Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Urteil vom 17.01.2017 - III-1 RVs 285/16 - Revisionsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

OLG Köln v. 17.01.2017: Zur Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch


Das OLG Köln (Urteil vom 17.01.2017 - III-1 RVs 285/16) hat entschieden:

   Zur Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung bei einem Verstoß gegen die Kognitionspflicht der Berufungsstrafkammer (Abgrenzung zu Senat, 22. Januar 1999, Ss 616/98, NStZ-RR 2000, 49).



Siehe auch

Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren

und

Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht - Strafrichter - Köln hat den Angeklagten durch Urteil vom 22. Februar 2016 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde gemäß § 69a StGB angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der angeordneten Sperrfrist zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist.

2. In tatsächlicher Hinsicht hat die Kammer Folgendes festgestellt:

   "Spätestens am 28.01.2015 verschaffte sich der Angeklagte auf nicht näher geklärte Weise den Schlüssel zu dem in der L.-​straße in M. abgestellten schwarzen PKW des Typs ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halterin die Zeugin G. D., die Mutter der Zeugin U., war. Er, der - wie ihm bewusst war - zwar nie über eine Fahrerlaubnis verfügt hatte, für den aber das Autofahren in Zeiten von innerer Anspannung und von Stress, den er auch am Tattag verspürte, nach wie vor entspannend wirkte, nutzte in der Nacht vom 28. auf den 29.1.2015 das Fahrzeug, um damit zu einem Freund nach M.-​R. zu fahren. Darüber, dass er wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bereits vielfach bestraft worden war und er den Widerruf der Strafaussetzungen zur Bewährung riskierte, machte er sich keine Gedanken. Auf welche Dauer sich eine Freiheitsentziehung bei einem Widerruf aller Strafaussetzungen zu Bewährung summieren würde, war dem Angeklagten nicht klar.

Am 29.01.2015 gegen 01.30 Uhr befuhr er mit diesem PKW die S.-​Straße in Fahrtrichtung Q. Bei seiner Fahrt mit dem vorgenannten Pkw überfuhr er das Rotlicht einer vor Ort befindlichen Ampel. Als er deswegen durch die Zeugen PHK'in N. und POK C. auf dem Gelände einer Tankstelle, die er angefahren hatte, kontrolliert werden sollte, ergriff er mittels des von ihm geführten PKWs die Flucht, um sich der Kontrolle und der Feststellung seiner Person und seiner fehlenden Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Die Polizeibeamten versuchten, dem Angeklagten den Weg in dem Gewerbegebiet abzuschneiden. An einer Eimündung zur S.-​Straße näherte sich der Angeklagte - aus Sicht der Beamten - auf dieser Straße von links und fuhr unter Mitbenutzung der Fahrbahn des Gegenverkehrs mit niedriger Geschwindigkeit an dem Streifenwagen der Zeugen vorbei, den der Zeugen POK C. auf der Fahrbahn quer gestellt hatte, um ihm den Weg abzuschneiden. Sodann fuhr er mit dem von ihm geführten Pkw, das Anhaltezeichen "Stop, Polizei" sowie das Blaulicht und Martinhorn des Streifenwagens missachtend, mit einer derartigen Geschwindigkeit auf der S.-​Straße, einer Straße in einem guten Ausbauzustand mit dem Charakter einer Durchgangsstraße, an die sich Gewerbeflächen wie auch Wohnbebauung anschlossen, weiter, dass ihn die Polizeibeamten mit ihrem Streifenwagen mit einer Geschwindigkeit von teils bis zu 120 km/h - innerorts - verfolgten, ohne dass sich dabei der Abstand verkürzte. Andere Verkehrsteilnehmer waren auf der S.- Straße nicht unterwegs. Auf Höhe der Kreuzung S.-​Straße/T.- Straße verlor der Angeklagte, der auf die T.-​Straße abbiegen wollte, nicht ausschließbar ausschließlich wegen nicht angepasster Geschwindigkeit, die Kontrolle über das Fahrzeug und kollidierte mit einem im Eigentum der Stadt M. befindlichen, auf der gegenüberliegenden Seite der Kreuzung stehenden Lichtmast, wodurch daran ein Schaden in Höhe von 224,23 Euro entstand. Es ist nicht festgestellt worden, dass sich im Kreuzungsbereich andere Verkehrsteilnehmer aufgehalten und/oder dass sich bei dem Unfall die mit Straßenkreuzungen typischerweise verbundenen Risiken verwirklicht hätten.

