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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 15.02.2018 - I-1 U 160/15 - Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Kind

OLG Düsseldorf v. 15.02.2018: Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Kind


Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.02.2018 - I-1 U 160/15) hat entschieden:

  1.  Kommt es an einer Fußgängerampel zu einer Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem zehnjährigen Kind, weil das Kind die Fahrbahn trotz Rotlicht überquert und der Fahrer das Kraftfahrzeug nicht rechtzeitig bremst, kann eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Kfz.-Führers angemessen sein.

  2.  Nach § 3 Abs. 2 a StVO muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Durch diese Vorschrift ist eine gegenüber dem Regelfall erhöhte Sorgfaltspflicht begründet worden, die den Vertrauensgrundsatz, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer regel- und interessensgerecht verhalten, weiter einschränkt. Dabei hängt das Ausmaß der erhöhten Sorgfaltspflicht von der für den Fahrzeugführer erkennbaren Altersstufe eines Kindes ab, aus der auf den Grad der Verkehrsreife und den Umfang der bereits erfolgten Verkehrserziehung geschlossen werden kann. Bei Kindern ab zehn Jahren darf gemäß § 828 Abs. 3 BGB widerleglich vermutet werden, dass sie den geltenden Verkehrsregeln Beachtung schenken können. Bei diesen älteren Kindern muss sich ein Fahrzeugführer daher nur dann auf die Möglichkeit eines unbesonnenen und verkehrswidrigen Verhaltens einstellen, wenn besondere Umstände auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich ein Kind bereits verkehrswidrig verhält oder wenn seine Aufmerksamkeit erkennbar anderweitig in Anspruch genommen ist


Siehe auch
Zum Haftungsprivileg für Kinder und die Haftung von Jugendlichen für ihr Handeln
und
Stichwörter zum Thema Kinder und Kinderunfälle


Gründe:


I.

Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 2. Dezember 2005 gegen 13.35 Uhr im Bereich der Kreuzung der A. mit der B. in C. zwischen der am 27. Juni 1995 geborenen – und damals 10 Jahre und 5 Monate alten - Klägerin als Fußgängerin und dem Beklagten zu 1. als Fahrer eines PKW VW-​Touran, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2., ereignete. Halterin des Fahrzeuges ist die Beklagte zu 3..

Auf dem Nachhauseweg zu ihrem etwa 500 m von der Kreuzung entfernten Elternhaus hatte die Klägerin als damalige Fünftklässlerin einer Realschule zunächst den Bus an der Haltestelle A. verlassen und den Fußgängerweg mit den Ampeln F 5/F 3 an der Einmündung der A. bei Grünlicht überquert, ehe sie in Richtung des Fußgängerüberweges mit der Ampel F 2 weiterging. Sodann drückte die Klägerin einen Druckknopf für die Signalanforderung der Fußgängerampel. Gleichzeitig näherte sich aus ihrer Sicht gesehen von links auf der B. der durch den Beklagten zu 1. gesteuerte PKW VW-​Touran mit einer sachverständig ermittelten Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h.

Im Bereich des Fußgängerüberweges kam es zu einer Kollision der Klägerin mit dem Fahrzeug, wobei dieses nach einer vorherigen Abbremsung noch eine Restgeschwindigkeit mit einer Bandbreite zwischen 50 und 58 km/h aufwies. Die Klägerin wurde auf den Vorderwagen aufgeladen, prallte unter anderem mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe und wurde sodann im Zuge der durch den Beklagten zu 1. eingeleiteten Vollbremsung 21 m weit in Fahrtrichtung abgeworfen. Infolge des Zusammenstoßes wurde die Klägerin lebensgefährlich polytraumatisch verletzt. Unter anderem erlitt sie ein schweres Schädel-​Hirn-​Trauma, eine Hirnkontusion, ein Thoraxtrauma sowie einen Milzriss. Verblieben sind neben anderen Beeinträchtigungen Konzentrationsschwierigkeiten, Verlangsamung der Denkgeschwindigkeit, Koordinations- und Bewegungsstörungen.

Gegenstand der Klage ist ein Schmerzensgeldverlangen mit zahlreichen bezifferten Klageerweiterungen, die sich auf diverse materielle Schadenspositionen beziehen. Unter anderem verlangt die Klägerin Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten, ihr alle, auch zukünftigen, Unfallschäden zu ersetzen.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei, nachdem sie den Fußgängerweg A. überquert habe, langsam zu dem Fußgängerweg B. gegangen und habe den Knopf gedrückt, um die Ampel für den Fußgängerüberweg zu betätigen. Sie habe die Straße dann überqueren wollen, als die Ampel für sie grün angezeigt habe. Der Beklagte zu 1. habe bei Rot, mindestens aber in der Phase gelb-​rot die Lichtzeichenanlage der Kreuzung A./B., aus Fahrtrichtung D. kommend, überquert. Er sei dann unaufmerksam gewesen, insbesondere weil er bei der Fahrt mit seinem Handy telefoniert habe, und sie beim Überqueren des Fußgängerüberwegs übersehen. Auffällig sei gewesen, dass der Beklagte zu 1. nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, sondern mittig auf der Fahrbahn. Er habe sie dann mit hoher Geschwindigkeit, circa 60 km/h, erfasst.




Die Beklagten haben behauptet, der Unfall sei für den Beklagten zu 1. unvermeidbar gewesen. Dieser sei insbesondere bei Grünlicht in die Kreuzung A. in Fahrtrichtung E. eingefahren. Dabei sei er mit einer Geschwindigkeit von 35 – 40 km/h unterwegs gewesen. Die Klägerin habe die A. überquert und sei danach hinter einer Hecke an der B. verschwunden. Als der Beklagte zu 1. sodann mit dem vorderen Teil seines Fahrzeugs die verlängerte Linie der quer abgehenden A. erreicht habe, sei die Klägerin plötzlich – als die Lichtzeichenanlage für sie noch rot angezeigt habe – auf die Fahrbahn gelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Beklagten zu 1. nur noch 5 Meter zur Verfügung gestanden, um den Verkehrsunfall noch zu vermeiden. Trotz einer Vollbremsung habe der Beklagte zu 1. den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen F. mit zwei Ergänzungsgutachten und einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht ein Grundurteil mit dem Tenor erlassen, dass der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach in Höhe von 40 % gerechtfertigt ist und im Übrigen die Klageabweisung ausgesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei im Hinblick auf die Bekundungen der Zeugin G., H. und J. davon überzeugt, dass der Klägerin ein Rotlichtverstoß als Unfallursache anzulasten sei. Auch der Sachverständige F. habe es für wahrscheinlicher gehalten, dass der Rotlichtverstoß auf Seiten der Klägerin gelegen habe. Eine Überschneidung der beiden Rotlichtphasen („Schon-​Noch-​Unfall“) sei auszuschließen. Aus der Tatsache, dass die Klägerin den Anforderungsknopf der Fußgängerampel gedrückt habe, folge nicht denknotwendig, dass sie auch das Aufleuchten des Grünlichts abgewartet habe.

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sei dem Beklagten zu 1. nicht nachzuweisen. Fest stehe aber nach der Unfallanalyse, dass er deutlich verspätet auf den Anblick der Fußgängerquerung der Klägerin mit einer Vollbremsung reagiert habe. Hätte er stattdessen zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung, als die Klägerin bereits 1,5 m auf der Fahrbahn zurückgelegt hatte, mit einer Vollbremsung reagiert, wäre der Zusammenstoß räumlich vermeidbar gewesen. Im Rahmen seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 a StVO sei er bezogen auf die kindliche Klägerin zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Gleichwohl sei dem Beklagten zu 1. nur ein leicht fahrlässiges Verhalten im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes des § 1 Abs. 2 StVO anzulasten, zumal zu seinen Gunsten ein gewisser Schockmoment zu berücksichtigen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie setzt sich mit eigenen, auch grafisch dargestellten, Weg-​Zeit-​Berechnungen kritisch mit dem  Beweiswert der durch das Landgericht berücksichtigten Zeugenaussagen auseinander und meint, daraus lasse sich jeweils ein Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1. nachweisen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Aussage des als Busfahrer erfahrenen Zeugen K.. Für die Richtigkeit ihrer Berechnungen tritt sie Beweis durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens an.

Im Übrigen beruft sie sich hilfsweise darauf, ihr habe mit dem Lebensalter von 10 Jahren und 5 Monaten unter Berücksichtigung des § 828 Abs. 3 BGB  im Hinblick auf kindliche Verhaltensdefizite, die nach Vollendung des 10. Lebensjahres nicht schlagartig verschwunden gewesen seien, die Einsichtsfähigkeit in die Verkehrswidrigkeit ihres Verhaltens gefehlt – und zwar wenn man von einem ihr anzulastenden Rotlichtverstoß ausginge. Aus diesem Grund könne die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung mit einer nur 40 %igen Anspruchsberechtigung keinen Bestand haben. Vielmehr seien die Beklagten in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Klägerin beantragt,

   das am 11. September 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf – 6 O 341/06 – aufzuheben und nach ihren Schlussanträgen in I. Instanz zu entscheiden,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.

Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen und beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. November 2016 haben sich die Parteien damit einverstanden erklärt, dass der Senat mit der Berufungsentscheidung über das Grundurteil auch über den Feststellungsantrag unter Verkürzung des Instanzenzuges entscheidet.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl. Ing. F. vom 13. Juni 2017 (GA 1359 ff.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.





II.

Die zulässige Berufung gegen das Grundurteil bezüglich der Zahlungsanträge hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Feststellungsantrag, über den der Senat erstmals zu entscheiden hat, hat nur zu 2/3 Erfolg.

Die Klägerin kann auf Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG Ersatz des ihr bei dem Verkehrsunfall vom 2. Dezember 2005 entstandenen Schadens verlangen.

Die Haftung des Beklagten zu 1. ist nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen, weil ihn – wie noch auszuführen sein wird – ein unfallursächliches Verschulden trifft.

Der Anspruch besteht aber dem Grunde nach nur zu einem 2/3 Anteil, denn die Klägerin hat den Unfall durch einen Rotlichtverstoß (§ 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO) beim Überqueren der Fußgängerampel mitverursacht und muss sich ihr Mitverschulden zu 1/3 Anteil gemäß §§ 9 Abs. 1 StVG, 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 828 Abs. 3 BGB berufen.

Das Feststellungsbegehren, über das der Senat als Berufungsgericht im Einverständnis mit den Parteien erstmals zu entscheiden hat, ist ebenfalls nur zu 2/3 begründet.

Mit dieser Maßgabe war die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin erlitt ihre Verletzungen unstreitig bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten und von dem Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeugs der Beklagten zu 3. im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Die Verletzungen sind durch ärztliche Atteste belegt und ebenfalls unstreitig; die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts sind im Berufungsverfahren nicht angegriffen.

Die danach bestehende Ersatzpflicht ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da eine Verursachung des Unfalls durch höhere Gewalt nicht vorliegt.

Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass sich die Frage einer Unvermeidbarkeit des Unfalls für die Beklagten nicht stellt, weil § 17 Abs. 3 StVG hier nicht anwendbar ist. Die Vorschrift setzt die Verursachung eines Schadens durch mehrere Kraftfahrzeuge voraus (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG), an der es hier fehlt.

Die nach §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG bestehende Ersatzpflicht des Fahrers ist dann ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrers verursacht worden ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG).

Im Streitfall trifft den Beklagten zu 1. als Fahrer jedoch ein unfallursächliches Verschulden. Diesem steht allerdings ein Mitverschulden der Klägerin (§§ 9 StVG, 254 BGB) gegenüber, auf das sich auch die Beklagte zu 3. als Halterin berufen kann.

Im Einzelnen ist auszuführen:

1. Die Klägerin trifft ein Mitverschulden an dem Unfall, weil sie die Fußgängerampel überquert hat, als die Lichtzeichenanlage für sie rot gezeigt hat. Damit ist ihr ein Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 5  StVO zur Last zu legen, wohingegen dem Beklagten zu 1. kein solcher Verstoß vorgehalten werden kann.

a) Allerdings hat der Sachverständige F. bei seiner Anhörung im Termin vom 4. Juni 2010 ausgeführt (GA 728), aus unfallanalytischer Sicht sei es mit den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der divergierenden Zeugenaussagen, nicht möglich, den Rotlichtverstoß, der definitiv von einem der beiden Unfallbeteiligten begangen worden sein müsse, zu klären, dieser aber wahrscheinlicher auf Seiten des Mädchens gelegen habe. In seiner schriftlichen Ergänzung vom 11. März 2011 hat er ergänzend darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung der Aussage der Zeugin G. von einer Missachtung des Rotlichts durch die Klägerin auszugehen sei (GA 785), es aber der Würdigung des Gerichts obliege, ob entsprechendes aus der Aussage der Zeugin G. gefolgert werde. Aus technischer Sicht könne nur ein sogenannter „Schon-​Noch-​Unfall“ ausgeschlossen werden.

b) Das Landgericht hat aufgrund der Zeugenaussagen einen Rotlichtverstoß der Klägerin angenommen (S. 10 des Urteils) und damit einen solchen des Beklagten zu 1. verneint.

Die ausführliche und gründliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden und wird vom Senat geteilt, weil sie weder Fehler noch Lücken erkennen lässt.

aa) Der Sachverständige F. hat bereits in seinem Erstgutachten vom 27. November 2008 (S. 38 – GA 315) festgestellt, dass im Unfallzeitpunkt an der Unfallkreuzung ein Festprogramm mit einer Umlaufzeit von 80 Sekunden lief. Nach diesem Festprogramm, ist es ausgeschlossen, dass die Fußgängerampel F2 und die Ampel K1 zu irgendeinem Zeitpunkt gleichzeitig Grünlicht gezeigt haben können. Die beiden Ampeln haben eine sich überlappende Rotphase von 5 Sekunden. Daher ist auch eine „Schon-​Noch-​Situation“ ausgeschlossen (GA 785).

Der Sachverständige F. hat in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2017 - dort S. 6 - festgestellt, dass durch das – von der Zeugin L. geschilderte - Betätigen des Druckknopfes durch die Klägerin kein Einfluss auf die Ampelschaltung genommen werden und kein anderes als das Festprogramm aktiviert werden konnte (GA 1364).

Damit steht fest, dass entweder der Klägerin oder dem Beklagten zu 1. ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt werden muss, weil das Festprogramm – wie bereits ausgeführt - auch eine „Schon-​Noch-​Situation“ ausschließt.


bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner fest, dass der Beklagte zu 1. über die Haltelinie im Kreuzungsbereich B./A. gefahren ist, als die Ampel K1 Grünlicht gezeigt hat.

(1) Für die Richtigkeit der Unfallversion der Beklagten spricht eindeutig die – vom Sachverständigen in seiner vorerwähnten Stellungnahme angeführte - Aussage der Zeugin G. im Termin vom 22. November 2007 (GA 410 ff.). Die Zeugin hat zweifelsfrei bekundet, hinter dem Fahrzeuge des Beklagten zu 1. auf der B. in die Kreuzung hineingefahren zu sein. Wiederholt nach dem für sie maßgeblich gewesenen Lichtzeichen befragt hat sie geantwortet, dieses habe „Grün“ gezeigt (GA 410 ff.). Mit ihrer ergänzenden Erläuterung, „der Beklagtenfahrer fuhr ja auch zu diesem Zeitpunkt bereits vor mir“, wollte die Zeugin verdeutlichen, dass der durch den Beklagten zu 1. gesteuerte PKW VW Touran vor ihr ebenfalls bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war.

