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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss vom 10.12.2018 - 4 B 1699/18 HGW -

VG Greifswald v. 10.12.2018:


Das Verwaltungsgericht Greifswald (Beschluss vom 10.12.2018 - 4 B 1699/18 HGW) hat entschieden:

  1.  Das Einräumen des Konsums von Amphetamin durch den Fahrerlaubnisinhaber gegenüber der Polizei, reicht aus, um trotz einer negativen Urin- oder Blutuntersuchung die Fahrerlaubnis zu entziehen.

  2.  Ein negatives toxikoligisch-chemisches Gutachten nach einer Blutprobenentnahme kann einen positiven Urinvortest aufgrund der unterschiedlichen Nachweisdauer nicht entkräften.


Siehe auch
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Gründe:


I.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Nach dem Tätigkeitsbericht der Polizeiinspektion A-​Stadt wurde der Antragsteller am 03.09.2018 um 12:38 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser zeigten sich beim Antragsteller leichte körperliche Auffälligkeiten. Ein daraufhin freiwillig durchgeführter Urinvortest reagierte positiv auf Amphetamin, woraufhin eine Blutprobenentnahme im Klinikum A-​Stadt erfolgte. Das daraufhin erstattete toxikologisch-​chemische Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Greifswald wies ein negatives Ergebnis auf.

Der Antragsteller gab ausweislich des Polizeiberichts vom 03.09.2018 an, am 18.08.2018 auf einer Geburtstagsfeier Amphetamin konsumiert zu haben. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.10.2018 Gelegenheit zur Anhörung zum Entzug der Fahrerlaubnis gegeben hatte, äußerte der Antragsteller in einem Telefongespräch am 18.10.2018 gegenüber dem Antragsgegner, er habe drei Wochen vor der Verkehrskontrolle Amphetamin konsumiert.

Mit Bescheid vom 05.11.2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2018 wurde Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt Betäubungsmittel konsumiert oder deren Konsum eingeräumt. Er habe lediglich in einem „Smalltalk“ gegenüber den Beamten erzählt, er sei am 18.08.2018 auf einer Geburtstagsfeier gewesen, auf der eine andere Person Drogen konsumiert habe.




Der Antragsteller hat am 08.11.2018 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er weiter aus, der Urinvortest habe nicht eindeutig positiv auf Amphetamin reagiert, so dass gemeinsam mit der negativen Blutprobe die Voraussetzungen zum Entzug der Fahrerlaubnis nicht gegeben seien.

Weiterhin genüge die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den rechtlichen Erfordernissen.

Der Antragsteller beantragt,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 08.11.2018 gegen die Entziehungsverfügung des Bescheides des Antragsgegners vom 07.11.2018 wiederherzustellen

und

dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung gemäß des § 123 VwGO aufzugeben, den vom Antragsteller an den Antragsgegner abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller herauszugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

   den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller besitze aufgrund des Konsums sogenannter „harter Drogen“ nicht die erforderliche Fahreignung. Dabei komme es weder auf Ausfallerscheinungen an, noch müsse eine Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand erfolgt sein. Ein einmaliger Konsum, den der Antragsteller hier mehrfach eingeräumt habe, reiche für eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.




II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Antrag wiederherstellen oder in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO erstmalig anordnen. Die Entscheidung darüber erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Verfügung vorerst verschont zu bleiben, und dem Vollziehungsinteresse. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Erweist sich der fragliche Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, wird die Klage in der Hauptsache also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers grundsätzlich ein etwaiges Vollziehungsinteresse der Behörde. Umgekehrt muss das Aussetzungsinteresse in der Regel hinter dem Vollziehungsinteresse zurückstehen, wenn sich die Grundverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Führt die Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu keinem eindeutigen Ergebnis, bedarf es einer Abwägung zwischen den konkreten Nachteilen, die öffentlichen Interessen oder Dritten bei Aufschiebung der Vollziehung entstehen würden.

