1. | Gem. § 17 Abs. 4 StVO muss der Fahrzeugführer die Erkennbarkeit des Fahrzeugs in einer Entfernung sicherstellen, die es einem anderen Verkehrsteilnehmern ermöglicht, bei verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden. Vorkehrungen für eine Erkennbarkeit des Fahrzeugs auch bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot "Fahren auf Sicht" muss der Fahrzeugführer nicht treffen. |
2. | Ist das Fehlen lichttechnischer Einrichtungen gemäß § 53 StVZO (Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler) für die eingeschränkte Erkennbarkeit des Fahrzeugs kausal geworden, ist in die Abwägung der Verursachungsbeiträge ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 4 StVO einzustellen. |
1. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 93.894,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2016 zu zahlen. |
2. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Zahlung vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 2.348,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |
1. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag i.H.v. 10.359,91 EUR hinaus weitere 83.534,30 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2016 zu zahlen, und |
2. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung weiterer vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 758,03 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2016 freizustellen. |
die Berufung zurückzuweisen. |
unter Abänderung des am 23.03.2018 verkündeten und am 28.03.2018 zugestellten Urteils des Landgerichts Hagen, Az. 9 O 54/16, die Klage vollumfänglich abzuweisen. |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |