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OLG Naumburg Urteil vom 19.05.2017 - 7 U 3/17 - Für den Erfüllungsort der Nacherfüllung gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB

OLG Naumburg v. 19.05.2017: Für den Erfüllungsort der Nacherfüllung gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB


Das OLG Naumburg (Urteil vom 19.05.2017 - 7 U 3/17) hat entschieden:

1. Für den Erfüllungsort der Nacherfüllung gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB.

2. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte, wenn nicht erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer entstehen. Die bloße Verbringung des Kaufgegenstandes an den Sitz des Schuldners zum Zwecke der Nachbesserung stellt keine erhebliche Unannehmlichkeit für den Käufer dar (hier: 291 km).



Siehe auch

Erfüllungsort der Nachbesserung

und

Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe:


A.

Der Kläger begehrt wegen von ihm behaupteter Mängel die Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf eines gebrauchten Pkw ... , den er von dem gewerbsmäßig mit Pkw handelnden Beklagten mit Geschäftssitz in H. erworben hat.

Der Kläger wurde Anfang des Jahres 2015 über die Website www. ... de auf das streitgegenständliche, am 6. März 2009 erstmals zugelassene Fahrzeug ... amerikanischer Bauart aufmerksam. Auf seine Anfrage hin teilte der Beklagte am 22. Januar 2015 mit, der Kaufpreis betrage 22.000,00 EUR, wobei der gebrauchte Pkw des Klägers für 6.000,00 EUR in Zahlung genommen werden könne (Anlage K 2, Bl. 17 d. A.). Am 4. März 2015 ließ der Beklagte die Hauptuntersuchung durchführen; die Prüfplakette wurde erteilt. Am 11. März 2015 kaufte der Kläger vom Beklagten den Pkw zum Preis von 22.000,00 EUR und Inzahlunggabe seines gebrauchten ... . Zum Zeitpunkt des Verkaufs hatte der Pkw einen Kilometerstand von 70.500. Wegen des Inhalts des Kaufvertrages wird auf Anlage K 1, Bl. 13 d. A. Bezug genommen. Gegenstand des Vertrages waren auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, die dem Kläger anlässlich des Kaufvertragsabschlusses übergeben wurden (Bl. 14 bis 15 d. A.). Hierin heißt es u.a.:

   „Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstliegenden dienstbereiten Kfz-​Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.“





Der Kläger holte das Fahrzeug Mitte des Monats März 2015 am Geschäftssitz des Beklagten ab und überführte es an seinen Wohnort in S. . Die Entfernung zwischen beiden Orten beträgt 291 km.

Mit E-​Mail vom 16. April 2015 (Anlage K 4, Bl. 19 d. A.) rügte der Kläger folgende Mängel:

1.  Stoßfänger vorne verbogen

2.  diverse Roststellen an der Karosserie

3.  Schwitzwasser in den Scheinwerfern

4.  elektrisch verstellbare Pedale keine Funktion

5.  Reifendrucküberwachung keine Funktion

6.  Rückfahrleuchte keine Funktion

7.  Soundsystem hinten keine Funktion

8.  Sitze 2. Reihe links Entriegelung defekt

9.  Sitze 3. Reihe lassen sich nicht versenken, Laderaum nicht benutzbar

10.  Anhängerkupplung nicht abgenommen/eingetragen, Betrieb in Deutschland illegal, nicht versichert somit nicht benutzbar, handelsüblicher Fahrradträger passt nicht auf Kupplung, Elektrik funktioniert nicht korrekt (Blinker rechts funktioniert nicht, ist mit Bremslicht verbunden), es wurde kein Elektriksatz verbaut

11.  Bremsanlage verschlissen

12.  Gasbetrieb nicht fahrbar - Motorruckeln



Mit weiterer E-​Mail vom 20. April 2015 machte er ein „starkes Ruckeln im Gasbetrieb“ geltend, bat um Lösungsvorschläge für die bereits gerügten Mängel sowie um Mitteilung, wann der Beklagte das Fahrzeug abhole (Anlage K 5, Bl. 20 d. A.). Der Beklagte seinerseits bat am 20. April 2015 um einen Vorschlag, wann der Kläger das Fahrzeug zur Mängelprüfung und -abstellung vorbeibringen könne (Bl. 42 d. A.) und wies unter Wiederholung seiner Bereitschaft zur Mängelbeseitigung weiter mit E-​Mail vom 24. April 2015 darauf hin, zur Abholung des Fahrzeuges beim Kläger nicht verpflichtet zu sein.


Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2015 (Anlage K 6, Bl. 21 d. A.) rügte der Kläger erneut die Mängel und setzte eine Frist zur Nachbesserung bis 14. Mai 2015 unter Wiederholung der Aufforderung, das Fahrzeug bei ihm abzuholen. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte, trat der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2015 vom Kaufvertrag zurück und erklärte hilfsweise die Anfechtung des Kaufvertrages (Anlage K 8, Bl. 25 d. A.).

Der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug 4.500 km.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand 1. Instanz nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen und Anträge in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl. 92 bis 99 d. A.) ergänzend Bezug.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Einzelrichter hat die Wirksamkeit des Rücktritts mit der Begründung verneint, der Kläger habe dem Beklagten nicht die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt, weil er das Fahrzeug nicht in dessen Werkstatt gebracht habe. Erfüllungsort der hinsichtlich aller gerügten Mängel möglichen Nachbesserung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gemäß § 269 BGB der Sitz der Niederlassung des Beklagten. Die vom Kläger zitierte ältere Rechtsprechung der Instanzgerichte sei überholt. § 269 BGB sei auch im Lichte des Art. 3 Abs. 2 der EU-​Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht erweiternd auszulegen, weil die dort geforderte Vermeidung erheblicher Unannehmlichkeiten für den Verbraucher jedenfalls nicht in der Versendung des Kaufgegenstandes liege, für die zudem auch ein Kostenvorschussanspruch bestehe, so dass auch der finanzielle Aspekt als erhebliche Unannehmlichkeit ausscheide. Die hilfsweise erklärte Anfechtung greife wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Anfechtung nicht durch.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Ansicht, es sei die vertragliche Pflicht des Beklagten gewesen, das Fahrzeug selbst abzuholen. Erfüllungsort sei sein Wohnsitz; es sei von erheblichen Unannehmlichkeiten für ihn auszugehen, weil er seinen straßenverkehrsrechtlich nicht zugelassenen Pkw über 291 km zum Beklagten hätte transportieren müssen. Die Kostentragungsregelung des § 439 BGB verhelfe nicht weiter, weil er im Falle der Versendung des Kaufgegenstandes mit den Transportkosten zunächst in Vorleistung zu gehen habe und das Transportrisiko trage, was Art. 3 Abs. 3 der EU-​Verbrauchsgüterkaufrichtlinie widerspreche. Daher spreche die beiderseitige Interessenlage gegen den Niederlassungssitz des Beklagten als Erfüllungsort der Nacherfüllungsverpflichtung.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 1. Dezember 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 21.568,63 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs PKW ... , Fahrgestellnummer ... , Erstzulassung 6. März 2009, zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Erstattung des nicht anrechenbaren Teils der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen i.H.v. 794,68 € durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers freizustellen.


Der Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.


Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages die angegriffene Entscheidung.




B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß den §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 BGB nicht zu, denn er war zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt. Auf die Frage, ob das verkaufte Fahrzeug Mängel aufwies, kommt es nicht an. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil er dem Beklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, die gerügten Mängel an seinem Fahrzeug zu beheben. Denn entgegen der Ansicht des Klägers hätte er das Fahrzeug zur Vornahme der Nacherfüllung (§ 439 BGB) an den Sitz des Beklagten als Verkäufer verbringen müssen. Die Nacherfüllungsaufforderungen vom 16. und 20. April 2015 sowie vom 4. Mai 2015 genügten nicht den Anforderungen des § 323 Abs. 1 BGB an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, da der Kläger seinem Nachbesserungsverlangen zu Unrecht seinen Wohnsitz als Erfüllungsort zugrunde gelegt und sich nicht bereit erklärt hat, dem Beklagten das Fahrzeug in H. als dem Erfüllungsort zur Überprüfung der Mängelrügen und einer daran anknüpfenden Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

a) Das Recht des Käufers, wegen Mängeln der Kaufsache nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten, setzt nach dem in § 323 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Vorrang der Nacherfüllung grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nach § 439 BGB gesetzt hat. Das Erfordernis eines Nacherfüllungsverlangens als Voraussetzung für die Rechte des Käufers aus § 437 Nr. 2 BGB ist eine Obliegenheit des Käufers (BGH, Urteil vom 10. März 2010, VIII ZR 310/08, Rn. 12; BGH, Urteil vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, Rn. 29, zitiert nach Juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 893), die auch die Bereitschaft des Käufers umfasst, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteile vom 10. März 2010, VIII ZR 310/08, Rn. 12; vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, Rn. 29; vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 96/12, Rn. 24; alle zitiert nach Juris).

Dies ergibt sich, da die Frage des Erfüllungsortes der Nacherfüllung im Kaufrecht keine eigenständige Regelung erfahren hat, aus § 269 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O, Rn. 29). Danach hat die Leistung in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seine Niederlassung hatte, sofern nicht vertragliche Abreden anderes bestimmen. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (BGH, Urteil vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, Rn. 29, a.a.O.).

b) Vertragliche Abreden zum Erfüllungsort liegen hier - auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten - nicht vor, so dass auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen ist (vgl. unten c)).

Allerdings wird in den in den streitgegenständlichen Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten dadurch, dass in dem Fall mangelbedingter Betriebsunfähigkeit ein anderer Kfz-​Betrieb genannt wird, an den sich der Käufer wenden könne, deutlich, dass jedenfalls danach der Normalfall die Nachbesserung am Firmensitz des Verkäufers ist (ebenso: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 3486), so dass sich zugunsten des Klägers Anhaltspunkte für eine Vereinbarung des Erfüllungsortes am Sitz des Käufers hieraus nicht ergeben.

Eine nachträgliche Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Erfüllungsortes wird vom Kläger nicht geltend gemacht.

c) Aus der Natur des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalles lassen sich keine von der gesetzlichen Wertung des § 269 BGB abweichenden Erkenntnisse gewinnen.

aa) Die Natur des Schuldverhältnisses führt bei einem Nachbesserungsanspruch grundsätzlich nicht ohne weitere Umstände dazu, dass Erfüllungsort der Wohnsitz des Klägers als Gläubiger ist. Es handelt sich beim Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB um eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB; dem Verkäufer soll eine "letzte Chance" eingeräumt werden, seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache noch zu erfüllen. Dieser neue Anspruchsinhalt ist bei der Ermittlung des Erfüllungsortes zu berücksichtigen. So kann der gegenüber dem Erfüllungsanspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB modifizierte Anspruchsgehalt der Nacherfüllung an einem anderen oder demselben Ort zu erfüllen sein wie der ursprüngliche Erfüllungsanspruch (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008, VIII ZR 211/07, Rn. 18, zitiert nach Juris), weil etwa weitere maßgebliche Umstände für einen Erfüllungsort am Sitz des Gläubigers sprechen.

bb) Hier führen auch diese weiteren maßgeblichen Umstände dazu, dass Erfüllungsort der Nachbesserung der Sitz der Niederlassung des Beklagten in H. ist.