Bei Heranziehung dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Insoweit steht der Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kein Ermessen zu, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis liegen vor. Der Antragsteller ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zu dieser Schlussfolgerung konnte und durfte der Antragsgegner gelangen, ohne dass er weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers hätte ergreifen müssen.

Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG – konsumiert hat, ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Ziff. 9 Anlage 4 FeV im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.




Ziff. 9 der Anlage 4 zur FeV differenziert zwischen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG - ausgenommen Cannabis – (Ziff. 9.1) sowie der Einnahme von Cannabis (Ziff. 9.2), der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe (Ziff. 9.3) und der missbräuchlichen Einnahme. Diese Differenzierung der Verordnung zwischen bloßer Einnahme einerseits sowie regelmäßigem Konsum und Abhängigkeit andererseits findet sich nicht nur in der Anlage zur FeV, sondern auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV wieder, wo zwischen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Nr. 1) und ihrer Einnahme (Nr. 2) bzw. missbräuchlicher Einnahme (Nr. 3) unterschieden wird.

Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV steht mit den in der aktuellen Fassung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Heft M 115, Stand: 24.05.2018, unverändert seit Febr. 2000, S. 78 ff.) niedergelegten Erkenntnissen in Einklang. Danach ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des BtMG nimmt oder von ihnen abhängig ist, nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Die Wertung, an den klaren Begriff der Einnahme bzw. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln anzuknüpfen, entspricht der besonderen Gefährlichkeit der unter das BtMG fallenden Betäubungsmittel und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit. Danach müssen die Interessen des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, der derartige Betäubungsmittel zu sich genommen hat, zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn bei dem Betreffenden bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; juris).

Das Gericht geht in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-​Vorpommern zur Einnahme sogenannter „harter Drogen“ entwickelten Grundsätzen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.12.2003 – 1 M 2/04 – ; Beschluss vom 28.07.2004 – 1 M 149/04 – ; Beschluss vom 22.07.2005 – 1 M 76/05 – ; Beschluss vom 21.02.2006 – 1 M 22/06 – ; Beschluss vom 04.11.2008 – 1 M 126/08 – ; Beschluss vom 24.06.2009 – 1 M 87/09 – ; juris) davon aus, dass im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten „harten Drogen“ die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste bzw. bei der Teilnahme am Straßenverkehr eine Überschreitung des betreffenden Grenzwertes feststellbar sein müsste.

Das wiederholte glaubhafte Geständnis des Antragstellers ist als ausreichender Nachweis für den Konsum von Amphetamin anzusehen (vgl. BayVHG, Beschluss vom 19.09.2011 – 11 CS 11.2097 –; juris).

In der polizeilichen Vernehmung im Rahmen der Verkehrskontrolle am 03.09.2018 hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten angegeben, am 18.08.2018 auf einer Geburtstagsfeier Amphetamin konsumiert zu haben. In einer fernmündlichen Anhörung mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Antragsgegners hat der Antragsteller ebenfalls geäußert, er habe drei Wochen „vor der Tat“ Amphetamin konsumiert.

Soweit der Antragsteller nunmehr erklärt, er habe niemals bewusst Amphetamin zu sich genommen, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, um die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren. Der Vortrag, die Polizeibeamten hätten den Antragsteller falsch verstanden und er habe lediglich auf einer Geburtstagsfeier am 18.08.2018 mitbekommen, dass eine andere Person Amphetamin konsumiert habe, widerspricht der Äußerung im telefonischen Anhörungsgespräch mit der Sachbearbeiterin des Antragsgegners. Gründe dafür, weshalb die Angaben aus dem Telefongespräch falsch sein sollten, werden vom Antragsteller nicht benannt.


Das im gerichtlichen Verfahren erklärte weitere Vorbringen des Antragstellers, der Urinvortest sei nicht eindeutig gewesen, ist nicht glaubhaft und ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Ausweislich des polizeilichen Tätigkeitsberichts reagierte der Urinvortest positiv auf Amphetamin. Dies wurde dem Antragsteller auch mit dem Anhörungsschreiben vom 17.10.2018 mitgeteilt. Soweit der Antragsteller nunmehr bestreitet, dass der Test positiv gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller im Rahmen der Anhörung dazu keine Stellung genommen hat.