Der Angeklagte war bei Begehung der Tat strafrechtlich voll verantwortlich.

Der Angeklagte, der sich der Feststellung seiner Person weiterhin entziehen wollte, verließ das Fahrzeug zu Fuß und entfernte sich vom Unfallort, ohne dass er die angesichts seiner Unfallbeteiligung erforderlichen Feststellungen ermöglicht hätte. Es gelang ihm, sich so gut zu verbergen, dass er für die ihn verfolgenden Polizeibeamten nicht auffindbar war. Bei der Durchsuchung des zurückgelassenen Fahrzeugs durch die Polizeibeamten kam der Personalausweis des Angeklagten zutage, bei dessen Inaugenscheinnahme die Zeugen POK C. und PHK ´in N. den Angeklagten als den Fahrer wiedererkannten.

Als der Angeklagte gegen 2.47 Uhr an seiner Wohnanschrift erschien und das Haus betreten wollte, nahm er zwei Polizeibeamte - die Zeugen POK´in E. und POK I. - wahr, die ihn ansprechen wollten, und ergriff erneut die Flucht. Wiederum gelang es ihm zu entkommen. Bei der Zeugin U. erkundigten sich die Polizeibeamten ohne Erfolg nach seinem Verbleib.

Geraume Zeit später kehrte der Angeklagte zum Haus zurück und begab sich in seine Wohnung. Dies wurde der Polizei von einem namentlich nicht bekannten Zeugen mitgeteilt. Daraufhin begaben sich die Zeugen POK ´in B. und PK H. erneut zur Wohnung des Angeklagten, wo sie ihn - gedrängt hinter einem Bett zwischen Bett und Wand liegend - entdeckten. Ein Atemalkoholtest verlief ohne Befund. Hinweise auf einen vorangegangenen Konsum von Betäubungsmitteln sahen die Polizeibeamten nicht."


Zur rechtlichen Würdigung hat die Kammer folgende Ausführungen gemacht:

   "Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, § 21 Abs. 1 StVG.

Nachdem sich die inneren Risiken von Straßenkreuzungen nicht feststellbar verwirklicht haben, sondern nicht ausschließbar ausschließlich erhöhte Geschwindigkeit zu dem Unfall geführt hat, hat der Angeklagte den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2d) StGB nicht erfüllt (vgl. dazu BGH, B. v. 21.11.2006, 4 StR 459/06 - juris; OLG Bamberg, B. v. 23.2.2010, 1 U 161/09 - juris).

Soweit der Angeklagte sich nach der Fahrt unerlaubt im Sinne von § 142 StGB vom Unfallort entfernt hat, ist diese eigenständige Tat nicht angeklagt worden und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens."


Zu Aussetzungsfrage hat die Kammer wie folgt ausgeführt:

   "Die Vollstreckung der Strafe konnte unter Zurückstellung erheblicher Bedenken nunmehr gemäß § 56 Abs.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass der Angeklagte vielfach, auch einschlägig, vorbestraft ist, er zur Tatzeit mehrfach unter laufender Bewährung und zudem unter Führungsaufsicht stand. Die äußeren Lebensumstände des Angeklagten haben sich im Vergleich mit denen der Vergangenheit, als er in kurzer Folge mehrere gleichartige Taten beging und Verurteilungen noch nicht einmal kurzzeitig zu einer Verhaltensänderung geführt hatten, bislang erst wenig verändert. Insbesondere hat er sich durch die Verantwortung für seine Familie nicht von der Begehung der gegenständlichen Tat abhalten lassen, die der beging, um in Zeiten innerer Spannung Druck abzubauen und Entspannung zu erreichen. Es ist damit zu rechnen, dass es auch künftig Probleme in familiären, schulischen und beruflichen Angelegenheiten geben wird, die ihn belasten werden. Daher ist das Rückfallrisiko nicht unerheblich.

