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Verwaltungsgerichtshof München Urteil vom 21.12.2016 - 11 B 16.867 - Anforderungen an einen Kraftfahreignungsnachweis eines EU-Mitgliedstaates

VGH München v. 21.12.2016: Anforderungen an einen Kraftfahreignungsnachweis eines EU-Mitgliedstaates




Der Verwaltungsgerichtshof München (Urteil vom 21.12.2016 - 11 B 16.867) hat entschieden:

  1.  Selbst wenn man für möglich hielte, dass der Betroffene anstelle einer deutschen medizinisch-psychologischen Untersuchung entsprechende Untersuchungen eines anderen EU-Mitgliedstaats zum Nachweis seiner Fahreignung vorweisen könnte (ausdrücklich offen gelassen von BVerwG, U.v. 29.1.2009 – 3 C 31.07 – NJW 2009, 1687 Rn. 16; für inländische Fahrerlaubnisbewerber nach Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Ausland, vgl. § 22 Abs. 2a, 2b FeV), müsste dieser Nachweis inhaltlich dem in Deutschland erforderlichen Nachweis entsprechen.

  2.  Auch ausländische Gutachten sind von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden daraufhin zu überprüfen, ob diese den (deutschen) fachlichen Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung genügen. Maßgeblich hierfür sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]), die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230). Zudem muss das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sein. Andernfalls müssen die deutschen Fahrerlaubnisbehörden wie bei inländischen Gutachten das Gutachten nicht anerkennen, sondern können ggf. eine Ergänzung des Gutachtens oder ein neues Gutachten verlangen. Denn ein Gutachten einer sachverständigen Stelle ist nur eine (fachliche) Hilfe für die zur Entscheidung berufene Behörde.


Siehe auch
EU-Fahrerlaubnis und das Erfordernis einer deutschen positiven MPU zur Vermeidung einer Nutzungsuntersagung
und
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

Tatbestand:


Der Kläger begehrt das Recht, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ohne vorher eine medizinisch-​psychologische Untersuchung erfolgreich absolvieren zu müssen.

Der 1976 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er war zuletzt Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, CE und F (einschließlich Unterklassen).

Am 16. April 2013 gegen 19:55 Uhr führte der Kläger im Bundesgebiet einen Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,73 ‰. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2013, rechtskräftig seit 16. Juli 2013, verurteilte ihn das Amtsgericht Passau wegen Trunkenheit im Verkehr und sprach ihm das Recht ab, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Das Amtsgericht verhängte eine Sperrfrist von zwölf Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Am 11. Juni 2013 stellte die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Kläger unter Verlängerung der Klassen C und CE, die abgelaufen waren (Fristablauf), ein neues Führerscheindokument aus.

Nach Mitteilung der Trunkenheitsfahrt durch die deutschen Behörden entzog die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Kläger mit Bescheid vom 21. August 2013 die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten und ordnete die Ablieferung des Führerscheins bei der Behörde an. Zusätzlich wurde angeordnet, dass der Kläger als begleitende Maßnahme eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer ermächtigten Stelle zu absolvieren habe, wobei die festgesetzte Entziehungsdauer nicht vor positiver Absolvierung dieser Nachschulung ende. Die psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen habe der Kläger vor Beginn der Nachschulung durch Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bis zum Ende der festgesetzten Entziehungsdauer nachzuweisen, wobei die festgesetzte Entziehungsdauer nicht vor Vorlage der verkehrspsychologischen Stellungnahme ende. Darüber hinaus wurde ihm auferlegt, ein amtsärztliches Gutachten unter anderem auf Basis der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Stellungnahme über seine gesundheitliche Eignung bis zum Ende der festgesetzten Entziehungsdauer vorzulegen, wobei die festgesetzte Entziehungsdauer wiederum nicht vor Vorlage dieses amtsärztlichen Gutachtens ende. Mit Bescheid vom 29. August 2013 zog die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Führerschein des Klägers vom 11. Juni 2013 ein.




Nach der (österreichischen) verkehrspsychologischen Stellungnahme von Fair Partner vom 9. Oktober 2013, die auf einer Untersuchung am selben Tag beruht, ist der Kläger „vom Standpunkt verkehrspsychologischer Betrachtung aus“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 geeignet. Trotz der sehr auffälligen Vorgeschichte, die eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme sowie eine erreichte Alkoholisierung von 1,73 ‰ erkennen lasse, sei aktuell eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu bestätigen. Der Kläger berichte nicht widerlegbar, seit dem Alkoholdelikt alkoholabstinent zu leben und die veränderten Trinkgewohnheiten auch weiterhin fortsetzen zu wollen. In Anbetracht der sonst weitgehend unauffälligen Fahrvorgeschichte sowie der erkennbar positiven Persönlichkeitsentwicklung sei folglich eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 zu bestätigen. Die Wahrscheinlichkeit für neuerliche Alkoholdelikte sei derzeit nicht zwingend erhöht.

Laut Bestätigung vom 20. Dezember 2013 hat der Kläger in Österreich eine Lenkernachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer (vom 29.11. bis 20.12.2013) erfolgreich abgeschlossen. Nach dem (österreichischen) amtsärztlichen Gutachten vom 19. Februar 2014 ist er unter Verwendung einer Brille zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und 2 geeignet.

Am 27. Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding die Wiederausfolgung seines Führerscheins nach Ablauf der Lenkberechtigungsentziehungsdauer. Auf dem Schreiben vermerkte die Bezirkshauptmannschaft Schärding: “Führerschein wiederausgefolgt am 27.02.2014, 7:38 Uhr“.

