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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen
| 1. |
über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Höhe von 5.023,81 € weitere 27.944,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 abzüglich am 22.01.2010 bezahlter 300,00 € und am 12.07.2010 bezahlter 500,00 €,
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| 2. |
über das erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 und
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| 3. |
über die erstinstanzlich zuerkannten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,68 € weitere 856,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 zu zahlen.
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