Allerdings zeichnet sich bei dem Angeklagten seit einigen Monaten eine Veränderung zum Positiven ab. Der Bewährungshelfer des seit über fünf Jahren unter Führungsaufsicht stehenden Angeklagten hat in der Berufungshauptverhandlung eine erneute Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung befürwortet und ausgeführt, dass nach seinen Beobachtungen ein Wandel bei dem Angeklagten stattgefunden habe. Habe dem Angeklagten, bei dem alles etwas länger dauere, lange Zeit die erforderliche Motivation gefehlt, seine persönliche Lage zu verändern, wobei über Jahre hinweg diverse Beziehungskonflikte, mit denen er nicht zurecht gekommen sei, und Wohnungswechsel mit Folge der Wechsel von Zuständigkeiten - damit verbunden beispielsweise auch Fragen des Leistungsbezugs, des Krankenversicherungsschutzes oder der Wohnungsfinanzierung - für Unruhe und Chaos gesorgt hätten, so dass eine ruhige Basis für den Aufbau von Zukunftsperspektiven nicht vorhanden gewesen sei, habe der Angeklagte, der zwar auch in der Vergangenheit Veränderungsbereitschaft geäußert habe, inzwischen erkannt, dass ein Schulabschluss die Eintrittskarte in ein Berufsleben sei, und den ersten erforderlichen Schritt - Schulanmeldung -, getan. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin habe sich stabilisiert. Die zunächst schleppende Kontakthaltung zur Bewährungshilfe habe sich verbessert. Auf welche Dauer sich die Freiheitsentziehung für den Fall der Widerrufe der derzeit offenen Bewährungen belaufe, sei dem Angeklagten erst bei einem Gespräch kurz vor der Berufungshauptverhandlung klar geworden.

Die nunmehr erkennbare Veränderungsbereitschaft, die in Umsetzung derselben auch zu - wenn auch späten - ersten Schritten in die richtige Richtung geführt hat, gilt es zu nutzen. Nach Auffassung der Kammer kann nur eine grundlegende Veränderung der Lebensverhältnisse, die vor allem durch einen Schulbesuch und -abschluss bewirkt werden kann, eine nachhaltige Veränderung der bisherigen, zumindest auch durch Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit geprägten Denk- und Verhaltensweisen des nur über begrenzte intellektuelle Kapazitäten verfügenden Angeklagten herbeiführen. Wenn er schulischen bzw. beruflichen Erfolg sieht, wird dies Spannungszuständen entgegen wirken, die ihn zu der gegenständlichen wie auch zu den früheren Taten veranlasst hatten, und es ihm wegen des Umstandes, dass er Erreichtes verlieren würde, erleichtern, Tatanreizen zu widerstehen. Der Angeklagte hat die Voraussetzungen für einen unmittelbar nach der Berufungshauptverhandlung beginnenden Schulbesuch geschaffen, eine konkrete und buchstäblich unmittelbar anstehende Maßnahme, die somit nicht lediglich eine vage Aussicht für die ferne Zukunft darstellt. Hierdurch ist die Erteilung einer Weisung möglich, die sich nicht in der Formulierung von vagen Zielen erschöpft, sondern die dem Angeklagten konkrete und gut zu überwachende Verhaltensweisen abverlangt und die eine rasche Reaktion bei Fehlverhalten ermöglicht. Entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geäußert hatte, ab dem 1.3.2016 den Schulabschluss nachholen zu wollen, nicht die fehlende Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen, denn er hat sich im Frühjahr 2016 in der Schule beworben und an einem Eignungstest teilgenommen, der zu der Zusage vom 9.6.2016 führte. Dass er den Kurs erst ab dem 24.8.2016 besuchen kann, liegt an dem für ihn nicht beeinflussbaren Kursbeginn zu Schuljahrsanfang.

