Das Verkehrslexikon

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Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 23.07.2009 - 12 U 270/08 - Unfallschaden "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges

OLG Brandenburg v. 23.07.2009: Verursachung Motorradschadens "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges ohne Berührung der Fahrzeuge


Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 23.07.2009 - 12 U 270/08) hat entschieden:

   Es steht einer Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von dem Geschädigten geführten Motorrad und dem Fahrzeug des Schädigers gekommen ist. Denn das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt worden ist. An dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es daher maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen, örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.


Siehe auch Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung und Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle


Gründe:


I.

Das klagende Land (künftig: Kläger) macht aus übergegangenem Recht gem. § 56 BbgLBG Schadensersatzansprüche in Form von Heilbehandlungskosten, Dienst- und Versorgungsbezügen, Unfallausgleich und Unfallfürsorgeleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr auf der B 1… zwischen K… und H… ereignet hat und bei dem der seinerzeit in Diensten des Klägers stehende Polizeibeamte S… K… (im Folgenden: Geschädigter) schwer verletzt wurde. Der Geschädigte befuhr dabei mit seinem Motorrad die Bundesstraße 1… aus K… kommend in Richtung H… und beabsichtigte, das vor ihm fahrende, von dem Beklagten zu 2. gesteuerte Fahrzeug VW Passat, dessen Halterin die Beklagte zu 3. ist und das bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, sowie das vor diesem fahrende Fahrzeug des Zeugen S… zu überholen. Der Beklagte zu 2. setzte ebenfalls zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Zeugen S… an. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam der Geschädigte von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Straßenbaum, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Geschädigten und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. kam es nicht. Die Parteien streiten über den Unfallhergang, wobei sie gegenseitig jeweils dem Unfallgegner eine alleinige Verursachung des Unfalls vorwerfen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 103.058,67 € sowie weiterer 990,20 € jeweils nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 13.09.2004 zur Hälfte zu ersetzen, soweit der Anspruch auf den Kläger als Dienstherrn des Geschädigten übergegangen ist. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Unfallhergang bleibe zur entscheidenden Frage der gefahrenen Geschwindigkeit ungeklärt, sodass keine Seite der anderen ein Verschulden nachweisen könne und die verbleibende Haftung aus der jeweiligen Betriebsgefahr nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG zu einer hälftigen Schadensteilung führe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 2. den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht habe. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige sei nachvollziehbar und mit überzeugenden Begründungen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich aus der Kombination der Bewegungsvarianten der Fahrzeuge eine Vielzahl von Konstellationen ergeben könne. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte zu 2. den Kläger durch eine weitere Rückschau zu jeder Zeit hätte erkennen können; auf die von dem Sachverständigen berechnete Bandbreite der Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades zwischen 86 km/h und 124 km/h lasse sich jedoch weder ein überwiegendes Verschulden des Klägers noch des Beklagten zu 2. stützen. Der Höhe nach ergäben sich aus der vom Kläger überreichten Bescheinigung für das Jahr 2005 lediglich Zahlungen in Höhe von 39.188,74 €, in Höhe des Differenzbetrages von 3.692,50 € sei die Klage unbegründet. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.




Mit Beschluss vom 20.01.2009 hat das Landgericht das Urteil dahingehend berichtigt, dass der von dem Beklagten zu ersetzende Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf 600.000,00 € begrenzt ist (Blatt 389 ff GA).

Beide Parteien haben das Urteil angefochten. Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 03.12.2008 zugestellte Urteil (Blatt 381 GA) mit einem per Telefax beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 02.01.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Blatt 399 GA) und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Blatt 413 GA) - mit einem per Telefax am 04.03.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet (Blatt 419 ff GA). Die Beklagten haben gegen das ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 04.12.2008 zugestellte Urteil (Blatt 382 GA) mit einem per Telefax am 30.12.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Blatt 395 GA), die sie - ebenfalls nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Blatt 409 GA) - mit einem per Telefax am 04.03.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet haben (Blatt 414 ff GA).

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner Auffassung, wonach eine alleinige Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen gegeben sei, weiter und wendet sich gegen die Annahme einer Mithaftung durch das Landgericht. Er rügt, das Landgericht habe unzutreffend ein Verschulden des Beklagten zu 2. am Unfallereignis verneint. Es sei von einem groben schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2. gegen die §§ 7, 5 StVO auszugehen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R… stehe fest, dass der Unfall nicht verursacht worden wäre, wenn der Beklagte zu 2. seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen wäre. Auf Grund dieses groben Verkehrsverstoßes habe der Beklagte zu 2. schuldhaft im Sinne der §§ 823 ff BGB gegen seine verkehrsrechtlichen Pflichten gemäß § 5 StVO verstoßen, indem er ausgeschert sei, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass er dies ohne Behinderung oder Gefährdung des Hintermannes tun könne. Nach der zusammenfassenden Analyse des Sachverständigen sei auszuschließen, dass er sich als Motorradfahrer im Zeitpunkt des Unfallereignisses außerhalb des Sichtfeldes des Beklagten zu 2. befunden habe. In Anbetracht dessen könne die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 2. nicht gegen die §§ 7 Abs. 5, 5 Abs. 4 StVO verstoßen habe, nicht nachvollzogen werden. Hingegen könne dem Geschädigten ein Mitverschulden dahingehend, dass er an der Unfallverursachung durch eine überhöhte Geschwindigkeit beteiligt gewesen sei, nicht nachgewiesen werden. Abweichend von der Einschätzung des Landgerichts sei bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ein wesentliches überwiegendes Fehlverhalten des Beklagten zu 2. festzustellen, hinter dem die Betriebsgefahr des von dem Geschädigten gesteuerten Motorrades insgesamt zurücktrete.

Der Kläger beantragt,

   unter teilweiser Abänderung des am 26.11.2008 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 301/07,

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge in Höhe von 103.058,67 € und 990,20 € hinaus weitere 96.942,33 € sowie weitere 849,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 an ihn zu zahlen;

  2.  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm als Dienstherrn des unmittelbar geschädigten Polizeihauptmeisters S… K… jeden weiteren künftigen Schaden, der aus dem Verkehrsunfall, der sich am 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr auf der B 1… ereignete, noch entsteht, in Höhe von 100 % ohne jeden Mithaftungsanteil zu ersetzen, soweit der Anspruch auf ihn als Dienstherrn des unmittelbar geschädigten Polizeihauptmeisters S… K… übergegangen ist;

  3.  festzustellen, dass der von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzende Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht auf eine Höchstsumme in Höhe von 600.000,00€ gemäß § 12 StVG begrenzt ist.

Ferner beantragt der Kläger,

   die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

   das angefochtene Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az.: 2 O 301/07 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.




Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die vom Landgericht bejahte Haftung aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges. Sie machen geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach dem Sachverständigengutachten der Geschädigte den Verkehrsunfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermeiden können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen lasse sich der Unfall widerspruchsfrei nur bei einer höheren Annäherungsgeschwindigkeit des Krades erklären. Aufgrund der festgestellten Bremsspuren, des Aufpralls des Geschädigten gegen den Baum und des Vorbeischleuderns an den fahrenden Fahrzeugen sowie der Aussagen der beteiligten Zeugen sei auszuschließen, dass der Geschädigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe. Das Landgericht habe daher den Unfall nicht als ungeklärt ansehen dürfen, sondern alleine die von dem Sachverständigen als völlig widerspruchsfrei und nachvollziehbar bezeichnete Variante der Kombination einer geringen Geschwindigkeit der Pkw´ s und einer hohen Geschwindigkeit des Krades zugrunde legen müssen. Darüber hinaus habe der Sachverständige M… keine Anzeichen dafür feststellen können, dass die Fahrzeugbeleuchtung am Motorrad eingeschaltet gewesen sei, was einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2a StVO darstelle. Angesichts des auf der Hand liegenden groben Verschuldens des Geschädigten müsse eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr vollständig zurücktreten.

