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Landgericht Stuttgart Urteil vom 07.12.2017 - 5 S 293/16 - Kosten des Abschleppunternehmens nach Unfall

LG Stuttgart v. 07.12.2017: Kosten des Abschleppunternehmens nach Unfall


Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 07.12.2017 - 5 S 293/16) hat entschieden:

   Haben der Geschädigte eines Verkehrsunfalls und das Abschleppunternehmen keine Preisvereinbarung getroffen, schuldet der Geschädigte dem Abschleppunternehmen gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Diese ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen.



Siehe auch

Unfallbedingte Abschleppkosten

und

Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Gründe:


I.

Gegenstand der Klage sind an die Klägerin abgetretene Schadensersatzansprüche des R. aus einem Verkehrsunfall am 02.11.2015 in der Gottlieb-​Daimler-​Straße in Kernen. Die alleinige Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für die unfallbedingten Schäden des Herrn R. ist unstreitig. Dessen Fahrzeug wurde nach dem Unfall von der Klägerin abgeschleppt. Eine Preisvereinbarung trafen die Klägerin und Herr R. nicht. Mit Rechnung vom 30.01.2015 (Anlage K1, Bl. 16 d.A.) stellte die Klägerin dem Geschädigten R. für den durchgeführten Abschleppvorgang den Betrag von € 474,07 brutto in Rechnung. Hierauf zahlte die Beklagte außergerichtlich € 395,08. Der Differenzbetrag in Höhe von € 78,99 ist Gegenstand vorliegender Klage. Der Geschädigte trat seine Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall hinsichtlich der Abschleppkosten an die Klägerin ab.

Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 14.10.2016, Az.: 13 C 727/16 statt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO verzichtet. Es wurde in der Berufungsinstanz erneut Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf die Ausführungen des Sachverständigen R. in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2017 (Bl. 259 ff. d.A.) wird verwiesen.




II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 02.01.2015 ein weiterer Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 1 BGB in Höhe des eingeklagten Betrages von € 78,99 zu.

1. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand wieder herzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Die für das Abschleppen des verunfallten Fahrzeuges entstandenen Kosten zählen zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (BGH, Urteil vom 12.01.1982 - VI ZR 265/80, NJW 1982, 829).

Erstattungsfähig sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, zit. nach juris, Rziff. 15). Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, Rücksicht zu nehmen, sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 -, zit. nach juris, Rziff. 15, m.w.N.; BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15 -, NJW 2016, 3363 (3364)).

a) Liegt der Tätigkeit des Abschleppunternehmens eine Preisvereinbarung mit dem Geschädigten zugrunde, ist dieser im Rahmen seiner vertraglichen Beziehung mit dem Abschleppunternehmen zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für das Abschleppen seines Fahrzeuges verpflichtet. In Bezug auf Sachverständigenkosten, die zur Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges entstanden sind, hat der BGH unter Berücksichtigung obiger Grundsätze zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung entschieden, dass der Geschädigte der ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast des objektiv erforderlichen Herstellungsaufwandes genügt, wenn er eine Rechnung des Sachverständigen vorlegt, die mit der zugrunde liegenden Preisvereinbarung übereinstimmt und von dem Geschädigten tatsächlich beglichen wurde. Allein der tatsächlich vom Geschädigten erbrachte Aufwand durch Begleichung der aufgrund einer Preisvereinbarung mit dem Sachverständigen erstellten Rechnung bildet einen Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwands (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15 -, zit. nach juris, Rziff. 12). Da im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind, wird der vom Geschädigten tatsächlich aufgewendete Betrag zur Begleichung der ihm gestellten Rechnung als Indiz dahingehend angesehen, dass es sich bei diesen aufgewendeten Kosten unter Berücksichtigung der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten um erforderliche Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB handelt. Hat der Geschädigte dagegen die ihm gestellte Rechnung noch nicht bezahlt, hat er tatsächlich noch keinen Aufwand gehabt, der als Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit herangezogen werden könnte. Allein die vom Sachverständigen erstellte Rechnung genügt nicht, um die den Geschädigten treffende Darlegungslast des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erfüllen (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15 -, zit. nach juris, Rziff. 12). Diese Grundsätze gelten auch für die Vergütung der Tätigkeit eines Abschleppunternehmens.

b) Liegt dagegen keine Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Abschleppunternehmen vor, schuldet der Geschädigte dem Abschleppunternehmen gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung, die kraft Gesetzes als vereinbart anzusehen ist. Im vorliegenden Fall haben der Geschädigte und die Klägerin unstreitig keine Preisvereinbarung getroffen. Dies wird bei Abschleppvorgängen häufig der Fall sein, da das Abschleppunternehmen regelmäßig von der Polizei entsprechend einer Liste der ortsansässigen Abschleppunternehmer angerufen wird, um eine gerechte Verteilung der Abschleppaufträge zu gewährleisten. Regelmäßig werden am Unfallort vor der Durchführung des Abschleppvorgangs keine Preisvereinbarungen getroffen, da im Interesse aller Unfallbeteiligten das Abschleppunternehmen gehalten ist, die Straße möglichst schnell zu räumen. Mangels Vorliegen einer Preisvereinbarung schuldet der Geschädigte dem Abschleppunternehmen somit die übliche Vergütung. Diese übliche Vergütung, die der Geschädigte an das Abschleppunternehmen zu zahlen verpflichtet ist, stellt den objektiv erforderlichen und ersatzfähigen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.

