. 3 Monaten in seltenen Fällen Ecstasy konsumiert. Früher habe ich auch noch Haschisch und Marihuana geraucht. Damit habe ich aber vor ca. 2 Jahren komplett aufgehört, da ich erkannte, dass es nicht gut ist.“ Diese Behauptung wurde im Verwaltungsverfahren nicht wiederholt, sondern erst vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erneuert und bis heute nicht untermauert. Warum er mit dem Konsum von Ecstasy aufgehört hat, ob dieser Entschluss in der Folge durchgängig in die Tat umgesetzt wurde, welche Einstellung der Antragsteller nunmehr zu Drogen hat, in welchem privaten Umfeld er sich bewegt, welche Motivation er für einen stabilen Einstellungswechsel hat – zu alldem fehlt Sachvortrag. Das Gericht ist für seine Entscheidung im Rahmen der Interessenabwägung allein auf die über den Antragsteller objektiv bekannten Tatsachen angewiesen. Diese sprechen jedoch nicht sehr für ihn. Im Gegenteil zeigt die strafrechtliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in größerem Umfang zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, welche auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, dass es der Antragsteller in ganz erheblichem Maße an der zu fordernden Rechtstreue mangeln lässt und die Gebote der Rechtsordnung ihm nicht viel gelten. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller erneut zu Betäubungsmitteln greift und möglicherweise unter deren Einfluss am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Dass er in den fünf Jahren, die zwischen Erwerb und Entziehung der Fahrerlaubnis lagen, nicht aktenkundig verkehrsauffällig geworden ist, reicht nicht aus, um die begründeten Zweifel an seiner Rechtstreue und Verlässlichkeit auszuräumen.

Bleibt abschließend festzustellen, dass angesichts des präventiven Charakters der sicherheitsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung der große zeitliche Abstand zwischen dem Bekanntwerden des Betäubungsmittelkonsums durch den Antragsteller und der Fahrerlaubnisentziehung nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme bzw. der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit führt, da im Falle des feststehenden Konsums harter Drogen und bei fehlenden Anhaltspunkten für einen „atypischen Fall“ im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV ein Schutzbedürfnis der Allgemeinheit solange besteht, bis die Fahreignung des Betroffenen wieder nachgewiesen ist.

Der Antrag war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

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