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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 28.02.2018 - 11 U 108/17 - Haftungsausgleich der Beteiligten aufgrund eines Unfalls nach einem Busausstieg

OLG Hamm v. 28.02.2018: Haftungsausgleich der Beteiligten aufgrund eines Unfalls nach einem Busausstieg


Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 28.02.2018 - 11 U 108/17) hat entschieden:

   Hälftiger Schadensausgleich - auch zwischen den Haftflichtversicherern -, wenn ein Linienbusfahrer wegen eines Karnevalsstaus 200 m von der Haltstelle entfernt ohne Warnblinklicht links neben einem rechts verlaufenden befestigten Mehrzweck-Seitenstreifen hält, um die Fahrgäste auf deren Wunsch aussteigen zu lassen, und es dadurch zum Unfall kommt, dass ein aussteigender Fahrgast auf dem Seitenstreifen von einem dorthin gewechselten Kfz erfasst und verletzt wurde.



Siehe auch
Seitenstreifen - Standspur
und
Haftungsausgleich unter Gesamtschuldnern - das gestörte Gesamtschuldverhältnis


Gründe:


I.

Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf hälftige Erstattung von Schadensersatzleistungen in Anspruch, die er aus Anlass eines Verkehrsunfallereignisses erbracht hat, das sich am 07.03.2011 auf der Bundesstraße X5 in X ereignet hat. Außerdem begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm die aufgrund des Verkehrsunfallereignisses zukünftig noch entstehenden Aufwendungen hälftig zu ersetzen.

An dem genannten Unfalltag fuhr die am 22.07.1997 geborene, später Geschädigte E mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Linienbus der Fa. R mit dem amtlichen Kennzeichen... auf der Bundesstraße X5 von B nach X. Kurz vor dem Ortseingang Warstein, etwa 200 m vor der nächsten Haltestelle musste der Bus wegen eines durch den dortigen Karnevalumzuges entstandenen Verkehrsstaus auf der B X5 halten. Im dortigen Bereich hat die B X5 einen befestigen Seiten-​/Mehrzweckstreifen. Nachdem der Bus bereits mehrere Minuten lang gestanden hatte, öffnete der Busfahrer auf Drängen von Fahrgästen, die ihren Anschlussbus noch rechtzeitig zu Fuß erreichen wollten, die Bustüren. Als die Geschädigte E den Bus aus der hinteren Bustür verließ und auf die Straße trat, wurde sie von dem beim Kläger haftpflichtversicherten Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen ... erfasst und verletzt. Die Fahrerin hatte mit dem Fahrzeug zunächst unmittelbar hinter den Bus gestanden, sich dann aber entschlossen, rechts neben den Bus auf den Seitenstreifen zu fahren, um dort anzuhalten und zu telefonieren. Unstreitig hatte der Busfahrer zum Unfallzeitpunkt kein Warnblinklicht an dem Bus angeschaltet gehabt.




Die Geschädigte E führte gegen den Kläger sowie die Halterin und Fahrerin des bei ihm haftpflichtversicherten Pkw vor dem Landgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen I-​4 O 262/12 einen Schadensersatzprozess, in dessen Verlauf die jetzige Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten der damaligen Beklagten als Streithelfer beitrat. In dem anschließend vor dem Senat geführten Berufungsverfahren I-​11 U 30/15 wurden der Kläger sowie die Halterin und Fahrerin des bei ihm versicherten Pkw mit rechtskräftigem Urteil vom 02.03.2016 unter Annahme eines hälftigen Mitverschuldens der Geschädigten E als Gesamtschuldner zur Zahlung weiteren Schadensersatzes und Schmerzensgeldes sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ferner wurde die Verpflichtung der dortigen Beklagten festgestellt, der Geschädigten E allen weiteren unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden zu 50 % zu ersetzen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger behauptet, wegen des Verkehrsunfallgeschehens Zahlungen in Höhe von insgesamt 6.738,67 EUR geleistet zu haben, nämlich 2.779,31 EUR an die U Krankenkasse wegen von dieser aufgewandter Heilbehandlungskosten, 60,- EUR Attestkosten sowie Zahlungen auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Rechtsanwaltskosten an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Geschädigten E, die Rechtsanwälte C, in Höhe von insgesamt 3.899,36 EUR. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte ihm gemäß § 426 Abs. 2 BGB zum hälftigen Ausgleich dieser Aufwendungen verpflichtet sei, weil der Busfahrer des bei ihr versicherten Busses das Zustandekommen des Verkehrsunfalls dadurch schuldhaft mitverursacht habe, dass er die Fahrgäste außerhalb eines dafür vorgesehenen Haltestellenbereichs aussteigen ließ, ohne sich ausreichend darüber vergewissert zu haben, dass dies gefahrlos möglich ist, und ohne das Warnblinklicht des Busses eingeschaltet gehabt zu haben. Die Beklagte hat hingegen die Ansicht vertreten, dass dem Busfahrer kein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls zur Last falle. Dazu hat sie behauptet, dass der Busfahrer sich vor dem Öffnen der Bustüren mehrfach durch Blick in den Außerspiegel darüber vergewissert habe, dass der Mehrzweckstreifen frei ist. Erst nach dem Öffnen der Türen habe er das Funkgerät bedient und deshalb nicht gesehen, woher der Pkw gekommen sei.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs antragsgemäß stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.369,33 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 20.08.2016 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 07.03.2011 zukünftig entstehenden Aufwendungen zur Hälfte zu ersetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage aus §§ 426 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG bzw. 280 Abs. 1 BGB begründet sei. Im Verhältnis der Parteien zueinander sei eine hälftige Haftungsverteilung sachgerecht. Denn auch den Busfahrer treffe ein Verschulden an dem Verkehrsunfall, weil er die Tür an einer nicht zum Ausstieg vorgesehenen Stelle geöffnet und kein Warnblinklicht eingeschaltet habe. Die besondere Gefährlichkeit ergebe sich auch auf der Grundlage des Beklagtenvortrages gerade daraus, dass der Pkw trotz wiederholter Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums nicht zu erkennen gewesen sei, weshalb die mit dem Ausstieg verbundenen Gefahren gerade nicht offensichtlich gewesen seien. Der Kläger habe die von ihm geltend gemachten Schadenspositionen mit Schriftsatz vom 14.10.2016 weitergehend substantiiert und die von ihm geleisteten Zahlungen mit Schriftsatz vom 19.10.2016 im Einzelnen dokumentiert. Vor diesem Hintergrund sei das ursprüngliche einfache Bestreiten der Beklagten, soweit es überhaupt noch aktuell sein sollte, nicht mehr ausreichend. Der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Zinsanspruch sei erst ab Rechtshängigkeit aus § 291 ZPO begründet, weil ein vorheriger Zahlungsverzug nicht vorgelegen habe. Der Feststellungsantrag sei schon deshalb begründet, weil der Senat mit seinem Berufungsurteil vom 20.03.2016 die Schadensersatzverpflichtung des Klägers für Zukunftsschäden festgestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der Anträge und der Urteilsbegründung wird auf das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 02.02.2015 (I-​4 O 262/12), das Senatsurteil vom 02.03.2016 (I-​11 U 30/159) sowie die im vorliegenden Rechtsstreit ergangene erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts vom 24.07.2017 (Blatt 103 ff. der Akten) Bezug genommen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie wendet ein, dass entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsansicht der Fahrer des bei ihr haftpflichtversicherten Linienbusses den Verkehrsunfall nicht zur Hälfte mitverschuldet habe. Der Busfahrer habe seinen Sorgfaltsanforderungen vollständig genügt. Angesichts des Umstandes, dass der Bus schon mehrere Minuten lang in dem Stau gestanden habe und die Fahrgäste ihn bedrängt hätten, die Türen zu öffnen, sei er dazu verpflichtet gewesen, die Bustüren zu öffnen, weil er sich sonst möglicherweise einer Freiheitsberaubung strafbar gemacht hätte. Es hätte nicht der geringste Anlass für ihn bestanden, die Warnblinkanlage einzuschalten. Trotz Blickes in beide Rückspiegel habe der Busfahrer den beim Kläger haftpflichtversicherten Pkw vor dem Öffnen der Tür nicht erkennen können. Es sei auch nicht damit zu rechnen gewesen, dass Fahrzeuge aus der hinter dem Bus befindlichen Fahrzeugschlange ausscheren und in vorschriftswidriger Weise rechts an dem Bus vorbeifahren würden. Der Verkehrsunfall sei deshalb allein durch die Fahrerin des Pkw und die Geschädigte E verschuldet worden. Letztere sei, wie das Landgericht und der Senat im Vorprozess erkannt hätten, zu erhöhter Sorgfalt beim Aussteigen verpflichtet gewesen.