Die Akten 2 O 248/07 Landgericht Neuruppin (12 U 263/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht) sowie 346 Js 35736/04 Staatsanwaltschaft Neuruppin lagen vor und waren Gegen-stand der mündlichen Verhandlung.


II.

Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff ZPO eingelegt und begründet worden. Beide Parteien machen geltend, das Landgericht habe bei der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge einen der anderen Partei vorzuwerfenden schuldhaften Verkehrsverstoß unberücksichtigt gelassen. Beide Parteien machen damit Umstände geltend, nach denen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine andere rechtliche Beurteilung gebieten (§§ 513, 546 ZPO).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg, während die Berufung der Beklagten begründet ist und zur Abweisung der Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils führt. Dem Kläger stehen gegenüber den Beklagten keine Ansprüche aus übergegangenem Recht des Geschädigten S… K… aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, 3 Nr. 1 PflVG i. V. mit §§ 87a BBG, 56 BbgLBG (a. F.) zu.

1. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme letztlich nicht zur Überzeugung des Senats den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass der Unfall und dabei erlittenen Verletzungen des Geschädigten sowie die in dessen Folge entstandenen materiellen Schäden bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 2. geführten Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verursacht worden sind.


a) Zwar steht einer Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG nicht schon entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von dem Geschädigten geführten Motorrad und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. gekommen ist. Denn das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt worden ist. An dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es daher maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen, örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Hiernach rechtfertigt die Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle allein noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeuges entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat; nicht erforderlich ist hingegen, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 2005, 2081 ff; BGH NJW 1988, 2802 j. m. w. N.; Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 11). Es kommt darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart des Fahrzeuges vom Lenker des unfallgeschädigten Fahrzeuges als gefährlich empfunden werden konnte und dessen Reaktion subjektiv vertretbar erscheint. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte feststehen, dass der Fahrer des Unfallwagens sich in Folge der Fahrweise des anderen Fahrzeuges zu der von ihm durchgeführten Fahrweise veranlasst sehen durfte, etwa weil er hätte befürchten müssen, anderenfalls mit dem anderen Fahrzeug zu kollidieren (vgl. KG NZV 2002, 229). In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und demjenigen des in Anspruch genommenen Kraftfahrers gekommen ist, hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und seinem Schaden darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorganges für den Unfall gehen zu Lasten des Geschädigten (vgl. BGH NJW 1998, 2802; KG a.a.O.).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht im Streitfall jedoch gerade nicht fest, dass der Geschädigte sich durch die Fahrweise des Beklagten zu 2. in jedem Fall zu einem Ausweichmanöver veranlasst sehen musste, um anderenfalls eine Kollision mit dem seinerseits zum Überholen ansetzenden Fahrzeug des Beklagten zu 2. zu vermeiden, in Folge dessen der Geschädigte mit seinem Motorrad von der Fahrbahn abgekommen ist und gegen einen Straßenbaum geprallt ist. Zwar ist nach dem von dem Kläger geschilderten Unfallhergang, wonach der Geschädigte bereits zum Überholen der beiden vor ihm auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeuge angesetzt habe, als der Beklagte zu 2. seinerseits nach links auf die Gegenfahrbahn gezogen sei, der erforderliche Zurechnungszusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien jedoch streitig. Die Beklagten zu 2. haben bestritten, dass in dem Zeitpunkt, als sich der Beklagte zu 2. seinerseits entschloss, das vor ihm fahrende Fahrzeug