Am 26. Juni 2014 erhielt der Kläger in Österreich einen neuen Führerschein ausgestellt. Im Feld 10 des Führerscheins sind die ursprünglichen Erteilungsdaten eingetragen, hinsichtlich der Klassen C und CE der 11. Juni 2013 allerdings unter Hinzufügung der Schlüsselzahl 95.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. November 2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt Regensburg die Zuerkennung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet wieder Gebrauch machen zu dürfen. Nach Bestehen der österreichischen verkehrspsychologischen und ärztlichen Untersuchung sei er auch im Bundesgebiet wieder berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen. Der Kläger sei wieder fahrgeeignet. Auf Anfrage des Landratsamts teilte die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 mit, die dem Kläger erteilte Lenkberechtigung sei niemals erloschen; sie sei bis Anfang 2014 entzogen gewesen, die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung sei jedoch zwischenzeitlich abgelaufen und der Kläger wieder berechtigt, Kraftfahrzeuge nach Maßgabe der ihm erteilten Lenkberechtigung zu führen.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte das Landratsamt dem Klägerbevollmächtigten mit, dass vor der Anerkennung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zwingend eine medizinisch-​psychologische Untersuchung durchzuführen sei, da der Kläger mit einer BAK von über 1,6 ‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Die vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme sei nicht ausreichend. Dem Kläger sei in Österreich keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden, sondern ihm sei lediglich am 26. Juni 2014 ein neues Führerscheindokument ausgehändigt worden.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2015 stellte das Landratsamt fest, dass der Kläger keine Berechtigung besitze, mit seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1 des Bescheids); gleichzeitig lehnte es den Antrag des Klägers vom 18. November 2014 auf Erteilung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet wieder Gebrauch machen zu dürfen, ab (Nr. 2).

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg. Mit Urteil vom 30. September 2015 hob dieses den Bescheid vom 25. Februar 2015 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger das Recht zuzuerkennen, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Kläger sei kraft Gesetzes inlandsfahrberechtigt, trotzdem könne er beanspruchen, sich dieses Recht bestätigen zu lassen. Zwar müsse der Kläger nach einer Trunkenheitsfahrt grundsätzlich eine medizinisch-​psychologische Untersuchung absolvieren. Dabei könne hier dahingestellt bleiben, ob die erfolgreiche Absolvierung der österreichischen VPU dem Bestehen einer deutschen MPU gleichstehe, denn dem Kläger sei in Österreich ein neuer Führerschein im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der EU-​Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt worden, der in Deutschland anerkannt werden müsse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gegen EU-​Recht verstoße und nicht anwendbar sei. Daher müsse die dem Kläger von den österreichischen Behörden am 26. Juni 2014 erteilte Fahrerlaubnis vorbehaltlos anerkannt werden. Bei der Wiederausfolgung des österreichischen Führerscheins handle es sich, übertragen auf das deutsche Recht, um eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Überprüfung der Fahreignung des Klägers. Dem Kläger sei in Österreich die Lenkberechtigung entzogen worden. Anders als im deutschen Recht erlösche die österreichische Fahrerlaubnis nicht automatisch mit der Entziehung, sondern erst nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten. Eine Neuerteilung im Sinne des deutschen Rechts und der Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments käme in Österreich nach einer Entziehung einzig in dem Fall in Betracht, in dem die Entziehungsdauer länger als 18 Monate gedauert habe. Aus der Wiederausfolgung des ursprünglichen Führerscheindokuments bei einer kürzeren Entziehungsdauer könne nicht geschlossen werden, dass eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablauf einer vorher festgelegten Entziehungsdauer automatisch wieder herausgegeben werden müsse, ohne dass vorher eine Eignungsprüfung erfolge. Vielmehr werde der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf einen dezidierten Antrag hin wieder ausgefolgt, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate sei und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet werde. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 5 des österreichischen Führerscheingesetzes ende die Entziehungsdauer nicht, bevor die getroffenen Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist befolgt und die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beigebracht worden seien. Es könne daher keinen Unterschied machen, dass die österreichischen Behörden bei kürzerer Dauer der Entziehung kein neues Führerscheindokument ausstellten, sondern im Normalfall das ursprüngliche Führerscheindokument wieder zurückgäben. Abzustellen sei einzig und allein darauf, ob eine Eignungsüberprüfung vorangegangen sei.


Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 3. Mai 2016 zugelassenen Berufung des Beklagten gegen das Urteil trägt dieser unter Übermittlung einer Kopie der Führerscheinakte der Bezirkshauptmannschaft Schärding vor, der Kläger habe keine Berechtigung, im Bundesgebiet von seiner österreichischen Fahrerlaubnis (Lenkberechtigung) Gebrauch zu machen. Selbst wenn dem in Österreich wohnenden Kläger im Nachgang zu der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 31. Mai 2013 erfolgten Aberkennung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, eine österreichische Fahrerlaubnis neu erteilt worden sein sollte, sei diese jedenfalls innerhalb der im Strafbefehl verfügten und bis 30. Mai 2014 laufenden zwölfmonatigen Sperrfrist erteilt worden. Eine solche neu erteilte österreichische Fahrberechtigung wäre gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV – ohne dass es hierzu eines konstitutiven Verwaltungsakts bedürfte – in Deutschland ohne weiteres inlandsunwirksam; europarechtlich sei dies abgesichert. Als ein solcher Akt der Neuerteilung einer österreichischen Fahrerlaubnis könne – wenn überhaupt – allenfalls die Wiederausfolgung des Führerscheindokuments nach Ablauf des gegen den Kläger wegen der Trunkenheitsfahrt vom 16. April 2013 in Österreich verhängten sechsmonatigen Fahrverbots (nach österreichischer Rechtsterminologie: der Entziehung der Lenkberechtigung) angesehen werden. Diese Wiederausfolgung sei jedoch ausweislich des in der Akte der Bezirkshauptmannschaft Schärding befindlichen Vermerks vom 27. Februar 2014 bereits am selben Tag und damit vor Ablauf der deutschen Sperrfrist erfolgt. Die Anerkennung einer ausländischen EU-​Fahrerlaubnis könne europarechtlich verweigert werden, wenn die ausländische EU-​Fahrerlaubnis während einer laufenden Sperrfrist erteilt worden sei. Aus der Wiederausfolgung und Aushändigung des alten, mit dem Lochvermerk der Staatsanwaltschaft Passau vom 31. Juli 2013 versehenen österreichischen Führerscheins vom 11. Juni 2013 an den Kläger am 27. Februar 2014 resultiere das Wiederaufleben der Lenkberechtigung. Die anschließende Neuausstellung des österreichischen Führerscheindokuments vom 26. Juni 2014 (nach Ablauf der deutschen Sperrfrist) sei deshalb nicht aus materiellen Gründen, sondern ausschließlich deshalb erfolgt, um im Zuge einer Ersatzausstellung den auf dem Führerschein angebrachten Sperrvermerk der Staatsanwaltschaft Passau zu beseitigen. Die Wiederausfolgung der Fahrerlaubnis müsse auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht anerkannt werden. Das gelte selbstverständlich auch für die am 11. Juni 2013, d.h. nach Erlass des Strafbefehls aber vor Eintritt von dessen Rechtskraft von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C und CE.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf konstitutive Zuerkennung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Denn eine Zuerkennungsmöglichkeit dieses Rechts bestehe ohne medizinisch-​psychologische Untersuchung nicht. Rechtlicher Maßstab sei hierfür, da der Kläger im Ausland wohne, § 29 Abs. 4 FeV. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde habe mithin zu prüfen, ob die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, BE und CE (mit Unterklassen) wiederhergestellt sei, d.h. die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestünden. Das Prüfprogramm im Rahmen des § 29 Abs. 4 FeV sei gekennzeichnet durch die „allgemeinen Regeln“. Diese seien vorliegend § 20 Abs. 1 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV, wobei aufgrund des gemessenen BAK-​Werts auch die Heranziehung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Der Kläger müsse also vor Zuerkennung der Inlandsfahrberechtigung zwingend ein positives medizinisch-​psychologisches Gutachten beibringen.

Selbst wenn man aus dem Umstand, dass § 29 Abs. 4 FeV keine Formulierung wie § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV enthalte, bei dem die Anwendung von § 20 Abs. 1, Abs. 3 FeV im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausdrücklich vorgesehen sei, einen Spielraum bei der Nachweisführung der Eignung als eröffnet ansehen wollte, könne der Kläger hieraus nichts für sich herleiten. Denn auch bei Annahme eines solchen Spielraums in der Nachweisführung müsse für die Zuerkennung der Inlandsfahrberechtigung positiv feststehen, dass die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorlägen. Selbst wenn damit nicht die Vorlage eines von einer deutschen Begutachtungsstelle erstellten medizinisch-​psychologischen Gutachtens verlangt werden könne, müsse doch eine gutachterliche Aussage getroffen werden, die in der methodischen Herleitung den Standards einer deutschen MPU im Wesentlichen gleichwertig sei. Es könne offen bleiben, ob das österreichische ärztliche Gutachten unter Einschluss einer verkehrspsychologischen Stellungnahme der deutschen MPU abstrakt und allgemein gleichgestellt werden könne. Die Behauptung des Klägers, die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland hätten die wechselseitige Anerkennung der verkehrspsychologischen Stellungnahme und der medizinisch-​psychologischen Untersuchung vereinbart, sei jedenfalls unrichtig. Eine solche Vereinbarung existiere nicht.

Jedenfalls sei die konkret vorliegende verkehrspsychologische Stellungnahme der Fair Partner vom 9. Oktober 2013 nicht geeignet aufzuzeigen, dass der Grund für die amtsgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis, nämlich die Unfähigkeit, den verkehrssicherheitsrelevanten Konsum von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, im Sinne von § 29 Abs. 4 FeV nicht mehr bestehe. Denn die verkehrspsychologische Stellungnahme sei im Hinblick auf die Exploration unschlüssig. Das Erreichen von 1,73 ‰ belege eine hohe Alkoholtoleranz des Klägers, die nur durch einen gesundheitsschädlichen bzw. im medizinischen Sinn missbräuchlichen Umgang mit Alkohol entwickelt worden sein könne. Die Einlassung des Klägers im psychologischen Untersuchungsgespräch, er habe in der Vergangenheit typischerweise nur zwischen einem und drei Bier pro Tag konsumiert, sei mit diesem Befund nicht vereinbar. Ebensowenig könne aus dem Konsum von acht Bier (je 0,5 l) am Tag der Trunkenheit im Zeitraum von 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr um 20:54 Uhr (Zeitpunkt der Blutentnahme) noch eine BAK von 1,73 ‰ resultieren. Denn spätestens um 13:00 Uhr habe bereits eine Abbauphase mit ca. 0,15 ‰ pro Stunde eingesetzt, sodass – zugunsten des Klägers einen hohen Promillewert von 0,3 ‰ aus je einem Bier und eine Anflutung bis 20:54 Uhr unterstellt – bei Richtigkeit der Klägerangaben lediglich eine BAK von 1,2 ‰ hätte gemessen werden dürfen. Die Reflexion des eigenen Konsumverhaltens des Klägers sei damit bagatellisierend. Die verkehrspsychologische Stellungnahme übersehe das und thematisiere auch nicht, ob dem Kläger sein (im medizinischen Sinn) missbräuchlicher Alkoholkonsum in der Vergangenheit überhaupt bewusst gewesen sei und forsche auch nicht nach dessen Ursachen. Sie beschränke sich vielmehr auf die Aussage, dass der Untersuchte seit dem Alkoholdelikt alkoholabstinent lebe und auch für die Zukunft plane, keinen Alkohol zu trinken; dies könne ihm nicht widerlegt werden. Dabei verkenne die Stellungnahme, dass es für eine positive Verkehrsverhaltensprognose bei hoher Alkoholgewöhnung regelmäßig nicht auf die körperliche Fähigkeit ankomme, für einen längeren Zeitraum auf Alkohol zu verzichten, sondern darauf, dass die behauptete Verhaltensänderung zur Abstinenz (oder zumindest zum Trennvermögen zwischen Trinken und Fahren) hin auch stabil und motivational gefestigt sei. Letzteres könne aber nur aus einem Problembewusstsein heraus entwickelt werden. Das habe die verkehrspsychologische Stellungnahme auch nicht ansatzweise herausgearbeitet. Der nachweispflichtige Kläger habe damit auch durch das konkrete Gutachten das Vorliegen der Zuerkennungsvoraussetzung des § 29 Abs. 4 FeV nicht belegt.

Der Beklagte beantragt,

   das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.


Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts. Bei der Wiederausfolgung des Führerscheins nach österreichischem Recht handele es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Nach österreichischem Recht werde es nur formell nicht als Neuerteilung bezeichnet, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht den Zeitraum von 18 Monaten überschritten habe. Vielmehr könne es erst nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten zu einer formellen Neuerteilung kommen. Bei Anwendung des EU-​Gemeinschaftsrechts müsse dieser grundlegende landesspezifische Unterschied berücksichtigt werden. Es könne nicht verlangt werden, dass österreichische Staatsangehörige einen Zeitraum von 18 Monaten abwarten müssten, um eine formale Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG erreichen zu können. Genau hierin liege eine Ungleichbehandlung der EU-​Bürger. Im Prinzip bestehe ein Gleichlauf des österreichischen und des deutschen Fahrerlaubnisrechts. In beiden Gesetzestexten sei im Falle des Entzugs der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von über 1,6 ‰ ein erneuter Eignungstest nötig. Ohne eine erfolgreiche Absolvierung dieses Eignungstests könne es in keinem der beiden Länder zu einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kommen. Es könne daher keinen Unterschied machen, dass in Österreich im Falle einer geringeren Entzugsdauer als 18 Monate von einer Wiederausfolgung und nicht von einer Neuerteilung gesprochen werde. Das Verwaltungsgericht habe daher richtig ausgeführt, dass der zuständige Mitgliedstaat lediglich im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet sei, ob der Bewerber die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfülle und damit bereits eine Neuerteilung vorliege.

Die Auslegung der FeV unter europarechtlichen Gesichtspunkten verbiete das strikte Festhalten am Wortlaut der allgemeinen Regeln, d.h. des § 20 Abs. 1 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV. Danach dürfe damit nicht nur ein in Deutschland gefertigtes MPU-​Gutachten gemeint sein, sondern es müssten auch andere, nach gleichen Maßstäben in anderen Mitgliedstaaten durch Mediziner und Psychologen erstellte Gutachten ausreichen, da ansonsten eine Ungleichbehandlung der Unionsbürger erfolge. Wenn der Beklagte zwingend ein deutsches MPU-​Gutachten fordere, so habe das zur Folge, dass ein Unionsbürger, gleich wo er wohnhaft sei, mehrfach nach Deutschland reisen müsse, um sich dort Untersuchungen zu unterziehen. Das werde für den Großteil aller Unionsbürger weder zeitlich noch finanziell möglich sein, da dies mit erheblichen Reisen verbunden sei. Damit werde betroffenen Unionsbürgern die Möglichkeit genommen, jemals wieder in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, was ihre Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union erheblich einschränke. Es sei unverhältnismäßig und damit letztlich rechtswidrig, die Freizügigkeit innerhalb der Union nur deshalb einzuschränken, weil man auf einem deutschen MPU-​Gutachten bestehe und kein Gutachten aus einem anderen Mitgliedstaat anerkenne, auch wenn es nach den gleichen Maßstäben angefertigt worden sei. Wie ein ausgestalteter Eignungstest in den anderen Mitgliedstaaten genannt und bezeichnet werde, sei für die Beurteilung, ob er den gleichen Maßstab erfülle wie das deutsche MPU-​Gutachten, irrelevant. Die deutsche MPU und die österreichische VPU dienten zur Einschätzung des gleichen Sachverhalts, nämlich ob ein Betroffener, der mit einer BAK von mehr als 1,6 ‰ ein Kraftfahrzeug geführt habe, wieder geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei. Es finde eine ärztliche und psychologische Überprüfung statt. Nachdem die VPU den gleichen Zweck wie die deutsche MPU erfülle, nämlich zu entscheiden, ob eine Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr bestehe, sei der Beklagte auch an das Ergebnis der Einschätzung durch die Fachexperten gebunden. Der Straßenverkehr und die Tauglichkeit, daran teilzunehmen, seien in beiden Mitgliedstaaten gleich. Da ausgebildete Psychologen und Ärzte dem Kläger attestiert hätten, nicht alkoholabhängig zu sein und auch in Zukunft abstinent leben zu können, könne die behördliche Entscheidung auch in Deutschland nicht anders ausfallen.