Ohne Erfolg versucht die Klägerin die Aussage der Zeugin G. mit dem Argument zu entkräften, die Darstellung der Zeugin G. hinsichtlich einer Grünlichteinfahrt stelle sich als eine reine Schutzbehauptung dar (GA 1217). Die Zeugin G. ist eine unbeteiligte Zeugin, die unmittelbar nach dem Unfall zunächst nicht das Eintreffen der Polizei abwarten konnte, weil sie ihren Sohn von der Behindertenschule abholen musste. Sie dann sich später aufgrund eines Zeugenaufrufs von sich aus gemeldet hat, wie sie am 12. Dezember 2005 gegenüber der Polizei ihr Erschienen erklärt hat (GA 81). Es bestand gar kein Anlass für eine Schutzbehauptung, da ihr nie ein Rotlichtverstoß angelastet worden war.

Der seitens der Klägerin hervorgehobene Umstand, die Zeugin G. habe sich noch nicht einmal an die Farbe des Beklagtenfahrzeugs erinnern können und ihr seien auch ansonsten relevante Einzelheiten zum Unfallhergang nicht erinnerlich gewesen (GA 1216, 1217), enthält ebenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Kritik. Denn die Zeugin hat im Zusammenhang mit ihrer Zufahrt auf die Kreuzung zahlreiche wichtige Einzelheiten geschildert: Sie sei bei einem grünen Signal auf der rechten Geradeausspur hinter dem PKW VW Touran mit geschätzten 30 bis 40 km/h gefahren, sodann habe sie das Unfallereignis wahrgenommen. Dieses hat sie mit den Worten beschrieben, aus ihrer Sicht sei „ein schwarzes Bündel durch die Luft geschleudert worden“. Die Zeugin wusste auch detailliert ihr nachkollisionäres Verhalten zu beschreiben. Folglich besteht kein Anlass, den Beweiswert ihrer Aussage allein im Hinblick darauf in Frage zu stellen, dass sie bei ihrer Befragung 90 Jahre alt war. Bereits bei ihrer unfallnahen polizeilichen Zeugenvernehmung vom 12. Dezember 2005 zeigte sich die Zeugin „ganz sicher“, dass der PKW vor ihr „Grün“ gehabt hat, da sie auch ,,Grün“ gehabt habe (GA 82). Entsprechend der Beweiswürdigung des Landgerichts ist der Umstand unverfänglich, dass die Zeugin G. nicht in der Lage war, die Farbe des vorausfahrenden PKW VW Touran richtig zu beschreiben. Sie hatte vorkollisionär keinen Anlass, nach irgendwelchen Identifizierungsmerkmalen eines Fahrzeugs vor ihr zu schauen. Da die Zeugin nach dem Unfall den Ort des Geschehens zur Abholung ihres behinderten Sohnes sofort verlassen hatte, ist ihre Unkenntnis von weiteren Details der Unfallsituation nicht weiter auffällig.

(2) Für die Unfallversion des Beklagten zu 1. spricht auch die Aussage des Zeugen H..

Obwohl der Zeuge H. selbst die Kreuzungseinfahrt des Beklagten zu 1. nicht beobachtet hatte, hat er Umstände geschildert, die den Rückschluss darauf zulassen, dass der Beklagte zu 1. bei einem grünen Signal der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage seine Fahrt in den Kreuzungsbereich hinein fortsetzte. Nicht nur das, sondern die Darstellung des Zeugen legt auch die Annahme nahe, dass diese Einfahrt auch in einer frühen Phase des Freigabesignals erfolgte.


Für die durch den Zeugen H. befahrene Linksabbiegerspur sowie für die Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur, auf der dem Zeugen H. der Beklagte zu 1. folgte, werden durch die Ampel K1 dieselben Signale angezeigt. Als er auf die Linksabbiegerspur sich der Kreuzung näherte, so wusste der Zeuge H. zu berichten, schaltete vor ihm die Ampel von „Rot“ auf „Grün“. Er musste deshalb vor der Haltelinie nicht mehr abstoppen. Er sah sich zu einer Verlangsamung seiner Geschwindigkeit bis zum Stillstand allein wegen des bevorrechtigten Gegenverkehrs aus der anderen Richtung der B. veranlasst. Von Bedeutung ist die weitere Darstellung des Zeugen, er habe den Unfall wahrgenommen, als er mit dem Fahrzeug gerade in den Kreuzungsbereich eingefahren gewesen sei und noch geradeausgerichtet gestanden habe – und zwar deutlich vor der Einleitung des Abbiegevorgangs (GA 377). Der detailreich aussagende Zeuge hat weiter bekundet, ein anderes Fahrzeug rechts an ihm vorbeifahrend wahrgenommen zu haben, als er bereits im Kreuzungsbereich positioniert gewesen sei. Er vermochte nur nicht zu sagen, ob es sich dabei um das Unfallfahrzeug handelte oder nicht. Da der Zeuge aber den Zeitraum zwischen seinem Überfahren der Haltelinie und der Wahrnehmung des Unfalls mit nicht mehr als drei bis vier Sekunden eingegrenzt hat, muss es sich entsprechend der Feststellung des Landgerichts bei dem Rechtsüberholer um den durch den Beklagten zu 1. gesteuerten PKW VW Touran handeln. Dieses Fahrzeug war – wie der Zeuge richtig schlussfolgerte – ebenso wie er bei „Grün“ in die Kreuzung eingefahren. Dabei hatte der Zeuge auf der Linksabbiegerspur offensichtlich einen kleinen räumlichen Vorsprung gegenüber dem auf der rechten Geradeausspur folgenden Beklagten zu 1.. Hatte der Zeuge H. aber kurz nach dem Wechsel auf ein grünes Signal seinen Weg in die Kreuzung fortgesetzt, so galt dasselbe für den Beklagten zu 1. auf der benachbarten Geradeausspur, der ihm in einem dichten räumlichen Abstand folgte.

Nicht minder eindeutig war die Ablaufschilderung des Zeugen H. bei seiner unfallnahen polizeilichen Zeugenvernehmung vom 7. Februar 2005. Der Zeuge hatte seinerzeit angegeben: „Ich hatte mich auf der Linksabbiegerspur eingeordnet, die Ampel zeigte in dem Moment schon Grün; ich meine, sie wäre gerade umgeschlagen, als ich in den Kreuzungsbereich einfuhr, sah ich in Höhe des Fußgängerüberweges, dass eine Person von einem schwarzen VW Touran mit Hamburger Kennzeichen angefahren wurde ….“ (GA 72).

Ohne Erfolg versucht die Klägerin in der Berufungsbegründung, die Aussage des Zeugen H. zu entkräften, indem sie – völlig substanzlos - auch bezüglich dieses Zeugen einen Rotlichtverstoß in den Raum stellt (GA 1218). Für einen etwaigen Rotlichtverstoß des völlig unbeteiligten Zeugen H. bestehen indes keine Anhaltspunkte.

(3) Nach der weiteren Aussage des Zeugen H. vor dem Landgericht befand sich im Kreuzungsbereich auf der Linksabbiegerspur zumindest ein weiteres Fahrzeug vor ihm. Dabei handelte es sich entsprechend der – vom Senat geteilten - Annahme des Landgerichts um den durch die Zeugin J. gesteuerten Wagen.