c) Daran ändert auch die vom BGH entwickelte subjektbezogene Schadensbetrachtung nichts. In Bezug auf Sachverständigenkosten hat der BGH entschieden, dass der verständige Geschädigte, der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadensersatzanspruch bei Erteilung des Gutachtenauftrags abtritt, im Regelfall davon ausgehen wird, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16, Rdnr. 14, zit. nach juris). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Geschädigte im Zeitpunkt der Erteilung des Abschleppauftrags und der Abtretung des Schadensersatzanspruchs an die Klägerin eine über die übliche Vergütung hinausgehende Vergütung berechtigterweise vorstellen durfte. Somit ist allein die vom Geschädigten geschuldete ortsübliche Vergütung maßgeblich für die Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

d) Die ortsübliche Vergütung ist vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16, Rdnr. 9, zit. nach juris). Danach kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin geltend gemachte Vergütung etwas unter der ortsüblichen Vergütung liegt, so dass die Beklagte zur vollständigen Begleichung verpflichtet ist.

aa) § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Es ist anerkannt, dass sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15 -, zitiert nach juris, Rziff. 18 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Kammer legt ihrer Schätzung die Werte der Preis- und Strukturumfragen im Bergungs- und Abschleppgewerbe des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. (nachfolgend „VBA“) aus den Jahren 2014 und 2016 zugrunde. Die in diesen Umfragen ermittelten Werte wurden weiter spezifiziert durch das ergänzende Gutachten eines Sachverständigen, der eigene Erhebungen zur ortsüblichen Vergütung von Abschleppunternehmen im Großraum Stuttgart vorgenommen hat. Auf diese Weise wurden die vom VBA ermittelten Zahlen mit Werten, die sich ausschließlich auf den Großraum Stuttgart beziehen, abgeglichen.

bb) Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich im Januar 2015. Um einen für diesen Zeitpunkt möglichst genauen Durchschnittsstundensatz für das einzusetzende Abschleppfahrzeug zu erhalten, bildet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen den Mittelwert aus den in den Umfragen des VBA von 2014 und 2016 ermittelten Stundensätzen für ein Bergungsfahrzeug bis 14,99t.

(1) Der Einsatz eines Abschleppfahrzeuges bis 14,99 t war zur Bergung des verunfallten Fahrzeuges erforderlich. Zur Überzeugung der Kammer führte der Sachverständige aus, dass regelmäßig Bergungsfahrzeuge mit Kran eingesetzt werden, da eine Bergung ohne Kran nur bei rollfähigen Fahrzeugen möglich sei. Die Person, die das Abschleppunternehmen bestellt - regelmäßig die Polizei vor Ort -, wird häufig keine präzisen Angaben zur Rollfähigkeit des abzuschleppenden Fahrzeugs machen können. Rollfähig ist ein Fahrzeug nur, wenn es an den Achsen und Rädern keine Beschädigungen aufweist. Dies mit einem Blick auf das verunfallte Fahrzeug - möglicherweise ohne Fachkenntnis - beurteilen zu können, erscheint sehr schwierig. Jedenfalls kann dem Abschleppunternehmen nicht zugemutet werden, auf die Einschätzung eines Dritten zu vertrauen. Stellt das Abschleppunternehmen am Unfallort fest, dass das verunfallte Fahrzeug doch nicht rollfähig ist und ein Kran benötigt wird, sind mit dem Einsatz eines Bergungsfahrzeuges ohne Kran zusätzliche Kosten entstanden, die dem Abschleppunternehmer, der mit einem ungeeigneten Bergungsfahrzeug zur Unfallstelle gekommen ist, möglichweise nicht ersetzt werden. Somit ist auch im vorliegenden Fall der Einsatz eines Bergungsfahrzeuges bis 14,99t als erforderlich anzusehen.