Die Beklagte hat angekündigt, zu beantragen,

   das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24.07.2017 (I-​2 O 280/16) aufzuheben und die Klage entsprechend den Anträgen in der 1. Instanz abzuweisen.


Der Kläger hat angekündigt, zu beantragen,

   die Berufung zurückweisen.


Er hat noch nicht auf die Berufung erwidert.


II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1. Nr. 4 ZPO).



Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände tragen weder im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht in dem ausgeurteilten Umfang stattgegeben. Dem Kläger steht aus § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 280 BGB, 249, 253 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG und § 118 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagte ein Anspruch auf hälftige Erstattung der ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 07.03.2011 bislang entstandenen Aufwendungen und zukünftig noch entstehenden Aufwendungen zu.

1. Als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Busunternehmens Re haftet die Beklagte der Geschädigten E für diese Aufwendungen als Gesamtschuldnerin neben dem Kläger aus § 118 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 280 BGB, 249, 253 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG.


a) Aus dem zwischen der Fa. R und der Geschädigten E geschlossenen Beförderungsvertrag folgte für das Busunternehmen und den für ihn tätigen Busfahrer als allgemeine vertragliche Nebenpflicht die Schutzpflicht, sich bei der Abwicklung des Beförderungsvertrages so zu verhalten, dass Körper, Gesundheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter der Geschädigten E nicht verletzt werden. Diese Pflicht hat der Busfahrer vorliegend in schuldhafter Weise verletzt. Zwar kann mangels näheren Sachvortrages des Klägers dazu, wie viel Zeit zwischen dem Öffnen der Bustüren und dem Aussteigevorgang der Geschädigten E genau vergangen ist, nicht festgestellt werden, dass der hinter dem Bus herausscherende Pkw Opel Astra für den Busfahrer bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt schon vor dem Öffnen der Bustüren zu erkennen gewesen wäre. Der Busfahrer hat allerdings seine gegenüber der Geschädigten E obliegende Schutzpflicht dadurch verletzt, dass er die Bustüren geöffnet hat, ohne zuvor an dem Bus die Warnblinkanlage angestellt zu haben. Hierzu wäre er entgegen der Ansicht der Berufung deshalb verpflichtet, weil er in der konkreten Verkehrssituation damit rechnen musste, dass während des Aussteigevorganges der Fahrgäste andere Fahrzeuge den rechts vom Bus gelegenen Seitenstreifen für sich nutzen könnten. Denn nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts war zum Unfallzeitpunkt der Bus infolge des durch den Karnevalumzug entstandenen Verkehrsstaus ca. 200 m vor der nächsten Haltestelle entfernt auf der B X5 zum Stehen gekommen und zwar in einem Bereich, in dem die B X5 über einen rechts neben der eigentlichen Fahrspur gelegenen befestigten Seitenstreifen verfügt. Dieser Seitenstreifen durfte aber gemäß §§ 5 Abs. 4 und 12 Abs. 4 S. 1 StVO sowie nach Ziffer 2 a) der Erläuterungen zum Zeichen 295 von anderen Fahrzeugen zum Halten und Parken benutzt werden. Weiter durften nach § 2 Abs. 4 S. 5 StVO Radfahrer den Seitenstreifen für sich als Fahrbahn benutzen. Da der befestigte Seitenstreifen mittels einer durchgehenden Linie von der Fahrbahn abgegrenzt war und der Unfallbereich außerhalb geschlossener Ortschaft lag, waren nach der Ziffer 1.c) der Erläuterungen zum Zeichen 295 landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke sowie ähnlich langsame Fahrzeuge sogar dazu verpflichtet, in diesem Bereich der B X5 rechts vor der durchgezogenen Linie, also auf dem befestigten Seitenstreifen zu fahren. Vor diesem Hintergrund musste der Busfahrer der Fa. R durchaus damit rechnen, dass der Seitenstreifen während des Aussteigevorganges der Fahrgäste von einem der vorgenannten Verkehrsteilnehmer erlaubter maßen zu einem der genannten Zwecke in Anspruch genommen wird, zumal der eigentliche Aussteigevorgang der Fahrgäste - von denen einige nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten sogar über großes Gepäck verfügten - erwartungsgemäß mehrere Sekunden lang in Anspruch nehmen musste. Vor diesem Hintergrund war aber selbst mehrfacher Blick des Busfahrers in die Rückspiegel vor dem Öffnen der Bustür allein nicht dazu geeignet, einer Gefährdung der aussteigenden Fahrgäste durch andere Verkehrsteilnehmer in ausreichender Weise entgegenzuwirken. Dies gilt umso mehr, als sich den anderen, hinter dem Bus befindlichen Verkehrsteilnehmern trotz des Umstandes, dass der Bus wegen des Verkehrsstaus schon einige Minuten lang zum Stehen gekommen war, auch nicht aufdrängen musste, dass an dieser Stelle der B X5 plötzlich Fahrgäste aus dem Bus aussteigen könnten, zumal der Bus zum Unfallzeitpunkt auch noch auf der eigentlichen Fahrbahn stand. Aus den vorgenannten Gründen hätte es daher dem Busfahrer der Fa. R oblegen, zum Schutz der aussteigenden Fahrgäste und damit auch der Geschädigten E die anderen Verkehrsteilnehmer vor dem Öffnen der Bustüren durch ein Einschalten der Warnblinkanlage des Busses vor der mit dem Aussteigevorgang verbundenen Gefahrensituation zu warnen.




