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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 19.12.2018 - 11 ZB 18.2210 - Nichtnachvollziehbarkeit eines positiven MPU-Gutachtens

VGH München v. 19.12.2018: Nichtnachvollziehbarkeit eines positiven Fahreignungs-Gutachtens (MPU)


Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 19.12.2018 - 11 ZB 18.2210) hat entschieden:

   Räumt der Betroffene gegenüber dem/der Gutachter(in) die ihm zur Last gelegten Sachverhalte nicht annähernd ein und schildert er die Tatgeschehen und - umstände sogar gegensätzlich zu den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalten, ist eine positive Beurteilung seiner Fahreignung nicht nachvollziehbar, so dass die zur Anordnung des Gutachtens führenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt sind.


Siehe auch
Nachvollziehbarkeit eines Fahreignungsgutachtens (MPU)
und
Stichwörter zum Thema Fahreignungsgutachten (MPU)


Gründe:


I.

Der Kläger begehrt nach vorangegangener Entziehung in einem Strafverfahren die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Das Landgericht Augsburg hatte den Kläger mit Urteil vom 1. Februar 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die (deutsche) Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Wiedererteilung festgesetzt. Nach den Feststellungen im Urteil hatte der Kläger am 15. November 2008 mit seinem Kraftfahrzeug eine Person bewusst angefahren und dabei erhebliche Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen. Bereits zuvor (Urteile vom 20.4.1995 und 22.7.2004) war der Kläger ebenfalls unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, weil er Personen mit seinem Kraftfahrzeug vorsätzlich angefahren hatte.
Am 2. September 2017 beantragte der Kläger die Erteilung der Fahrerlaubnis.




Das Landratsamt DAichach-​Friedberg ordnete daraufhin mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens an. Der Kläger legte ein am 16. November 2017 versandtes Gutachten der pima-​mpU GmbH vor, das zu dem Ergebnis kam, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Er erfülle trotz der im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung begangenen Straftaten die charakterlichen Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen.

Gleichwohl lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 6. Februar 2018 ab. Der Kläger habe mehrere Straftaten unter Nutzung seines Fahrzeugs begangen. Das beigebrachte Fahreignungsgutachten sei nicht dazu geeignet, die Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen. Aus dem Gutachten ergäben sich zahlreiche erhebliche Abweichungen und Widersprüche zwischen den Einlassungen des Klägers und den strafgerichtlich festgestellten Tatgeschehen. Das Ergebnis des Gutachtens sei nicht nachvollziehbar.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat nach Einvernahme der Gutachterin als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids zu Erteilung der Fahrerlaubnis zu verpflichten, mit Urteil vom 3. September 2018 abgewiesen. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten könne dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht belegen, da die Bewertung des psychologischen Untersuchungsgesprächs nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Die Angaben des Klägers im Untersuchungsgespräch würden in der Schilderung des Kerngeschehens den Feststellungen in den jeweiligen Strafurteilen widersprechen. Die Erklärung der Gutachterin, die schwierige Persönlichkeitsstruktur des Klägers und die damalige besondere Situation mache es ihm unmöglich, die Vorwürfe in den Strafurteilen zu 100 % einzugestehen, sei zu unbestimmt und lasse die Ausprägung und Schwere der Problematik, die diesem Verhalten zugrunde liege, nicht erkennen. Insofern fehle es an einer diagnostischen Hypothese als Grundlage für eine positive Beurteilung. Die Erklärungen des Klägers würden darauf hindeuten, dass er Beiträge anderer Personen als wesentlich für seine Verurteilungen ansehe.




Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, der der Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger ausführen, es sei bedenklich, dass das Verwaltungsgericht ihm die Hinzuziehung eines Anwalts negativ ausgelegt habe. Es habe auch in keiner Weise ausgeführt, inwieweit der Intelligenzgrad des Klägers mit dessen Aussageverhalten im Zusammenhang stehe. Daher bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Aus der Antragsbegründung des Klägers, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-​VI-​04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-​VI-​14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 54), ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Wird ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt, hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war (§ 22 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010 [Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2018 [BGBl I S. 566]). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Bewerber dürfen nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-​psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV unter anderem angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV), bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV) und bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Nach Nr. 2 Buchst. a Satz 1 der Anlage 4a zur FeV muss ein erstelltes Gutachten nachvollziehbar und nachprüfbar sein.

b) Im Einklang mit dem Landratsamt hat das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung eingehend dargelegt, weshalb es das vom Kläger beigebrachte medizinisch-​psychologische Gutachten für nicht nachvollziehbar erachtet. Es hat dabei die Äußerungen des Klägers gegenüber der Gutachterin zu den von ihm begangenen Straftaten berücksichtigt. Dessen Angaben im Untersuchungsgespräch zu den am 5. Februar 2004 und am 15. November 2008 begangenen Straftaten würden in der Schilderung des Kerngeschehens den in den jeweiligen Urteilen festgestellten Sachverhalten widersprechen. Das Tatgeschehen, das Grundlage der Verurteilungen gewesen sei, habe der Kläger im psychologischen Untersuchungsgespräch nicht annähernd eingeräumt. So habe er zum Vorfall am 5. Februar 2004, bei dem er zwei Personen angefahren habe, angegeben, er sei losgefahren und plötzlich habe sich der Detektiv vorne auf die Motorhaube gesetzt und die Detektivin sich an den Außenspiegel gehangen. Im Urteil sei jedoch festgestellt worden, dass der Kläger mit seinem PKW zunächst auf den Detektiv zugesteuert sei und diesen mit der Frontseite seines Autos von hinten erfasst habe. Anschließend sei er bewusst auf dessen Mitarbeiterin zugesteuert, habe diese gestreift und dabei verletzt. Den Sachverhalt, der zur Verurteilung hinsichtlich der Tat vom 15. November 2008 geführt habe, habe er mit keinem Wort erwähnt. Die Schlussfolgerung der Gutachterin, er habe sich in ausreichender Weise mit den individuellen Ursachen bzw. den persönlichen Anteilen seines Verhaltens auseinandergesetzt, sei daher nicht nachvollziehbar.


Soweit das Verwaltungsgericht der Äußerung des Klägers, er erkenne die Berechtigung der Behörde an, eine medizinisch-​psychologische Untersuchung zu verlangen, entgegenhält, dies sei vor dem Hintergrund, dass er intelligent und zudem anwaltlich vertreten sei, nicht aussagekräftig, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Unabhängig davon, ob die Äußerung des Klägers taktisch motiviert ist, würde auch eine echte Einsicht, dass das Landratsamt berechtigt ist, aufgrund der Geschehnisse die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens anzuordnen, nicht dazu führen, dass das vorgelegte Gutachten nachvollziehbar wäre. Vielmehr teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine positive Begutachtung (unter anderem) voraussetzt, dass die Darstellung des Sachverhalts durch den Kläger mit den Feststellungen in den Strafurteilen übereinstimmt. Nach dem Kriterium 0.4 N der für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP], Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013), die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt sind, dürfen die Angaben des Klienten nicht dem gesicherten Erfahrungswissen, den wissenschaftlichen Erkenntnissen und/oder der Aktenlage widersprechen. Als Kontraindikator wird in den Beurteilungskriterien (S. 116) unter anderem genannt, dass die Widersprüche hinsichtlich eines im Gerichtsurteil oder im Polizeibericht beschriebenen Tathergangs und den vom Klienten geschilderten Abläufen auch nach Konfrontation oder Erläuterung nicht auflösbar sind. So liegt es hier. Die Beschreibung des Klägers zum Vorfall vom 5. Februar 2004 gegenüber der Gutachterin, der Detektiv habe sich vorne auf die Motorhaube gesetzt und die Detektivin sich an den Außenspiegel gehangen, steht in unauflösbarem Widerspruch zu den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Aichach vom 22. Juli 2004. Danach hatte sich der später Geschädigte zunächst vom Kläger abgewandt, um zu seinem Fahrzeug zurückzugehen. Daraufhin war der Kläger mit mehr als Schrittgeschwindigkeit auf den Geschädigten zugefahren und hatte ihn mit der Frontseite erfasst. Durch den Anstoß war der Geschädigte gegen die Motorhaube des klägerischen Fahrzeugs gefallen und hielt sich dann am rechten Außenspiegel fest, der hierdurch umklappte. Der Kläger hatte sein Fahrzeug jedoch nicht angehalten, sondern fuhr damit auf die beiden Mitarbeiterinnen des Geschädigten zu, wobei er eine von ihnen mit dem linken Kotflügel seines Fahrzeugs am Knie und Oberschenkel streifte.

Vor diesem Hintergrund hält auch der Senat die Einschätzung der hierzu vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend befragten Gutachterin nicht für nachvollziehbar, die Überprüfung der Angaben des Klägers im Vergleich mit den aktenkundigen Informationen habe eine „ausreichend widerspruchsfreie Schilderung des eigenen Fehlverhaltens“ ergeben. Vielmehr hat dieser in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nochmals betont, der den Strafurteilen zugrunde liegende Sachverhalt entspreche nicht den tatsächlichen Abläufen und er sei zu Unrecht verurteilt worden. Die Erklärung der Gutachterin, der Kläger verfüge aufgrund seiner schwierigen und gefestigten Persönlichkeitsstruktur nur über begrenzte Einsichts- und Erklärungsmöglichkeiten und er sei unfähig, eigenes Fehlverhalten einzugestehen, kann nicht überzeugend zu der Schlussfolgerung im Gutachten führen, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. In Anbetracht des wiederholten und sich über mehrere Jahre erstreckenden Verhaltens des Klägers, der mehrfach mit seinem Fahrzeug auf Personen zugefahren ist und diese dabei verletzt hat, setzt die vom Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG nachzuweisende Wiedererlangung seiner Fahreignung einen grundlegenden Einstellungswandel voraus. Nach Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Stand 24.5.2018) können nach der Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn die Persönlichkeitsbedingungen, Krankheitsbedingungen und sozialen Bedingungen, die für das frühere gesetzwidrige Verhalten verantwortlich waren, sich entscheidend positiv verändert oder ihre Bedeutung so weit verloren haben, dass negative Auswirkungen auf das Verhalten als Kraftfahrer nicht mehr zu erwarten sind. Davon ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn die in Nr. 3.16 Buchst. a bis d der Begutachtungsleitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch Hypothesen V1 und V2 der Beurteilungskriterien).



2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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