Zu den insoweit zu berücksichtigenden Umständen zählen anerkanntermaßen die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung (BGH, Urteil vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, Rn. 30, a.a.O.), aber auch die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung des Verkäufers oder weitere Umstände, wie der Aufwand des Käufers für die Durchführung oder die Organisation des Rücktransports einer gekauften Sache an den Sitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung (BGH, Urteil vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, Rn. 44, a.a.O.).

Das Nacherfüllungsverlangen des Klägers betrifft Mängel am Pkw, die dessen Fahrbereitschaft nicht beeinträchtigen und deren Beseitigung den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert. Dies macht bereits grundsätzlich die Verbringung des Fahrzeuges in eine mit geeigneten Vorrichtungen ausgestattete Werkstatt des Verkäufers notwendig. Dass vorliegend eine Mängelbehebung auch vor Ort möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von keiner der Parteien geltend gemacht. Beide Parteien gehen vielmehr ersichtlich davon aus, dass eine Mängelbeseitigung nur in einer Werkstatt erfolgen konnte und der Kläger lediglich vom Beklagten die Verbringung des Fahrzeuges in eine solche verlangt hat.

Gegen den Sitz des Gläubigers als Erfüllungsort spricht weiter, dass der Belegenheitsort gerade bei verkauften Fahrzeugen variabel ist. Fahrzeuge befinden sich typischerweise und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers, sondern unterwegs zu den verschiedensten Zielen, wie etwa der Arbeitsstätte, dem Urlaubsort oder sonstigen Reisezielen, wie auch der Kläger mit einer E-​Mail vom 20. April 2015 deutlich gemacht hat.

Für den Kläger stellt es zudem keinen besonderen Aufwand, der dazu führen würde, den Erfüllungsort an seinem Wohnsitz zu sehen, dar, den Pkw an den Firmensitz des Beklagten zu verbringen. Der Sitz der Beklagten liegt nicht so weit vom Wohnort des Klägers entfernt, dass ihm ein Transport des Fahrzeuges zwischen diesen beiden Orten (oder wenigstens dessen Organisation) nicht zuzumuten wäre. Das Verbringen des Fahrzeuges über eine Strecke von 291 km (ca. 3 Stunden Fahrtzeit) ist nicht unzumutbar, zumal das Aufladen auf einen Transporter eine Angelegenheit weniger Minuten ist, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht ohnehin problemlos zum Beklagten hätte fahren können, was den Aufwand minimiert hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auch beim Kauf des Fahrzeuges ursprünglich für eine Selbstabholung entschieden und damit die Fahrt an seinen Wohnsitz in Kauf genommen hatte.

Darüber hinaus handelt es sich um ein typisches Phänomen des aktuellen Gebrauchtwagenkaufs, dass Kauf- und Nutzungsort auseinanderfallen, insbesondere, wenn - wie hier - der Kläger über eine nationale Website (www. ... de) deutschlandweit nach Gebrauchtfahrzeugen sucht und damit in Kauf nimmt, für den Erwerb des Fahrzeuges deutschlandweit unterwegs zu sein.

Soweit der Kläger die mangelnde - streitige - Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges als Sonderfall für erhöhte Unannehmlichkeiten durch einen Lkw-​Transport anführt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Dem Käufer entstehen durch den Lkw-​Transport auch keine Nachteile, denn wenn der Nacherfüllungsanspruch berechtigt erscheint, hat der Verkäufer die Transportkosten nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen. Das stand zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Lediglich ergänzend verweist der Senat darauf, dass das Fahrzeug nach dem Kaufvertrag die straßenverkehrsrechtliche Zulassung besaß und der Kläger mit dem Fahrzeug 4.500 km gefahren ist. Der Vortrag des Klägers, das Fahrzeug habe keine „TÜV-​Zulassung“, ist daher nicht nachvollziehbar.
d) Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung der Instanzgerichte (z.B. OLG München, NJW 2006, 449; NJW 2007, 3214; OLG Celle, MDR 2010, 372; OLG Koblenz, DAR 2011, 84) vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. April 2011 beruft, ist diese Rechtsprechung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. April 2011 überholt (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 712).

e) Eine Fristsetzung des Klägers zur Nacherfüllung war auch nicht entbehrlich (§ 326 Abs. 5 BGB). Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, wobei auf den Rücktritt § 323 BGB mit der Maßgabe entsprechende Anwendung findet, dass die Fristsetzung entbehrlich ist. Der Kläger macht nicht geltend, dass die gerügten Mängel unbehebbar i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB seien. Vielmehr gehen beide Parteien davon aus, dass die Mängel behebbar sind.

Ebenso wenig liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, der den sofortigen Rücktritt bei Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigt, etwa, wenn der Käufer das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Verkäufers verloren hat. Derartiges macht der Kläger nicht geltend.

f) Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG (folgend: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) gebietet es entgegen der Ansicht des Klägers nicht, den Anwendungsbereich des § 269 BGB zu erweitern. Die Richtlinie erfordert es nicht, als Erfüllungsort der Nacherfüllung stets den Belegenheitsort der Sache anzusehen. Die nach der Richtlinie eröffneten Wertungsspielräume werden im Rahmen der nach § 269 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Umstände bei richtlinienkonformer Auslegung gewahrt und sachgerecht ausgeschöpft.

aa) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie muss der Verbraucher bei Vertragswidrigkeiten eines Gutes das Recht haben, die „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Gutes durch „Nachbesserung oder Ersatzlieferung“ zu verlangen oder stattdessen auch die „Vertragsauflösung“ zu wählen. Gemäß Abs. 3 muss die Nachbesserung „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.“ Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie stellt klar, dass sich der Begriff der Unentgeltlichkeit auf alle für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts notwendigen Kosten erstreckt, insbesondere auf Versand-​, Arbeits- und Materialkosten. Art. 3 soll insoweit einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und denen des Verkäufers herstellen, indem er dem Verbraucher als schwächerer Vertragspartei einen umfassenden und wirksamen Schutz dagegen gewährt, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, und zugleich erlaubt, vom Verkäufer angeführte wirtschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, C-​65/09 und C-​87/09, Rn. 75, zitiert nach Juris).

bb) Solche Unannehmlichkeiten sind hier nicht gegeben. Das Landgericht hat - unabhängig von der streitigen Frage, ob das Fahrzeug fahrbereit war - zu Recht darauf verwiesen, dass auch die Verladung des Fahrzeuges auf einen Transporter keine solche Unannehmlichkeit darstelle, weil zum einen derartige Transportmöglichkeiten leicht zu finden und andererseits dem Kläger ein Anspruch auf Vorschuss für derartige Kosten zustehe (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 13. April 2011, Rn. 37; Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 70/08, Rn. 49; alle zitiert nach Juris).

(I) Die Frage der Kostentragung stellt entgegen der Ansicht des Klägers keine solche Unannehmlichkeit dar. In Verbindung mit § 439 Abs. 2 BGB ergeben sich aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie keine Einschränkungen für eine Bestimmung des Erfüllungsorts der Nacherfüllung nach den in § 269 Abs. 1 BGB niedergelegten Grundsätzen. Zwar schließt die von der Richtlinie verlangte Unentgeltlichkeit jede finanzielle Forderung des Verkäufers gegen den Käufer im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts aus (EuGH, Urteil vom 17. April 2008, C-​404/06, Rn. 28, 34, zitiert nach Juris). Daraus folgt aber nicht, dass Erfüllungsort der Nacherfüllung der Sitz des Käufers ist, weil die Kostentragungspflicht des Verkäufers durch die Lage des Erfüllungsorts nicht berührt wird. Erfordert die Nacherfüllung, dass der Käufer die Kaufsache zum Verkäufer bringt oder versendet, fallen die Transport- oder Versandkosten zwar beim Käufer an. Er kann jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer deren Erstattung verlangen. Ferner kommt angesichts des Schutzzwecks des Unentgeltlichkeitsgebots auch ein Vorschussanspruch des Verbrauchers aus § 439 Abs. 2 BGB in Betracht, worauf das Landgericht zu Recht verwiesen hat (EuGH, aaO; BGH, Urteil vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, Rn. 37; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 70/08, Rn. 49; alle zitiert nach Juris).