b) Aus den gleichen Gründen haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Busses der Geschädigten E auch aus § 118 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG. Denn indem der Busfahrer es unterlassen hat, vor dem Öffnen der Bustüren die Warnblinkanlage einschalten, hat er in schuldhafter Weise gegen die Verkehrsvorschrift des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, die von jedem Verkehrsteilnehmer verlangt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

c) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht gemäß § 254 BGB bzw. § 17 Abs. 1 StVG wegen eines überwiegenden, anspruchsausschließenden Mitverschuldens der Geschädigten E ausgeschlossen. Zwar fällt der Geschädigten E auch im Verhältnis zur Beklagten sicherlich ein anspruchsminderndes Mitverschulden zur Last, weil sie bei ihrem Aussteigevorgang nicht den strengen Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO gerecht geworden ist, wofür zugunsten der Beklagten bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist auf Seiten der Beklagten allerdings neben der Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht sowie dem fahrlässigen Verkehrsverstoß gegen die Verkehrsvorschrift des § 1 Abs. 2 StVO auch noch die Betriebsgefahr des Busses zu berücksichtigen. Bei umfassender Abwägung aller vorgenannten Umstände erscheint deshalb dem Senat auch im Verhältnis der Beklagten zur Geschädigten E eine Haftungsverteilung von jeweils 50 % als sachgerecht und angemessen.



2. Aufgrund der danach bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung beider Parteien kann der Kläger gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB von der Beklagten hälftigen Ersatz der ihm durch die Regulierung des Unfallschadens bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwendungen verlangen. Beide Parteien haften gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB im Verhältnis zueinander in gleichem Umfang für die Unfallfolgen. Bei Schadensersatzansprüchen richtet sich die Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige nach § 254 BGB oder dem inhaltlich übereinstimmenden § 17 Abs. 1 StVG. Entscheidend ist daher in erster Linie das Maß der Verursachung, daneben in zweiter Linie das Verschulden (Palandt-​Grüneberg, BGB 77. Auflage 2018, § 426 Rn. 14). Danach trifft hier die Beklagte im Innenverhältnis der Parteien zueinander zumindest ein Haftungsanteil von 50 %. Denn in Verhältnis der Parteien zueinander oblag der Schutz der Geschädigten E aufgrund des mit dieser geschlossenen Personenbeförderungsvertrages zuvörderst dem bei der Beklagten versicherten Busunternehmen und dessen Fahrer. Zudem hätte es der Busfahrer von vornherein in Hand gehabt, den mit dem Aussteigevorgang verbundenen Gefahren durch vorheriges Einschalten des Warnblicklichts entgegenzuwirken, wohingegen sich - wie bereits ausgeführt - der Fahrerin des beim Kläger haftpflichtversicherten Pkw Opel Astra mangels am Bus eingeschaltetem Warnblinklichts ein plötzliches Aussteigen von Fahrgästen an dieser Stelle der B X5 nicht aufdrängen musste.

3. Einwendungen gegen die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruchs werden mit der Berufung nicht geltend gemacht.

Damit erweist sich die Berufung der Beklagten als offensichtlich unbegründet.

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