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Kammergericht Berlin Beschluss vom 12.12.2017 - 3 Ws (B) 302/17 - 162 Ss 149/17 - Toleranzabzug bei ProVida 2000 Modular

KG Berlin v. 12.12.2017: Zum Toleranzabzug bei ProVida 2000 Modular


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 12.12.2017 - 3 Ws (B) 302/17 - 162 Ss 149/17) hat entschieden:

  1.  Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren "ProVida 2000 Modular" handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht im Regelfall auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann.

  2.  Wurde die Messung erst wenige Meter nach dem Messpunkt in Gang gesetzt, kann einem Messfehler mit einem erhöhten Toleranzabschlag von 10% vorgebeugt werden.


Siehe auch
Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot - Modular
und
Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


Gründe:


I.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 200,- Euro verurteilt und ihm gemäß § 25 Abs. 1 StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.




Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am ... gegen ... Uhr in ... ... am Steuer des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen ... die ... ... in Richtung Norden. Vor der Anschlussstelle ... fuhr der Betroffene aus Unachtsamkeit mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 125,14 km/h, obwohl im dortigen Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkt war. Die Geschwindigkeit wurde durch ein Polizeifahrzeug, das mit der Geschwindigkeitsmessanlage Provida 2000 Modular ausgerüstet war, gemessen. Nach Abzug einer zehnprozentigen Messtoleranz errechnete die Polizei eine Geschwindigkeit für das Fahrzeug des Betroffenen von 112 km/h auf einer Wegstrecke von 422 m.

Gegen dieses am 4. Juli 2017 verkündete Urteil hat der Betroffene form- und fristgemäß Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Verteidiger die Urteilsgründe am 25. Juli 2017 zugestellt. Mit Beschluss vom 28. August 2017 hat es die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Beschwerdeanträge nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen seien und hat diese Entscheidung dem Verteidiger am 5. September 2017 zugestellt. Mit am 7. September 2017 bei Gericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz hat der Betroffene Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. Juli 2017 beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es sich bei der Fristversäumnis um ein Versehen des Verteidigers gehandelt habe. Dieses sei ihm, dem Betroffenen, nicht zuzurechnen. Mit demselben Schriftsatz wurde die Rechtsbeschwerde begründet und (noch) schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass der Betroffene die Aufhebung des Urteils begehrt.




II.

1. Dem Betroffenen ist auf seinen Antrag gemäß §§ 44, 45 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist nach § 345 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Anbringung der Rechtsbeschwerdeanträge und ihrer Begründung zu gewähren.

Der Antrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme von der Fristversäumnis und somit rechtzeitig gestellt worden. Ebenfalls innerhalb dieser Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses hat der Betroffene über seinen Verteidiger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde begründet. Dass die Ausführungen in dem Schriftsatz vorrangig der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollten, ist ebenso unschädlich wie das Fehlen eines eindeutigen Rechtsbeschwerdeantrags (vgl. OLG Oldenburg StRR 2009, 282; Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – 3 Ws (B) 504/16 – und VRS 129, 15). Auch ohne eindeutig gestellten Antrag kommt das auf die Aufhebung des gesamten Urteils und Zurückverweisung der Sache gerichtete Anfechtungsziel hier gerade noch ausreichend zum Ausdruck.

Ferner hat der Betroffene über seinen Verteidiger einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Betroffenen ausschließt. Denn nach dem anwaltlich versicherten Vortrag des Verteidigers hat dieser die Rechtsanwaltsgehilfin angewiesen, die notierte Rechtsmittelbegründungsfrist zu streichen. Anschließend hat er die Fertigung der Rechtsbeschwerdebegründung versäumt. Dieses Versehen des Verteidigers ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen (vgl. Meyer-​Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 44 Rn. 18).

2. Da keine Säumnis vorliegt, ist der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. August 2017 gegenstandslos (vgl. Gericke in KK, StPO 7. Aufl., § 346 Rn. 29). 3. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene – nach Auslegung seines Vortrages – die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

a) Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge, das Gericht habe zu Unrecht den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt, ist bereits nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG vorgeschriebenen Form begründet worden.

Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig (ohne Bezugnahmen und Verweisungen) zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift – ohne Rückgriff auf die Akte – erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 34/13 –, juris; OLG Saarbrücken Verkehrsrecht aktuell 2016, 103; Gericke in KK, a.a.O., § 344 Rn. 38-​39 m.w.N.; Seitz in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 79 Rn. 27d).

Diesen Anforderungen genügt das Rügevorbringen nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wiedergabe des konkreten Inhalts des auf den Beweisantrag hin ergangenen gerichtlichen Beschlusses geboten gewesen wäre. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Senat auf die Sachrüge hin die Ausführungen in den Urteilsgründen heranziehen konnte, die eine Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages enthalten. Denn für den Senat bleibt damit offen, ob der gerichtliche Beschluss eine eigenständige oder weitergehende Begründung enthielt.

b) Auch der Sachrüge bleibt der Erfolg versagt.

aa) Der Schuldspruch ist rechtfehlerfrei festgestellt worden.

Bei dem eingesetzten Geschwindigkeitsmessverfahren ProVida 2000 Modular handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Düsseldorf VRS 99, 297; OLG Hamm NZV 2001, 90; Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2016 – 3 Ws (B) 426/16 – und VRS 128, 200). Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht im Regelfall auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz, beschränken kann (vgl. Senat VRS 132, 31; 131, 308 und Beschlüsse vom 25. Januar 2017 – 3 Ws (B) 680/16 –; 30. November 2016 – 3 Ws (B) 592/16 – und 16. April 2015 – 3 Ws (B) 182/15 –; vgl. zu den Darlegungsanforderungen: Becker, Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr 7. Aufl., Rn. 591). So liegt der Fall hier. Nach den Urteilsfeststellungen ist das Messgerät von den beteiligten Polizeibeamten vorschriftsmäßig verwendet und die Geschwindigkeit nach Abzug einer Messtoleranz ermittelt worden. Soweit das Gericht festgestellt hat, dass die Zeitmessung betreffend das Fahrzeug des Betroffenen erst wenige Meter hinter dem Messpunkt in Gang gesetzt worden sei, so hat das Gericht diesem Umstand durch Berücksichtigung eines erhöhten Toleranzabzugs von 10% in ausreichender Weise Rechnung getragen, um eine Messungenauigkeit verlässlich ausschließen zu können (vgl. Senat VRS 128, 200).

Der Einwand des Betroffenen, dass die festgestellte Messstrecke zu kurz gewesen sei, greift nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend ausgeführt, dass eine bestimmte Messstreckenlänge bei dem hier zum Einsatz gelangten Messverfahren – anders als beim Nachfahren und Geschwindigkeitsübermittlung mittels Tachometer – nicht gefordert ist. Weiteres Vorbringen, mit dem der Betroffene die Ordnungsgemäßheit des Messvorganges in Frage stellt, ist urteilsfremd und daher nicht von Relevanz.




bb) Auch der Rechtfolgenausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

Das Unterbleiben der Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbotes bedurfte vorliegend keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen. Das Amtsgericht hat mitgeteilt, dass der Betroffene am 25. Mai 2016, rechtskräftig seit dem 24. August 2016, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120,- Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Damit lagen vorliegend ersichtlich die Voraussetzungen für die Einräumung einer „Schonfrist“ gemäß § 25 Abs. 2a StVG nicht vor.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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