(2) Aus den vom VBA ermittelten durchschnittlichen Stundensätzen für den Einsatz eines Bergungsfahrzeugs bis 14,99t für das Jahr 2014 (€ 165,00 netto) und 2016 (€ 172,00 netto) ergibt sich ein Mittelwert in Höhe von € 168,50 netto. Der Sachverständige führte zur Überzeugung der Kammer aus, dass nach einer von ihm durchgeführten Befragung von Abschleppunternehmen im Großraum Stuttgart der durchschnittliche Stundensatz für ein Bergungsfahrzeug bis 14,99t um 11,63% über den Werten der VBA-​Umfrage 2016 liegt. Spiegelt man diese ortsbezogene Erhöhung (11,63%) auf den bundesweiten Mittelwert in Höhe von € 168,50, ergibt sich für das Jahr 2015 ein für den Großraum Stuttgart üblicher Stundensatz in Höhe von € 188,10 netto.

cc) Für den Einsatz des Abschleppfahrzeuges an einem Freitagnachmittag im Zeitraum zwischen 17.00 und 18.30 Uhr erheben Abschleppunternehmen Zuschläge für Fahrzeug- und Personalkosten. Der Sachverständige legte in diesem Zusammenhang zur Überzeugung der Kammer dar, dass nach den Umfragen des VBA ein Zuschlag ab 16.30 Uhr berechnet werde. In Stuttgart, so der Sachverständige weiter, würden einzelne Abschleppunternehmen erst ab 17.00 Uhr einen Zuschlag berechnen. Da der Einsatz im vorliegenden Fall unstreitig erst um 17.00 Uhr begann, ist für die Ermittlung der angemessenen, ortsüblichen Vergütung jedenfalls ein Zuschlag in Ansatz zu bringen.

Zur Berechnung der Zuschläge stützt sich die Kammer auf die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen: Danach wird branchenüblich entweder ein einheitlicher prozentualer Zuschlag für die Personal- und Fahrzeugkosten erhoben oder die Zuschläge für Fahrzeug- und Personalkosten werden getrennt berechnet. Bei einem einheitlichen prozentualen Zuschlag werden im Großraum Stuttgart die Stundensätze der üblichen Geschäftszeit um 25% erhöht. Werden die Zuschläge für Fahrzeug- und Personalkosten getrennt ausgewiesen, werden die Stundensätze der üblichen Geschäftszeit um durchschnittlich 10% (Erhöhung der Fahrzeugkosten) und die Personalkosten um 25% erhöht. Die Klägerin hat in der streitgegenständlichen Rechnung mit der Position „Schichtzulage Fahrer“ den Zuschlag auf die Personalkosten gesondert ausgewiesen. Somit hat sie die Erhöhung getrennt für Fahrzeug- und Personalkosten vorgenommen. In dem von ihr abgerechneten Stundensatz für das nach 17.00 Uhr eingesetzte Abschleppfahrzeug ist der Zuschlag für Fahrzeugkosten damit bereits enthalten.

Die Personalkosten ermittelte der Sachverständige für den Großraum Stuttgart im Rahmen seiner Umfrage mit € 72,83 netto pro Stunde. Bei einem getrennten Zuschlag auf Fahrzeug- und Personalkosten werden die Personalkosten um 25%, entspricht € 18,21, erhöht. Der Zuschlag für das Fahrzeug wird durch Erhöhung des vorstehend unter II.1.d.bb.(2) ermittelten ortsüblichen Stundensatzes (€ 188,10) um 10%, ergibt € 18,81, abgebildet. Addiert man diese Zuschlagspositionen für die Personalkosten in Höhe von € 18,21 pro Stunde und für das Fahrzeug in Höhe von € 18,81, ergibt sich insgesamt ein Zuschlag in Höhe von € 37,02 netto pro Stunde.

Ortsüblich für einen Abschleppvorgang im Großraum Stuttgart an einem Werktag ab 17.00 Uhr ist somit für ein Abschleppfahrzeug bis 14,99t ein Stundensatz in Höhe von € 188,10 zuzüglich einem Zuschlag in Höhe von € 37,02, insgesamt € 225,12 netto. Bei einer Dauer des Einsatzes von unstreitig 1,5 Stunden ergibt sich somit ein abrechenbarer Betrag in Höhe von € 337,68 netto.

dd) Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen lässt sich folgende Vergütung als für den Großraum Stuttgart ortsüblich und angemessen ermitteln:

Einsatz Fahrzeug bis 14,99t für 1,5 Stunden nach 17 Uhr: 337,68 €
Verwahrkosten unstreitig 77,00 €
Gesamtbetrag netto 414,68 €
Gesamtbetrag brutto (zzgl.19% Mehrwertsteuer) 493,46 €


Dieser Betrag in Höhe von € 493,46 brutto stellt nach Überzeugung der Kammer die gemäß § 287 ZPO geschätzte, im Großraum Stuttgart ortsübliche und angemessene Vergütung eines Abschleppunternehmens für den streitgegenständlichen Abschleppvorgang dar.




Die von der Klägerin geltend gemachte Abrechnung mit einem Endbetrag in Höhe von € 474,07 brutto übersteigt die von der Kammer geschätzte ortsübliche Vergütung nicht, sondern liegt sogar leicht darunter. Somit ist der von der Klägerin eingeklagte Rechnungsbetrag als erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten vollumfänglich zu erstatten. Da das Amtsgericht die Beklagte im Ergebnis zurecht zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt hatte, war die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

2. Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind jedenfalls aufgrund des Verzugs der Beklagten mit dem Ausgleich der streitgegenständlichen Rechnung gemäß §§ 280, 286 BGB zu erstatten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713.

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