Nachdem der Angeklagte seinerseits vor bereits einigen Monaten die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und nunmehr einen Lehrgangsplatz erhalten hat, besteht aufgrund seiner - wenn auch noch in dem Anfangsstadium befindlichen - Bemühungen die begründete Erwartung, dass die Umorientierung von Dauer sein wird und sich der Angeklagte, anders als in der Vergangenheit, schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, zumal er inzwischen auch verstanden hat, auf welche Zeiten sich die inzwischen angesammelten "Bewährungsstrafen" summiert haben, so dass es trotz der Gefährlichkeit seines Handelns bei Begehung der - nunmehr eineinhalb Jahre zurückliegenden - Tat verantwortet werden kann, ihm die Möglichkeit der nachhaltigen Veränderung seiner Lebensverhältnisse und Verbesserung seiner Zukunftsperspektiven einzuräumen.

Dem Angeklagten ist in der Berufungshauptverhandlung mit aller Deutlichkeit und von ihm verstanden mitgeteilt worden, dass von ihm ein hohes Engagement in der Schule erwartet werde, und dass er damit zu rechnen habe, dass im Rahmen der Bewährungsüberwachung angesichts der Zahl der offenen Bewährungsverfahren strenge Maßstäbe angelegt werden würden."


3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die ausdrücklich auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkt ist und mit der unter Erhebung der Sachrüge die durch die Strafkammer bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung beanstandet wird.




Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision beigetreten, hat die Revisionsbeschränkung jedoch als unwirksam angesehen und darauf hingewiesen, dass das Urteil - abgesehen von den rechtsfehlerhaften Erwägungen der Strafkammer zur Aussetzungsfrage - schon im Hinblick darauf aufzuheben sei, dass die Tat im Urteil nicht unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend behandelt worden sei, was nicht nur eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 264 StPO darstelle, sondern auch einen sachlich-​rechtlichen Mangel, auf dem das Urteil beruhe.


II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen (vorläufigen) Erfolg, indem es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln führt.

1. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die Rechtsfolgenentscheidung ist - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (s. nur SenE v. 10.10.2003 - Ss 420/03) - wirksam erfolgt.

Die Strafkammer hat umfassende, insbesondere hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten nach dem Unfallgeschehen über die Feststellungen des Amtsgerichts hinausgehende Feststellungen zur Tat getroffen, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ausreichend erkennen lassen und insofern eine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Meyer-​Goßner, StPO 59. Auflage, § 318 Rn. 16 m.w.N.; vgl. SenE v. 30.07.2004 - Ss 323/04 -; SenE v. 10.09.2004 - 8 Ss 376/04 -; SenE v. 06.12.2005 - 81 Ss 58/05).



a. Zwar ist der Schuldspruch unvollständig und hat die Kammer gegen ihre Kognitionspflicht verstoßen, indem sie rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass - soweit der Angeklagte sich wie festgestellt nach der Fahrt unerlaubt im Sinne von § 142 StGB vom Unfallort entfernt hat - dies eine eigenständige Tat darstelle, die nicht angeklagt worden und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.

Eine prozessuale Tat trotz Realkonkurrenz liegt vor bei schuldhafter Herbeiführung eines Unfalls im Straßenverkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Unerheblich ist, ob auch die Fahrt selbst gegen ein gesetzliches Verbot wie etwa §§ 316 StGB, 21 StVG verstößt (vgl. Löwe-​Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 264 Rn. 90; BGHSt 23, 270 ff, zitiert nach juris Rn. 10). Nach dem herkömmlichen Tatbegriff bilden die Fahrt selbst und die daran anschließende Unfallflucht ungeachtet ihrer sachlich-​rechtlichen Selbständigkeit einen einheitlichen Lebensvorgang und damit verfahrensrechtlich eine Tat. Sie gehen nicht nur äußerlich ineinander über, sondern sind auch innerlich - strafrechtlich - eng miteinander verknüpft, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Unfallflucht, besonders im Fall des § 142 Abs. 3 StGB, nicht ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen ist, beurteilt werden kann. Die natürliche Betrachtungsweise, auf die es entscheidend ankommt, lässt ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren nicht zu. Eine Trennung würde, wie es die Entscheidung BGHSt 13, 21, 26 ausgesprochen hat, als "unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs" empfunden werden.

Das Gericht muss die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, vollständig erschöpfen, genauer: die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufklären und aburteilen ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. Löwe-​Rosenberg, a.a.O., § 264 Rn. 37). Nach dem Ergebnis der Verhandlung stellt sich der Prozessgegenstand in tatsächlicher, rechtlicher oder beiderlei Hinsicht nicht selten anders dar als im zugelassenen Anklagesatz. Innerhalb der Grenzen der angeklagten Tat ist nach § 264 Abs. 1 und 2 StPO der Urteilsfindung nur das Ergebnis der Hauptverhandlung zugrundezulegen ohne Rücksicht auf die eventuell abweichende Schilderung oder rechtliche Bewertung des Sachverhalts in Anklage und Eröffnungsbeschluss (Löwe-​Rosenberg, a.a.O., § 264 Rn. 49). Jede sachliche Erweiterung oder Veränderung des Prozessgegenstands muss die Identität der angeklagten Tat wahren. Der Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht richtet sich nach der Tat und nicht umgekehrt die Grenzen der Tat nach der notwendigen Sachaufklärung. Innerhalb der Grenzen der angeklagten Tat ist es unerheblich, ob die Umstände, die zur anderen Beurteilung des Prozessstoffs führen, in der Hauptverhandlung neu zu Tage getreten sind, oder ob sie schon aus den Akten ersichtlich waren. Die freie Beurteilung des Gerichts greift innerhalb dieser Grenzen selbst bei solchen Umständen Platz, die als unerheblich oder unerwiesen ausdrücklich ausgeschieden wurden (vgl. Löwe-​Rosenberg, a.a.O., § 264 Rn. 52; vgl. auch BGHSt 25, 388 ff, zitiert nach juris Rn. 8).

Danach hat die Strafkammer, indem sie die Verkehrsunfallflucht als nicht verfahrensgegenständlich angesehen hat, verkannt, dass es im Rahmen der anzunehmenden prozessualen Tat unerheblich ist, dass die Tatsachen, die die Unfallflucht begründen, in der Anklage nicht genannt sind.

b. Der aufgezeigte Subsumtionsfehler, der zur Unvollständigkeit des Schuldspruchs führt, begründet jedoch - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - nicht die Unwirksamkeit der von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärten Revisionsbeschränkung.

Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 S. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren (Dispositionsfreiheit) (BGH [15.05.01] BGHSt 47, 32 [38] = NJW 2001, 3134 [3135] = NZV 2001, 434 [435] = DAR 2001, 463 [464] = VRS 101, 107 [110] = VM 2002, 18 [Nr. 16] m. w. Nachw.; BayObLG [15.07.04] NStZ-​RR 2004, 336; OLG Hamburg [15.09.04] VRS 107, 449 [453]). Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird. Fehler im nicht angefochtenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung stehen der Wirksamkeit einer Beschränkung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. OLG Hamburg [15.09.04] VRS 107, 449 [453]). Dies gilt insbesondere in Fällen fehlerhafter Subsumtion, sofern auf der Grundlage der vom Tatgericht getroffenen Feststellungen eine wie auch immer geartete - wenn auch anders als in der tatgerichtlichen Subsumtion angenommene - Strafbarkeit besteht (vgl. SenE v. 25.03.2014 - III-​1 RVs 30/14; SenE v. 27.12.2005 - 83 Ss 72/05; OLG Hamburg VRS 123, 88). Bei ausdrücklicher und eindeutiger Erklärung zum Umfang eines Rechtsmittels ist diese maßgeblich, auch wenn sie mit der Rechtslage nicht im Einklang steht; für Erklärungen der Staatsanwaltschaft und eines Verteidigers gilt insoweit ein strengerer Maßstab als bei einem rechtlich unerfahrenen Angeklagten (vgl. KG [28.11.11] NJW 2012, 1093).

Die Staatsanwaltschaft hat durch ihre Rechtsmittelbegründung eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Rechtsmittel beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch der Strafkammer eingelegt ist und damit der Schuldspruch hingenommen werden soll. Zwar mag die Rechtsmittelführerin - die im Übrigen die die Unfallflucht begründenden Tatsachen auch in der von ihr verfassten Anklage nicht erwähnt hat - ebenso wie die Strafkammer übersehen oder verkannt haben, dass der Schuldspruch mit der Rechtslage wie unter Ziffer II. 1. a. ausgeführt nicht im Einklang steht. Die Entscheidung ist im Rahmen der Dispositionsfreiheit des Rechtsmittelführers gleichwohl zu akzeptieren. Bei Anlegung des für die Staatsanwaltschaft geltenden strengeren Maßstabes führt der aufgezeigte Subsumtionsfehler nicht zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung.

Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Entscheidung des Senats vom 22.01.1999 (Az. Ss 616/98, NStZ-​RR 2000, 49), mit der der Senat im Kern den Fall fehlerhafter Subsumtion bei unterschiedlichen Strafrahmen dem Fall der fehlenden tragfähigen Grundlage für die Strafbemessung gleichgestellt hat (in diese Richtung auch OLG Saarbrücken, NStZ 1997, 149, 150). Eine "reziproke" Übertragung der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Wertung ist im Ergebnis nicht angezeigt, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass bei zutreffendem Schuldspruch eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB hätte erfolgen und eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen, wobei die Gesamtstrafe die erstinstanzlich festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nicht hätte übersteigen dürfen. Der zitierten Entscheidung liegt jedoch - anders als im vorliegenden Fall - kein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, sondern eine Berufungsbeschränkung des Angeklagten und ein auch sonst anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Vorliegend hat sich die Strafkammer im Übrigen auch zu Recht nicht gehindert gesehen, die prozessordnungsgemäß festgestellte Tat der Verkehrsunfallflucht bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich strafschärfend zu berücksichtigen (UA S. 20), so dass der der revisionsgerichtlich zu überprüfenden Strafzumessung gerade auch die zur Verkehrsunfallflucht getroffenen Feststellungen zugrunde liegen, womit die in der Senatsentscheidung vom 22.01.1999 geforderte Möglichkeit einer "erschöpfenden Nachprüfung des angefochtenen Teils" auch bei Annahme der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung ohne weiteres zulässig und möglich ist.

2. Die von der Kammer zu dem Strafausspruch getroffenen Feststellungen halten, soweit sie die konkrete Strafzumessung und Bemessung der festgesetzten Freiheitsstrafe betreffen, revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Rechtsfehler enthält das angefochtene Urteil insoweit nicht.

3. Hingegen sind die Urteilsgründe im Hinblick auf die Strafaussetzung zur Bewährung materiell-​rechtlich unvollständig. Sie belegen nicht, dass diesem Entscheidungsteil in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreie Erwägungen zugrunde liegen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil insoweit auf einem Mangel beruht (§ 337 StPO).

