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Landgericht Saarbrücken Beschluss vom 12.11.2018 - 8 Qs 116/18 - Feststellung der Alkoholisierung nach Verkehrsunfall

LG Saarbrücken v. 12.11.2018: Keine erweiterte Wartepflicht zur Feststellung der Alkoholisierung nach Verkehrsunfall




Das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 12.11.2018 - 8 Qs 116/18) hat entschieden:

Genügt ein Beschuldigter seinen ihm nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB obliegenden Pflichten gegenüber einer feststellungsbereiten Person, so besteht keine (weitergehende) Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellung einer etwaigen Alkoholisierung, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (hier: Auffahren auf einen ordnungsgemäß geparkten PKW) von einer vollen Haftung des Beschuldigten auszugehen ist und die etwaige alkoholische Beeinflussung zur Beurteilung der zivilrechtlichen Haftungsfrage daher ohne Bedeutung ist.

Siehe auch
Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) im Strafrecht
und
Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Gründe:


I.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Der Beschuldigte soll am 21.07.2018 gegen 16:20 Uhr mit seinem PKW Nissan Navara, amtl. Kennzeichen SLS-…, die Hauptstraße in Nalbach-Piesbach aus Richtung Piesbacher Straße kommend im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit befahren haben. Beim Linksabbiegen in die Kirchenstraße sei der Beschuldigte infolge eines alkoholbedingten Fahrfehlers mit dem in dieser Straße ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand abgeparkten PKW Ford S-max, amtl. Kennzeichen SLS-…, des Zeugen S. derart kollidiert, dass an dem PKW des Zeugen S. eine großflächige Beschädigung an der linken heckseitigen Fahrzeugecke entstand. Der Sachschaden wird sachverständigenseits auf 9.956,47 € netto bzw. 11.848,20 € brutto beziffert.

Der Beschuldigte sei sodann beim Rückwärtsfahren mit einer im Eigentum der Gemeinde Nalbach stehenden Mauer kollidiert, wobei nach den Angaben der Gemeindeverwaltung kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.

Nach dem Aufprall an der Mauer habe der Beschuldigte seinen PKW einige Meter weiter in der Kirchenstraße am Fahrbahnrand geparkt, sei zu Fuß zurück zur Unfallstelle gegangen und habe sich zunächst den Bewohnern des gegenüberliegenden Eckhauses, dort der Zeugin B., und sodann dem aus der nahen Kirche kommenden Geschädigten S. als Unfallverursacher zu erkennen gegeben und jeweils die Regulierung des Schadens angeboten.




Nachdem umstehende, mit dem Geschädigten S. bekannte Zeugen trotz Bitten des Beschuldigten, die Angelegenheit ohne Hinzuziehung der Polizei zu regulieren, diese telefonisch verständigt hatten, soll der Beschuldigte geäußert haben, er wolle nicht auf die Polizei warten. Er habe dem Geschädigten zur Feststellung seiner Personalien seinen Personalausweis ausgehändigt, den dieser abfotografiert habe, und habe sich dann zu Fuß vom Unfallort entfernt. Sein Fahrzeug ließ er ordnungsgemäß abgeparkt wenige Meter von der Unfallstelle entfernt zurück.

Beim Eintreffen der Polizeibeamten konnte der Beschuldigte nicht mehr angetroffen, Feststellungen zu einer etwaigen Blut- oder Atemalkoholkonzentration in der Folge nicht getroffen werden.

Die am Unfallort befindlichen Zeugen haben zum Teil divergierende Angaben zu einer etwaigen Alkoholisierung gemacht. Der Zeuge S. sowie die Zeugin R., eine an der Unfallstelle anwesende Arbeitskollegin des Zeugen S., bekundeten in ihren polizeilichen Vernehmungen jeweils, der Beschuldigte habe Gang- und Sprachauffälligkeiten gezeigt (schwankender, schwerfälliger Gang; verwaschene bzw. lallende Sprache) und es sei Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen. Die Zeugin B., ebenfalls eine Arbeitskollegin des Zeugen S., bekundete hingegen nur von deutlichem Alkoholgeruch und Aufregung des Beschuldigten, außer „schnellen Schritten“ sei ihr am Gangbild des Beschuldigten nichts negatives aufgefallen. Die Zeugin B., die zuerst von dem Beschuldigten angesprochene Anwohnerin, hingegen hatte an der Unfallstelle gegenüber den Polizeibeamten von einem deutlichen Alkoholgeruch des Beschuldigten bekundet, in ihrer schriftlichen Zeugenaussage indes nur noch von leichten Gangauffälligkeiten berichtet, die aber auch Unfallfolge gewesen sein könnten. Sie könne nicht sagen, ob der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei.

Die Zeugen S., R. und Ba. gaben überdies in ihren Vernehmungen jeweils an, der Beschuldigte haben ihnen gegenüber den Konsum von Alkohol eingeräumt, wobei der genaue Wortlaut der Äußerung des Beschuldigten divergierend geschildert wird („ein Bierchen getrunken“ (Zeuge S., Bl. 31 d.A.), „einige Biere zu viel“ (Zeugin R., Bl. 51 d.A.), „einen Zuviel bzw. ein Bierchen zu viel“ (Zeugin Ba., Bl. 59 d.A.).

