Grundsätzlich darf es einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Vermutungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 829). |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.519,90 EUR nebst weiteren Zinsen aus 28.450,00 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.01.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...; |
2. | festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 28.11.2017 in Annahmeverzug befindet; |
3. | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die er aufgrund des Kaufs des vorbezeichneten Fahrzeugs erleidet; |
4. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie ihn von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 441,49 EUR freizustellen. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.116,63 EUR nebst weiterer Zinsen aus 28.450,00 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.11.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges .... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .... .zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |