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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 31.08.2018 - I-7 U 70/17 - Sicherheitsabstand und Auffahrunfall

OLG Hamm v. 31.08.2018: Haftung bei Unterschreiten des Sicherheitsabstandes


Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 31.08.2018 - I-7 U 70/17) hat entschieden:

  1.  Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kann allenfalls erschüttert sein, wenn eine grundlose Vollbremsung mit der nötigen Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO bewiesen ist.

  2.  Ein Sicherheitsabstand von 2 m auf das vorausfahrende Fahrzeug ist, gerade im außerörtlichen Verkehr, immer unzureichend und macht eine rechtzeitige Reaktion auf Fahrmanöver des Vorausfahrenden unmöglich.

  3.  Unterschreitet der Auffahrende den gebotenen Sicherheitsabstand in besonders gravierender Weise (hier: 2 m Abstand statt gebotener 10 m), tritt die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs vollständig zurück, selbst wenn ein geringer Verstoß des Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO vorliegen sollte.


Siehe auch
Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden
und
Sicherheitsabstand


Gründe:


I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, der sich am 3.2.2016 gegen 14.50 Uhr in X außerorts auf der C Straße ereignet hat, nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 3, 18 Abs. 1 S. 1 StVG iVm. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.

Die Beklagten haften bereits dem Grunde nach nicht.

1. Der Unfall beruht nicht auf höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG.

Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass ein Fall des § 17 Abs. 3 StVG vorliegt. Denn dies setzt voraus, dass der Unfall durch ein für die Beteiligten unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs, noch einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und sowohl Halter als auch Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben (dazu u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2018, Az. 1 U 112/17, Rn 35, NJW 2018, 1694). Ein Idealfahrer anstelle der Beklagten zu 2) hätte auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrags in der konkreten Unfallsituation anders reagiert. So hätte ihr durch einen Blick in den Rückspiegel auffallen können, dass das hinter ihr fahrende Fahrzeug sehr dicht auffährt, und sie hätte hierauf durch stärkere Beschleunigung statt dem eingeräumten Abbremsen oder leichtes Ausweichen reagieren können. Ein Idealfahrer anstelle des Zeugin M hätte darüber hinaus einen größeren Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten.

2. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt der Umfang der Haftung demnach von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist dabei aufgrund aller festgestellten - d.h. unstreitigen, zugestandenen oder gemäß § 286 ZPO bewiesenen - Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit diese sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, Rn 8, NJW 2017, 1177; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. I-7 U 39/17, Rn 17, NJW-RR 2018, 474).




Bei der nach diesen Maßstäben gebotenen Abwägung überwiegen die Verursachungsanteile auf Seiten der Klägerin in einer Weise, dass ein etwaiger Haftungsanteil der Beklagten jedenfalls vollständig zurücktritt.

a) Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs ist durch einen Verkehrsverstoß des Zeugen M, dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muss, erhöht worden.

aa) Da der Zeuge M mit dem klägerischen VW Sharan auf das Fahrzeug der Beklagten zu 2) aufgefahren ist, spricht gegen ihn bereits der Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden. Für die Annahme des Anscheinsbeweises genügt es, dass sich beide Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr bewegt haben und zumindest eine teilweise Überdeckung der Schäden an Front und Heck vorliegt (KG Berlin, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 22 U 72/13, juris). So liegen die Dinge hier. Der Sachverständige Prof. Dipl. Ing. T hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten im Senatstermin vom 31.7.2018 unter Verweis auf die Anlagen A 20 bis A 23 seines Gutachtens ausgeführt, dass die Fahrzeuge nahezu längsachsenparallel zusammengestoßen sein müssen. Es kann, wenn überhaupt, nur einen ganz geringen Anstoßwinkel gegeben haben (S. 2 des Berichterstattervermerks vom 31.7.2018, Bl. 252 d.A.). In einer solchen Situation spricht der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs.1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO). Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177). Der Anscheinsbeweis kann nur durch feststehende Umstände - die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen wurden - erschüttert werden (u.a. BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, Rn. 11, NJW 2017, 1177; KG Berlin, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 22 U 72/13, MDR 2014, 339).

bb) Nach diesen Maßstäben vermochte die Klägerin den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu entkräften.

(1) Im Gegenteil hat sich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme der angenommene Anschein zu der Gewissheit verdichtet, dass der Zeuge M den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat.

Anerkannt ist, dass bei normalen Verhältnissen der nötige Abstand die Strecke ist, die bei der gewählten Geschwindigkeit in 1,5 Sekunden durchfahren wird (Helle, in: Freymann, juris-PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, Stand: 17.7.2018, § 4 Rn. 16; anderer Ansatz: halber Tachowert, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.1993, Az. 4 Ss OWi 867/93; auch BHHJJ/Burmann, 25. Aufl. 2018, StVO § 4 Rn. 3 ff.). Aus der beigezogenen Akte Kreis H, Geschäftszeichen 22200719261610, ergibt sich, dass die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt "regenfeucht" war (vgl. Bl. 3 d. Beiakte). Es kann aber zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass diese bloße Regenfeuchte, also nicht Nässe, nicht zu einem längeren Anhalteweg und damit zu einem größeren notwendigen Abstand geführt hat.

Denn der erforderliche Abstand ist jedenfalls nicht eingehalten.

So hat der Sachverständige Prof. Dipl. Ing. T in seinem mündlichen Gutachten in jeder Hinsicht überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass in allen denkbaren Unfallkonstellationen der Abstand des klägerischen VW Sharan zu dem Skoda der Beklagten zu 2) maximal 2 m betragen haben kann (S. 4 des Berichterstattervermerks vom 31.7.2018, Bl. 254 d.A.).

Im Einzelnen hat er folgende mögliche Unfallvarianten erläutert:

(a) So hat er zum einen unter Bezugnahme auf die Anlagen A 30 und A 40 dargestellt, dass aufgrund der festgestellten längsachsenparallelen Anstoßstellen ein Kollisionsort im Kreisverkehr nur an der auf der Anlage A 40 gekennzeichneten Stelle noch vor der gestrichelten Linie des Kreisverkehrs liegen kann (S. 3 des Berichterstattervermerks vom 31.7.2018, Bl. 253 d.A). Da keine der Parteien eine Kollision im Kreisverkehr behauptet, ist diese Konstellation der weiteren rechtlichen Wertung jedoch nicht zugrunde zu legen.

(b) Denkbar ist zum anderen, dass der Skoda mit 25 km/h aus dem Kreisverkehr ausgefahren, um 1,5 m/s2 auf 33 km/h beschleunigt und dann aufgrund einer Vollbremsung die Geschwindigkeit auf 15 km/h reduziert wurde. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei diesen geringen Geschwindigkeiten ein kurzes "Antippen" der Bremse für eine Vollbremsung ausreicht (vgl. S. 3 des Berichterstattervermerks vom 31.7.2018, Bl. 253 d.A. iVm. Anlage A 41 des Gutachtens).

Da der Sachverständige des Weiteren aufgrund von Vergleichs versuchen eine Differenzgeschwindigkeit von 20 km/h ermittelt hat (Anlage A 34 zum Gutachten, S. 2 des Berichterstattervermerks vom 31.7.2018, Bl. 252 d.A.), muss der VW Sharan in dieser Konstellation eine Geschwindigkeit von etwa 35 km/h gehabt haben. Bei dieser Geschwindigkeit hätte der Zeuge M einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m einhalten müssen; bei Zugrundelegung des halben Tachowertes sogar von ca. 15 m (S. 4 des Berichterstattervermerks vom 31.7.2018, Bl. 254 d.A.). Tatsächlich betrug der Abstand allerdings sogar weniger als 2 m, nämlich etwa 1,8 m (S. 3 des Berichterstattervermerks vom 31.7.2018, Bl. 253 d.A.).

(c) Des Weiteren ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch denkbar, dass der Zeuge M von einer stärkeren Beschleunigung des Skoda ausging, aufgrund dessen mehr Gas gegeben und er dann, als er merkte, dass der Abstand zu gering wurde, selber eine Vollbremsung gemacht hat. In dieser Konstellation läge der Unfallort etwa 25 m hinter dem Kreisverkehr. Auch dann hätte der Abstand aber nicht mehr als 2 m betragen (vgl. S. 3 des Berichterstattervermerks vom 31.7.2018, Bl. 253 d.A.).

(d) Letztlich lässt sich angesichts nicht dokumentierter Unfallspuren der Kollisionsort nicht eindeutig bestimmen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dipl. Ing. T kann aber festgestellt werden, dass der Abstand des VW Sharan zum vorausfahrenden Skoda keinesfalls mehr als 2 m betragen hat. Es steht außer Frage, dass ein solcher Abstand, gerade im außerörtlichen Verkehr, unzureichend ist und eine rechtzeitige Reaktion auf Fahrmanöver des Vorausfahrenden unmöglich macht. Nach den anschaulichen Ausführungen des Sachverständige Prof. Dipl. Ing. T fährt man bei einem Abstand von 2 m oder sogar darunter immer auf (S. 3 des Berichterstattervermerks vom 31.7.2018, Bl. 253 d.A).




(2) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2) in einer denkbaren Unfallkonstellation ihr Fahrzeug bei Ausfahrt aus dem Kreisverkehr möglicherweise abgebremst hat. Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ist damit nicht verbunden.

(a) Das bloße Bremsen, auch das plötzliche Abbremsen, genügt grundsätzlich nicht, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, weil nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO hiermit jeder Verkehrsteilnehmer rechnen muss. Gleiches gilt für eine verkehrsbedingte Voll- oder Notbremsung bis zum Stand. Denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGH, Urteil vom 16.1.2007, Az. VI ZR 248/05, Rn 6, NJW-RR 2007, 680; KG Berlin, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 22 U 72/13, Rn 10, MDR 2014, 339; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, 2017, § 4 StVO Rn. 8 und Rn. 37). Ein atypischer Verlauf, der den Anscheinsbeweis erschüttert, ist allenfalls anzunehmen, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges "ruckartig" - etwa infolge einer Kollision - zum Stehen gekommen ist, sich der Bremsweg aufgrund dessen verkürzt hat und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist (BGH, Urteil vom 16.1.2007, Az. VI ZR 248/05, Rn 6, NJW-RR 2007, 680). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

Davon unabhängig wird unterschiedlich beurteilt, ob eine Erschütterung des Anscheinsbeweises dann anzunehmen ist, wenn der Vordermann grundlos stark abbremst. Teilweise wird vertreten, dass der Vorausfahrende seinerseits gem. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO dazu verpflichtet sei, nicht "ohne zwingenden Grund" stark zu bremsen. Dieser Verstoß gegen die StVO könne deshalb den Anschein des verkehrsgerechten Verhaltens des Vorausfahrenden erschüttern (OLG Frankfurt, Urteil vom 2.3.2006, Az. 3 U 220/05, Rn 16, NJW 2007, 87; noch OLG Köln, Urteil vom 30.9.1994, Az. 19 U 34/94; Rn 4, juris; Jaeger, NJW 2017, 2628 als Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.4.2017, Az. 9 U 189/15; auch BHHJJ/Burmann, 25. Aufl. 2018, StVO § 4 Rn. 24; Helle, in: Freymann, juris-PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, Stand: 17.7.2018, § 4 Rn. 51.1). Nach anderer Auffassung entfällt der Anscheinsbeweis auch dann nicht, wenn der Vorausfahrende grundlos stark abgebremst hat. Denn im Straßenverkehr müsse jeder Fahrzeugführer grundsätzlich damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich, auch stark, abgebremst wird. Auch ein plötzliches grundloses scharfes Bremsen des Vorausfahrenden müsse grundsätzlich einkalkuliert werden. Denn sowohl die Einhaltung des Sicherheitsabstands als auch die sonstigen Sorgfaltsanforderungen an den Hinterherfahrenden dienen dazu, ein rechtzeitiges Anhalten bei einem Abbremsen des Vordermanns zu ermöglichen, auch wenn dies ohne - für den Hintermann erkennbaren - Anlass erfolgt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.4.2017, Az. 9 U 189/15, Rn 24, NJW 2017, 2626 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16.1.2007, Az. VI ZR 248/05; OLG Köln, Beschluss vom 9.2.2017, Az. 19 U 155/16, Rn. 7-, juris; auch: BeckOK ZPO/Bacher, 29. Ed. 1.7.2018, ZPO § 284 Rn. 95.1).

