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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil vom 14.09.2017 - 12 U 12/17 - Betriebsgefahr bei einem berührungslosen Unfall eines Fahrradfahrers

OLG Brandenburg v. 14.09.2017: Betriebsgefahr bei einem berührungslosen Unfall eines Fahrradfahrers


Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 14.09.2017 - 12 U 12/17) hat entschieden:

  1.  Der Sturz eines Radfahrers aufgrund einer nachvollziehbaren Vollbremsung wegen der Befürchtung, ein schnell herannahendes Fahrzeug würde ihm die Vorfahrt nehmen, ist dem Betrieb des Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen.

  2.  Auch ein Unfall infolge einer voreiligen, also objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellt, um eine Kollision zu vermeiden.

  3.  Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Sturz eines Fahrradfahrers mit seinem Fahrrad nach der Lebenserfahrung typischerweise regelmäßig darauf zurückzuführen ist, dass der Fahrradfahrer sein Fahrrad nicht beherrscht hat, besteht nicht.


Siehe auch
Der berührungslose Unfall
und
Sturz eines Zweiradfahrers ohne Kollisionsberührung


Gründe:


I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht auf Ersatz der für den geschädigten Zeugen Z... getätigten Aufwendungen aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 116 SGB X in vollem Umfang zu.

Der Sturz des geschädigten Zeugen Z... ist dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1. i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Es kommt maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst und damit zur Entstehung des Schadens beigetragen haben (vgl. BGH VersR 1988, 641; BGH VersR 2010, 1614 Rn. 5; BGH VersR 2017, 311 Rn. 14; König in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVG Rn. 10 m.w.N.). Im Streitfall steht ein solcher örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang jedenfalls nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Zeuge Z... hat glaubhaft bekundet, er habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1. von rechts ziemlich schnell herannahen sehen und Angst gehabt, dass er durchfahre, weshalb er reflexartig beide Bremsen betätigt habe, wodurch er zu Fall gekommen sei. Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen bestehen nicht. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen der Zeuge eine Vollbremsung durch Betätigung beider Bremsen hätte durchführen sollen, wenn er nicht befürchtet hätte, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. ihm die Vorfahrt nehmen würde. Die Angaben des Beklagten zu 1. in seiner persönlichen Anhörung sowie die Aussage des Zeugen L... stehen dieser Einschätzung nicht entgegen.

Darauf, ob das Bremsmanöver des Zeugen objektiv oder subjektiv erforderlich war, kommt es zur Bejahung der Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges nicht an. Auch ein Unfall infolge einer voreiligen, also objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellt, um eine Kollision zu vermeiden (vgl. BGH VersR 2010, a.a.O., Rn. 6).

Ein nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB anzurechnendes Mitverschulden des Zeugen Z... ist entgegen der Auffassung des Landgerichts hingegen nicht erwiesen.

Die Abwägung nach § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB setzt stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Die Beweislast für einen unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Zeugen Z... tragen dabei nach allgemeinen Beweisgrundsätzen die Beklagten (vgl. BGH VersR 2014, 80 Rn. 7).

Im Streitfall steht ein Mitverschulden des Zeugen Z... nicht fest. Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Sturz eines Fahrradfahrers mit seinem Fahrrad nach der Lebenserfahrung typischerweise regelmäßig darauf zurückzuführen ist, dass der Fahrradfahrer sein Fahrrad nicht beherrscht hat, besteht nicht. Feststellungen zu der konkret gefahrenen Geschwindigkeit des Zeugen Z... hat das Landgericht nicht getroffen. Im Hinblick darauf, dass sich der Zeuge auf einer vorfahrtberechtigten Straße befand, war er auch nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit im Hinblick auf etwaigen nahenden, wartepflichtigen Querverkehr zu verringern. Vielmehr durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Querverkehr ihn wahrnimmt und rechtzeitig zum Stehen kommt. Dass der Zeuge die Verkehrssituation möglicherweise falsch eingeschätzt hat, gereicht ihm unter diesen Umständen nicht zum Verschulden (vgl. BGH NJW-RR 2009, 239 Rn. 10). Dass sich Fußgänger auf dem Gehweg befanden, denen gegenüber eine Pflicht des Zeugen zur Rücksichtnahme bestanden hätte, ist weder von den Beklagten substanziiert vorgetragen noch vom Landgericht festgestellt worden. Ebenso wenig steht fest, dass der Zeuge mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist und damit gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen hat, noch dass er dem Verkehrsgeschehen nicht die volle Aufmerksamkeit gewidmet hat. Allein die Aussage des Zeugen L..., der Zeuge Z... sei „nicht langsam“ gefahren, lässt einen Rückschluss auf eine konkrete, unangepasste Geschwindigkeit nicht zu.

Inwieweit dem Beklagten zu 1. selbst ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO vorzuwerfen ist, kann demgegenüber offen bleiben, da die Beklagten aus der Halterhaftung in Anspruch genommen werden.

Die Höhe der von der Klägerin verletzungsbedingt getätigten Aufwendungen ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und nach den vorstehenden Ausführungen auch in vollem Umfang begründet. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin auch in Zukunft noch weitere Aufwendungen aus Anlass der unfallbedingten Verletzungen des Zeugen haben wird, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bezifferbar sind.

Das Zinsbegehren ist nach den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Mit Ablehnung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche befand sich die Beklagte zu 2. jedenfalls ab dem 22.10.2012 in Verzug. Der Verzug gilt über die Regulierungsvollmacht der Beklagten zu 2. auch zulasten des Beklagten zu 1.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat entscheidet anhand der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls, so dass der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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