des Zeugen S… zu überholen, der Geschädigte bereits für den Beklagten zu 2. im Rückspiegel sichtbar war. Nach den äußerst umfangreichen, sorgfältigen und detaillierten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. R…, die von keiner der Parteien in Frage gestellt werden, ist eine exakte Rekonstruktion des tatsächlichen Unfallherganges nach dem Akteninhalt und den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen nicht mehr möglich. Der Sachverständige vermochte weder die konkrete Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades beim Anprall gegen den Baum zuverlässig zu ermitteln, noch lassen sich nach den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen Rückschlüsse auf die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades ziehen. Der Sachverständige hat hinsichtlich der Ausgangsgeschwindigkeit zwar eine Bandbreite zwischen 86,4 km/h und 123,5 km/h als möglich ermittelt, jedoch gleichzeitig klargestellt, dass es sich bei diesen Werten nicht um absolute Grenzwerte handelt und sich zudem nicht einmal mehr zweifelsfrei feststellen lässt, dass die Geschwindigkeit des Motorrades in jedem Fall über 80 km/h gelegen haben muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich auch die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge des Zeugen S… und des Beklagten zu 2. nicht mehr zuverlässig rekonstruieren, da die entsprechenden Angaben der Zeugen bzw. des Beklagten zu 2. dem gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nur auf ungefähren Schätzungen der beteiligten Personen beruhen, ohne dass diese Geschwindigkeitsangaben bei einer Rekonstruktion des Unfallgeschehens als feststehend zugrunde gelegt werden können. Im Hinblick darauf hat der Sachverständige wahlweise verschiedene Alternativvarianten des Unfallherganges als möglich dargestellt, die von ihrem Hergang selbst nicht ausgeschlossen werden können. U. a. ist der Sachverständige dabei zu der Feststellung gelangt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Geschädigte zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2. den Entschluss fasste, das vor ihm fahrende Fahrzeug des Zeugen S… zu überholen, noch vollständig auf der rechten Fahrspur befand. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Variante, dass sich die Fahrzeuge nur mit geringer Ausgangsgeschwindigkeit fortbewegt haben (Anlage 11 und Anlage 12 des Sachverständigengutachtens), als auch bei der Annahme einer hohen Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades. Soweit der Sachverständige auf Seite 75 des Gutachtens ausgeführt hat, der Beklagte zu 2. sei auch bei kurzer Blickzuwendung besonders gut zu erkennen gewesen mit der daraus resultierenden Schlussfolgerung, dass er - unabhängig davon, in welcher Fahrspur er sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe - überholen werde, steht diese Schlussfolgerung unter der Prämisse einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit des Geschädigten, die jedoch gerade nicht feststeht und vom Kläger auch in Abrede gestellt wird.

Besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich der Geschädigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorganges durch den Beklagten zu 2. noch in der rechten Fahrspur befand, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände er sich durch die Einleitung des Überholmanövers durch den Beklagten zu 2. zu der von ihm vorgenommenen Reaktion herausgefordert sehen durfte, so dass der Unfall noch dem Betrieb des beklagten Fahrzeuges zurechenbar ist. Erforderlich ist, dass das Verhalten des Beklagten zu 2. für den Geschädigten zu der Befürchtung hätte Anlass geben müssen, es werde ohne eine Reaktion zu einer Kollision kommen (vgl. KG NZV 2000, 43; Burmann in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 7 StVG, Rn. 14). Legt man diese vom Sachverständigen ausdrücklich als möglich bezeichnete Unfallvariante zu Grunde, steht gerade nicht fest, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion subjektiv vertretbar war und insbesondere die einzige Möglichkeit für den Geschädigten darstellte, einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. zu vermeiden, etwa weil eine rechtzeitige Abbremsung nicht mehr möglich war. In diesem Fall fehlt es an einem hinreichenden Nachweis des erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeuges und dem Unfall.

Allein die Tatsache, dass aufgrund des Zusammenpralls des Motorrades mit dem Straßenbaum offenbar Bremsflüssigkeit oder Öl ausgetreten ist und sich auf der Windschutzscheibe des Pkw´ s des Beklagten zu 2. niedergeschlagen hat, reicht zur Begründung eines örtlichen und zeitlichen Zurechnungszusammenhangs mit dem Unfall nicht aus, da allein die bloße Anwesenheit der Fahrzeuge in der Nähe der Unfallstelle zur Begründung eines Ursachenzusammenhanges gerade nicht genügt.

Entgegen der Auffassung des Klägers vermag auch der Umstand, dass nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen der Geschädigte mit Ausnahme eines kurzen Zeitraumes, in dem er sich im toten Winkel befunden haben kann, für den Beklagten zu 2. bei einer Rückschau erkennbar war, den Ursachenzusammenhang nicht zu begründen, da allein daraus noch nicht für den Beklagten zu 2. zweifelsfrei der Schluss zu ziehen war, dass der Geschädigte bereits seinerseits zum Überholen angesetzt hatte und der Beklagte zu 2. ihm aus diesem Grunde den Vortritt zu gewähren hatte.

Ein Anscheinsbeweis kommt dem Kläger ebenfalls nicht zu Gute. Soweit ein Anscheinsbeweis angenommen wird, wenn es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO zu einer Kollision des Fahrstreifenwechslers mit dem nachfolgenden Fahrzeug kommt, liegt im Streitfall eine solche Situation nicht vor, da § 7 StVO das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen für eine Richtung voraussetzt, während bei einem Fahrstreifenwechsel im Zusammenhang mit einem Überholvorgang § 5 StVO als Sonderbestimmung vorgeht (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 7 StVO Rn. 17). Darüber hinaus fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung zu dem Schluss einer Sorgfaltspflichtverletzung drängt, weil er für die schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. König, a.a.O., Einleitung, Rn. 157 a m.w.N.). Hier lassen jedoch die unstreitigen Tatsachen, dass sowohl der Geschädigte als auch der Beklagte zu 2. das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen S… überholen wollten und es in diesem Zusammenhang zu einem Unfall ohne Berührung der Fahrzeuge gekommen ist, gerade nicht den Schluss zu, dass in einem solchen Fall nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ein Verstoß des als erstes überholenden Fahrzeuges gegen § 5 Abs. 4 StVO vorliegt. Vielmehr sind mehrere nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließende Schadensursachen möglich, wie etwa eine überhöhte Geschwindigkeit oder ein unzureichender Sicherheitsabstand des nachfolgenden Fahrzeuges.

Da der Kläger für das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG die Darlegungs- und Beweislast trägt, und aufgrund des letztlich ungeklärten Unfallherganges Zweifel verbleiben, inwieweit die Reaktion des Geschädigten durch das Verhalten des Beklagten zu 2. herausgefordert worden ist, ist der Kläger für den erforderlichen Ursachenzusammenhang beweisfällig geblieben mit der Folge, dass ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG bereits in dem Grunde nach nicht besteht. Hierauf und auf die damit verbundenen Konsequenzen hat der Senat im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen.

2. Aus den vorstehenden Gründen scheitert auch eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB, 3 Nr. 1 PflVersG, da es insoweit an einem Nachweis der objektiven Zurechnung der Fahrweise des Beklagten zu 2. für die bei dem Geschädigten eingetretene Gesundheitsbeschädigung fehlt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Geschädigte zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2. den Entschluss fasste, seinerseits das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen S… zu überholen, noch auf der rechten Fahrspur befand und für den Beklagten zu 2. eine eigene Überholabsicht des Geschädigten nicht erkennbar war.




III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 320.030,00 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Klägers 156.942,33 € und auf die Berufung der Beklagten 163.087,67 €, wobei der Senat den Wert des Feststellungsantrages ausgehend von einem Interesse des Klägers in Höhe von 150.000,00 € abzüglich eines 20%igen Abschlages mit 120.000,00 € bemisst.

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