1. | Beim Vorbeifahren an einem Hindernis (§ 6 StVO) treffen den Ausscherenden gegenüber dem nachfolgenden Verkehr dieselben Sorgfaltspflichten wie einen Überholenden. Der Sorgfaltsmaßstab des Überholenden ist aber höher als der des Vorbeifahrenden, weil dieser auf den nachfolgenden Verkehr zu "achten" hat, während der Überholende sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs "ausgeschlossen" ist. |
2. | Eine unklare Verkehrslage liegt nicht vor, wenn für den Überholenden nicht konkret erkennbar war, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug - hier: Traktorgespann - wegen eines am Fahrbahnrand abgestellten Pkw zu einem Ausweichmanöver ansetzen würde. |
1. | Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.396,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. September 2014 zu zahlen. |
2. | Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. September 2014 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, |
1. | über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.621,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2014 an den Kläger zu zahlen; |
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2. | über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 157,79 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2014 an den Kläger zu zahlen. |
die Berufung zurückzuweisen: |
im Wege der Anschlussberufung (wörtlich), |
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 2016, Aktenzeichen 15 O 265/14, die Beklagten nach Ziffer 1 des Tenors als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.566,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 455,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2014 zu zahlen, demgemäß der Kläger verurteilt wird, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 143,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 101,95 Euro seit dem 4. September 2014 und aus 41,77 Euro seit dem 18. September 2014 zu zahlen. |
die Anschlussberufung zurückzuweisen. |