Im Ergebnis kommt es auf den Urinvortest ohnehin nicht an. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Einlassung eines Fahrerlaubnisinhabers gegenüber Polizeibeamten, er habe „harte“ Drogen konsumiert, für die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV) die Schlussfolgerung rechtfertigt, er sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16.10.2018 – 3 M 356/18 – m. w. N.).

Soweit der Antragsteller meint, seine Behauptung, niemals Amphetamin konsumiert zu haben, werde belegt durch das toxisch-​chemische Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Greifswald, ist nicht davon auszugehen, dass seine glaubhaften Aussagen durch dieses Untersuchungsergebnis widerlegt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Nachweisdauer des Betäubungsmittels stark abhängig ist von der untersuchten Körperflüssigkeit und damit von der angewendeten Testmethode. Während die Werte im Blut sehr schnell innerhalb von Stunden auf Konzentrationen im Bereich der Nachweisgrenze absinken, steigt der Wert im Urin ständig an. Er erreicht sein Maximum, wenn die Nachweisgrenze im Blut bereits unterschritten ist und kann auch noch einen schon Tage zurückliegenden Drogenkonsum nachweisen. (Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen- und Straßenverkehr, § 3, Rn. 158). Daher muss ein negativer Bluttest einen positiven Vortest nicht entkräften, sondern kann seine Ursache darin haben, dass die Nachweisbarkeitsgrenze vom Zeitpunkt des Drogenkonsums aus gesehen schon überschritten war, dies demgegenüber bei der Untersuchung des Urins im Drogenvortest aber noch nicht der Fall gewesen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 M 126/08 – m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-​Vorpommern geht in der genannten Entscheidung davon aus, dass wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Drogenvortests mit erheblicher Genauigkeit Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln bei den getesteten Personen ergeben. Damit könne sich zwar nicht der Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums oder sogar einer aktuellen Beeinträchtigung der Fahreignung führen lassen und es sei in der Regel nicht gerechtfertigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis allein auf das Ergebnis eines Schnelltests zu stützen. Als konkretes Verdachtsmoment für Betäubungsmittelkonsum können positive Drogenschnelltests jedoch nicht außer Betracht gelassen werden (vgl. OVG Greifswald, a. a. O.).

Wie oben ausgeführt, folgt der Drogenkonsum des Antragstellers jedoch nicht allein aus dem Drogenvortest, sondern bereits aus seiner wiederholten Einlassung hinsichtlich seines Amphetaminkonsums.

Normative Vorgaben, wie lange ein festgestellter Mangel im Sinne von § 46 Abs. 1 FeV vorliegt, existieren nicht. Ziff. 9.5. Anl. 4 FeV enthält jedoch die Wertung, dass zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist. Daraus kann gefolgert werden, dass jedenfalls in der Regel ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis mindestens eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft. Den Nachweis einer einjährigen Drogenfreiheit hat der Antragsteller nicht erbracht.

Persönliche Interessen des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis haben hinter dem öffentlichen Interesse zurückzustehen, nur geeignete Fahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Das Vorbringen, dass der Antragsteller aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, kann daher keine Berücksichtigung finden.



Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich gemacht, dass unverzüglich sicherzustellen sei, dass der Antragsteller nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf, weil von ihm wegen seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erhebliche Gefahren für Leib und Leben Dritter sowie für ihn selbst ausgehen. Im Bereich des Straßenverkehrs ergeben sich die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig aus den Gründen, die zur Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und den sich daraus ergebenden Gefahren führen. Zusätzliche Gründe für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht anführen.

Die Anordnung, den Führerschein abzugeben, beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und ist nicht zu beanstanden. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass insoweit im Hinblick auf § 123 Abs. 5 und § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bestehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.

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