Im Abbiegevorgang nahm die Zeugin J. sodann ein Kind wahr, welches durch die Luft geschleudert wurde. Auch wenn sie ihrer weiteren Erklärung gemäß diese Beobachtung „aus dem Augenwinkel“ gemacht hatte, besteht doch kein Zweifel daran, dass sie authentisch Augenzeugin des Unfallereignisses wurde.

Vergeblich versucht die Klägerin, die Aussage der Zeugin J. so zu deuten, dass sie als Linksabbiegerin im Kreuzungsbereich so lange habe warten müssen, dass sie die Lichtzeichenanlage hinter ihr für die Fahrtrichtung B. nicht mehr habe einsehen können; diese sei zwischenzeitlich möglicherweise auf „Rot“ umgeschlagen. Einer solchen Annahme steht die zeugenschaftliche Darstellung ihres Hintermannes, des Zeugen H., entgegen, der in einer frühen Grünlichtphase in die Kreuzung hinein kam und zeitgleich mit der Zeugin J. das Kollisionsgeschehen beobachtete. Nach Lage der Dinge war die Zeugin J. noch vor dem Zeugen H. und folglich gleich zu Anfang der Grünlichtphase auf der verlängerten Linksabbiegerspur in die Kreuzung eingefahren.

(4) Indiziell für die Richtigkeit der Unfalldarstellung der Beklagten spricht auch die Aussage der Zeugin L. im Termin vom 22. November 2007 (GA 407 ff.). Die Zeugin L. wartete auf dem östlichen Abschnitt der A. vor der Rotlicht zeigenden Ampel K3. Gleichzeitig beobachtete sie, wie die Klägerin bei Grünlicht der Ampeln F5 und F3 die Straße vor ihr ohne erkennbare Eile überquerte. Das grüne Signal der Fußgängerampeln F5/F3 spricht für die Annahme, dass der Beklagte zu 1., dessen Vorbeifahrt von links nach rechts die Zeugin anschließend beobachtete, ebenfalls bei einem grünen Signal der Ampel K1 auf der B. weitergefahren war. Denn die durch den Sachverständigen F. beschriebenen Grünphasen der Fußgängerampeln F5/F3 einerseits sowie der Verkehrsampel K1 andererseits sind weitgehend synchron geschaltet: Erstgenannte Lichtzeichenanlage zeigt von Umlaufsekunde 01 bis zur Umlaufsekunde 24 „Grün“. Die zweitgenannte Lichtzeichenanlage umfasst mit ihrer Grünphase die Umlaufsekunden 01 bis 22, so dass die Phase nur 2 Sekunden kürzer ausfällt. Im weiteren Verlauf leuchtet die Fußgängerampel von Sekunde 70 bis Sekunde 22 der nächsten Umlaufphase wieder mit einem grünen Signal auf. Die durch den Beklagten zu 1. zu beachtende Ampel auf der B. lässt von der Sekunde 70 bis zu der Sekunde 24 der nächsten Umlaufphase ebenfalls ein grünes Signal erkennen (GA 516). Der Unterschied zwischen den Phasenlängen beschränkt sich ebenfalls wieder auf zwei Sekunden.

(5) Entgegen der Darstellung der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung streitet für die Richtigkeit ihrer Unfallversion nicht die Aussage des Zeugen K. im Termin vom 11. November 2007 (GA 382 ff.).

Zwar fuhr der Zeuge K. ohne feststellbares Sichthindernis vor ihm von dem nördlichen Teil der B. auf die Unfallkreuzung zu. Aufgrund seiner Eigenschaft als Fahrer eines Linienbusses steht eigentlich zu erwarten, dass der Zeuge Verkehrsvorgänge richtig beobachten und wiedergeben kann. Gleichwohl hat sich das Landgericht im Ergebnis zu Recht außerstande gesehen, der Darstellung des Zeugen K. denselben Stellenwert einzuräumen wie den Aussagen der Zeugen G., H. und J.. Ganz abgesehen davon, dass die Schilderungen des Zeugen teilweise falsch sind und Unstetigkeiten aufweisen, lässt sich im Ergebnis ohnehin nicht aus den räumlichen und zeitlichen Detailangaben des Zeugen die Richtigkeit des durch die Klägerin behaupteten Geschehensablaufes ableiten.

Es fängt damit an, dass der Zeuge die Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1. falsch wiedergegeben hat. Unstreitig fuhr der Beklagte zu 1. in Geradeausrichtung von dem südlichen Teil der B., also genau aus der Gegenrichtung des  Zeugen K., auf die Kreuzung mit der A. zu. Im Gegensatz dazu hat der Zeuge vor dem Landgericht bekundet, er sei von der Annahme ausgegangen, dass das Fahrzeug aus der A. nach rechts in die B. abgebogen sei (GA 383). Auf die Frage, auf welche Tatsachengrundlage er diese Einschätzung stütze, hat er geantwortet, die Autos aus seiner Gegenrichtung auf der B. hätten bereits vor der Ampel eine Stillstandsposition eingenommen (GA 383). Da der Zeuge aber einräumen musste, die Wahrnehmung des Ampelstopps erst nach dem Unfallgeschehen gemacht zu haben (GA 383), ist die Fahrtrichtungsangabe für den Beklagten zu 1. unzuverlässig. Zudem gibt die Bekundung des Zeugen keinen geeigneten zeitlichen Fixpunkt ab, um daraus die Feststellung eines Rotlichtverstoßes des Beklagten zu 1. ableiten zu können. Hinzu kommt, dass der Zeuge nicht ausschließen konnte, dass das Unfallfahrzeug auf der B. in Geradeausrichtung angefahren gekommen sei; er könne nicht mit Sicherheit sagen, wo das Auto hergekommen sei (GA 383).

Im Mittelpunkt der Ablaufschilderung des Zeugen K. vor dem Landgericht steht seine Aussage, er habe die Klägerin zu einem Zeitpunkt wahrgenommen, als sie auf den Fußgängerüberweg mit der Ampel an der linken Ecke der B. zugegangen sei; in diesem Moment sei die Ampel für seine Fahrtrichtung von „Grün“ auf „Gelb“ umgeschlagen (GA 382, 383). Die für den Zeugen K. maßgeblich gewesene Verkehrsampel K2 ist synchron geschaltet mit der Ampel K1 für die Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1. aus der Gegenrichtung. Deshalb müsste – folgt man der Darstellung K. - die Grünlichtphase für den Beklagten zu 1. ebenfalls zu einem Zeitpunkt zu Ende gegangen sein, als die Klägerin sich dem angestrebten Fußgängerüberweg auf der B. näherte. Im Zusammenhang mit dem Versuch des Zeugen, seine Wahrnehmungen räumlich und zeitlich zu konkretisieren, zeigten sich aber wiederholt Unsicherheiten.

Nachdem er noch anlässlich seiner polizeilichen Zeugenvernehmung angegeben hatte, er habe aus einer Entfernung von ca. 100 m die Beobachtung des Wechsels von Grünlicht auf Gelblicht gemacht (GA 75), wurden daraus im Termin vor dem Landgericht „doch eher … 200 bis 250 m“ (GA 385). Die bei der Polizei angegebene Zeitspanne von 2 Sekunden zwischen der Beobachtung der seitlichen Annäherung der Klägerin in Verbindung mit dem Lichtzeichenwechsel einerseits sowie der Beobachtung der Unfallsituation andererseits („ca. 2 Sekunden danach habe ich etwas Schwarzes fliegen sehen …“; GA 75) weicht von dem Konkretisierungsversuch vor dem Landgericht ab, er schätze den zeitlichen Abstand „auf etwa 4 bis 5 Sekunden“ (GA 383).

Selbst wenn man aber für eine Weg/Zeit-​Analyse die letztgenannte Zeitspanne zugrunde legte, ergäbe sich daraus immer noch ein Rotlichtverstoß der Klägerin als Fußgängerin.




