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Kammergericht Berlin Beschluss vom 23.04.2018 - 3 Ws 70/18 – (3) 161 Ss 18/18 (3/18) - Auslegung eines Beweisantrages

KG Berlin v. 23.04.2018: Wechsel des Ablehnungsgrunds im Rahmen der Auslegung eines Beweisantrages


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 23.04.2018 - 3 Ws 70/18 – (3) 161 Ss 18/18 (3/18)) hat entschieden:

   Der Beschluss, durch den ein Beweisantrag abgelehnt wird, ist grundsätzlich der Auslegung zugänglich, so dass auch ein anderer Ablehnungsgrund als der tatsächlich bezeichnete zum Tragen kommen kann. - Das Revisionsgericht darf den Beschluss jedoch nur dann gegen den unmittelbaren Wortlaut auslegen, wenn der zum Tragen kommende Ablehnungsgrund für den Revisionsführer auch erkennbar war und er sich darauf einstellen konnte.


Siehe auch
Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
und
Stichwörter zum Thema Beweisführung


Gründe:


Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2018 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.

Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sorgfaltswidrig den Tod eines Menschen verursacht hat, indem er den vom gelben Ampellicht ausgehenden Normbefehl (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO) missachtet hat.

a) Nach den Urteilsgründen ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte bei (gerade) noch gelbem Ampellicht die Haltlinie passiert hat. Es ist aber festgestellt, dass er sich (mangels durch gelbes Licht gebotenen Abbremsens) beim Einspringen des roten Ampellichts noch auf der "Höhe der Ampelanlage" befand und mithin jedenfalls bei rotem Ampellicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist (UA S. 3, 4). Nach diesen Feststellungen steht schon nicht in Frage, dass der Angeklagte, der mit "ca. 50 km/h" fuhr (UA S. 4 oben), bei der vom Landgericht nur für geboten und zumutbar gehaltenen Normalbremsung (UA S. 20) an der Haltlinie zum Stehen gekommen wäre. Erst recht gilt dies für den von § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO ausgehenden erweiterten Normbefehl, nicht in den Kreuzungsbereich einzufahren. Insofern ist nämlich anerkannt, dass der Kraftfahrer, sofern er nicht mehr vor der Haltlinie anhalten kann, noch dahinter, aber vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anhalten muss (vgl. OLG Celle VRS 55, 70; OLG Köln VerkMitt 1977, Nr. 7 [Volltext bei juris]; OLG Stuttgart NJW 1965, 1093 [OLG Stuttgart 22.02.1965 - 3 Ss 831/64]; KG VRS 34, 468 und Beschluss vom 23. November 1987 - 12 U 2354/87 - [juris]; OLG Hamm VRS 49, 220).




b) Die Feststellungen weisen dem Angeklagten durch den Gelblichtverstoß eine unfallursächliche Sorgfaltswidrigkeit zu, daneben tragen sie aber auch einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StVO).

Zwar weist die Revision insoweit im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass das Sichtfahrgebot durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird (vgl. für viele Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl., § 3 StVO Rn. 20). Allerdings ist anerkannt, dass sich auf diesen Grundsatz derjenige nicht berufen kann, der seinerseits die Verkehrsregeln nicht beachtet und einen für das Unfallgeschehen erheblichen Verstoß begeht (vgl. Heß in Bumann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVO 24. Aufl., § 1 Rn. 25). So ist es auch hier, denn der Angeklagte hat dadurch gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO verstoßen, dass er das Einspringen gelben Ampellichts nicht zum Anlass genommen hat zu bremsen. Damit aber konnte der Vertrauensgrundsatz das Sichtfahrgebot nicht beschränken. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass das Sichtfahrgebot beim hier gegebenen Zusammentreffen mit gelbem Ampellicht die Sorgfaltsanforderungen merklich verschärft und Anlass dazu gegeben haben dürfte, die üblicherweise gebotene Bremsverzögerung (von 4 m/sec²) zu erhöhen und eine den Bremsweg noch deutlich verkürzende Starkbremsung einzuleiten. Hiervon allerdings ist das Landgericht, das dem Angeklagten nur eine "normale Bremsung" abverlangt hat (UA S. 20), - zu dessen Gunsten und ihn mithin nicht beschwerend - nicht ausgegangen.

2. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB.

a) Zwar bezeichnet das Urteil unzutreffend § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB (UA S. 19). Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass die Strafkammer - ebenso wie das Amtsgericht - § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB für verwirklicht angesehen hat. Folgerichtig heißt es auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte sei des "zu schnellen Fahrens an Straßenkreuzungen" schuldig (UA S. 19).

b) Dass das Landgericht den dem Angeklagten angelasteten Sorgfaltsverstoß als grob verkehrswidrig bewertet hat, ist nicht zu beanstanden, zumal es ihm neben dem Gelblichtverstoß rechtsfehlerfrei auch eine Missachtung des Sichtfahrgebots anlastet.

c) Neben dem äußeren Tatgeschehen tragen die Feststellungen auch die innere Tatseite des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB. Sie weisen aus, dass der Angeklagte bewusst regelwidrig gehandelt und neben der abstrakten Gefährlichkeit seiner Fahrweise auch die konkrete Gefährdung Dritter in seinen Vorsatz aufgenommen hatte. Die Urteilsfeststellungen (insb. S. 5, auch S. 20 f.) belegen neben der individuellen Vorhersehbarkeit der Personen- und Sachschäden, dass der Angeklagte deren Eintritt zwar nicht wollte und erst recht nicht absichtsvoll erstrebte, sie aber "um eines zeitlichen Vorteils willen" (UA S. 20) billigte und in Kauf nahm.


3. Auch die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern.

a) Die festgestellten Sorgfaltswidrigkeiten - Verstöße gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO und § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StVO - werden durch die Beweiswürdigung getragen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung insoweit in durch das Revisionsgericht hinzunehmender Weise auf die Bekundungen der Zeugen K und M sowie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. Auch die Bewertung, der Angeklagte habe bei der durch das gelbe Ampellicht (und zusätzlich die Sichtbehinderung) gebotenen Bremsverzögerung gefahrlos zum Stillstand kommen und den Unfall vermeiden können, ist frei von sachlich-rechtlichen Fehlern.

b) Der durch den Revisionsführer in diesem Zusammenhang beanstandete Verstoß gegen Denkgesetze (RB S. 23) liegt nicht vor. Das Landgericht hat festgestellt, dem Angeklagten sei durch ein Fahrzeug (UA S. 3: "möglicherweise ein Golf Plus") die Sicht auf den Primärunfallgegner (PKW Nissan) verdeckt gewesen (u.a. UA S. 3, 4). Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass der Angeklagte wegen des PKW Golf Plus zunächst seine Geschwindigkeit reduzieren musste und hiernach wieder beschleunigte (UA S. 3). Ein sachlich-rechtlicher Mangel käme möglicherweise in Betracht, wenn quantifizierbar festgestellt wäre, dass der PKW Golf Plus auch noch vor dem Kreuzungsbereich sehr langsam gefahren wäre und der Angeklagte stark beschleunigt hätte. Aus nachvollziehbaren Gründen sind die Feststellungen hier aber nicht so präzise, dass sie als Grundlage für eine Weg-Zeit-Berechnung in Betracht kämen und der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze tatsächlich angenommen werden könnte.

c) Auch die von der Strafkammer in Bezug auf die innere Tatseite gezogenen Schlussfolgerungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus der von den Zeugen vor dem Unfall beobachteten aggressiv-drängenden und riskanten Fahrweise des Angeklagten in Zusammenschau mit dem Unfallgeschehen auf den Vorsatz sowohl in Bezug auf den Verkehrsverstoß als auch in Bezug auf die Gefährdung geschlossen hat (§ 315c Abs. 1 StGB). Dies gilt umso mehr, als die Urteilsgründe die vom Landgericht für glaubwürdig angesehenen Zeugen mit drastischen Schilderungen über die Fahrweise des Angeklagten zitiert (UA S. 7 ff.). Die diesbezüglichen Beanstandungen der Revision (insb. RB S. 22 ff.) zeigen keinen sachlich-rechtlichen Fehler der richterlichen Beweiswürdigung auf, zum großen Teil enthalten sie urteilsfremde Erwägungen.

4. Die Verfahrensrügen verhelfen der Revision - im Wesentlichen aus den dem Revisionsführer bekannten Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft - nicht zum Erfolg.

Der Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, der Beweisantrag, die an Gerichtsstelle anwesende Y. als Zeugin zu vernehmen, sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden. Zwar teilt der Senat nicht die von der Generalstaatsanwaltschaft hierzu vertretene Auffassung, dass die Strafkammer das Beweismittel durch den - zu diesem Zeitpunkt bereits vernommenen - Zeugen Z. "austauschen" durfte. Auch hält die vom Landgericht herangezogene Primärbegründung, die Zeugin sei nur eine solche vom Hörensagen und die Einvernahme dieses nicht "sachnähesten Beweismittels" mithin nicht geboten, rechtlicher Prüfung nicht stand.



Im Ergebnis frei von Rechtsfehlern hat die Strafkammer die Ablehnung des Beweisantrags jedoch auch auf die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache gestützt. Der Ablehnungsbeschluss ist grundsätzlich auslegungsfähig (vgl. BGHSt 1, 29; NStZ 2003, 613; 2016, 365). Die vom Tatgericht gewählte Formulierung, die Beweistatsache sei "ohne Beweiswert", lässt insoweit hinreichend erkennen, dass es den vom Beweisantragsteller gewünschten Schluss nicht ziehen wollte. Die Kammer hat - sinngerecht verstanden - ausgeführt, dass die Beweisbehauptung nicht geeignet sei, ihr die Überzeugung zu verschaffen, dass der unmittelbare Zeuge Z. von seinem Standort aus das für den Gegenverkehr des von ihm beobachteten Unfallfahrzeugs "X" zu beachtende Ampellicht erkannt haben kann. Diese Behandlung des Beweisantrags ist insbesondere wegen der Örtlichkeit, aber nicht zuletzt auch angesichts des prozessualen Vorgeschehens nicht zu beanstanden. Hierzu zählt auch, dass der Zeuge Z. in der zehntägigen Hauptverhandlung bereits umfänglich vernommen worden war und zum vom Angeklagten zu beachtenden Ampellicht - nachvollziehbar und nachgerade zwingend - nichts bekunden konnte.

Der Ablehnungsgrund der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung war für den Revisionsführer auch erkennbar, er konnte sich darauf einstellen.

5. Durch die Verwerfung der Revision ist die Beschwerde, die der Angeklagte gegen den nach § 111a StPO erlassenen Beschluss eingelegt hat, prozessual überholt. Einer Entscheidung bedarf es insoweit nicht mehr.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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