(b) Letztlich kann die Frage dahinstehen. Denn dass die Beklagte zu 2) vorliegend eine Vollbremsung in dem gemeinten Sinne getätigt hat, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht festgestellt werden.

So hat der Sachverständige Prof. Dipl. Ing. T - wie oben dargelegt - überzeugend erläutert, dass sich der konkrete Unfallhergang nicht eindeutig bestimmen lässt. Eine Vollbremsung der Beklagten zu 2) ist daher gerade nicht mit der nötigen Gewissheit des § 286 ZPO bewiesen.

Die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen M, L und T stehen dem nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - was das Landgericht mit beachtlichen Argumenten verneint hat - den Zeugen geglaubt werden kann.

Selbst wenn man nämlich die Aussagen der Zeugen M, L und T zugrunde legt, wonach die Beklagte zu 2) eine "Vollbremsung" gemacht habe, ist damit der Nachweis eines den typischen Geschehensablauf erschütternden Bremsverlaufs nicht erbracht. Was die Zeugen genau mit "Vollbremsung" gemeint haben, bleibt offen. Es fehlen jegliche objektive Anhaltspunkte für eine Vollbremsung im eigentlichen Sinne. Der Begriff an sich ist nicht geeignet, hinreichende Rückschlüsse auf den konkreten Bremsvorgang und die Intensität des Bremsens zuzulassen. Unfallspuren, insbesondere Bremsspuren auf der Fahrbahn, sind nicht festgestellt worden. "Quietschende Reifen" oder ähnliches haben die Zeugen nicht geschildert. Dass die Beklagte zu 2) zumindest vor der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr gebremst hat, hat sie selbst eingeräumt.

Eine Vollbremsung, die im Sinne der dargestellten Ansicht geeignet ist, den Anschein des schuldhaften Handelns des Auffahrenden zu erschüttern, lässt sich demnach nicht mit der gebotenen Gewissheit feststellen. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige erläutert hat, dass im Bereich dieser niedrigen Geschwindigkeiten ein kurzes Antippen der Bremse für einen starken Bremsvorgang ausreicht und der Bremsvorgang bei einem Bremsweg von lediglich 4 m nur 0,5 sec dauert. Somit liegt allenfalls ein Bremsvorgang vor, dessen Gefahren gerade mit dem nötigen Sicherheitsabstand begegnet werden soll.

b) Davon zu trennen ist die Frage, ob die Beklagte zu 2) ihrerseits durch ein Abbremsen einen Verkehrsverstoß begangen hat. Gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstößt, wer ohne zwingenden Grund stark abbremst. Ein starkes Bremsen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet eine Verringerung der Geschwindigkeit, die deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorganges hinausgeht (Helle, in: Freymann, juris-PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, Stand: 17.7.2018, § 4 Rn. 22). Mit einem bloßen Abbremsen des Vordermanns muss ein Fahrer hingegen jederzeit rechnen und sich darauf mit dem nötigen Sicherheitsabstand und der Verkehrssituation angepasster Geschwindigkeit einstellen (BGH, Urteil vom 16.1.2007, Az. VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680; KG Berlin, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 22 U 72/13 - juris; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, 2017, § 4 StVO Rn. 8).


Dass ein solches starkes Abbremsen vorgelegen hat, dass von dem Schutzzweck der Vorschrift erfasst ist, ist aus vorgenannten Gründen schon fraglich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagten zu 2) ihre Geschwindigkeit von 33 km/h auf ca. 15 km/h und damit um die Hälfte reduziert hat, bewegt man sich in einem Bereich niedriger Geschwindigkeiten. Die Konstellation ist gerade nicht damit vergleichbar, dass z.B. aus einer hohen Geschwindigkeit auf der Autobahn aufgrund einer (grundlosen) Vollbremsung die Geschwindigkeit um ein Vielfaches reduziert wird, was mit einer erheblichen Gefährdung des nachfolgenden ebenfalls mit deutlich höheren Geschwindigkeiten fahrenden Verkehrs verbunden sein kann. Wie bereits dargestellt, hat der Sachverständige eindringlich erläutert, dass bei diesen Geschwindigkeiten ein leichtes Antippen der Bremse genügt, um eine solche Geschwindigkeitsreduzierung hervorzurufen. Bei einem Abbremsen aus höherer Geschwindigkeit ist die Situation eine ganz andere (S. 4 des Berichterstattervermerks vom 31.7.2018, Bl. 254 d.A).

c) Letztlich kann der Senat die Frage dahinstehen lassen.

Der Verstoß des Auffahrenden gegen die StVO begründet bei der vorzunehmenden Haftungsabwägung in der Regel nämlich ein so überwiegendes Verschulden, dass die (einfache) Betriebsgefahr regelmäßig hinter diesem Verschulden vollständig zurücktritt (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.8.2014, Az. 4 U 68/13, NJW-RR 2014, 1371; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.2015, 1 U 107/14, r + s 2015, 414; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, 2017, § 4 StVO Rn. 32).

Selbst wenn man einen Verstoß der Beklagten zu 2) annehmen würde, ist dieser als allenfalls leicht und die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht sonderlich erhöhend einzuordnen.

Dem steht ein besonders grober Verstoß des Zeugen M gegen das Gebot nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO, den nötigen Abstand einzuhalten, gegenüber. Aus oben dargestellten Gründen ergibt sich, dass der Zeuge M den gebotenen Abstand in besonders gravierender Weise unterschritten hat. Er hat einen Abstand von allenfalls 2 Meter eingehalten, obwohl mindestens 10 Meter Abstand geboten gewesen wären. Er hat demnach den erforderlichen Sicherheitsabstand um ein Vielfaches, nämlich 80 %, unterschritten und dabei die Gefährdung von sich und anderen billigend in Kauf genommen. Der Sachverständige Prof. Dipl. Ing. T hat eindringlich ausgeführt, dass bei einem Abstand von 2 Meter ein rechtzeitiges Abbremsen unmöglich ist. Der Zeuge M hat dies getan, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass es bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr angesichts unterschiedlicher Beschleunigungsverläufe der jeweiligen Fahrzeuge zu risikobehafteten Verkehrssituationen kommen kann.

Vor diesem Hintergrund erachtet es der Senat als angemessen, aber auch notwendig, die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurücktreten zu lassen.



III.

1. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 ZPO.

Darüber hinaus war die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzuändern, da in Verkennung des § 344 ZPO die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Klägerseite auferlegt worden waren. Dass ihre Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8.11.2016 unverschuldet war, haben die Beklagten weder dargelegt, noch ist dies in sonstiger Weise ersichtlich. Selbst wenn die Berufung in der Sache keinen Erfolg hat, ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem solchen Fall von Amts wegen abzuändern (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 308 ZPO Rn. 9; auch BGH, Beschluss vom 13.6.1995, Az. V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211).

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestehen nicht.

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