Darüber hinaus sei die deutsche MPU mit der österreichischen VPU identisch. Denn der Nachweis der Geeignetheit erfolge zum einen durch den medizinischen Nachweis der Alkoholabstinenz über einen längeren Zeitraum, zum anderen aber auch durch eine psychologische Schulung mit Tests. Darüber hinaus würden in beiden Fällen das Trennungsvermögen analysiert und dabei die gleichen Tests angewandt.

Die vom Beklagten angestellten Überlegungen hinsichtlich der Schlüssigkeit des Gutachtens hätten nichts mit der Vergleichbarkeit der Eignungstests zu tun. Die Schlussfolgerungen, die ein Gutachter aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse ziehe, unterlägen nicht der rechtlichen Überprüfung. Sie könnten bei Zweifeln lediglich durch ein Gegengutachten ausgeräumt werden. Offensichtlich habe die in einem solchen Fall für die Einholung eines Gegengutachtens berechtigte Stelle in Österreich jedoch keine Zweifel an den medizinischen Ausführungen des Gutachtens gehabt. Wenn ein in Deutschland erstelltes MPU-​Gutachten den Behörden nicht genüge, würden sie die Gutachter um ergänzende Stellungnahmen bitten. Dies müsse der Beklagte auch im Falle eines Gutachtens, das in einem Mitgliedstaat erstellt worden sei, tun.

Der Senat hat die Verwaltungsstreitsache am 19. Dezember 2016 mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Die Berufung ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die österreichische Fahrerlaubnis berechtigt den Kläger nicht, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Mit der Rechtskraft der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Passau am 16. Juli 2013 ist das Recht des Klägers erloschen, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen (§ 69b Abs. 1 StGB). Es kann offen bleiben, ob die Wiederausfolgung des Führerscheins an den Kläger am 27. Februar 2014 durch die österreichischen Behörden nach erfolgter Eignungsprüfung gemäß österreichischem Recht einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichkommt, denn der Führerschein wurde dem Kläger innerhalb der vom Amtsgericht Passau angeordneten Sperrfrist wieder ausgefolgt.

Die Berechtigung, gemäß § 29 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV) oder denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV: Fälle der sog. isolierten Sperre). Zwar muss der EU-​Mitgliedstaat aufgrund des Anwendungsvorrangs des Rechts der Europäischen Union eine ausländische EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erteilt hat, anerkennen, wenn im Zeitpunkt der Erteilung die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war (EuGH, U.v. 26.4.2012 – Hofmann, C-​419/10 – NJW 2012, 1935 Rn. 50 f., 89; BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 3 C 1.13 – BVerwGE 149, 74 Rn. 22 m.w.N.). Eine Anerkennungspflicht besteht allerdings nicht, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat die Fahrerlaubnis während einer inländischen strafgerichtlichen Sperrfrist erteilt und sowohl diese Sperrfrist als auch der Entzug der Fahrerlaubnis aus Gründen gerechtfertigt ist, die bereits zum Zeitpunkt der neu erteilten Fahrerlaubnis vorlagen (vgl. EuGH, U.v. 20.11.2008 – Weber, C-​1/07 – Slg 2008, I-​8571 Rn. 41). Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber der EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis von dem im Ausstellungsmitgliedstaat erlangten Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch macht und der Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten nach der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zugrunde liegt (EuGH, U.v. 3.7.2008 – Möginger, C-​25/07 – NJW 2009, 207 Rn. 41). Auch nach Ablauf der Sperrfrist muss die zuvor von einem EU-​Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis von einem anderen EU-​Mitgliedstaat nicht anerkannt werden.




1.1 Wie sich aus den vom Beklagten im Berufungsverfahren übermittelten Akten der Bezirkshauptmannschaft Schärding ergibt und der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, erfolgte die Wiederausfolgung des österreichischen Führerscheins des Klägers am 27. Februar 2014 und nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – am 26. Juni 2014. Damit erfolgte die Wiederausfolgung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis an den Kläger vor Ablauf der vom Amtsgericht Passau verfügten Sperrfrist von einem Jahr, die am 31. Mai 2013 begann und am 30. Mai 2014 endete (vgl. § 69a Abs. 5 StGB). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Amtsgericht Passau die Sperre nicht verkürzt hat (vgl. § 69a Abs. 7 StGB).

1.2 Der Umstand, dass dem Kläger am 11. Juni 2013, also noch vor Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom 31. Mai 2013 am 16. Juli 2013, in Österreich ein neuer Führerschein ausgestellt und gleichzeitig die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE um fünf Jahre verlängert wurde, ändert schon deswegen nichts daran, dass die Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss, weil die Klassen C und CE nach Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom 31. Mai 2013 verlängert wurden (vgl. EuGH, U.v. 21.5.2015 – Wittmann, C-​339/14 – Abl EU 2015, Nr. C 236, 19 Rn. 28). Danach ist der Umstand, dass das Urteil, mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins in dem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, insoweit ohne Bedeutung, wenn dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins vorlagen. Das war hier der Fall.

1.3. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger am 26. Juni 2014 eine neue Fahrerlaubnis der Klassen C und CE erteilt worden ist. An diesem Tag wurde dem Kläger in Österreich ein Führerschein ausgehändigt, in dem zwar hinsichtlich der Klassen C und CE das Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis mit dem 11. Juni 2013, dessen Gültigkeitsdauer in Feld 11 des Führerscheins jedoch bis zum 26. Juni 2019 (fünf Jahre nach dem 26.6.2014) eingetragen und mit der Schlüsselzahl 95 versehen ist. Nach Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Schlüsselzahl 95 um einen Befähigungsnachweis für Berufskraftfahrer. Die Notwendigkeit dieses Befähigungsnachweises sei in Österreich erst kurz vorher eingeführt worden. Aus diesem Grund habe er diesen Befähigungsnachweis 2014 erstmals erbracht. Hierzu sei er nach der amtsärztlichen Untersuchung im Februar 2014, die die Voraussetzung für die Wiederausfolgung des Führerscheins gewesen sei, später nochmals amtsärztlich untersucht worden (Sehvermögen, Reaktionstest, Blutuntersuchungen etc.). Dies sei Voraussetzung gewesen für die Hinzufügung des Befähigungsnachweises mit der Schlüsselzahl 95.

Bei dieser Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE unter Hinzufügung des Befähigungsnachweises für Berufskraftfahrer handelt es sich nicht um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Die Schlüsselzahl 95 beruht auf der Richtlinie 2003/59/EG, die für Berufskraftfahrer einen Befähigungsnachweis für die Grundqualifikation und die Weiterbildung vorschreibt, die aber keine medizinische Untersuchung und auch keine besondere Fahrerlaubniserteilung vorsieht (vgl. für Deutschland: Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr – Berufskraftfahrer-​Qualifikations-​Gesetz – BKrFQG und Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-​Qualifikations-​Gesetzes – Berufskraftfahrer-​Qualifikations-​Verordnung – BKrFQV; für Österreich: Verordnung über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr – Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung Berufskraftfahrer – GWB).

Das kann jedoch offenbleiben, denn nach § 9 Abs. 1 FeV – ebenso § 20 Abs. 1 Satz 1 des österreichischen Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) – darf eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Diese Vorschriften entsprechen EU-​Recht, vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/126/EG. Muss die Erteilung einer EU-​Fahrerlaubnis eines EU-​Mitgliedstaats für die Klasse B nicht anerkannt werden, weil diese wie hier, soweit man die Wiederausfolgung als Neuerteilung ansehen würde, innerhalb einer gerichtlichen Sperrfrist erteilt wurde, so muss daher auch eine spätere, außerhalb der Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nicht anerkannt werden. Auch das ist europarechtlich geklärt (vgl. EuGH, B.v. 22.11.2011 – Köppl, C-​590/10 – DAR 2012, 198 Rn. 49, 51). Für Inhaber einer EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Inland haben, ist das durch die Einfügung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV im Jahr 2004 auch inlandsrechtlich klargestellt worden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 29 Abs. 3 FeV eine entsprechende Vorschrift nicht enthält. Es kann offenbleiben, ob insoweit eine Regelungslücke vorliegt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.2.2012 – 11 BV 12.136 – juris Rn. 43 f.), die entsprechend der eingefügten Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV zu schließen wäre, denn insoweit kann wiederum nicht von der Unanwendbarkeit des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV ausgegangen werden. Denn auch insoweit verstößt die Vorschrift – wie ausgeführt – nicht gegen EU-​Recht, sondern entspricht ihm.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Inland (wieder) Gebrauch zu machen, denn er hat nicht nachgewiesen, dass die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen (vgl. § 29 Abs. 4 FeV).

Es kann offen bleiben, ob sich aus dem Umstand, dass § 29 Abs. 4 FeV keine Formulierung wie § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV enthält, bei dem die Anwendung von § 20 Abs. 1, Abs. 3 FeV (also die Pflicht zur Absolvierung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung gemäß den Bestimmungen des § 13 FeV) im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausdrücklich vorgesehen ist, ein Spielraum bei der Nachweisführung der Eignung ergeben hätte. Die Vorschrift wurde im Jahr 2004 aus § 4 IntKfzV in die FeV übernommen (vgl. BR-​Drs. 302/08 Begr. S 65), als § 28 Abs. 5 FeV schon in Kraft war. Insofern hätte eine systematische Auslegung der Vorschriften des § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 FeV dafür gesprochen, dass man die Eignungsprüfung für Inhaber einer EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, die nicht im Inland wohnen, flexibler gestalten wollte.




Denn der Normgeber hat mit Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S. 2722, in Kraft ab 7.12.2016) eine dem § 28 Abs. 5 FeV entsprechende Vorschrift in das Straßenverkehrsgesetz (StVG) aufgenommen. Nach § 3 Abs. 6 StVG (in der ab 7.12.2016 anzuwendenden Fassung) gelten für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, an Personen mit ordentlichen Wohnsitz im Ausland die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend. Diese Vorschrift ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage anzuwenden. Gleichzeitig wurde § 3 Abs. 7 in das StVG eingefügt, wonach durch Rechtsverordnung Fristen und Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland bestimmt werden können. Solche Vorschriften sind bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht erlassen worden. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-​Drs. 18/8559 S. 18) handelt es sich bei der Einfügung des § 3 Abs. 6 StVG um eine rechtstechnische Klarstellung, die keine materielle Änderung enthalte. Dennoch solle die getrennte Nennung in § 3 Abs. 7 StVG beibehalten werden, um erforderlichenfalls auch einzelne darüber hinausgehende Regelungen hinsichtlich ausländischer Fahrerlaubnisse zu ermöglichen.

Unabhängig von der Frage, ob es sich tatsächlich um eine Klarstellung handelt und unabhängig von der Tatsache, dass hinsichtlich ausländischer Fahrerlaubnisse noch keine untergesetzlichen Regelungen erlassen wurden, ist aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 6 StVG eindeutig bestimmt, dass auch für im Ausland wohnende Personen die Vorschriften für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend gelten, dass sie also zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik nach Maßgabe des § 13 FeV ein positives medizinisch-​psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorlegen müssen.

Hiergegen bestehen, solange der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt wird, keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 2015 (Aykul, C-​260/13 – BayVBl 2016, 11 Rn. 74 f.) ist es Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist. Zur Begründung führt der EuGH aus, da die Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, auf nationalen Regeln beruhe, die es nicht zwangsläufig in den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats gebe, erscheine es schwerlich vorstellbar, dass die Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates selbst Bedingungen vorsehen würden, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen müsse, um das Recht wiederzuerlangen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu fahren (EuGH, a.a.O. Rn. 75). Es sei jedoch hervorzuheben, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG berufen könne, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen, wenn auf den Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eine einschränkende Maßnahme angewandt worden sei. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126/EG eingeführten Systems darstelle, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts zu untersuchen, ob sich im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung ihrer eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des Führerscheins entgegen stelle. In dieser Hinsicht sei es auch dessen Aufgabe, zu überprüfen, ob die von den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen dafür, dass eine Person in der Situation wie der der (dortigen) Klägerin das Recht wieder erlangen könne, im deutschen Staatsgebiet zu fahren, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten und insbesondere nicht die Grenzen dessen überschreiten würden, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs angemessen und erforderlich sei.

Wenn die betroffene Person über die Möglichkeit verfüge, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit der österreichischen Fahrerlaubnis neu zu beantragen und dafür ihre Fahreignung auf der Grundlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachzuweisen und in der Regel der Nachweis der Abstinenz berauschender Mittel von einem Jahr notwendig sei, und darüber hinaus das Recht, in Deutschland von einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, vollständig wieder erlangt werde, wenn nach Ablauf einer bestimmten Frist die Eintragung des Eignungsmangels aus dem in § 29 Abs. 1 StVG genannten Fahreignungsregister getilgt worden sei und diese Frist im hier vorliegenden Fall fünf Jahre betrage, sei festzustellen, dass die deutschen Bestimmungen der Anerkennung des Führerscheins der Klägerin offenbar nicht unbegrenzt entgegenstünden. Außerdem erschienen die in Deutschland normierten Voraussetzungen als ein wirksames und zum Schutz der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Verhältnis stehendes Präventionsmittel.

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, seine Fahreignung für das Bundesgebiet durch Vorlage eines positiven medizinisch-​psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung wiederzuerlangen, andernfalls seine Fahrberechtigung im Bundesgebiet erst nach Ablauf der hier in § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a StVG vorgesehenen Tilgungsfrist von zehn Jahren wieder gegeben ist. Darin liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dem Kläger, der im Grenzgebiet zu Deutschland wohnt und der sich häufiger im Bundesgebiet aufhalten und als Berufskraftfahrer Kraftfahrzeuge führen möchte, ist es auch im Hinblick auf den hiermit verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwand zuzumuten, ein medizinisch-​psychologisches Gutachten einer deutschen Begutachtungsstelle für Fahreignung einzuholen.




Aus den europarechtlichen fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften ergibt sich keine Pflicht zur Anerkennung von Fahreignungsprüfungen anderer EU-​Mitgliedstaaten. Muss eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-​Mitgliedstaats nicht anerkannt werden, gilt dies auch für die der Fahrerlaubniserteilung dieses EU-​Mitgliedstaats vorausgehende Fahreignungsprüfung. Ansonsten würde hierdurch die nicht bestehende Anerkennungspflicht konterkariert.

Der Kläger hat daher schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf Anerkennung seiner österreichischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

3. Aber selbst wenn man in Anbetracht der Tatsache, dass der Normgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 7 StVG ergänzende Regelungen zu § 3 Abs. 6 StVG erlassen kann, die Möglichkeit für eröffnet hielte, dass der Kläger anstelle einer deutschen medizinisch-​psychologischen Untersuchung entsprechende Untersuchungen eines anderen EU-​Mitgliedstaats zum Nachweis seiner Fahreignung vorweisen könnte (ausdrücklich offen gelassen von BVerwG, U.v. 29.1.2009 – 3 C 31.07 – NJW 2009, 1687 Rn. 16; für inländische Fahrerlaubnisbewerber nach Entziehung einer EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis im Ausland, vgl. § 22 Abs. 2a, 2b FeV), müsste dieser Nachweis inhaltlich dem in Deutschland erforderlichen Nachweis entsprechen.

Es reicht daher nicht aus, wenn die Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats zur Frage der Wiedererlangung der Fahreignung den deutschen Rechtsvorschriften entsprechen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Eignungsprüfung im jeweils vorliegenden Einzelfall die in Deutschland normierten Anforderungen für die Wiedererlangung der Fahreignung erfüllt. Es kommt daher nicht darauf an, ob die österreichischen Vorschriften für die Wiedererlangung der Fahreignung mit den in Deutschland geltenden Vorschriften kongruent sind.

Auch ausländische Gutachten sind von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden daraufhin zu überprüfen, ob diese den (deutschen) fachlichen Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung genügen. Maßgeblich hierfür sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]), die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230). Zudem muss das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sein. Andernfalls müssen die deutschen Fahrerlaubnisbehörden wie bei inländischen Gutachten das Gutachten nicht anerkennen, sondern können ggf. eine Ergänzung des Gutachtens oder ein neues Gutachten verlangen. Denn ein Gutachten einer sachverständigen Stelle ist nur eine (fachliche) Hilfe für die zur Entscheidung berufene Behörde.