Denn nach der durch den Sachverständigen F. in vergrößerter Form auf Transparentpapier dargestellten und farblich abgesetzten „Ampelmaske“ setzte für die Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1. mit der Ampel K1 - und damit wegen der Synchronschaltung auch für die Annäherungsrichtung des Zeugen K. mit der Ampel K2 - der Wechsel von einem grünen auf ein gelbes Signal mit dem Ende der Ablaufsekunde 24 ein. Geht man dann auf dem Plan mit dem durch den Zeugen K. angegebenen Maximum von 5 Umlaufsekunden weiter, kommt man auf das Ende der Ablaufsekunde 29. Zwar hätte dann sowohl für den Zeugen K. als auch für den Beklagten zu 1. die erste Sekunde der Rotlichtphase eingesetzt. Gleichzeitig wäre aber in der Sekunde 29 für die Klägerin immer noch die seit der Sekunde 19 dargestellte Rotlichtphase maßgeblich gewesen, welche erst in der Sekunde 33 geendet hätte. Mit anderen Worten: Als der Zeuge K. die Unfallsituation wahrnahm, zeigte die Fußgängerampel F2 für die Klägerin immer noch ,,Rot‘‘ an; es hätte eines weiteren Phasenumlaufs von 4 Sekunden bedurft, ehe der Fußgängerüberweg für sie durch ein Grünlichtsignal freigegeben gewesen wäre. Nach der Analyse des Sachverständigen ist ein ,,Schon-​Noch-​Unfall‘‘ auszuschließen und es ist zwingend einem Unfallbeteiligten ein Rotlichtverstoß anzulasten. Insbesondere steht nach der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2017 fest, dass durch das Betätigen des Anforderungsknopfes durch die Klägerin kein abweichendes Programm aktiviert werden konnte.

Im Übrigen stellte die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung die Aussage K. falsch dar, indem sie ihm die Worte in den Mund legt, dass die für den Zeugen sowie für den Beklagten zu 1. maßgebliche Lichtzeichenanlage „von Grün auf Gelb Richtung Rot umsprang“ (GA 1216). Der Zeuge K. hat nichts davon berichtet, im Zuge seiner Annäherung an die Unfallkreuzung eine Rotlichtanzeige der für ihn maßgeblich gewesenen Ampel gesehen zu haben. Vielmehr hat er den Sachverhalt so dargestellt, dass er nach der Beobachtung des Phasenwechsels von „Grün“ auf „Gelb“ die Lichtzeichenabfolge nicht weiter beobachtet habe, weil er seinen Blick nach links gerichtet habe zur Beobachtung potenzieller Fahrgäste im Zuge des Verlassens eines Fabrikgeländes (GA 385).

(6) Die Klägerin versucht in ihrer Berufungsbegründung mit einer eigenen Weg/Zeit-​Analysen im Hinblick auf die Aussagen L., J. sowie H. und G. einen eigenen Rotlichtverstoß zu widerlegen und einen solchen des Beklagten zu 1. nachzuweisen. Dies verbunden mit dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieses Rechtsmittelvorbringen gibt keinen Anlass zu einer ergänzenden Sachaufklärung. Zum einen unterliegt das gesamte neue Vorbringen der Klägerin mit dem Beweisantritt der Unzulässigkeitszurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. Darüber hinaus ist hilfsweise auszuführen, dass die durch die Klägerin gezogenen Schlussfolgerungen auch in der Sache nicht haltbar sind, weil sie auf spekulativen Unterstellungen beruhen.

Das erstinstanzliche Verfahren hat mit der umfänglichen Tatsachenaufklärung durch Zeugenvernehmungen und insgesamt fünf gutachterlichen Stellungnahmen des gerichtlich bestellten Sachverständigen F. insgesamt neun Jahre in Anspruch genommen. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien folgte die Anordnung des Ruhens des Verfahrens durch Beschluss des Landgerichts vom 8. August 2013 (GA 1065). Mit Schriftsatz vom 31. März 2014 gab Rechtsanwalt M. das Scheitern der Vergleichsverhandlungen an und bat um den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund sowie um den Erlass eines stattgebenden Teil-​Endurteils bezüglich des Feststellungsantrages. Ausdrücklich war in dem Schriftsatz ausgeführt, dass Verfahren bezüglich der Haftung dem Grunde nach sei nach den ergänzenden Stellungnahmen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nunmehr entscheidungsreif (GA 1084). Hilfsweise ist in dem Schriftsatz ausgeführt, dass selbst für den Fall der Feststellung eines Verschuldensbeitrages der Klägerin dies bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gleichwohl zu der überwiegenden Haftung der Beklagten im Umfang von 2/3 führen müsse (GA 1089). Es steht somit außer Zweifel, dass die Klägerin erstinstanzlich die Entscheidungsreife des Rechtsstreits im Hinblick auf den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund nach Maßgabe des § 304 ZPO wiederholt bejaht hat.

In der Rechtsmittelbegründung stellt die Klägerin - nunmehr durch neue Prozessbevollmächtigte vertreten - die Entscheidungsreife des Rechtsstreits, was die Haftungsverteilung dem Grunde nach anbelangt, in Abrede. Sie tritt wiederholt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis für die Richtigkeit neuer unfallanalytischer Weg/Zeit-​Berechnungen mit dem Ziel eines Rotlichtnachweises zu Lasten des Beklagten zu 1. an (GA 1203 ff.).

So lasse sich aus ihrer vorkollisionären Wegstrecke im Kreuzungsbereich von 20,55 m. und 18 m unter Berücksichtigung  der Aussage der Zeugin L. ein Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1. ableiten. Gleiches ergebe sich unter Berücksichtigung der von der Zeugin J. nach Wahrnehmung des Unfallgeschehens zurückgelegten Wegstrecke um die Verkehrsinsel der A. herum. Letztlich sei es aus technischer Sicht unmöglich, dass sich der Unfall so ereignet habe, wie durch den Zeugen H. wahrgenommen, nämlich 3 bis 4 Sekunden nach dem Wechsel der Lichtzeichenanlage K1 von „Rot“ auf „Grün“, (GA 1203 ff.).

Die Vernehmung der erstinstanzlich befragten Zeugen war bereits mit dem Termin vom 22. November 2007 abgeschlossen (GA 407 ff.). Die letzte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen F. trägt das Datum des 24. Mai 2012 (GA 937 f.). Nachdem die Klägerin im Hinblick darauf im März und Juni 2014 die Entscheidungsreife des Rechtsstreits, bezogen auf den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund, gemäß § 304 ZPO bejaht hatte, soll ihre Rechtsmittelbegründung auf eine von Grund auf neue Tatsachenaufklärung hinaus laufen. Aber die Argumente, die sie nunmehr mit Beweisantritt vorbringt, um die Bekundungen der vorgenannten Zeugen mit einem Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1. in Verbindung zu bringen, hätte sie ohne weiteres bereits während der langjährigen Dauer des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens vortragen können. Sie unterliegen damit der Unzulässigkeitszurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. Für die Feststellung der Nachlässigkeit, mit welcher eine Partei es versäumt hat, neue Angriffsmittel bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen, genügt bereits einfache Fahrlässigkeit (Zöller/Heßler, ZPO, § 531, Rn. 30).

Unabhängig davon ist hilfsweise auszuführen, dass die Weg/Zeit-​Betrachtungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ohnehin nicht schlüssig sind, weil sie auf spekulativen Unterstellungen beruhen.

