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OLG Düsseldorf Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14 - Zur Gewichtung der Betriebsgefahr bei einem Fußgängerunfall.

OLG Düsseldorf v. 10.04.2018: Zur Gewichtung der Betriebsgefahr bei einem Fußgängerunfall.


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14) hat entschieden:

   Eine Vernachlässigung der Betriebsgefahr kommt bei einem Fußgängerunfall nur in Ausnahmefällen in Betracht. Auch ein grob fahrlässigen Verhalten genügt dafür nicht. Mangels weiterer erschwerender Umstände ist auch zu berücksichtigen, ob der Unfall für den Fahrer unabwendbar war. Hätte auch ein Idealfahrer bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise den Unfall nicht verhindern können, so spricht dies dafür, die Haftung aus § 7 StVG gänzlich in den Hintergrund treten zu lassen.

Siehe auch
Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger
und
/ Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Kfz-Unfällen mit Fußgängern


Gründe:


I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung der Leistungen in Anspruch, die sie wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 22. Februar 2010 gegen 18:12 Uhr in ... ereignet hat, an ihren am 30. August 1951 geborenen Beamten ... - einem schon viele Jahre vor dem Unfall wegen vieler Bandscheibenvorfälle pensionierten Berufsfeuerwehrmann (UA 47) - erbracht hat und noch zu erbringen hat.

Zum Unfallzeitpunkt war es dämmrig und (sehr) regnerisch. Die Beklagte zu 1. befuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2. versicherten VW Golf den ...-​ring in ... von der B 57 kommend in Richtung ... . An der außerorts befindlichen Einmündung der ...-​straße wollte der dunkel bekleidete Geschädigte ... mit seiner Ehefrau, der Zeugin ..., den ...-​ring an der sich dort befindlichen Querungshilfe zu Fuß überqueren. Als er auf die Fahrbahn trat, wurde der Geschädigte von dem - aus seiner Sicht von links kommenden - Fahrzeug der Beklagten zu 1. erfasst, wobei die Kollision an der vorderen rechten Fahrzeugfront in Höhe der Scheinwerfereinheit erfolgte.

Auf der Grundlage ihrer Beihilfe-​Verpflichtung hat die Klägerin 70% der Kosten der stationären und ambulanten Behandlung des schwer verletzten ... sowie der danach angefallenen Pflegekosten übernommen. Da der Geschädigte ... von seiner Ehefrau gepflegt wird, hat sie auch deren Rentenversicherungsbeiträge anteilig bezahlt.

Die Klägerin hat die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten begehrt.

Zum Unfallhergang hat die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1. sei im Hinblick auf die gegebenen schlechten Sicht- und Wetterverhältnisse unangemessen schnell gefahren und habe außerdem das Abblendlicht nicht eingeschaltet gehabt.

Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, der Unfall sei allein auf die Unaufmerksamkeit des Zeugen ... zurückzuführen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.




Das Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten zu 1. und Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin (GA 100 ff.) sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ... nebst Ergänzung (GA 136) der Klage zu 40 % entsprochen. Die Beklagte zu 1. sei unter Verletzung von § 17 Abs. 1 StVO ohne Licht gefahren. Da auch das unbeleuchtete Fahrzeug ausweislich des Sachverständigengutachtens bereits aus einer Entfernung von 50 m für den Zeugen ... sichtbar gewesen, sei diesem ein grober Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vorzuwerfen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mir der sie die Abweisung der Klage erstreben.

Die Klägerin ist dem Rechtsmittel der Beklagten entgegengetreten und hat zunächst mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 (unselbständige) Anschlussberufung mit dem Ziel der Feststellung einer Erstattungspflicht in Höhe von 50 % eingelegt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2018 zurückgenommen hat.

Die Beklagten beanstanden die Beweiswürdigung des Landgerichts und halten auch die rechtliche Haftungsabwägung für fehlerhaft. Das Landgericht habe aufgrund der Aussage der Zeugin ... nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass die Beklagte zu 1. ohne Licht gefahren sei. Selbst wenn ein Beleuchtungsverstoß vorgelegen haben sollte, sei allenfalls ein Anteil von 20 % angemessen.

Die Beklagten beantragen,

   das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Dezember 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.



Die Klägerin meint, aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen sei jedenfalls ein Verstoß der Beklagten zu 1. gegen das Sichtfahrgebot erwiesen; denn diese habe den Kläger früher erkennen und dann noch reagieren können.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch nochmalige Anhörung der Beklagten zu 1., Vernehmung der Zeugin ... (GA 438) und Einholung eines Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen ... vom 31. Mai 2017 (GA 462), die ihr Gutachten im Termin vom 8. März 2018 mündlich erläutert haben.

Die Akte 801 Js 173/10 der StA Kleve sowie die Akte 13 C 33/11 AG Rheinberg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Klägerin hat gemäß § 82 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf anteilige Erstattung ihrer aufgrund des Unfalls erbrachten Leistungen und Aufwendungen in Höhe von 20%.

Wird ein Beamter körperlich verletzt gehen nach § 82 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 die dieser Person infolge der Körperverletzung zustehenden gesetzlichen Schadensersatzansprüche insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.

Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 7 StVG. Die Klägerin muss sich aber den auf den geschädigten Beamten nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 StVG, 254 BGB entfallenden Haftungsanteil zurechnen lassen.

Im Einzelnen ist auszuführen:

a) Ausgangspunkt und Grundlage für die rechtliche Einordnung und Beurteilung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten sind folgende Ergebnisse der Beweisaufnahme:

aa) Nach den Feststellungen der Sachverständigen ... und ... (S. 19 des Gutachtens) hatte das durch die Beklagte zu 1. gesteuerte Fahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h, die dem Annäherungstempo entspricht.

Dieses Ergebnis wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.

bb) In Bezug auf den genauen Kollisionsort ist aufgrund der Analyse der Sachverständigen (vgl. S. 12 des Gutachtens vom 30. August 2013) unter Zugrundelegung einer mittigen Fahrweise der Beklagten zu 1. davon auszugehen, dass sich der Geschädigte ... zum Zeitpunkt der Kollision etwa 1,3 m vom Fahrbahnrand entfernt befunden hat.

Die Sachverständigen haben den Kollisionsort zwar alternativ auch für den Fall ermittelt, dass die in der polizeilichen Verkehrsunfallskizze als "ggf. Abrieb Schuhsohle" bezeichnete "Spur" tatsächlich als Abriebspur des Schuhs des Geschädigten ... zu deuten wäre.

Einer solchen Annahme steht jedoch die plausible Erklärung der Sachverständigen entgegen, dass Abriebspuren von Schuhen - insbesondere bei feuchter oder nasser Fahrbahn - sehr selten sind. Hinzu kommt, dass sich die Polizei offenkundig bezüglich der Zuordnung der Schuhabriebspur zum Kollisionsereignis selbst nicht sicher war, wie der Zusatz "ggf." zeigt.

Daher ist im Ergebnis davon auszugehen, dass sich der Geschädigte im Kollisionszeitpunkt nur 1,3 m vom Fahrbahnrand entfernt befunden hat.

cc) Es kann nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1. ohne eingeschaltetes Abblendlicht gefahren ist, wie die Klägerin dies behauptet.

Zwar hat die Zeugin ..., die Ehefrau des Geschädigten ..., gegenüber dem Senat bekundet, sie "gehe davon aus", dass die Beklagte zu 1. kein Licht an hatte. Anderenfalls hätte sie den Wagen sehen müssen, als sie nach links geschaut habe. Diese vagen Angaben reichen indes angesichts der in diesem Punkt unsteten Angaben der Zeugin ... nicht aus, um die sichere Überzeugung von der klägerischen Behauptung zu gewinnen, die Beklagte zu 1. sei tatsächlich ohne Abblendlicht gefahren.

Die Zeugin ... hat unmittelbar nach dem Unfall gegenüber den Polizeibeamten erklärt, ihr Ehemann sei an der Querungshilfe einige Meter vor ihr gewesen. Als ihr Mann auf die Fahrbahn getreten sei, habe sie erstmals den von links kommenden Pkw der Beklagten zu 1. gesehen. Noch bevor sie ihm eine Warnung habe zurufen können, habe das Fahrzeug ihn erfasst (UA 5).

Bei ihrer Vernehmung durch die Polizei am 18. März 2010 hat die Zeugin angegeben, ihr Ehemann sei zunächst am Bordstein stehengeblieben und habe die Autos vorbeifahren lassen. Als das letzte vorbeigefahren sei und sich kein weiteres genähert habe, sei er auf die Straße getreten. Genau in diesem Moment habe sie Licht gesehen, das sie vorher nicht gesehen gehabt habe, und schon habe es geknallt. Sie könne sich nicht erklären, woher dieses Auto gekommen sei und könne nicht sagen, "ob an dem Auto das Licht die ganze Zeit über schien, oder ob es erst später während der Fahrt eingeschaltet wurde" (UA 21).

In dem von der Beklagten zu 1. gegen den Geschädigten ... vor dem Amtsgericht Rheinberg geführten Schadensersatzprozess 13 C 33/11 hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung angegeben, sie und ihr Ehemann hätten zunächst 2 - 3 Autos vorbeigelassen, die ihr Licht eingeschaltet gehabt hätten. Daran erinnere sie sich, weil die Fahrzeuge von Weitem zu sehen gewesen seien. Das Auto der hiesigen Beklagten zu 1. habe sie hingegen erst in dem Moment gesehen, als es geknallt habe (BA 98). Sodann hat sie bestätigt, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens gesagt habe, Lichter an dem Fahrzeug der hiesigen Beklagten zu 1. gesehen zu haben. Das sei "aber wirklich erst im Zeitpunkt des Zusammenstoßes so" gewesen (BA 98 R).

Beim Landgericht hat die Zeugin bekundet, sie hätten zwei oder drei Autos durchfahren lassen. Dann habe sie in "Richtung der Autos geguckt und kein anderes Auto gesehen". Auf Vorhalt ihrer Angaben bei der Polizei hat sie eingeräumt, dass "als es zum Zusammenstoß kam, irgendwie Licht da war". Dies könne aber auch von anderen Autos gekommen sein. Sie könne nicht mehr sagen, ob sie nur Helligkeit wahrgenommen oder auch Scheinwerfer gesehen habe. Sie könne auch nicht mehr sagen, ob da Laternen gestanden hätten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zeugin bei ihrer Vernehmung durch die Polizei wenige Tage nach dem Unfall am 18. März 2010 klar geschildert hat, dass sie mit dem Bemerken des Fahrzeugs der hiesigen Beklagten zu 1. ein Licht gesehen habe, das sie ohne Zweifel diesem Wagen zugeordnet hat. Bei ihren weiteren Vernehmungen hat sie zwar nicht in Abrede gestellt, diese Aussage gemacht zu haben, aber versucht diese zu relativieren.

Im Verfahren beim AG Rheinberg gegen ihren Ehemann hat sie zunächst in zeitlicher Hinsicht durch die Beteuerung, dies sei "aber wirklich erst im Zeitpunkt des Zusammenstoßes so" gewesen, versucht ihre frühere Aussage zu entkräften. Beim Landgericht hat sie durch den Erklärungsversuch, das Licht könne auch von anderen Autos gekommen sein, die Quelle des Lichts in Frage gestellt. Auch gegenüber dem Senat hat sie durch die Formulierung "sie gehe davon aus, dass die Beklagte zu 1. kein Licht hatte", weil sie andernfalls den Wagen hätten sehen müssen, nicht sicher bekundet, dass sie eine positive Erinnerung daran habe, dass die Beklagte zu 1. ohne Licht gefahren sei, sondern letztlich nur ihre eigene Erklärung für das Übersehen des Fahrzeugs wiedergegeben.

Die Angaben sind daher insgesamt zu vage, um sie sichere Überzeugung zu gewinnen, dass die Beklagte zu 1. tatsächlich ohne Abblendlicht gefahren ist.

Dies gilt zumal die Beklagte zu 1. in jeder Hinsicht stetig und nachvollziehbar bekundet hat, bereits zu Beginn ihrer Fahrt von der Arbeitsstelle in ... das Abblendlicht eingeschaltet zu haben. Stimmig begründet hat sie dies mit der Sichtbeeinträchtigung durch die einsetzende Dunkelheit und den Regen. Zudem habe sie vor dem Linksabbiegen in die L ... eine schlecht ausgeleuchtete Fahrtstrecke durch ein Waldstück zurücklegen müssen.

dd) Aufgrund der plausiblen und insoweit nachvollziehbaren Angaben der Zeugin ... ist hingegen davon auszugehen, dass der Geschädigte ... am rechten Straßenrand anfänglich eine Warteposition eingenommen hatte und unter dem linken Arm eine Großpackung Toilettenpapier mit 8 - 10 Rollen in transparenter Verpackung und gleichzeitig linksseitig einen hellen Jutebeutel in der Hand hielt.

Diese Angaben werden dadurch gestützt, dass ausweislich der Unfallanzeige auf dem gemeinsamen Geh-​/Radweg des ...-​rings in Höhe der Querungshilfe mehrere Rollen Toilettenpapier festgestellt worden sind. Die Zeugin ... war sich auch ganz sicher, dass ihr Ehemann dieses Paket unter dem linken Arm hatte und auch den Jutebeutel linksseitig getragen hat, weil sie rechts eingehakt gewesen sei.

ee) Bereits in seinem für das Landgericht erstellten Gutachten sind die Sachverständigen unter der - indes nicht nachweisbar zutreffenden - Voraussetzung, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1. nicht beleuchtet war, zu dem Ergebnis gekommen, dass es für den Geschädigten aus eine Entfernung von über 50 m sichtbar war und umgekehrt der Fußgänger aus gleicher Entfernung für die Beklagte zu 1. zu erkennen gewesen wäre (S. 14 uns 16 des Gutachtens vom 30. August 2013 i.V.m. mit der Ergänzung vom 20. März 2014, GA 240 ff.).

ff) Da abweichend von den unzutreffenden Weisungen des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1. unbeleuchtet war, hat der Senat die Sachverständigen mit einer ergänzenden Begutachtung beauftragt.

Die Sachverständigen haben in seinem Gutachten vom 31. Mai 2017 nachvollziehbar dargelegt und anhand der Lichtbilder Anlage F5 - F7 veranschaulicht, dass unter Zugrundelegung dieser Voraussetzung das Fahrzeug der Beklagten zu 1. für den Geschädigten ... aus deutlich über 60 m zu sehen war (GA 467).

gg) In Bezug auf die Erkennbarkeit des Geschädigte ... für die Beklagte zu 1. haben die Sachverständigen ermittelt, dass zwar das von dem Fußgänger an dem mitgeführten Toilettenpapier und der Jutebeutel bereits aus einer Entfernung von über 60 m erkennbar waren (GA 469).

Die Sachverständigen haben im Termin zur Anhörung noch einmal betont, dass die Sichtbarkeit sehr von den genauen Witterungsverhältnissen abhänge, die nicht in allen Einzelheiten sicher nachzustellen seien. Dies gelte insbesondere für die Frage der Bewölkung. Daher sei es durchaus möglich, dass die Beklagte zu 1. den Fußgänger als solchen, namentlich dessen Konturen, nicht erkannt haben könnte, insbesondere wenn er bereits längere Zeit bewegungslos in der Warteposition gestanden haben sollte. Dann seien nur helle Bereiche zu sehen gewesen, die den Rückschluss auf einen Fußgänger nicht zwingend machten, wie bereits im schriftlichen Gutachten erläutert (GA 469).

