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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 20.06.1997 - 9 A 183.97 - Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Strafverfahren

VG Berlin v. 20.06.1997: Ein Verzicht des Angeklagten im gegen ihn anhängigen Strafverfahren auf seine Fahrerlaubnis ist wirksam und führt zum Erlöschen derselben


Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 20.06.1997 - 9 A 183.97) hat entschieden:

   Ein Verzicht des Angeklagten im gegen ihn anhängigen Strafverfahren auf seine Fahrerlaubnis ist wirksam und führt zum Erlöschen derselben.



Siehe auch

Verzicht auf die Fahrerlaubnis

und

Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
   den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm den Führerschein mit der Nummer C 9988967 auszuhändigen,


ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO unbegründet.

Der Antragsteller besitzt keinen Anspruch auf Herausgabe des genannten Führerscheins. Denn er ist nicht mehr im Besitz der diesbezüglichen Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b, 2, 3, 4 und 5. Diese ist durch Verzicht, den ein Fahrerlaubnisinhaber jederzeit erklären kann (vgl. OVG NW, Beschluss vom 3.12.1985 - 19 B 2154/85 - VRS 70, 389, 392), erloschen. Den Verzicht hat der Antragsteller in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Tiergarten in seiner Strafsache zur Geschäftsnummer 292 Ds 64.96 am 24. Oktober 1996 erklärt. Im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es auf S. 10 insoweit:

   "Ich verzichte auf meine Fahrerlaubnis und werde auch keine neue beantragen!"




Diese Erklärung hat der Antragsteller ausweislich des Protokolls - nach Verlesung - auch genehmigt. Sie ist inhaltlich eindeutig als Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu verstehen. Eine besondere Form, die über die Aufnahme ins Hauptverhandlungsprotokoll hinausgeht, ist nicht erforderlich (vgl. auch Bussfeld, Zum Verzicht im öffentlichen Recht am Beispiel des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis, DÖV 1976, 765, 767).

Durchgreifende rechtliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Verzichts bestehen auch nicht deshalb, weil diese Erklärung vor dem Strafrichter und nicht vor der Fahrerlaubnisbehörde, der sie bis heute nur sinngemäß aus den Gründen des Urteils vom 24. Oktober 1996 im o.g. Strafverfahren bekannt ist, abgegeben wurde. Zwar hängt die Wirksamkeit eines Verzichts auf die Rechte aus einem begünstigenden Verwaltungsakt - wie die Fahrerlaubnis - davon ab, dass sie gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben wird. Der Strafrichter im o.g. Strafverfahren war jedoch insoweit zuständig. Denn der Antragsteller ist in jenem Verfahren wegen einer rechtswidrigen Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs angeklagt und deswegen auch verurteilt worden, so dass der Strafrichter nach § 69 StGB für die Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig war. Besitzt der Strafrichter jedoch diese Eingriffs- bzw. Verfügungskompetenz, muss ihm gegenüber auch ein Verzicht wirksam erklärt werden können, der den Eingriff entbehrlich macht. Andernfalls würde man es dem Angeklagten zumindest erschweren, in der mündlichen Verhandlung einem diesbezüglichen Eingriff durch freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorzukommen bzw. ihn unnötig werden zu lassen (so auch Bussfeld, a.a.O.). Darüber hinaus ist die Zulassung des Verzichts auch für das Strafverfahren von verfahrens-ökonomischer Bedeutung.




Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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