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OLG Saarbrücken Urteil vom 28.04.2016 - 4 U 106/15 - Haftungsabwägung und Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Saarbrücken v. 28.04.2016: Haftungsabwägung und Geschwindigkeitsüberschreitung




Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 28.04.2016 - 4 U 106/15) hat entschieden:

Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG darf eine erhebliche Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu Lasten eines Unfallbeteiligten auch als betriebsgefahrerhöhender Umstand nur berücksichtigt werden, wenn die Schadensursächlichkeit insoweit unstreitig oder erwiesen ist; andernfalls bewendet es bei der einfachen Betriebsgefahr.


Siehe auch
Fahrgeschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Gründe:


I.

Am ... gegen 20.45 Uhr ereignete sich in der ... pp. Straße in S. ein Verkehrsunfall, an dem die Widerbeklagte zu 2 als Fahrerin des von der Klägerin gehaltenen und im Unfallzeitpunkt bei der Widerbeklagten zu 3 haftpflichtversicherten Auto mit dem amtlichen Kennzeichen... und der Beklagte zu 1 als Fahrer des von der Beklagten zu 2 gehaltenen, im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Renault Twingo mit dem amtlichen Kennzeichen... beteiligt waren. Die Widerbeklagte zu 2 befuhr die St. Avolder Straße, die als im Wesentlichen gerade verlaufende Hauptstraße durch S. führt, von S. aus in Richtung A.. Der Widerbeklagten zu 2 folgte in einem weißen BMW ein Bekannter von ihr, der Zeuge K.. Der Beklagte zu 1, der als Auslieferungsfahrer für den Pizzaservice der Beklagten zu 2 tätig ist, hatte vor dem Anwesen ... pp. auf dem rechtsseitigen Bordstein in Richtung A. geparkt und eine Pizza abgeliefert. Er beabsichtigte, seine Fahrt in die Gegenrichtung nach S. fortzusetzen, betätigte den linken Fahrtrichtungsanzeiger und wollte auf den Hof des links der Fahrbahn gelegenen Anwesens Nr. XX einbiegen und wenden. Die sich von hinten nähernde Widerbeklagte zu 2 versuchte ohne Erfolg, dem Twingo nach links auszuweichen, und es kam zum Zusammenstoß mit dem von der Widerbeklagten zu 2 geführten BMW, als sich der Renault Twingo in einer nach links orientierten Schrägstellung auf der Fahrbahnmitte befand und die Mittellinie bereits zum überwiegenden Teil überfahren hatte. Der BMW der Klägerin wurde an der hinteren rechten Seite beschädigt, bei dem Renault der Beklagten zu 2 wurde der gesamte Stoßfängerkörper von vorne links nach rechts abgerissen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich der der Klägerin entstandene Schaden in Höhe von insgesamt 10.924,90 € aus Nettoreparaturkosten in Höhe von 9.035,92 €, einer Wertminderung in Höhe von 400 €, einer Nutzungsentschädigung für sechs Tage in Höhe von 395 €, einer allgemeinen Kostenpauschale, Gutachterkosten in Höhe von 1.033,28 € und Kosten für eine Reparaturbestätigung in Höhe von 35,70 € zusammensetzt. Als solche unstreitig sind auch die mit der Widerklage verfolgten Schadenspositionen der Beklagten zu 2, nämlich Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Höhe von 2.394,96 €, eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25 € und Gutachterkosten in Höhe von 498,84 €, zusammen also 2.918,80 €. Die Klägerin forderte mit Anwaltsschreiben vom 10.09.2013 unter Fristsetzung zum 20.09.2013 zur Schadensregulierung auf, was die Widerbeklagte zu 3 nach anwaltlicher Zahlungsaufforderung hinsichtlich der Widerklageforderung mit Schreiben vom 26.09.2013 ablehnte. Die Widerbeklagte zu 2 wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 14.11.2013 (Aktenzeichen 66 Js 1969/13 (507/13)) wegen fahrlässigen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 35 € verurteilt.




Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 und 3 haben behauptet, der Beklagte zu 1 sei mit dem Renault Twingo in den von der Widerbeklagten zu 2 geführten BMW hineingefahren. Die Widerbeklagte zu 2 sei mit der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. In unmittelbarer Nähe zu der herankommenden Widerbeklagten zu 2 habe der Beklagte zu 1 den Blinker links gesetzt und sei zügig angefahren, wobei er sogleich den Wendevorgang eingeleitet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Klägerin 9.855,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen;

2. an die TÜV Rheinland Schaden- und Wertgutachten GmbH 1.068,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen und

3. an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte zu 2 beantragt,

die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 2

1. 2.918,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen und

2. 142,85 € außergerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Zustellung an Klägerin am 13.12.2013, an Widerbeklagte zu 2 am 14.12.2013, an Widerbeklagte zu 3 am 13.12.2013) zu zahlen.

Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 und 3 haben beantragt,

   die Widerklage abzuweisen.





Die Beklagten haben behauptet, der Zusammenstoß sei allein auf eine hohe Geschwindigkeit der Widerbeklagten zu 2 zurückzuführen. Bei der Anfahrt des Beklagten zu 1 auf der Höhe des Anwesens Nr. ... sei kein von hinten herannahendes Fahrzeug zu sehen gewesen. Der Beklagte zu 1 sei zwei bis drei Häuser weitergefahren bis zur Höhe des Hauses Nr. ..., wo er sich zur Mitte hin eingeordnet habe, um gegenüberliegend im Hof des Hauses Nr. ... zu wenden. Vor Einleitung des eigentlichen Abbiegevorgangs nach links habe er die Widerbeklagte zu 2 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit heranrasen sehen, weshalb er sein Fahrzeug gestoppt habe.

Das Landgericht hat die Widerbeklagte zu 2 und den Beklagten zu 1 angehört (Bd. I Bl. 92 ff., 121 f., Bd. II Bl. 265 ff. d. A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. F. (Bd. I Bl. 95 ff. d. A.), A. F. (Bd. I Bl. 97 ff. d. A.) und Ch. K. (Bd. I Bl. 142 ff. d. A.) sowie gemäß dem Beschluss vom 04.07.2014 (Bd. I Bl. 145 f. d. A.), dem Beweisbeschluss vom 06.03.2015 (Bd. II Bl. 230 ff. d. A.) und durch mündliche Erläuterung der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. W. E. (Bd. II Bl. 266 ff. d. A.). Mit dem am 24.07.2015 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 273 ff. d. A.) hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 7.391,94 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 808,13 und an die TÜV Rheinland Schaden- und Wertgutachten GmbH 801,74 €, alle Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013, zu zahlen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 und 3 verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Beklagte zu 2 729,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2013 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 72 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Die Widerbeklagte zu 3 hat die nach dem erstinstanzlichen Urteil der Beklagten zu 2 zuerkannten Beträge an diese gezahlt.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machen die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2 geltend, der für sie streitende Anscheinsbeweis, dass der Beklagte zu 1 den Unfall durch seine Sorgfaltspflichtverletzung verursacht habe, sei nicht erschüttert. Deshalb seien die Beklagten als Gesamtschuldner zu vollem Schadensersatz verpflichtet. In dem angefochtenen Urteil sei das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtsfehlerhaft, weil nicht umfassend gewürdigt worden. Der Zeuge K., auf den sich die Erstrichterin für ihre Annahme, die Widerbeklagte zu 2 habe eine Geschwindigkeit von 70 km/h innegehalten, beziehe, habe zwar ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 04.07.2014, Seite 3 zunächst bekundet, er und die Widerbeklagte zu 2 seien 70 km/h gefahren, man hätte das Tempo „durchgezogen“, er habe diese Aussage dann aber auf Seite 4 des Protokolls dahingehend relativiert, dass er es wirklich nicht mehr wisse, er habe geschätzt, es seien 70 km/h gewesen, es hätten aber auch weniger oder mehr gewesen sein können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 13.08.2014, Seite 39, könne der Widerbeklagten zu 2 eine über 50 km/h liegende Kollisionsgeschwindigkeit nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern eine – unterstellte – Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 v. H. unfallursächlich gewesen sein könne.