hh) Nach den Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 30. August 2013 (dort S. 17) hätte die Beklagte zu 1. den Unfall vermeiden können, wenn sie auf den in einer Entfernung von 55 m sichtbar werdenden Fußgänger, der sich noch nicht auf der Straße befand, schon reagiert hätte, indem sie zunächst die Geschwindigkeit auf etwa 42 km/h reduziert und beim Betreten der Straße eine Vollbremsung eingeleitet hätte.

ii) Die Sachverständigen haben im ergänzenden Gutachten vom 31. Mai 2017 ferner festgestellt, dass bei einer Erkennbarkeitsentfernung des Geschädigten ... - mit Toilettenpapier und Jutebeutel - von über 60 m ein Anhalten innerhalb dieser Straße aus der gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h (mit einer erforderlichen Verzögerung von lediglich 3,5 m/s2) möglich gewesen wäre und das Sichtfahrgebot somit nicht verletzt wurde.




b) Ausgehend von den zuvor dargestellten Feststellungen hat der Geschädigte ... das Unfallgeschehen schuldhaft selbst verursacht.

Der Beklagten zu 1. kann hingegen kein schuldhafter Verstoß gegen eine ihr nach der StVO obliegende Pflicht angelastet werden.

aa) Dem Geschädigten ... ist anzulasten, dass er den ihn als Fußgänger treffenden Sorgfaltsplichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO in der Fassung vom 16. November 1970 - entspricht inhaltlich dem § 25 Ab. 3 Satz 1 und 2 StVO in der gültigen Fassung - nicht genügt hat.

Gemäß der vorgenannten Vorschrift müssen Fußgänger Fahrbahnen unter Berücksichtigung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten - und zwar, wenn es die Verkehrslage erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auch Fußgängerüberwegen. Ein Fußgänger muss beim Überqueren der Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er hat an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht zu nehmen und muss bei der Annäherung eines Fahrzeugs warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH, 27. Juni 2000, VI ZR 126/99, Rn. 18 m.w.N.). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14 und 5. März 2013, 1 U 116/12).

Ist der Fußgänger gewissermaßen blindlings auf die Fahrbahn getreten, ist in der Regel der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegeben (Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14; KG 21. Januar 2010, 12 U 29/09). Kaum weniger schwer wiegt der Sorgfaltsverstoß, wenn der Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn das herannahende Fahrzeug zwar wahrgenommen hat, er jedoch hinsichtlich dessen Geschwindigkeit einer Fehlvorstellung unterliegt und irrtümlich meint, die Fahrbahn noch vor dem Fahrzeug überqueren zu können. Auch eine dunkle Kleidung des Fußgängers kann das Risiko, nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden, vorwerfbar erhöhen (Senat a.a.O.)

. Wenn ein Kraftfahrzeug - wie vorliegend - auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so ist ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO durch den Fußgänger einschlägig (Senat, 5. März 2013, 1 U 116/12 m.w.N.; Rogler in: jurisPK-​Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO Rz. 141).

Indes bedarf es im vorliegenden Fall nicht der Heranziehung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis zur Feststellung eines Verstoßes des Geschädigten ... gegen die Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO. Denn nach den zweifelsfreien Feststellungen des Sachverständigen ... hätte der Geschädigte selbst den unbeleuchteten PKW aus einer Entfernung von über 50 m als vorfahrtberechtigtes Fahrzeug erkennen und den Zusammenstoß durch Zurückstellung seiner Überquerungsabsicht vermeiden können (S. 18 des Gutachtens vom 30. August 2013). Das beleuchtete Fahrzeug hätte er sogar aus einer Entfernung von über 60 m wahrnehmen können (S. 6 des Gutachtens vom 31. Mai 2017 - GA 467). bb) Auf Seiten der Beklagten kann nur die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1. geführten Fahrzeugs berücksichtigt werden.

(1) Nach dem zuvor erörterten Ergebnis der vor dem Senat wiederholten Vernehmung der Zeugin ... kann nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1. das Abblendlicht ihres Fahrzeugs nicht aktiviert hatte.

Daher kann kein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO angenommen werden.

