Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Mettmann Urteil vom 10.02.2017 - 21 C 484/15 - Beschädigung eines Pkws durch ein minderjähriges Kind

AG Mettmann v. 10.02.2017: Haftung aufgrund Aufsichtspflichtverletzung bei Überlassung eines Fahrrads ohne Kettenschutz an neunjähriges Mädchen


Das Amtsgericht Mettmann (Urteil vom 10.02.2017 - 21 C 484/15) hat entschieden:

   Eltern verletzen die ihrer 9-jährigen Tochter gegenüber bestehende Aufsichtspflicht, indem sie ihr ein Fahrrad ohne Kettenschutz zur Nutzung zur Verfügung gestellt und sie dabei nicht auf die Gefahren der Nutzung eines solchen Fahrrades aufgeklärt und auch nicht dafür Sorge getragen haben, dass das Kind das Fahrrad zumindest nicht mit weiten Hosen nutzt



Siehe auch
Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen
und
Unfälle mit minderjährigen Radfahrern


Tatbestand:


Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkws durch die am 28.05.2003 geborene Tochter K3 der Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Lancia, amtliches Kennzeichen ... . Am 9. August 2012 hatte er sein Fahrzeug ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand der XY-​Straße in Wülfrath geparkt. Die Tochter der Beklagten, zu diesem Zeitpunkt 9 Jahre alt, befuhr mit ihrem Fahrrad die vorgenannte Straße und geriet mit dem Lenker ihres Fahrrads gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers. Hierzu kam es, weil das Kind ein Fahrrad ohne Kettenschutz benutzte und mit seiner Jogginghose, die es trug, in die Fahrradkette geriet, wobei die Jogginghose durch ein Gummiband im Knöchelbereich abschloss. Als die Tochter der Beklagten den Widerstand bemerkte, schaute sie nach unten und geriet hierdurch mit dem Lenker gegen das geparkte Auto des Klägers, welches dadurch beschädigt wurde. Eine Aufklärung durch die Beklagten gegenüber ihrer Tochter über die Gefahren der Nutzung eines Fahrrades ohne Kettenschutz, oder dahingehend, nicht mit Hosen, die im unteren Bereich weiter waren, mit diesem Fahrrad zu fahren, war nie erfolgt.

Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten zur Höhe der Schäden an seinem Fahrzeug ein. Neben den hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 377,38 EUR brutto sind dem Kläger Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.365,75 EUR entstanden. Diese Kosten sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR sind Gegenstand des Rechtsstreits.

Er forderte die private Haftpflichtversicherung der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 24. August 2012 erfolglos zur Begleichung der Klageforderung bis zum 10. September 2012 auf.

Nachdem die Haftpflichtversicherung nicht bezahlte, erhob der Kläger zunächst Klage gegen die minderjährige Tochter der Beklagten. Die Klage wurde durch das Amtsgericht Mettmann mit Urteil vom 04.05.2015 (AZ 25 C 301/14) und im anschließenden Berufungsverfahren durch das Landgericht Wuppertal mit Urteil vom 01.10.2015 (AZ 9 S 114/15) abgewiesen, weswegen er nunmehr die Beklagten wegen behaupteter Aufsichtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.

Der Kläger hat seinerzeit den Beklagten in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Mettmann vom 13.04.2015 in dem vorausgegangenen Verfahren 25 C 301/14 mündlich zu Protokoll den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der damaligen Beklagten beizutreten.

Der Kläger ist der Ansicht, den Beklagten sei eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen, da sie dem Kind ein Fahrrad ohne Kettenschutz zur Verfügung gestellt, und das Kind weder über die besonderen Gefahren der Nutzung eines Fahrrades ohne Kettenschutz aufgeklärt, noch dafür Sorge getragen hätten, dass das Kind bei Benutzung des Fahrrades keine weite Kleidung tragen würde. Er behauptet, bei einem Fahrrad ohne Kettenschutz sei die Gefahr deutlich höher als bei einem Fahrrad ohne Kettenschutz, dass sich eine weite Jogginghose des Fahrers in der Kette verfange.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.768,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2015 zu zahlen;

2.  die Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2016 zu zahlen;

hilfsweise,

3.  die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Bezahlung der oben bezeichneten außergerichtlichen Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten freizustellen.


Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.


Die Beklagten sind der Ansicht, eine Haftung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung ihrerseits sei nicht gegeben. Eine solche scheitere schon daran, dass ihrer Tochter keine willensgesteuerte Handlung vorzuwerfen sei. Auch gebe es keine Vorschriften, wie sich ein Fahrradfahrer zu bekleiden habe. Weiter sei ein Kettenschutz am Fahrrad für ein straßentaugliches Fahrrad nicht vorgeschrieben, so dass auch kein rechtswidriges Verhalten ihrer Tochter vorgelegen habe. Die Beklagten behaupten, selbst ein Kettenschutz verhindere nicht, dass sich eine Hose in der Kette verfange oder eingezogen werde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Q vom 28.08.2016 (Bl. 103 ff. d.A.), sowie die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 07.11.2016 (Bl. 123 d.A.) Bezug genommen.

Von einer erneuten Vernehmung der bereits in dem Verfahren 25 C 301/14, Amtsgericht Mettmann vernommenen Kinder wurde im Einverständnis mit beiden Parteien, welches in der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2016 erklärt worden ist, abgesehen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Insoweit können allerdings zur Begründung der Forderung des Klägers nicht die Ergebnisse des vorausgegangenen Verfahrens aufgrund der dort erfolgten Streitverkündung herangezogen werden. Denn diese Streitverkündung im Vorprozess war bereits unzulässig. Denn nach überwiegend vertretener Ansicht kann der gesetzliche Vertreter einer Partei wegen der gegebenen Interessenkollision nicht Dritter im Sinne der §§ 66 ff. ZPO und damit nicht Nebenintervenient oder Streitgehilfe sein (Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. 2016, § 66 Rn. 7).

Für die Beklagte ergibt sich die Unzulässigkeit darüber hinaus daraus, dass ihr gegenüber überhaupt keine Streitverkündung ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Sie war nämlich in der betreffenden mündlichen Verhandlung, in der der Streit verkündet worden ist, ausweislich des Protokolls der damaligen Verhandlung nicht anwesend. Auch war sie am vorausgegangenen Prozess nicht einmal beteiligt, da insoweit nur der Vater des Kindes als gesetzlicher Vertreter in der Klageschrift benannt war, der Prozessbevollmächtigte des dort beklagten Kindes demzufolge auch nur durch den Vater beauftragt worden sein kann, und etwaige Zustellungen - etwa des Protokolls der mündlichen Verhandlung - insoweit auch nur an den Prozessbevollmächtigten als Vertreter des Vaters erfolgt sind, nicht aber auch an die hier beklagte Mutter. Insoweit ist auch eine Zustellung der Streitverkündung an die Beklagte nie erfolgt.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aber unabhängig von dem vorausgegangenen Prozess ein Anspruch auf Zahlung von 1.768,13 Euro aufgrund des von ihrer Tochter K3 verursachten Schadens am klägerischen Fahrzeug gemäß § 832 Abs. 1 BGB zu. Denn die Beklagten haben die ihnen als Eltern ihrer Tochter K3 gegenüber bestehende Aufsichtspflicht verletzt, indem sie ihr ein Fahrrad ohne Kettenschutz zur Nutzung zur Verfügung gestellt und sie dabei nicht auf die Gefahren der Nutzung eines solchen Fahrrades aufgeklärt und auch nicht dafür Sorge getragen haben, dass das Kind das Fahrrad zumindest nicht mit weiten Hosen nutzt.

Das Kind war im Zeitpunkt des Unfalls 9 Jahre alt und unterfiel damit der Aufsicht der Beklagten als Eltern.

Die im Rahmen des § 832 BGB erforderliche unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB, begangen durch das Kind, liegt hier vor. Insoweit ist eine widerrechtliche Schadenszufügung durch den Aufsichtsbedürftigen erforderlich, das heißt, der Aufsichtsbedürftige muss den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung in rechtswidriger Weise erfüllt haben, während es auf sein Verschulden grundsätzlich nicht ankommt (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 832 Rn. 7). Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere ist von einer tatbestandsmäßigen Handlung des Kindes i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB auszugehen.

Unter Handlung i.S.d. § 823 BGB ist ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten unter Ausschluss physischen Zwangs oder unwillkürlichen Reflexes durch fremde Einwirkung zu verstehen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 2). Das Gericht geht im vorliegenden Fall auf Basis der im Vorprozess durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass das Kind nicht lediglich vor Schreck oder als Schutzreflex, und damit aufgrund eines unwillkürlichen Reflexes nach unten geschaut hat und dadurch in der Folge in das Fahrzeug des Klägers gefahren ist, sondern davon, dass diesem Geschehen ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten zugrunde gelegen hat. Denn die im Vorprozess als Zeugin vernommene K3 hat nichts davon bekundet, dass sie etwa aus Schreck oder reflexhaft nach unten geschaut habe, sondern weil sie gemerkt habe, dass sich die Jogginghose in der Kette verheddert habe. Sie habe nämlich bemerkt, dass sie nicht mehr so gut trampeln könne, und dass da etwas nicht stimme. Nach dieser Aussage geht das Gericht aber nicht davon aus, dass es sich um eine sehr plötzlich aufgetretene Reaktion gehandelt hat, in der die Zeugin K3 reflexartig nach unten schaute, sondern um eine Situation, in der sie wahrgenommen hat, dass sie nicht mehr gut trampeln konnte, weswegen sie bewusst und gewollt den Blick nach unten lenkte, um nachzusehen, warum das so sei. Dies wird bestätigt durch die Zeugenaussage ihres Bruders, des Zeugen K4. Dieser bekundete, dass seine Schwester ihm noch gesagt habe, die Jogginghose habe sich verfangen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch am fahren gewesen, und er sei gerade an ihr vorbeigefahren. Das sei ein Stückchen vor dem später geschädigten Auto gewesen. Auch seine Angabe bestätigt, dass seine Schwester bewusst wahrgenommen hat, dass etwas nicht stimmte, und deswegen nachgesehen hat, und nicht etwa vor Schreck oder reflexhaft in dem Moment, als ein Stocken beim Fahren eingetreten ist, nach unten geschaut hat. Denn letzterenfalls hätte sie ihrem Bruder nicht noch mitteilen können, dass ihre Jogginghose sich verfangen hatte.



Das Gericht konnte diese Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises verwerten, nachdem beide Parteien sich hiermit einverstanden erklärt haben. Denn die Ergebnisse einer Beweisaufnahme eines anderen Verfahrens können ausnahmsweise im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (Zöller/Greger, § 373 Rn. 9; MüKo/Heinrich, ZPO, § 355 Rn. 10). Zwar macht der Urkundenbeweis die beantragte Beweiserhebung grds. nicht überflüssig, weil das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen darf, dass die beantragte Vernehmung des Zeugen zu demselben Ergebnis führt wie der Urkundenbeweis (MüKo, a.a.O). Nachdem sich aber beide Parteien mit einer Verwertung der Aussagen im Wege des Urkundenbeweises einverstanden erklärt haben, um den Kindern eine erneute Aussage vor Gericht zu ersparen, konnte von einem Verzicht auf die erneute Einvernahme der Kinder ausgegangen werden. Darüber hinaus stand die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im vorliegenden Rechtsstreit aber auch ebenso außer Frage, wie der Inhalt der kindlichen Zeugenaussagen und wurde von keiner Seite angezweifelt, so dass eine Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung der Kinder ohnehin nicht erforderlich erschien.

Die somit gegebene Handlung der Zeugin K3 erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 823 BGB, da aufgrund dieser Handlung das Eigentum des Klägers verletzt, nämlich beschädigt worden ist, ohne dass der Zeugin hierfür ein Rechtfertigungsgrund zur Seite gestanden hätte.

Die Beklagten haben damit als Gesamtschuldner grundsätzlich gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 840 BGB für den verursachten Schaden aufzukommen.

Den Entlastungsbeweis gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB vermochten die Beklagten nicht zu führen. Gemäß § 832 Abs.1, S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht der Aufsichtspflichtigen für den Aufsichtsbedürftigen dann nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Soweit die Beklagten der Auffassung sind, weder durch den Kauf eines Fahrrades ohne Kettenschutz für ihre 9-​jährige Tochter, noch durch das Unterlassen von Hinweisen auf die besondere Gefährlichkeit eines solchen Fahrrades oder das Erfordernis des Tragens geeigneter Kleidung, gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen zu haben, kann dem nicht gefolgt werden.


Aufsicht bedeutet, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, zu belehren und aufzuklären und falls erforderlich bezüglich seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen. Die insoweit gebotene Intensität der Aufsicht richtet sich einerseits nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, andererseits nach dem Ausmaß der Gefahr, die von der konkreten Situation für Rechtsgüter Dritter ausgeht, und somit nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles (Palandt/Sprau, a.a.O., § 832 Rn. 9).

Insoweit ist vorliegend anzuknüpfen an die Grundsätze, die stets gelten, wenn einem Minderjährigen gefährliche Gegenstände durch den Aufsichtspflichtigen überlassen werden. In diesen Fällen ist grundsätzlich die Belehrung über die Gefährlichkeit dieser Gegenstände und gelegentliche Kontrolle über die Einhaltung von seitens des Aufsichtspflichtigen vorgegebenen Regeln erforderlich (Palandt/Sprau, a.a.O., § 832 Rn. 11). In diesen Zusammenhang fällt auch das Überlassen von Fahrzeugen, wie Fahrrädern oder Rollern. Derartige Fahrzeuge müssen verkehrssicher sein; gefährliche Verhaltensweisen sind zu verbieten (Palandt/Sprau, a.a.O., § 832 Rn. 11).

Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie dem erst 9 Jahre alten Kind ein Fahrrad ohne Kettenschutz zur freien Nutzung überlassen haben, ohne es auch nur darüber zu belehren, dass die Nutzung eines solchen Fahrrads bestimmte Gefahren mit sich bringt, nämlich die Gefahr, mit Kleidungsstücken in der Kette hängen zu bleiben. Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht allein darauf an, ob die StVO oder StVZO den Kettenschutz bei einem Fahrrad als sicherheitsrelevantes Merkmal fordert, was nicht der Fall ist. Denn nicht alles was nicht gesetzlich verboten ist, ist deswegen auch ungefährlich. Insoweit erscheint offensichtlich, dass die Gefahr, dass sich bei einem Fahrrad ohne Kettenschutz Kleidungsstücke in der Fahrradkette verfangen können, signifikant größer ist, als dies bei einem Fahrrad mit Kettenschutz der Fall ist.

Dies hat auch der Sachverständige in dem von ihm erstatteten Gutachten nachvollziehbar bestätigt. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass nach den einschlägigen DIN Vorschriften entweder ein Kettenkasten oder eine Kettenschutzscheibe vorgeschrieben ist, um das Verfangen von Kleidung oder Gegenständen wirksam zu verhindern. Das von dem Kind im streitgegenständlichen Fall genutzte Fahrrad habe im Auslieferungszustand nicht den Vorschriften der StVZO entsprochen, allerdings nicht wegen des Fehlens des Kettenschutzes, sondern wegen des Fehlens anderer wesentlicher Merkmale, wie z.B. der Lichtanlage. Der geforderte Kettenschutz sei bei dem betreffenden Fahrrad bei der Lieferung serienmäßig montiert, habe bei dem hier beteiligten Fahrrad indes gefehlt. Der Sachverständige hat insofern weiter die gerichtliche Frage insoweit beantwortet, als er ausgeführt hat, dass ein montierter Kettenschutz das Verfangen oder Einziehen einer Hose sehr zuverlässig verhindere. Demgegenüber sei die Gefahr des Verfangens von Kleidung bei Fehlen eines solchen Schutzes sehr hoch, insbesondere wenn weite Kleidungsstücke getragen würden.

Auch wenn der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme mitteilen musste, dass es keine Statistiken für das Verfangen von weiten Hosen in nicht geschützten Ketten gebe, er dennoch ausgeführt hat, dass bei einem Fahrrad ohne Kettenschutz des Risiko, dass sich eine weite Hose zwischen Ketten und Kettenrad verfange, bei 100 % liege, während der Kettenschutz das Verfangen einer weiten Hose zwischen Ketten und Kettenrad zu 100 % verhindere, hält das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen für nachvollziehbar und nicht - wie die Beklagten meinen - für schlichtweg unbrauchbar.

Zum einen ist der Umstand, dass es DIN-​Vorschriften für Fahrräder gibt, die einen Kettenkasten oder eine Kettenschutzscheibe vorsehen, um das Verfangen von Kleidung oder Gegenständen wirksam zu verhindern, bereits aussagekräftig genug, um zu belegen, dass diese Vorrichtungen dafür gedacht und geeignet sind, das Verfangen von Kleidung in der Kette zu verhindern, da anderenfalls derartige DIN-​Vorschriften, die der Sicherheit von Fahrrädern dienen, nicht erlassen worden wären.



Soweit der Sachverständige von einem 100-​prozentigen Risiko spricht, das bei einem Fahrrad ohne Kettenschutz für das Verfangen einer weiten Hose zwischen Kette und Kettenrad gegeben sei, meint er hiermit ersichtlich nicht, dass in jedem Fall, in dem ein Fahrrad ohne Kettenschutz mit einer weiten Hose genutzt wird, ein solches Ereignis eintreten muss, sondern lediglich, dass die Gefahr um 100 % größer ist, als bei einem Fahrrad mit Kettenschutz.

Dabei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts aber ohnehin um eine nicht erklärungsbedürftige und nicht in Zahlen zu fassende Schlussfolgerung. Schon die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass bei einem Fahrrad ohne Kettenschutz eine ungleich höhere Gefahr des Verfangens der Hose besteht, was schon durch das Wort "Kettenschutz" indiziert wird. Denn der Schutz soll nicht der Kette dienen, sondern gerade der Kleidung des Radfahrers, und auch dies nicht nur vor einem Verschmutzen, sondern gerade auch vor dem Verfangen von Kleidungsstücken. Ferner zeigen auch die Ausführungen des Sachverständigen, dass ein Fahrrad wie das von K3 serienmäßig mit einem Kettenschutz in Form einer Schutzscheibe ausgeliefert wird, welche bei dem Fahrrad des Kindes jedoch nicht mehr montiert war, dass auch von Herstellerseite aus der Kettenschutz für erforderlich angesehen wird.