Die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2 beantragen (Bd. II Bl. 306, 425 d. A.),

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 24.07.2015 (Aktenzeichen 1 O 289/13)

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.463,98 € zuzüglich weiterer vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 29,39 € sowie an die TÜV Rheinland Schaden- und Wertgutachten GmbH weitere 267,24 € zu zahlen, und zwar jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 und

2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 28.02.2014 (Bd. I Bl. 91 ff. d. A.), vom 16.05.2014 (Bd. I Bl. 120 f. d. A.), vom 04.07.2014 (Bd. I Bl. 141 ff. d. A.) und vom 03.07.2015 (Bd. II Bl. 263 ff. d. A.) und des Senats vom 31.03.2016 (Bd. II Bl. 424 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 66 Js (OWi) 1969/13), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.





II.

Die Berufung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2 ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Die Zahlung der auf die Widerklage erstinstanzlich zuerkannten Beträge durch die Widerbeklagte zu 3 an die Beklagte zu 2 steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht (teilweise) entgegen. Leistet eine Partei, die mit der anderen Partei als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt worden ist, den Urteilsbetrag, so entfällt selbst bei vorbehaltloser Zahlung auf den vorläufig vollstreckbaren Titel nicht ohne Weiteres die Beschwer der anderen Partei und tritt bei im Übrigen streitiger Gesamtschuld nicht auch für den anderen eine Erledigung ein (BGH NJW 2000, 1120; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 91a Rn. 58 Stichwort „Erfüllungshandlungen; jurisPK-​BGB/Kerwer, 7. Aufl. § 362 Rn. 49). BGB § 362 BGB). Die Leistung der Widerbeklagten zu 3 hätte demnach zu einer Erfüllung der von der Beklagten zu 2 behaupteten Forderung gegenüber der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2 nur dann führen können, wenn diese ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags gewesen wären (§ 422 Abs. 1 BGB), was sie jedoch im ersten Rechtszug und in ihrer Berufungsbegründung in Abrede gestellt haben (vgl. dazu BGH NJW 2000, 1120). Vor diesem Hintergrund haben die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2 die Widerbeklagte zu 3 ersichtlich nicht bevollmächtigt, die Zahlung des Urteilsbetrags zugleich in ihrem Namen zu leisten, um damit eine möglicherweise bestehende eigene Schuld gegenüber der Beklagten zu 2 zu erfüllen.

Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO auch begründet, weil die Beklagten zivilrechtlich die alleinige Haftung für die beim Verkehrsunfall vom 03.07.2013 verursachten Schäden trifft. Dementsprechend war das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache im Rahmen der Berufungsanträge (§ 528 Satz 1 ZPO) teilweise abzuändern.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zusteht. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist vorliegend nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall offenkundig nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Darüber hinaus ist auch der für den Ausschluss der Ersatzpflicht des Beklagten zu 1 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG erforderliche Nachweis, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht ist, nicht geführt. Die gesetzliche Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG kann insbesondere widerlegt sein, wenn der Unfall auf einem technischen Fehler (z. B. geplatzter Reifen, Versagen der Bremsen) beruht; es ist dann aber Sache des Fahrers, den Nachweis zu führen, dass er deshalb schuldlos die Kontrolle über das Kraftfahrzeug verloren hat (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. § 18 StVG Rn. 8). Ein technischer Fehler kommt hier nicht in Betracht. Die Verschuldensvermutung ist ferner widerlegt, wenn der Fahrzeugführer nachweist, dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat (OLG Hamm NZV 1998, 463). Auch das ist nicht der Fall, wie nachfolgend unter 2.a) ausgeführt werden wird.




2. Da die Klägerin als Halterin und die Widerbeklagte zu 2 als Fahrerin eines ebenfalls unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs ihrerseits grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG haften und auch insoweit weder § 7 Abs. 2 StVG noch § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG eingreifen, hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH NJW 2007, 506, 507 Rn. 18; 2012, 1953, 1954 Rn. 5; Senat OLGR 2009, 394, 396).

a) Nach diesen Maßstäben fällt den Beklagten unbeschadet der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2 das unfallursächliche, pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 1 als Fahrer zur Last.

aa) Das Landgericht einen Verstoß gegen § 10 StVO verneint, weil es an einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen dem Ein- oder Anfahren vom Bürgersteig und der 35 bis 40 m nach dem Anfahren erfolgten Kollision fehle (Bd. II Bl. 281 d. A.). Allerdings ist der Anfahrvorgang erst dann abgeschlossen, wenn sich der Anfahrende endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Einflussnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (OLG Köln VersR 1986, 666; KG KGR 2007, 772, 773).

bb) Diese Frage bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil sich die alleinige Haftung aus § 9 Abs. 5 StVO ergibt. Nach dieser Vorschrift muss sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen sein muss und höchstmögliche Sorgfalt und größtmögliche Vorsicht anzuwenden sind (Senat NJW-​RR 2015, 279, 280 Rn. 62). Zu Lasten des Linksabbiegers greift grundsätzlich ein Anscheinsbeweis ein, wenn es zum Zusammenstoß mit einem ihm unmittelbar nachfolgenden, ihn ordnungsgemäß Überholenden kommt (Senat NJW-​RR 2015, 279, 280 Rn. 57). Der Anscheinsbeweis kann erschüttert oder widerlegt werden durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich erscheinen lassen (Senat MDR 2015, 647, 648).



cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze greift zu Lasten der Beklagten ein nicht erschütterter oder widerlegter Anscheinsbeweis ein. Nach den bindenden Feststellungen im unstreitigen Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (§ 314 ZPO) ereignete sich der Zusammenstoß an einem Sommerabend auf der im Wesentlichen gerade verlaufenden Hauptstraße, als sich der Renault Twingo in einer nach links orientierten Schrägstellung auf der Fahrbahnmitte befand und die Mittellinie bereits zum überwiegenden Teil überfahren hatte. Die entgegen stehende Behauptung der Beklagten in der Klageerwiderung, der Beklagte zu 1 habe das Beklagten-​Fahrzeug unverzüglich auf der Höhe der Mittellinie leicht schräg nach links stehend gestoppt (Bd. I Bl. 49 d. A.), hat das Landgericht demnach zu Recht als durch das verkehrstechnische Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. Dipl.-​Ing. W. E. widerlegt angesehen (vgl. Kollisionsstellung Bd. II Bl. 189 d. A.). Wie die Erstrichterin zutreffend festgestellt hat, hätte der Beklagte zu 1 bei gebotener Rückschau den Unfall ohne Weiteres vermeiden können, indem er den Überholvorgang der Widerbeklagten zu 2 abgewartet hätte (Bd. II Bl. 281 d. A.).

b) Auf Seiten der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2 (und 3) hat das Landgericht einen unfallursächlichen Geschwindigkeitsverstoß der Widerbeklagten zu 2 (§ 3 Abs. 1 StVO) oder ein Verstoß gegen die Pflichten beim Überholen bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verneint. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist nicht festzustellen, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung ursächlich auf den Unfall ausgewirkt hat, noch dass und wann an die Widerbeklagte zu 2 eine Reaktionsaufforderung erging (vgl. Bd. II Bl. 282 d. A.). Da die Unfallursächlichkeit der Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten somit nicht bewiesen ist, geht der Vortrag der Berufungserwiderung, die Drittwiderbeklagte (gemeint wohl: die Widerbeklagte zu 2) sei deutlich zu schnell gefahren (Bd. II Bl. 322 d. A.), ins Leere. Die Auffassung der Berufungserwiderung, den Berufungsklägerinnen obliege die Beweislast dafür, dass die Widerbeklagte zu 2 die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten habe (Bd. II Bl. 322 d. A. unten), trifft nicht zu. Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen hat auch im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH NJW 1996, 1405, 1406). Der demnach den Beklagten obliegende Nachweis einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Klägerin ist indessen nicht geführt. Darüber hinaus geht auch der weiterer Vortrag der Berufungserwiderung fehl, die Widerbeklagte zu 2) habe in unklarer Verkehrslage überholt, da mit einem Anfahren des am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs immer zu rechnen sei (aaO). Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist gegeben, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf (KG MDR 2003, 507). Sie liegt auch dann vor, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich war (Senat MDR 2015, 647, 648). Indessen war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr zu rekonstruieren, wann eine entsprechende Reaktionsaufforderung an die Widerbeklagte zu 2 erging. Die Berufungserwiderung führt denn auch selbst aus, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, es lasse sich nicht nachweisen, dass die Widerbeklagte zu 2 bei Beginn des Anfahrvorgangs durch den Beklagten zu 1 bereits so nahe an dessen Fahrzeug befunden habe, dass dieser nicht mehr hätte in den fließenden Verkehrs einfahren dürfen (Bd. II Bl. 322 d. A.).

c) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Landgerichts, die um 40 v. H. überschrittene Höchstgeschwindigkeit erhöhe die Betriebsgefahr des von der Widerbeklagten zu 1 (gemeint erkennbar: zu 2) geführten Pkw so erheblich, dass diese im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nicht vernachlässigt werden könne (Bd. II Bl. 283 d. A. oben).

aa) Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen, die hier durch § 9 Abs. 5 StVO auf das Höchstmaß gesteigert sind, haftet derjenige, der, wie der Beklagte zu 1, verkehrswidrig nach links abbiegt und dabei mit einem ihn ordnungsgemäß überholenden Kraftfahrzeug zusammenstößt, für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne dass dem Überholenden die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs angerechnet wird (KG MDR 2011, 97 f.; Senat MDR 2015, 647, 648 f.).



bb) Die Anrechnung einer erhöhten Betriebsgefahr kommt vorliegend nicht in Betracht. (1) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die allgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein, was bei der Schadensteilung mit zu berücksichtigen ist (BGHZ 12, 124, 128; BGH NZV 2000, 466, 468). Als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht (BGH NZV 2000, 466, 468). Betriebsgefahrerhöhende Umstände können allerdings im Rahmen des § 17 StVG zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH NZV 2000, 466, 468; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 5. Aufl. § 22 Rn. 147).

(2) Daran fehlt es hier. Nach den Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit einem Verstoß der Widerbeklagten zu 2 gegen Sorgfaltspflichten ist gerade nicht unstreitig oder erwiesen, dass sich eine erheblich überhöhte Geschwindigkeit schadensursächlich ausgewirkt hat.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich auf Grund des anwaltlichen Mahnschreibens vom 10.09.2013 aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

4. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter 2. ist die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen.



5. Die Kostenentscheidung beruht in Anwendung der sogenannten Baumbach’schen Formel auf §§ 91, 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 2 und 4 ZPO. § 528 ZPO steht einer Abänderung und Verschlechterung im Kostenpunkt nicht entgegen. Eine solche Korrektur ist immer zulässig, wie schon § 308 Abs. 2 ZPO folgt, und sogar gegenüber einem ausgeschiedenen Streitgenossen (Zöller/Heßler, aaO § 528 Rn. 35), wie hier der Widerbeklagten zu 3.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

7. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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