(2) Die Beklagte ist mit 60 km/h deutlich unterhalb der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2. b) StVO) gefahren.

Es kann der Beklagten zu 1. - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO vorgeworfen werden, weil nach den Feststellungen der Sachverständigen ein Anhalten innerhalb der Erkennbarkeitsentfernung des Geschädigten von über 60 m bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h möglich gewesen wäre.

(3) Der Beklagten zu 1. ist auch kein Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen des § 1 Abs. 2 StVO anzulasten.

Der Senat verkennt nicht, dass der fließende Fahrbahnverkehr einem überquerenden Fußgänger - trotz seines Vorranges - Rücksicht schuldet (Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO, Rdnr. 38).

Daher muss der Fahrverkehr auch die gesamte Fahrbahnbreite zwecks rechtzeitigen Erkennens querender Fußgänger beobachten (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO, Rdnr. 38 m.w.N.).

Andererseits kann der bevorrechtigte Fahrverkehrs grundsätzlich - auch im Bereich einer Querungshilfe - auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen.

Solange aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Geschädigte ... seinen Pflichten aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO nicht nachkommen werde, hatte die Beklagte zu 1., die ohnehin nur 60 km/h und damit deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fuhr, keinen Anlass, ihre Geschwindigkeit noch weiter zu drosseln. Eine Reaktionsaufforderung ergab sich für sie vielmehr erst in dem Moment, in dem der Geschädigte ... einen Schritt auf die Fahrbahn machte.

Der Unfall wäre für die Beklagte zu 1. aber nur vermeidbar gewesen, wenn sie aus einer Entfernung von etwa 55 m zunächst die Geschwindigkeit mit einer Ausgleichsbremsung auf etwa 42 km/h reduziert und dann beim Betreten der Straße durch den Geschädigten ... eine Vollbremsung (reine Reaktionszeit 0,8 s ohne Umsetzzeit) eingeleitet hätte (vgl. Anlagen zum mündlichen Gutachten G 17). Es widerspricht aber dem allgemeinen Interesse an der Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs von dem - im konkreten Fall ohnehin sehr langsam fahrenden - Fahrbahnverkehr bereits beim Auftauchen eines Fußgängers in der Nähe einer Querungshilfe eine Ausgleichsbremsung zu erwarten.

Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Fußgänger zu dem nach § 3 Abs. 2 a StVO besonders geschützten Personenkreis gehört, was bei dem Geschädigten ... ersichtlich nicht der Fall ist.

c) Der Senat hat erwogen, ob angesichts des erheblichen Verschuldens des Zeugen ... an dem Unfall von einer Haftung der Beklagten gänzlich abgesehen werden muss, §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 254 Rdn. 64). Solches kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 28.04.2015 - VI 206/14, NJW-​RR 2015, 1056) allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch ein grob fahrlässigen Verhalten für einen Ausschluss des Anspruches nicht in jedem Falle genügt, sondern dass mangels weiterer erschwerender Umstände auch zu berücksichtigen ist, ob der Unfall für den Fahrer unabwendbar war (Urteil v. 23.08.2015 - I-​1 U 168/15). Hätte auch ein Idealfahrer bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise den Unfall nicht verhindern können, so spricht dies dafür, die Haftung aus § 7 StVG gänzlich in den Hintergrund treten zu lassen.

Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Vielmehr ist es nach den Feststelllungen des Sachverständigen durchaus denkbar, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer bei genauer Beobachtung der Fußgänger die Geschwindigkeit tatsächlich noch weiter reduziert und sich so in die Lage versetzt hätte, auf den Fehlschluss des Zeugen ... noch zu reagieren und so die Kollision zu vermeiden. Daher muss es bei einer Mithaftung der Beklagten bleiben, die allerdings nur mit 20% zu bemessen ist (vgl. auch OLG Celle v. 12.12.1984 - 3 U 46/81; OLG Hamm v. 12.05.1981, 13 U 278/81).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 250.000 EUR (200.000 EUR für die Berufung der Beklagten zzgl. 50.000 EUR für die Anschlussberufung der Klägerin).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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