Die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist, obliegen dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann sie deshalb nur auf Rechts- und Ermessensfehler nachprüfen. Es darf namentlich nicht seine Prognose an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, hat dessen Entscheidung vielmehr bis an die Grenze des Vertretbaren zu respektieren, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine gegenteilige Wertung überzeugender erscheint (BGHSt 6, 392; SenE v. 08.11.2003 - Ss 398/03 -; SenE v. 26.02.2002 - Ss 489/01 -; SenE v. 14.05.2002 - Ss 83/02 -; OLG Düsseldorf NZV 2000, 214; OLG Düsseldorf VRS 99, 117 [118]; OLG Hamm VRS 96, 164).

a. Die Urteilsgründe genügen bereits nicht den besonderen Begründungsanforderungen im Falle einschlägig vorbelasteter, mehrfach bewährungsbrüchiger Täter (vgl. dazu zuletzt SenE v. 24.05.2016 - III-​1RVs 83/16: Grundlage der Prognose des Tatrichters müssen sämtliche Umstände sein, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit des Angeklagten ohne Einwirkung des Strafvollzugs zulassen (s. nur SenE v. 20.01.1998 - Ss 729/97 -; SenE v. 21.8.1998 - Ss 390/98 -; SenE v. 19.01.1999 - Ss 562/98 -; SenE v. 13.07.2012 - III-​1 RVs 119/12 -), insbesondere die in § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB "namentlich" aufgeführten Umstände. Dabei ist für die günstige Prognose keine sichere Erwartung eines straffreien Lebens erforderlich. Denn menschliches Verhalten lässt sich nicht mit Sicherheit prognostizieren. Es reicht schon die durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit aus, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (statt aller: Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 56 Rz. 4 m. N.). Eine günstige Sozialprognose darf nicht allein deshalb verneint werden, weil der Angeklagte vorbestraft und Bewährungsversager ist (BGH NStZ 1983, 454; BGH NStZ-​RR 1997, 68 = StV 1998, 259; BGH StV 1998, 68; OLG Düsseldorf NStZ-​RR 1996, 260; Senat VRS 70, 273). Andererseits bedarf es bei einschlägigen und gewichtigen, noch nicht lange zurückliegenden Vorstrafen einer besonders eingehenden Begründung, warum die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe dennoch zur Bewährung ausgesetzt wird (OLG Braunschweig NStZ-​RR 2015, 19; BayObLG NStZ-​RR 2003, 105). Ist der Angeklagte bereits mehrfach bewährungsbrüchig geworden, so bedarf es des Vorliegens besonderer Umstände, um erneut eine positive Prognose stellen zu können (so insgesamt die gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte: SenE v. 06.12.2005 - 81 Ss 58/05 -; OLG Bamberg Urt. v. 24.01.2012 - 3 Ss 126/11 - bei Juris Tz. 13; OLG Karlsruhe VRS 108, 425; KG Urt. v. 01.09.2008 - 1 Ss 207/08 - bei Juris Tz. 5; OLG Düsseldorf VRS 99, 120).

Derartige besondere Umstände lassen sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen vielfach, auch einschlägig vorbestraften Täter. Zur Tatzeit stand er unter Führungsaufsicht, und für drei Verfahren, deren Gegenstand das Fahren ohne Fahrerlaubnis war, zweifach unter laufender Bewährung. Einschlägige Straftaten liegen insbesondere den Verurteilungen durch das Amtsgericht Köln vom 20.12.2012, 20.02.2014 und 26.09.2014 zugrunde. Bereits am 20.12.2012, rechtskräftig seit 28.12.2012, war der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung verurteilt worden, zu der er in der Folgezeit mehrfach (Taten vom 4.6.2013, 14.06.2013, 03.07.2013 und 20.01.2014 aus der Verurteilung vom 20.02.2014, erneut zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, sowie Taten vom 24.12.2013, 18.02.2014, 25.04.2014 und 09.05.2015 aus der Verurteilung vom 26.09.2014) bewährungsbrüchig geworden ist. Für ihn streitet lediglich, dass sein in der Hauptverhandlung vernommener Bewährungshelfer eine erneute Strafaussetzung befürwortet hat sowie der Umstand, dass er sich im Frühjahr 2016 in einer Schule beworben und an einem Eignungstest teilgenommen hat, der zu einer Zusage im Juni 2016 für einen Kursbeginn am 24.08.2016 - nach Abschluss der Tatsacheninstanz in diesem Verfahren - führte. Dies allein, insbesondere die von ihm einzig "geschaffene Tatsache", dass er sich zur Schule angemeldet hat, begründet nicht die von der Strafkammer angenommene Erwartung, dass eine "Umorientierung" und "Veränderungsbereitschaft" des bereits mehrfach bewährungsbrüchiger Angeklagten tragfähig und von Dauer sein kann. Dagegen sprechen insbesondere die von der Kammer angeführten sonstigen Umstände, zu denen ausdrücklich festgestellt ist, dass die äußeren Lebensumstände bislang erst wenig verändert sind, dass auch künftig mit Problemen im familiären, schulischen und beruflichen Angelegenheiten des Angeklagten, dem im Übrigen nur begrenzte intellektuelle Kapazitäten attestiert werden, zu rechnen ist und dass das Rückfallrisiko daher nicht unerheblich ist. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte als Motivation für die Tatbegehung Stressabbau und Entspannung beim Autofahren "in Zeiten von innerer Anspannung" angegeben hat. Es ist ohne weiteres damit zu rechnen, dass auch der geplante Schulbesuch und die damit verbundenen Anforderungen geeignet sind, bei ihm eine Belastung und Stressempfinden auszulösen. Die Ausführungen der Kammer lassen in ihrer Gesamtschau besorgen, dass das Tatgericht den von ihm durchaus gesehenen prognostisch negativen Umständen nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen hat.

b. Lückenhaft ist das angefochtene Urteil in Bezug auf die Bewährungsfrage jedenfalls deshalb, weil die Strafkammer die Vorschrift des § 56 Abs. 3 StGB nicht erörtert hat. Eine nachvollziehbare Erörterung der Anwendung dieser Bestimmung - Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung - ist nämlich dann unerlässlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. BGH NStZ 2015, 27, BGH NStZ-​RR 2015, 214; SenE v. 16.06.1997 - Ss 760/97).

Darauf, diesem Gesichtspunkt eingehend zu erörtern, konnte wegen der kriminellen Energie des Angeklagten, der trotz Strafverbüßung erneut und innerhalb zweifach laufender Bewährung sowie unter Führungsaufsicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, nicht verzichtet werden.




4. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt ist die Entscheidung über die Anordnung der Sperrfrist gemäß § 69a StGB, die rechtfehlerfrei getroffen ist und damit ebenso wie die festgesetzte Strafe in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar ist eine Maßregelanordnung nach § 69a StGB wegen Charaktermangels regelmäßig nicht trennbar von der Bewährungsentscheidung (vgl. SenE v. 25.02.1986 - Ss 803/85; SenE v. 17.11.2000 - Ss 453/00; OLG Düsseldorf, NZV 2000, 51; OLG Koblenz VRS 57, 107; OLG Hamm VRS 96, 164). Dies gilt aber vorliegend in Ermangelung einer Gefahr von sich widersprechenden Entscheidungen nicht. Im Gegenteil erstrebt die Staatsanwaltschaft die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung, die mit der vom Tatgericht wegen festgestellter Charaktermängel bereits angeordneten Sperrfrist gerade in Einklang stehen würde.

Auch die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen bleiben von dem aufgezeigten Wertungsfehler sowie Erörterungsmangel unberührt und können insgesamt aufrechterhalten werden. Ergänzende, den bisherigen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen, insbesondere zu der Entwicklung des Angeklagten und zum schulischen Werdegang nach der ersten Berufungshauptverhandlung, bleiben naturgemäß möglich.

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