(II) Auch die weitere Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, dass die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei sind wegen der Erwähnung der Unentgeltlichkeit bei diesem Prüfungsschritt die finanziellen Fragen nicht weiter zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O., Rn. 42, zitiert nach Juris).

Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich damit aus der Notwendigkeit der Verbringung an den Ort des Verkäufers unabhängig von den finanziellen Aufwendungen ergeben. Der Käufer muss in gewissem Umfang Zeit und Mühe aufwenden, um Verpackung und Transport vorzunehmen oder zu organisieren. Diese Leistungen können nicht von vornherein und in allen Fällen als lediglich unerhebliche Unannehmlichkeiten qualifiziert werden (BGH, a.a.O., Rn. 42). Denn abhängig von der Art der Kaufsache, dem Ort, an dem sie sich - ihrem Zweck entsprechend - befindet, und der vom Käufer gewählten Form der Nacherfüllung können hiermit durchaus erhebliche Mühen für den Käufer verbunden sein, wobei - wie im vorliegenden Fall - ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten dem Verbraucher zumutbar ist und nicht zwingend die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter Nr. 1.c) bb) Bezug genommen. Besondere Unannehmlichkeiten sind mit der Organisation der Fahrt nach H. nicht verbunden. Der hiesige Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem vom Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20. April 2015, 12 U 97/14, zitiert nach Juris, entschiedenen Fall, wonach erhebliche Unannehmlichkeiten sich daraus ergeben, dass der Pkw nicht fahrfähig ist und die Entfernung zwischen dem Ort, an dem er sich befindet und dem Sitz des Beklagten groß ist, so dass der Käufer das Fahrzeug auf einen Transporter verladen und zum Sitz des Beklagten bringen müsste, es jedoch für den Beklagten ein wesentlich geringerer Aufwand, einen Mitarbeiter zum Wohnsitz des Beklagten zu schicken, der sich das Fahrzeug ansieht und dann entscheidet, was zu tun ist. Hier hatte der Beklagte bereits mit E-​Mail vom 20. April 2015 (Bl. 42 d. A.) zugesagt, die Mängel zu beseitigen, wozu er das Fahrzeug in seiner Werkstatt benötigte, so dass eine Entscheidung - nicht wie im vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall - über die weitere Vorgehensweise hier bereits getroffen war. Dieser Umstand führt dazu, dass das Fahrzeug notwendigerweise zum Beklagten zu verbringen war, denn die entsprechenden Mängelbeseitigungsarbeiten konnten - wovon beide Parteien übereinstimmend ausgehen - nur in einer Werkstatt erbracht werden (BGH, Urteil vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, Rn. 33, a.a.O.).




Auch das gegebenenfalls vom Käufer zu tragende Risiko, selbst verauslagte Transportkosten mangels Erforderlichkeit nicht vom Verkäufer ersetzt zu bekommen, stellt keine erhebliche Unannehmlichkeit dar. Der Käufer kann entweder einen Vorschuss für die Transportkosten verlangen oder den Verkäufer vorab darüber informieren, welche Art des Transports er beabsichtigt und welche Kosten hierdurch voraussichtlich entstehen (BGH a.a.O., Rn. 44).

2. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Insbesondere hat der Kläger den Kaufvertrag nicht wirksam angefochten. Anfechtungsgründe hat er weder in seinem Rücktrittsschreiben vom 3. Juni 2015, noch in der Klage oder mit der Berufung vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich.

3. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen, insbesondere die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 3 ZPO, 39, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

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