Dass das Kind K3 eine für die gegebenen Umstände zu weite Hose getragen hat, steht dabei fest. Dies wird schon dadurch indiziert, dass die Hose in die Kette geraten ist, was bei einer enganliegenden Hose überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus haben die beiden Kinder in ihren Zeugenbekundungen in dem vorausgegangenen Verfahren 25 C 301/14, welche auch zu diesem Punkt im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, bekundet, dass K3 eine Jogginghose getragen habe. K3 selbst hat insoweit auf Nachfrage des Gerichts, ob es sich um eine sehr "bollerige" Hose gehandelt habe, diese Frage bejaht. Der Zeuge K4 hat darüber hinaus bekundet, dass die Hose unten ein Gummiband gehabt habe und darüber weiter gewesen sei, wodurch ebenfalls feststeht, dass es sich jedenfalls oberhalb des unten abschließenden Gummis um eine weite Hose gehandelt hat.

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass zahlreiche Erwachsene, wie etwa Rennradfahrer oder Mountainbikefahrer aus Gewichtsgründen - so der Sachverständige - ebenfalls auf Kettenschutz verzichten. Denn die Situation derartiger Radsportler kann mit der Situation eines 9-​jährigen Kindes nicht verglichen werden. Dagegen spricht bereits, dass Radsportler im Rahmen der Ausübung ihres Sports geeignete Sportkleidung tragen, mit der sie nicht Gefahr laufen, in der Kette hängen zu bleiben. Darüber hinaus wird aber auch ein erwachsener Radfahrer auf eine Situation wie die hier eingetretene, in der sich Kleidung in der Kette verfängt, angemessener und mit größerer Umsicht zu reagieren in der Lage sein, als ein 9-​jähriges Kind dies ist.

Nach alledem ist den Beklagten der Entlastungsbeweis, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung, also bei Beschaffung eines Fahrrades mit Kettenschutz bzw. dem Belassen des Kettenschutzes an dem Fahrrad, oder bei ausreichender Aufklärung des Kindes über die Erforderlichkeit des Tragens von enger Kleidung bzw. über die Gefahren des Tragens weiter Kleidung, eingetreten wäre, nicht gelungen. Die Bedeutung eines Kettenschutzes an einem Fahrrad für ein Kind und die offensichtliche Gefährlichkeit eines Fahrrades ohne Kettenschutz muss allen Eltern, die ihrem Kind ein Fahrrad kaufen, bekannt und bewusst sein. Jedenfalls sind die Gefahren bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennbar und vorhersehbar, und durch geeignete Maßnahmen auch vermeidbar.

Der Schaden beträgt unstreitig 1.768,13 Euro, nämlich Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.365,75 Euro, sowie Gutachterkosten in Höhe von 377,38 Euro und eine allgemeine Auslagenpauschale von 25,00 Euro.



Der Kläger hat daneben unter Schadensersatzgesichtspunkten gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR. Die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die vorgerichtlichen Anwaltskosten stellen dabei im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einen ersatzfähigen Schaden dar, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes üblicherweise als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung angesehen werden kann. Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich dabei aus einem vorliegend insgesamt berechtigten Streitwert von bis zu 2.000 EUR. Die Berechnung hat aber gem. § 60 Abs. 1 RVG nach der bis zum 01.08.2013 geltenden Fassung des RVG zu erfolgen, da die Beauftragung des Rechtsanwalts bereits im Jahr 2012 erfolgte. Als Geschäftsgebühr steht dem Kläger damit eine Gebühr von 172,90 EUR (1,3 facher Satz) zu. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR, sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von 36,65 EUR ergibt sich damit der Gesamtbetrag von 229,55 EUR. Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch war abzuweisen.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Zwar wurden die Beklagten nicht persönlich in Verzug gesetzt. Ihnen ist aber das ablehnende Schreiben ihrer Haftpflichtversicherung, das bereits im Jahr 2012 an den Kläger versandt worden ist, zuzurechnen, da sowohl die AHB 1999 (§ 5), als auch die AHB 2008 (Ziff. 5) vorsehen, dass der Versicherer als bevollmächtigt gilt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.768,13 EUR festgesetzt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum