1. |
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 49.900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2017 Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen mangelbehafteten Fahrzeugs Audi A6 Allroad mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W ...12 zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 49.990,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2017 Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen mangelbehafteten Fahrzeugs Audi A6 Allroad mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W ... 12 Zug um Zug gegen Zahlung einer von den Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung zu zahlen;
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2. |
festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs in Bezug befinden;
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3. |
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi A6 Allroad mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W ... 12 durch die Beklagte zu 2) resultieren;
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4. |
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.514,94 € freizustellen
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