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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.09.2018 - 13 U 43/17 - Nachhaftung bei Kurzkennzeichen

OLG Frankfurt am Main v, 26.09.2018: Zur Nachhaftung bei Kurzkennzeichen


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 26.09.2018 - 13 U 43/17) hat entschieden:

   Auch bei sog. "Kurzkennzeichen" ist der Versicherer gegenüber Dritten ebenfalls der Nachhaftung nach § 117 VVG unterworfen.

Siehe auch
Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:


I.

Die Parteien streiten über die Nachhaftung gemäß § 117 VVG bei einem so genannten Kurzkennzeichen.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 15.6.2014 ereignete. Der Unfallverursacher hatte für sein Fahrzeug mit dem Kurzzeitkennzeichen ... bei der Beklagten Versicherungsschutz für die Zeit vom 10.6. bis 14.6.2014. Gegenüber dem Geschädigten verweigerte die Beklagte die Regulierung des Schadens in Höhe von 8.384,32 €, weil der Schaden nach Ablauf des 14.6.2014 entstanden war. Daraufhin hat sich der Geschädigte an den Kläger gewandt. Dessen Regulierungshelfer, die Versicherung1, hat den Schaden bezahlt und dem Kläger neben der Schadenssumme eine Regulierungsgebühr in Höhe von 1.348,04 € in Rechnung gestellt. Nachdem die Beklagte eine Regulierung auch gegenüber dem Kläger verweigert hat, hat dieser mit der Klage eine Forderung von 10.334,94 € geltend gemacht, sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet sei, weitere Aufwendungen des Klägers anlässlich des Unfalls zu ersetzen.

Der Kläger hält die Beklagte für eintrittspflichtig und beruft sich auf den Wortlaut des § 117 VVG sowie auf eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 30.6.2015, in welcher ebenfalls auf den Wortlaut der Vorschrift abgestellt worden war.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht einstandspflichtig, und hat dies damit begründet, dass eine Nachhaftung von einem Monat bedeuten würde, dass der Versicherungsvertrag nur für fünf Tage abgeschlossen werde, die Versicherung aber insgesamt einen Monat und fünf Tage hafte. Es bestehe zudem kein Rechtsschein für das Bestehen von Versicherungsschutz für den Geschädigten, da auf dem Kfz-​Kennzeichen die Dauer des Versicherungsschutzes und der Zulassung aufgedruckt sei. Außerdem komme eine Nachhaftung nach § 117 Abs. 2 S. 5 VVG nicht in Betracht, wenn es keine Stelle gebe, welche zur Entgegennahme einer Mitteilung über das Nichtbestehen bzw. die Beendigung des Versicherungsverhältnisses bestimmt sei. Bei Kurzkennzeichen sei dies der Fall, weil bei diesen keine Mitteilung gemäß § 25 Abs. 5 FZV erforderlich sei. Die Beklagte verweist auf Entscheidungen des Landgerichts Nürnberg-​Fürth vom 9.9.2011, des Amtsgerichts Jülich vom 20.12.2013, letztere Entscheidung bestätigt vom Landgericht Aachen mit Hinweisbeschluss vom 10.3.2014. Schließlich wendet sich die Beklagte gegen die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten.




Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 249 ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil in der geforderten Höhe stattgegeben und lediglich den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Aus § 25 FZV ergebe sich nicht, dass es keine zuständige Stelle für die Mitteilung des Erlöschens des Versicherungsschutzes gebe. Vielmehr würden der Zulassungsstelle bei der Bekanntgabe der Deckung gleichzeitig auch die Angaben über das Ende der Versicherungsdauer mitgeteilt. Einziger Unterschied bei Kurzkennzeichen sei, dass die Zulassungsstelle nicht tätig werden und keine Stilllegung durchführen müsse. Die Rechtsscheinsargumentation überzeuge nicht, weil gerade ein Vertrag vorgelegen habe. Der Hinweis auf die Kommentierung greife nicht, da der Rechtschein erörtert werde im Zusammenhang mit jenen Fällen, in denen ein Versicherungsvertrag gerade nicht zustande gekommen sei. Nur bei diesen Fällen bedürfe es eines Rechtsscheins. Nicht dagegen in Fällen, in denen ein Vertrag rechtswirksam zustande gekommen war und beendet ist.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung unter weitgehender Wiederholung ihrer bisherigen Argumente weiterverfolgt.

Ergänzend trägt sie vor, dass die angefochtene Entscheidung auch gegen die Richtlinie 2009/103/EG verstoße. Nach Art. 10 Abs. 1 der VO müsse jedes Mitgliedsland eine Stelle einrichten, die für Schäden Ersatz leisten müsse, welche durch nicht versicherte Fahrzeuge verursacht worden seien. Dies sei in Deutschland der Kläger. Die rechtsfehlerhafte Auslegung des § 117 VVG führe dazu, dass der deutsche Versicherer anstelle des Klägers hafte, was zu einer Ungleichbehandlung führe. Daher sei das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Weiterhin rügt die Beklagte die vorgerichtliche Anwaltsgebühr als überhöht. Eine 2,5 Gebühr sei nicht gerechtfertigt, jedenfalls vom Landgericht nicht begründet worden.

Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

   das angefochtene Urteil des abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich seines weiteren Vorbringens des wird auf seine Berufungserwiderung und weiteren Schriftsätze Bezug genommen.

Nach einem Hinweis des Senats hat der Kläger - mit Zustimmung der Beklagten - die Klage teilweise zurückgenommen, und zwar hinsichtlich des Klageantrages zu 1. um 602,58 € und hinsichtlich Klageantrages zu 2. bezüglich der Freistellung über die vorgerichtlichen Anwaltskosten um 933,67 € auf nunmehr 887,03 €.





II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch - nach der teilweisen Klagerücknahme durch den Kläger - keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts begegnet - mit Ausnahme der Zuvielforderung bei der Hauptforderung über 602,57 € und den vorgerichtlichen Anwaltskosten über 933,67 €, die der Kläger in der Berufung zurückgenommen hat - keinen berufungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte für den streitgegenständlichen Schaden haftet.

Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Frage der Nachhaftung gemäß § 117 VVG unter Berücksichtigung der Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt und eine Nachhaftung mit überzeugenden Argumenten bejaht. Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen. Zur Ergänzung ist lediglich Folgendes auszuführen:

Soweit die Beklagte weiter geltend macht, es sei unangemessen, für eine nur auf fünf Tage abgeschlossene Versicherung dem Versicherer eine Nachhaftung von einem Monat aufzubürden und dies finanziell nicht tragbar sei, lässt sie unberücksichtigt, dass es dem Versicherer obliegt, bei den Tarifen für die Kurzkennzeichen die Nachhaftung mit einzukalkulieren.

Nicht überzeugend ist auch die Ansicht der Beklagten, für den Geschädigten bestehe auf Grund des Aufdrucks auf dem Kennzeichen kein Rechtsschein für eine bestehende Versicherung. Hierbei verkennt die Beklagte, dass die Frage des Rechtschein nur jene Fälle betrifft, in denen ein Versicherungsverhältnis - beispielsweise wegen Anfechtung oder Widerruf - gerade nicht existent war. In diesem Fall würde ein Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und es bestünde auf Grund des Kennzeichens der Rechtsschein, dass ein Versicherungsvertrag tatsächlich besteht. Dies betrifft aber nicht die vorliegende Fallgestaltung bei Kurzkennzeichen. Bei dem streitbefangenen Fahrzeug war ein Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen; das Versicherungsverhältnis war nur einen Tag vor dem Unfall ausgelaufen. Es stellt sich somit nicht die Frage eines Rechtsscheins, sondern es geht um die vom Gesetz bestimmte Nachhaftung nach Ablauf eines wirksam geschlossenen Versicherungsvertrages.


Der Hinweis der Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.12.1960 verfängt nicht. In dem dieser Entscheidung zugrundliegenden Fall hatte die Versicherung dem Straßenverkehrsamt bereits mitgeteilt, dass keine Haftpflichtversicherung besteht und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln sei, was einige Tage vor dem Unfall auch erfolgt war. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, es gelte eine starre Monatsfrist und die Vorschrift diene ausschließlich der Sicherung der Schadenersatzansprüche der durch den Haftpflichtversicherten geschädigten Dritten. Die Befristung sei ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des geschädigten Dritten und dem Haftpflichtversicherer. Nach der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht bezüglich des Rechtscheins hätte der Bundesgerichtshof eine Nachhaftung ablehnen müssen, weil das Kennzeichen entstempelt worden war, also auch "sichtbar" war, dass keine Zulassung und damit keine Versicherung mehr bestand. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.12.960 spricht daher gerade gegen die Ansicht der Beklagten.

Die von der Beklagten vorgelegten und bisher nicht veröffentlichen Entscheidungen des Landgerichts Nürnberg-​Fürth, Amtsgericht Jülich und Landgericht Aachen, welche die Rechtsansicht der Beklagten vertreten, dass bei Kurzkennzeichen nach dem Ablauf des auf dem Kennzeichen aufgedruckten Zeitraums kein Rechtsscheins bestehe und somit die Nachhaftung entfalle, vermögen den Senat auf Grund der vorgenannten Ausführungen nicht zu überzeugen.

Ihre Argumentation zu §§ 117 Abs. 2 S. 5 VVG und 25 Abs. 5 FZV trägt die Beklagte in der Berufung zur Bekräftigung ihrer Rechtsansicht nicht mehr vor. Ungeachtet dessen hält der Senat die Argumentation aber auch deshalb nicht für überzeugend, weil die Zulassungsstelle nicht nur zur Entgegennahme der Anzeige bestimmt ist, sondern bei Kurzkennzeichen der Zulassungsstelle neben der Versicherungsbestätigung zugleich auch die Beendigung mitgeteilt wird.



Bezüglich des neuen Arguments der Beklagten in der Berufungsbegründung, die Nachhaftung bei Kurzkennzeichen verstoße gegen die Richtlinie 2009/103/EG aus dem Jahre 2009, kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vortrag neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO ist und deshalb ggf. in der Berufung nicht mehr zugelassen werden kann. Der Vortrag kann jedenfalls nicht zum Erfolg der Berufung führen. Mit der Richtlinie soll eine Regelung getroffen werden bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, die ohne amtliches Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen oder mit einem amtlichen Kennzeichen, das dem Fahrzeug nicht oder nicht mehr zugeordnet ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Kennzeichen WI 04612 konnte eindeutig dem Versicherungsnehmer der Beklagten zugeordnet werden.

Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 92 Abs. 1, 97; 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Rechtsstreitigkeiten über eine Nachhaftung bei Kurzkennzeichen beschränken sich auf Verfahren zwischen dem Kläger mit der Beklagten. Mit der jetzigen Entscheidung eines Obergerichts dürfte eine einheitliche Rechtsprechung der Eingangsgerichte zu erwarten sein.

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