Das Verkehrslexikon

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Gewaltanwendung im Straßenverkehr

Gewaltanwendung im Straßenverkehr


Siehe auch

Nötigung im Straßenverkehr

und

Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen



Wer einen anderen Menschen vorsätzlich entweder mit Gewalt oder mit der Androhung eines empfindlichen Übels zwingt, etwas zu tun, was er nicht will, oder etwas nicht zu tun, was er aber tun will, macht sich wegen Nötigung strafbar, wenn der vom Täter verfolgte Zweck verwerflich ist.

Das Gesetz will durch diese Strafandrohung die freie Willensentschließung, aber auch die sich an einen Entschluss anschließende freie Willensbetätigung schützen. Genötigt wird also dadurch, das ein anderer gehindert wird, entweder überhaupt einen Entschluss zu fassen oder aber einen bereits gefassten Entschluss zu verwirklichen.

Was hat dies mit dem Straßenverkehr zu tun?


In der Vergangenheit hat eine zunehmende Verrohung im Verkehrsgeschehen dazu geführt, dass die Rechtsprechung in dem Wunsch nach stärker spürbarer Ahndung schweren Fehlverhaltens über das Ordnungswidrigkeitenrecht hinaus vermehrt auf den Nötigungstatbestand zurückgegriffen hat, um mit härteren Geldstrafen und zusätzlich auch mit Fahrverboten sowohl auf den einzelnen Verkehrsteilnehmer wie auch im Sinne einer allgemeinen Abschreckung zur Verbesserung des Verkehrsverhaltens beizutragen.

Es entspricht einer unbestrittenen Ansicht, dass zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, die sogar im Rahmen der geltenden Gesetze durch die Verfassung geschützt ist, auch gehört, dass man sich im Straßenverkehr frei und unbeeinflusst bewegen kann - jedenfalls solange, wie man sich an die Verkehrsvorschriften hält und nicht die Rechte anderer verletzt.

Es wird im typischen Verkehrsverlauf eher selten bis gar nicht vorkommen, dass ein Verkehrsteilnehmer einen anderen daran hindert, überhaupt einen bestimmten Willensentschluss zu fassen. Hingegen kommt es häufiger vor, dass ein Verkehrsteilnehmer daran gehindert wird, einen einmal gefassten Entschluss auszuführen, nämlich sich ungehindert und frei im Verkehr zu bewegen.

Dass hierzu die Fälle nicht zählen, in denen die Bewegungsfreiheit durch einen typischerweise fahrlässig herbeigeführten Verkehrsunfall beschränkt wird, leuchtet trotz der bei einem Unfall zu Tage tretenden physischen Gewalt ein, allein schon, weil es in solchen Fällen an einem entsprechenden Nötigungswillen der Unfallbeteiligten fehlt.

Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Kfz-Führer einen anderen wegen eines vermeintlichen Fahrfehlers zur Rede stellen will und ihn deshalb zum Anhalten zwingt. Hierin kann durchaus eine Gewaltanwendung gesehen werden.

Unter Gewalt wird der Einsatz körperlicher Kraft zur Beseitigung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes verstanden. Zur Ausübung der Gewalt kann sich der Täter auch eines Werkzeugs bedienen. Und es ist anerkannt, dass auch ein Fahrzeug als Werkzeug eingesetzt werden kann, um durch die mit seiner Hilfe herbeigeführte Zwangslage ein verwerfliches Ziel zu verfolgen. Der Einsatz eines Kfz, um jemanden damit an der freien Willensentfaltung zu hindern, wird also vom Gewaltbegriff des Nötigungstatbestandes erfasst.

Umgekehrt steht jedem, der durch eine Nötigungshandlung im Verkehr zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden soll, gegenüber dem Nötiger ein Notwehrrecht zu; er darf sich seinerseits in den Grenzen einer mit der Rechtsordnung zu vereinbarenden Abwägung auch seinerseits mit Gewalt aus der Zwangslage befreien.

Die Bestrafung und weitere Folgen der Nötigung:


In vielen Fällen von vollendeter Nötigung ist es nicht einfach nur zu einer Beeinträchtigung der fremden Willensentschließung gekommen, sondern der Genötigte wurde sogar einer konkreten Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit ausgesetzt. Dann muss geprüft werden, ob nicht neben der Nötigung auch noch eine strafbare Straßenverkehrsgefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so tritt die Bestrafung der Nötigung hinter die schwerwiegendere Bestrafung wegen der Straßenverkehrsgefährdung zurück.

Liegt eine solche gleichzeitige Verwirklichung beider Straftatbestände - die Juristen sprechen in solchen Fällen von Tateinheit - nicht vor, dann wird die Nötigung bei einem im Straf- und Verkehrszentralregister unvorbelasteten Fahrzeugführer mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höhe in der Regel zwischen 20 und 50 Tagessätzen - je nach Schwere der Schuld und Intensität der Tatbegehung liegt.

Das Gesetz sieht den Nötigungsstraftatbestand nicht als einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis an, so dass diese Maßregel nicht zwingend angeordnet werden muss. Allerdings räumt das Gesetz dem Richter insoweit ein Ermessen ein: Bei allen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr begangenen Delikten kann die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden, wenn es sich nicht um der im Gesetz aufgeführten Regelfälle handelt, sich jedoch aus der Tat und der Täterpersönlichkeit die Prognose ergibt, dass der Täter für die Teilnahme am Straßenverkehr charakterlich nicht geeignet ist.

Wenn eine derartige negative Prognose nicht erkennbar ist, dann kann dennoch die Denkzettel- und Besinnungsstrafe eines Fahrverbots zwischen einem und drei Monaten in Betracht kommen.

Die Straßenverkehrsnötigung wird im Verkehrszentralregister mit 2 Punkten bewertet.

Es handelt sich um einen sog. A-Verstoß, so dass für Inhaber von Probeführerscheinen die Anordnung eines Aufbauseminars erfolgt und die Probezeit um zwei Jahre verlängert wird.

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