Vergeblich bemüht sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung, aus dem Fahrverhalten der Zeugin J. nach Wahrnehmung des Unfallgeschehens mit der Kopfwende um die Verkehrsinsel auf der A. und dem anschließenden Halt vor der dort Rotlicht zeigenden Ampel Rückschlüsse auf eine frühere Rotlichteinfahrt des Beklagten zu 1. zu ziehen (GA 1210, 1211). Ganz abgesehen davon, dass der Weg/Zeit-​Analyse in der Berufungsbegründung ungesicherte Parameter zugrunde liegen (mittlere Annäherungsgeschwindigkeit 10 km/h; Unterstellung einer gerade erfolgten Rotlichtanzeige der Ampel K4 auf der A.), fehlt als verlässliche Anknüpfungstatsache der Zeitpunkt, zu welchem die Zeugin J. nach einer unbekannten Wartezeit im Kreuzungsbereich zum Linksabbiegen ansetzte. Zudem ist zwischen der Kreuzungseinfahrt des Beklagten zu 1. an der Ampelanlage K1 vorbei und dem späteren Anhalten der Zeugin J. nach Wahrnehmung des Unfallgeschehens und der Durchführung der Kopfwende um die Verkehrsinsel herum ein solch langer Zeitraum vergangen, dass eine sekundengenaue Weg/Zeitanalyse mit der Schlussfolgerung einer Rotlichteinfahrt des Beklagten zu 1. ausgeschlossen ist. Bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 6. Dezember 2005 hatte die Zeugin J. einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen ihrer Grünlichteinfahrt als Linksabbiegerin und der Wahrnehmung des Unfallgeschehens wiedergegeben (GA 69).

Bezogen auf die Aussage der Zeugin L. geht die Klägerin bei der Darlegung ihrer Wegstrecke als Fußgängerin an den Fußgängerampeln F5/F3 von der unbelegten Annahme aus, sie sei bei Beginn der Grünlichtphase, nämlich mit der Sekunde 69, losgegangen (GA 1208, 1214). Der Begründungsansatz, die Klägerin habe mit Beginn der Grünlichtphasen der Ampeln F5/F3 die Überquerung der A. begonnen, ist keineswegs zwingend. Denn nach der Beschreibung des Sachverständigen währt das grüne Signal für die Fußgängerampel von Sekunde 70 bis einschließlich Sekunde 22 der nächsten Umlaufphase, also etwas mehr als eine halbe Minute lang (GA 516). Die Weg/Zeit-​Berechnung der Klägerin wird gegenstandslos, wenn man von der nicht auszuschließenden Möglichkeit ausgeht, dass sie genau in der zeitlichen Mitte der Grünlichtphase zum Überqueren der A. angesetzt hatte. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung ist eine solche Annahme durchaus mit der Darstellung der Zeugin L. vereinbar, sie habe bereits an der für sie maßgeblich gewesenen Ampel K3 gestanden und sei nicht etwa gerade erst zum Stillstand gekommen, als vor ihr die Klägerin ruhigen Schrittes die Lichtzeichenanlage F5/F3 bei „Grün“ passiert habe. Da die Klägerin für die Überquerung der A. für sich einen Zeitbedarf von 10,3 Sekunden errechnet hat (GA 1208), kann die Straßenüberquerung problemlos in der Mitte der Grünlichtphase von 32 Sekunden untergebracht werden.

Ebenso wenig schlüssig ist der Versuch der Klägerin, unfallanalytisch die Darstellung des Zeugen H. zu widerlegen, er habe den Unfall drei bis vier Sekunden nach dem Zeitpunkt wahrgenommen, zu welchem er die Ampellinie überfahren habe. Denn die Weg/Zeit-​Analyse der Klägerin beruht wieder auf der rein spekulativen Annahme, sie habe bei Sekunde 69 der Grünlichtphase der Fußgängerampeln F5/F3 die Überquerung der A. begonnen (GA 1213, 1214).

Dass entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin sich auf der Grundlage der Aussage des Zeugen K. nicht die Feststellung eines Rotlichtverstoßes des Beklagten zu 1. treffen lässt, ist bereits dargelegt.

(7) Der Annahme eines Rotlichtverstoßes durch die Klägerin steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach den Beobachtungen der Zeugin L. auf den Anforderungsknopf der Ampel gedrückt habe. Zu Recht führt das Landgericht aus, dass dies nicht den Rückschluss zulässt, dass die Klägerin nach Drücken des Anforderungsknopfes auch gewartet hat, bis die Ampel auf Grün springt. Es ist durchaus denkbar, dass die Klägerin es sich anders überlegt hat und das Grünlicht nicht mehr abwarten wollte.

c) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin für den Fall der Feststellung eines Rotlichtverstoßes zu ihren Lasten hilfsweise darauf, ihr sei kein Mitverschulden anspruchsmindernd entgegenzuhalten, weil nach Maßgabe des § 828 Abs. 3 BGB die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gefehlt habe (GA 1220 ff.).

Nach dieser Bestimmung ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dessen Verantwortlichkeit nicht gemäß § 828 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nur dann nicht verantwortlich, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Es besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 30.11.2004, IV ZR 335/03, Rn.15 mit Hinweis auf BGH Urteil vom 28.02.1984, VI ZR 132/82 sowie vom 29.04.1997, VI ZR 110/96). Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von 7 Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet (BGH a.a.O., Rn. 15 – zitiert nach Juris – mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 29.04.1997, VI ZR 110/96; so auch Senat, Urteil vom 30.08.2013, 1 U 68/12).

Mit einer allgemein gehaltenen Argumentation stellt die Klägerin darauf ab, die volle Verantwortlichkeit eines Kindes nach Maßgabe des § 828 Abs. 3 BGB sei dann nicht gegeben, wenn es mit fünf Monaten nur knapp älter als 10 Jahre sei. Denn zehnjährige Kinder wiesen in ihrer Entwicklung „naturgemäß“ erhebliche Verhaltensdefizite auf, die sich nicht „wie auf Knopfdruck“ mit Erreichen des 10. Lebensjahres erledigt hätten. Zu diesen Defiziten zählten Impulsivität, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten. Selbst Vertreter der Versicherungswirtschaft und auch der Verfassungsgerichtshof Berlin sprächen sich für eine mangelnde Einsichtsfähigkeit von Kindern aus, die gerade das 10. Lebensjahr erreicht hätten.

Soweit die Klägerin mit dieser generalisierenden Argumentation durch Einholung eines Sachverständigengutachten die Richtigkeit ihrer Behauptung unter Beweis stellt, sie habe mit dem Alter von 10 Jahren und 5 Monaten nicht die Einsichtsfähigkeit für die Gefahren des Straßenverkehrs gehabt (GA 1222), bestand für den Senat kein Anlass, diesem Beweisangebot nachzugehen.

Denn es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass es für die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit eines Kindes im Alter von 10 Jahren und 5 Monaten, die eigene Verantwortlichkeit für die Begehung der schädigenden Handlung zu erkennen, auf die individuelle Disposition und Entwicklung ankommt. Zwar mag es eine Vielzahl von Kindern geben, die wenige Monate älter als zehn Jahre nicht die erforderliche Einsicht haben, die Verantwortlichkeit für ein fahrlässig-​fehlerhaftes Verhalten im Straßenverkehr zu erkennen. Keinesfalls kann daraus aber die Folgerung gezogen werden, der Klägerin habe die Einsichtsfähigkeit für die Erkenntnis der Eigenverantwortlichkeit gefehlt, wenn man als Fußgänger trotz einer Rotlichtanzeige zum Überqueren einer Straße ansetzt, auf der sich von links ein Fahrzeug mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit gefährlich dicht annähert.

Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens besuchte die Klägerin die 5. Klasse einer Realschule. Da sie in der Nähe des Unfallortes wohnt, haben die Eltern ihr offensichtlich zugetraut, den Rückweg von der Schule nach dem Verlassen der Bushaltestelle auf der A. unter Inanspruchnahme der ampelgeregelten Fußgängerüberwege alleine zu bewältigen. In ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19. April 2007 hat die Klägerin vorgetragen, ihr sei von ihren Eltern die Einhaltung der Verkehrsregeln eingehend vermittelt worden. Sie gelte darüber hinaus in ihrem Freundeskreis als eine äußerst vorsichtige und umsichtige Verkehrsteilnehmerin, welche andere Kinder dazu anhalte, ebenfalls die Verkehrsregeln einzuhalten und insbesondere nicht unter Missachtung einer Rotlichtanzeige die Straße zu überqueren (GA 197). Im Hinblick auf diesen sehr konkreten Tatsachenvortrag ist die nunmehr in der Berufungsinstanz in pauschaler Weise aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt nicht die Einsichtsfähigkeit für die Gefahren des Straßenverkehrs gehabt, viel zu unsubstantiiert, um einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zugänglich zu sein. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass ausweislich eines relativ unfallnahen neuropsychologischen Berichtes der Therapieklinik N. vom 26. April 2006 die Klägerin sich während ihres Aufenthaltes sehr aufgeschlossen und interessiert zeigte und insbesondere auch ein gutes Situationsverständnis erkennen ließ (GA 99). Hat die Klägerin aber trotz der schweren Schädel- und Hirnverletzungen immer noch gute kognitive Fähigkeiten behalten, so ist der Rückschluss gestattet, dass sie mit ihrem guten Situationsverständnis auch schon zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens in der Lage war zu erkennen, dass man im Kreuzungsbereich einer mehrspurigen Straße für den Durchgangsverkehr als Fußgänger nicht einfach zur Überquerung der Straße ansetzen darf, wenn die maßgebliche Ampel Rotlicht zeigt.

2. In der Berufung ist nicht mehr streitig, dass die Haftung des Beklagten zu 1. nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen ist.

Den Beklagten zu 1. trifft nach den Feststellungen des Landgerichts ein Verschulden an dem Unfallgeschehen, weil er den Unfall nach dem Gutachten des Sachverständigen F. bei regelrechter Reaktion des Zusammenstoß mit der Klägerin räumlich hätte vermeiden können (S. 18 des Urteils).

Die Beklagten haben nicht nur kein Rechtsmittel gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegt, sondern räumen in der Berufungserwiderung vom 9. Mai 2016 ausdrücklich ein, dass das Landgericht zu Recht einen Fahrfehler des Beklagten zu 1. – in Form einer verspäteten Reaktion auf die Klägerin und ihren Rotlichtverstoß - angenommen habe (GA 1289).

a) Das Landgericht hat zu Recht einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO angenommen.

aa) Zur Begründung hat das Landgericht – unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen F. - ausgeführt, dass der Beklagte zu 1. den Unfall räumlich hätte vermeiden können, wenn er in dem Zeitpunkt, als die Klägerin bereits 1,5 m auf der Fahrbahn zurückgelegt und damit ein akutes Gefahrensignal gesetzt hatte, akkurat reagiert und die notwendige Reaktion – durch Stillsetzen seines Fahrzeugs - eingeleitet hätte (S. 19 des Urteils). Dies wird von der Berufungserwiderung nicht in Frage gestellt.

bb) Es kann nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass der Unfall für den Beklagten zu 1. auch zeitlich vermeidbar gewesen wäre.

In seiner – vom Senat eingeholten - ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2017 (GA 1365) führt der Gutachter zur Frage der zeitlichen Vermeidbarkeit aus, dass der Beklagte zu 1., wenn dieser, als sich das Fahrzeug 50 m rückwärts von der Anprallstelle befunden habe, mit einer Vorbremsung von 1,0 s eine verkehrsübliche Abbremsung mit 3 m/s2 eingeleitet hätte (GA 1366), die Anprallstelle mit einer Geschwindigkeit von 32 km/h rechnerisch 0,65 s später als real erreicht gehabt hätte. Mit einer Gehgeschwindigkeit von 2 m / s hätte die Klägerin rein rechnerisch einen Mehrweg von 1,3 m gegenüber der realen Unfallsituation zurückgelegt gehabt und sich damit – rein rechnerisch – außerhalb der Profilfläche des Fahrzeugs befunden.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 8 seiner ergänzenden Stellungnahme (GA 1366) kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich dies unfallursächlich ausgewirkt hätte, da nicht feststeht, wie sich die Klägerin in der Situation vor der Anprallphase verhalten hat.

Der Sachverständige weist nämlich überzeugend darauf hin, dass – streng genommen - in der Mehrzahl der Fußgängerunfälle aus unfallanalytischer Sicht eine zeitliche Vermeidbarkeitsbetrachtung nicht wirklich möglich sei, da eine solche voraussetze, dass sich beide Unfallbeteiligten in der fiktiven Mehrzeit kontinuierlich weiterbewegten. Hiervon könne in der Regel zwar bei Fahrzeugen ausgegangen werden. Demgegenüber sei ein vergleichsweise leichter und langsamer Mensch in der Lage, seine Bewegungsgeschwindigkeit nahezu abrupt zu ändern. Hinzu komme, dass aus einer Vielzahl rekonstruierter Fußgängerunfälle bekannt sei, dass Fußgänger, unmittelbar bevor sie von einem Fahrzeug erfasst werden, ganz unterschiedlich reagieren, indem sie entweder stehen bleiben, rückwärts gehen oder sogar versuchen, sich durch einen Sprung nach oben zu retten. Von daher sei es fraglich, ob die rein rechnerisch sich ergebende zeitliche Vermeidbarkeit tatsächlich im konkreten Fall mit hinreichender Sicherheit angenommen werden könne.

b) Dem Beklagten zu 1. ist jedoch auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO anzulasten.

(1) Den Beklagten zu 1. trafen bezogen auf seine erkennbar kindliche Unfallgegnerin besondere Sorgfaltspflichten.



Nach § 3 Abs. 2 a StVO muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Durch diese Vorschrift ist eine gegenüber dem Regelfall erhöhte Sorgfaltspflicht begründet worden, die den Vertrauensgrundsatz, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer regel- und interessensgerecht verhalten, weiter einschränkt. Dabei hängt das Ausmaß der erhöhten Sorgfaltspflicht von der für den Fahrzeugführer erkennbaren Altersstufe eines Kindes ab, aus der auf den Grad der Verkehrsreife und den Umfang der bereits erfolgten Verkehrserziehung geschlossen werden kann. Bei Kindern ab zehn Jahren darf gemäß § 828 Abs. 3 BGB widerleglich vermutet werden, dass sie den geltenden Verkehrsregeln Beachtung schenken können. Bei diesen älteren Kindern muss sich ein Fahrzeugführer daher nur dann auf die Möglichkeit eines unbesonnenen und verkehrswidrigen Verhaltens einstellen, wenn besondere Umstände auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich ein Kind bereits verkehrswidrig verhält oder wenn seine Aufmerksamkeit erkennbar anderweitig in Anspruch genommen ist (vgl. Senat 30. August 2013, 1 U 68/12 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin zwar zunächst durch Betätigung der Anforderungstaste den Eindruck eines regegerechten Verhaltens geweckt haben mag und also zunächst keine Anzeichen für ein unbesonnenes Verhalten vorgelegen haben. Das dadurch (möglicherweise) erweckte Vertrauen auf ein verkehrsgerechte Verhalten wurde aber spätestens durch das Betreten der Straße erschüttert.

Der Beklagte zu 1. hätte daher nicht erst – wie durch den Sachverständigen angenommen – zu dem Zeitpunkt mit einer Vollbremsung reagieren müssen, als die Klägerin bereits eine Strecke von 1,50 m auf der Fahrbahn der B. zurückgelegt hatte. Vielmehr ist die notwendige Reaktionsaufforderung bereits mit dem Zeitpunkt in Verbindung zu bringen, als die Klägerin sich daran machte, von ihrer anfänglichen Warteposition in Höhe der Fußgängerampel auf den Fußgängerüberweg zu treten, um diesen mit der durch den Sachverständigen festgestellten Bewegungsvariante „schnell gehen“ zu überqueren.

Der Beklagte zu 1. hätte aufgrund dieser konkreten Umstände durch frühzeitige Verminderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit reagieren müssen. Dies hat er nicht getan, sondern erst mit einer Vollbremsung reagiert, die er zudem verspätet eingeleitet hat.

Aus den bereits erörterten Feststellungen zur räumlichen Vermeidbarkeit ergibt sich ohne Weiteres, dass sich der Verstoß gegen die sich aus § 3 Abs. 2 a StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten unfallursächlich ausgewirkt hat.

(2) Die sich grundsätzlich aus § 3 Abs. 2 a StVO ergebenden Anforderungen an die durch einen Fahrzeugführer zu berücksichtigenden Geschwindigkeiten in Bereichen, in denen sich Personen der durch die genannte Vorschrift geschützten Gruppe bewegen, stellen keine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen an der Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs dar.

Das ergibt sich zunächst daraus, dass sich ein Fahrzeugführer – nach dem zuvor Erörterten - bei Kindern ab zehn Jahren nur dann auf die Möglichkeit eines unbesonnenen und verkehrswidrigen Verhaltens einstellen muss, wenn besondere Umstände auf eine solche Möglichkeit hindeuten.

Die im Übrigen gleichwohl sich möglicherweise ergebenden Einschränkungen für den öffentlichen Straßenverkehr sind bereits aufgrund der Bedeutung der jeweiligen Rechtsgüter gerechtfertigt. Dies liegt auf der Hand und entspricht der Intention des Gesetzgebers, die dieser durch die Aufnahme von § 3 Abs. 2 a in die StVO zum Ausdruck gebracht hat.

c) Dem Beklagten zu 1. kann jedoch – entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zur Last gelegt werden.

Das Landgericht hat zu dieser Frage zutreffend festgestellt, dass nach den Erkenntnissen des Sachverständigen unter allen in Betracht kommenden Alternativen der Kollisionsgeschwindigkeit (54 km/h bis 58 km/h) unfallanalytisch keine Überschreitung der zulässigen Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h nachweisbar ist (S. 18 des Urteils).

Soweit die Klägerin diese Feststellung nunmehr wiederum in Zweifel zieht, ist ihr Vorbringen aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen, weil der Vortag erstmals nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist. Zudem ist das Ausgangtempo durch die unfallanalytischen Stellungnahmen des Sachverständigen hinreichend geklärt. Hierauf hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. Dezember 2016 (GA 1329) und vom 18. Januar 2017 (GA 1345), auf die Bezug genommen wird, hingewiesen.

3. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge bei Berücksichtigung aller Umstände, § 254 BGB, führt zu einer Mithaftung der Klägerin in Höhe von 1/3.

Die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1. geführten Fahrzeugs war aufgrund der ihm vorzuwerfenden Verkehrsverstöße deutlich erhöht.

Jedoch ist auch der von der Klägerin begangene Verkehrsverstoß von nicht unerheblichem Gewicht. Die Klägerin hätte das Unfallereignis bei dem von ihr zu erwartenden verkehrsgerechten Verhalten durch ein Warten an der Fußgängerfurt bis die für sie maßgebliche Fußgängerampel Grünlicht zeigt, vermeiden können.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beachtung der Lichtzeichenanlagen zu den grundlegenden Verkehrsvorschriften zählt. Es muss auch von einem zehnjährigen Kind, das in einer Stadt lebt und regelmäßig am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, diese zu beherrschen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verkehrssituation - wie vorliegend - unschwer erkennbar ist (vgl. Senat, 30. August 2013, 1 U 68/12; OLG Saarbrücken, 24. April 2012, 4 U 131/11, Rn. 44). Zudem war der Klägerin die Strecke als täglicher Heimweg von der Schule hinreichend bekannt.

Jedoch ist im Zusammenhang mit der Gewichtung des Mitverschuldens der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass sie zum Unfallzeitpunkt erst 10 Jahre und fünf Monate alt war. Sie hatte die in § 828 Abs. 2 BGB normierte Altersgrenze der Vollendung des zehnten Lebensjahres, ab der eine Verantwortlichkeit für eine Fehleinschätzung der Verkehrssituation - von vorsätzlichem Handeln abgesehen - erst angenommen wird, noch nicht lange überschritten. Auch ist der Gesamtsituation dahingehend Rechnung zu tragen, dass die kindlichen Eigenheiten, insbesondere die jungen Menschen wesenseigene Impulsivität, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamische Verhaltensweise, welche bei der typisierenden Betrachtungsweise des § 828 Abs. 2 BGB Kinder unter zehn Jahren an der hinreichenden Einschätzung der aus dem Straßenverkehr resultierenden Gefahren hindert, nicht gewissermaßen punktuell mit dem Erreichen des zehnten Lebensjahres abgestellt werden (vgl. Senat, 30. August 2013, 1 U 68/12; OLG Saarbrücken, 24. April 2012, 4 U 131/11).

Der Senat hält nach alledem eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten für sachgerecht.

4. Der Senat hat im vorliegenden Fall sowohl über das isolierte Grundurteil betreffend die bezifferten Zahlungsansprüche gemäß § 304 ZPO als auch über den Feststellungsantrag zu entscheiden, obwohl das Landgericht - verfahrensfehlerhaft – über diesen nicht durch Teil-​Endurteil entschieden hat.

Wird – wie im vorliegenden Fall – eine Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich mit einem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schadens verbunden, darf kein umfassendes Grundurteil ergehen. Vielmehr ist ein Teil-​Grundurteil bezüglich der Leistungsklage und – ggfs. – ein stattgebendes Teil-​Endurteil die Feststellungsklage betreffend zu verkünden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 304, Rn. 3 mit Hinweis auf OLG Koblenz MDR 2011, 944).

Hat das Gericht in einem solchen Fall nur ein Grundurteil erlassen, liegt darin in der Regel nicht zugleich ein stattgebendes Feststellungsurteil (Zöller/Vollkommer a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 2009, 2814; Hanseatisches Oberlandesgericht, 12. März 2003, 14 U 172/02). Etwas anderes gilt nur, wenn sich ein entsprechender Wille des Gerichts aus den Urteilsgründen ergibt (Zöller/Vollkommer a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 182, 166 sowie BGH NJW-​RR 1992, 531).

Somit ist das vorliegende Teil-​Grund-​Urteil unzulässig, weil seiner Entscheidung nicht unabhängig von der Entscheidung über den Rest der Klage (Feststellungsklage) ist, vielmehr – theoretisch – die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Dies hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen.

Statt der danach möglichen Aufhebung und Zurückverweisung kann das Berufungsgericht jedoch aus Gründen der Prozessökonomie den noch in erster Instanz verbliebenen Teil der Klage (vorliegend Feststellungsausspruch) an sich ziehen und selbst darüber entscheiden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, 12. März 2003, 14 U 172/02 m.w.N.).

Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch, nachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. November 2016 nach Erörterung sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben, dass der Senat mit der Berufungsentscheidung über das Grundurteil auch über den Feststellungsantrag unter Verkürzung des Instanzenzuges entscheidet.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 222.222,29 €, davon entfallen 122.222,29 € (60 % von 203.703,82 €) auf den Zahlungsantrag und auf den Feststellungsantrag 100.000 € (§ 3 ZPO).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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