Das hier vom Kläger vorgelegte Gutachten der Fair Partner vom 9. Oktober 2013 genügt nicht den deutschen Anforderungen.

Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (a.a.O. Kap. 3.13.1) kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration – wie hier – nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn u.a. die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

   „Das Alkoholtrinkverhalten wurde ausreichend geändert. Das ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. … Die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol ist stabil und motivational gefestigt. Das ist anzunehmen, wenn folgende Feststellung getroffen werden können:

  -  Die Änderung erfolgte aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus;

  -  Die Änderung ist nach genügend langer Erprobung und der Erfahrensbildung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert.

  -  Die mit der Verhaltensänderung erzielten Wirkungen werden positiv erlebt.

  -  Der Änderungsprozess kann nachvollziehbar aufgezeigt werden.

  -  Eine den Alkoholmissbrauch eventuell bedingende Persönlichkeitsproblematik wurde erkannt und entscheidend korrigiert.

  -  Neben den inneren stehen auch die äußeren Bedingungen (Lebensverhältnisse, berufliche Situation, soziales Umfeld) einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegen.

  -  Es lassen sich keine körperlichen Befunde erheben, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten. Wenn Alkoholabstinenz zu fordern ist, dürfen keine körperlichen Befunde vorliegen, die zu einem völligen Alkoholverzicht in Widerspruch stehen.“


3.1 Eine verkehrspsychologische Untersuchung, die nicht einmal sechs Monate nach der Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,73 ‰ und nicht einmal viereinhalb Monate nach dem Entzug der Fahrerlaubnis stattfindet, ist schon im Ansatz nicht geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung zu belegen, wenn das Strafgericht – wie hier – eine Sperrzeit von einem Jahr (vom 31.5.2013 bis zum 30.5.2014) verhängt hat.

Die Entscheidung des Strafgerichts, ob sich ein Fahrerlaubnisinhaber durch eine Trunkenheitsfahrt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 69 StGB), und die Fristbestimmung für die Sperre (§ 69a StGB) setzen eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände voraus. Regelmäßig kommt es dabei nicht nur auf die Tat selbst an; auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige Umstände, die einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, müssen zur Beurteilung herangezogen werden (vgl. BGH, U.v. 5.11.1953 – 3 StR 504/53 – BGHSt 5, 168). Die Dauer der Sperrfrist richtet sich danach, wie lange die aus der Anlasstat sich ergebende Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich andauern wird (OLG Hamm, B.v. 29.7.2013 – III 1 RVs 52/13, 1 – Blutalkohol 51, 117). Die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an diese Beurteilung gebunden und hat bis zum Ablauf der verhängten Sperrfrist von der Ungeeignetheit des Betroffenen auszugehen. Eine verkehrspsychologische Stellungnahme, der entgegen den Begutachtungsleitlinien noch nicht einmal eine Abstinenz von sechs Monaten vorausgeht, kann die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht belegen.

3.2 Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass es auch an weiteren Voraussetzungen für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Klägers fehlt. Denn die verkehrspsychologische Stellungnahme ist im Hinblick auf die Exploration unschlüssig. Das Erreichen von 1,73 ‰ belegt eine hohe Alkoholtoleranz des Klägers, die nur durch einen gesundheitsschädlichen bzw. im medizinischen Sinn missbräuchlichen Umgang mit Alkohol entwickelt worden sein kann. Die Einlassung des Klägers im psychologischen Untersuchungsgespräch, er habe in der Vergangenheit typischerweise nur zwischen einem und drei Bier pro Tag konsumiert, ist mit diesem Befund nicht vereinbar. Ebensowenig kann aus dem Konsum von acht Bier (je 0,5 l) am Tag der Trunkenheitsfahrt im Zeitraum von 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr um 20:54 Uhr (Zeitpunkt der Blutentnahme) noch eine BAK von 1,73 ‰ resultieren. Die Reflexion des eigenen Konsumverhaltens des Klägers ist bagatellisierend. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 übersieht das und thematisiert auch nicht, ob dem Kläger sein (im medizinischen Sinn) missbräuchlicher Alkoholkonsum in der Vergangenheit überhaupt bewusst gewesen ist und welche Ursachen ihm zugrunde lagen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme verkennt, dass es für eine positive Verkehrsverhaltensprognose bei hoher Alkoholgewöhnung regelmäßig nicht auf die körperliche Fähigkeit ankommt, für einen längeren Zeitraum auf Alkohol zu verzichten, sondern darauf, dass die behauptete Verhaltensänderung zur Abstinenz hin auch stabil und motivational gefestigt ist. Letzteres kann aber nur aus einem Problembewusstsein heraus entwickelt werden. Das hat die verkehrspsychologische Stellungnahme nicht herausgearbeitet und auch nicht untersucht, ob diese Bereitschaft auf einem grundlegenden und gefestigten Einstellungswandel beruht.

Der Kläger hat mit der Vorlage dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme die Wiedererlangung seiner Eignung im Sinne von § 29 Abs. 4 FeV nicht belegt. Angesichts der Defizite dieser Stellungnahme hätte es nicht genügt, eine Nachbesserung des Gutachtens zu verlangen. Vielmehr bedarf es einer erneuten Untersuchung nach den geltenden Maßstäben der Begutachtungsleitlinien.



4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

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