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Landgericht Bad Kreuznach Urteil vom 25.04.2005 - 1024 Js 5320/02 Ns - Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Strafverfahren

LG Bad-Kreuznach v. 25.04.2005: Zum Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Strafverfahren




Das Landgericht Bad Kreuznach (Urteil vom 25.04.2005 - 1024 Js 5320/02 Ns) hat entschieden:

   Erklärt ein Angeklagter gegenüber dem Strafgericht den Verzicht auf seine Fahrerlaubnis und verbleibt sein Führerschein nach Abgabe bei der Strafakte, so ist dieser Verzicht mangels Zugang der Verzichtserklärung und des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde unwirksam.

Siehe auch
Verzicht auf die Fahrerlaubnis
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Gründe:


I.

Der Strafrichter des Amtsgerichts Bad Kreuznach hat den Angeklagten durch Urteil vom 15.12.2004 vom Vorwurf des dreifachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus Rechtsgründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Angeklagten zu Recht aus Rechtsgründen freigesprochen.

II.

Dem Angeklagten war die Fahrerlaubnis entzogen worden. Daraufhin erwarb er einen belgischen Führerschein. Dieser wurde ihm am 05.09.1994 ausgestellt und berechtigte ihn unter anderem zum Fahren von Pkws.




In dem Verfahren 1004 Js 5825/99 warf ihm die Staatsanwaltschaft vor, am 28.11.1998 und am 14.05.1999 ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. In der Hauptverhandlung vom 20.10.1999 vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach gab der Angeklagte gemeinsam mit seinem Verteidiger folgende Erklärung ab:

   xxx

"Wir verzichten auf die Rückgabe des Führerscheins und sind damit einverstanden, dass dieser an die belgische Verwaltungsbehörde zurückgesandt wird."


Den Führerschein reichte der Angeklagte daraufhin zu den Akten, wo er sich noch heute befindet.

Der Angeklagte wurde daraufhin in dem Verfahren 1004 Js 5825/99 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.




Im vorliegenden Verfahren wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, am 07. und 09.03.2002 in insgesamt drei Fällen vorsätzlich ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt zu haben. Sie geht davon aus, dass der Angeklagte durch seine Erklärung vom 26.10.1999 seine Fahrerlaubnis verloren habe.

III.

Der Angeklagte ist aus Rechtsgründen freizusprechen.

Dabei kann ungeklärt bleiben, ob er tatsächlich die Fahrten ausgeführt hat, die Grundlage der Anklage sind. Auch kann offenbleiben, wie die Verzichtserklärung vom 26.10.1999 auszulegen ist. Selbst wenn der Angeklagte gefahren sein sollte und die Verzichtserklärung so auszulegen wäre, dass damit ein Verzicht auf die belgische Fahrerlaubnis gewollt war, wäre der Angeklagte aus Rechtsgründen freizusprechen. Der Verzicht wäre nämlich nicht wirksam geworden.

Es steht fest, dass der Angeklagte am 07. und 09.03.2002 Inhaber einer gültigen belgischen Fahrerlaubnis war. Diese berechtigte ihn gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV i. d. F. der 35. ÄndVStVR vom 14.12.2001 zum Führen seines Autos im Inland. Anerkennungshindernisse stehen nicht entgegen. Ob das Anerkennungshindernis des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gegeben ist, darf von deutschen Behörden und Gerichten nicht geprüft werden. Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 lt. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 verleihen dem Ausstellungsstaat eine ausschließliche Zuständigkeit, zu prüfen, ob die auf dieser Richtlinie beruhenden Wohnsitzerfordernisse des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV erfüllt sind (EuGH Urt. vom 29.04.2004, Rs. C-476/01, Tenor zu 1. und Rdnr. 48 f.). Auch das Anerkenntnishindernis des § 28 Abs. 3 FeV ist nicht zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet es Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 die Anerkennung einer Fahrerlaubnis zu versagen, wenn eine verhängte Sperre zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis bereits abgelaufen ist (EuGH a. a. O., Rdnr. 77 und Tenor zu 2). Da die Vorschriften der Richtlinie bestimmt und unbedingt gefasst sind und sich verpflichtend an den Staat richten, sind sie direkt zugunsten des Angeklagten anzuwenden (VGH Baden-Württemberg, NJW 2004, 3058; EuGH a. a. O. Rdnr. 45).



Der Angeklagte hat seine Fahrerlaubnis auch nicht durch seine am 26.10.1999 abgegebene Erklärung verloren. Dabei kann offen bleiben, ob – wofür allerdings vieles spricht – diese Erklärung als Verzicht auf die belgische Fahrerlaubnis auszulegen ist. Zur Wirksamkeit eines Verzichts war es nämlich erforderlich, dass dieser der zuständigen Behörde auch zugeht (vgl. VGH Mannheim NVWZ 1983, 229, 230). Dies folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 130 ff BGB.

Zwar wird auch vertreten, dass ein Verzicht schon im Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Gericht wirksam werde (VG Berlin NZV 1998, 176). Dieser Meinung folgt die Kammer jedoch nicht. Gegen sie sprechen praktische Gesichtspunkte. Folgte man ihr, so wäre – gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Führerschein bei den Akten verbleibt – nicht sichergestellt, dass die Führerscheinbehörde von dem Verzicht überhaupt Kenntnis erhalten würde. Zudem zeigt § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG, dass der Gesetzgeber nur von einer Verzichtsmöglichkeit vor der Verwaltungsbehörde ausgeht. Nach dieser Vorschrift ist nämlich maßgeblich für den Beginn der Tilgungsfrist im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.


Aus diesen Gründen folgt die Kammer der Rechtsansicht, dass im Fall einer Verzichtserklärung gegenüber dem Gericht Voraussetzung der Wirksamkeit die Weiterleitung an und der Zugang bei der Behörde ist (ebenso Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auf., § 3 StVG, Rdnr. 39; Eisele, NZV 99, 232, 234).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

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