Zum Fahrverhalten des Beschuldigten vor der Kollision mit dem PKW des Geschädigten konnte keiner der Zeugen Angaben machen, diese waren sämtlich erst durch das Aufprallgeräusch aufmerksam geworden. Lediglich zu dem anschließenden Rückwärtsfahren und der Kollision mit der Mauer konnten einzelne Zeugen Angaben machen.




Der Beschuldigte hat sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, vor Fahrtantritt nur 0,33 l Bier zu 4,8 %-Vol. getrunken zu haben. Der Unfall sei Folge einer Unachtsamkeit gewesen, die anschließende Kollision mit der Mauer beim Rückwärtsfahren dadurch bedingt, dass der Beschuldigte beim ersten Aufprall mit dem Kopf auf das Lenkrad aufgeschlagen und hiervon benommen gewesen sei. Das Fahrzeug sei daher auf der abschüssigen Straße rückwärts gerollt. Er habe nicht geäußert, zu viel getrunken zu haben, was der ebenfalls am Unfallort anwesende Zeuge Be., der Vater eines Bekannten, bestätigen könne. Die von den Zeugen wahrgenommenen Gangauffälligkeiten seien auf den „Unfallschock“ zurückzuführen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Saarbrücken mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.10.2018 wegen des dringenden Tatverdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten angeordnet.

Dessen am 25.10.2018 gegen den ihm 24.10.2018 durch die Polizei ausgehändigten Beschluss eingelegter Beschwerde hat der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen und in seinem Vermerk vom 06.11.2018 ergänzend ausgeführt, der Beschuldigte habe seine ihm nach § 142 StGB obliegende Wartepflicht nicht erfüllt, da er keine Feststellungen zu seiner Alkoholisierung ermöglicht habe.

Die Staatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Führerschein des Beschuldigten konnte bisher nicht sichergestellt werden. Der Beschuldigte behauptete gegenüber den bei ihm erschienen Polizeibeamten, diesen „verlegt“ zu haben.





II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten gemäß § 111a Abs. 1 StPO sind nicht gegeben. Es liegen nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen keine dringenden Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird.

Dringende Gründe erfordern einerseits dringenden Tatverdacht für das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB und andererseits einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeigen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen wird. In den Fällen des § 69 Abs. 2 StGB bedarf es keiner weiteren Prüfung, falls sich nicht gewichtige Gegengründe aufdrängen (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 61. Auflage 2018, § 111a Rn. 2).

Vorliegend besteht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen kein dringender Tatverdacht im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 5), dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB, weder hinsichtlich einer Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB (nachfolgend 1.) noch hinsichtlich eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB (2.).

1. An einem dringenden Tatverdacht der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 3 Nr. 2 StGB fehlt es aus tatsächlichen Gründen.

Namentlich besteht zumindest derzeit keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte bei der – nach den Angaben der Zeugen und der schriftlichen Einlassung des Beschuldigten von ihm verursachten – Kollision mit dem geparkten PKW des Zeugen S., an dem nach den gefertigten Lichtbildern und dem vorliegenden Sachverständigengutachten augenscheinlich ganz erheblicher Sachschaden entstanden ist, infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig war.

Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass in Ermangelung einer tatzeitnahen Blutprobe und jeglicher gesicherter Trinkmengenangaben eine konkrete Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit nicht möglich sein wird.

Jedenfalls der dringende Verdacht des Konsums einer derartigen Menge alkoholischer Getränke, die zu einer BAK von zumindest 0,3 ‰ zur Tatzeit geführt haben könnte, lässt sich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit auf die Aussagen der Zeugen stützen. So divergierten bereits die Aussagen der Zeugen S., R. und Ba. über die angebliche Äußerung des Beschuldigten am Unfallort hinsichtlich eines vorangegangenen Alkoholkonsums des Beschuldigten – die dieser im übrigen bestreitet und hierfür den Zeugen Be. als wahrscheinlich ebenfalls zumindest zeitweise anwesende Person anbietet. Während die Zeuginnen R. und Ba. bekundet hatten, der Beschuldigte habe geäußert „zu viel“ getrunken zu haben, gab der Zeuge S. in seiner Vernehmung die Äußerung des Beschuldigten mit „ein Bierchen“ wieder. Letzteres entspräche der Einlassung des Beschuldigten, vor Fahrtantritt lediglich ein Bier à 0,33 l getrunken zu haben, was angesichts der Schilderung der Zeugen von Größe und Statur des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geeignet gewesen sein kann, eine BAK von mindestens 0,3 ‰ aufzubauen. Auch die Angaben der Zeugen zu Sprach- und Gangauffälligkeiten waren uneinheitlich, während die Zeugen S. und R. von Sprach- und Gangschwierigkeiten des Beschuldigten bekundeten, war der Zeugin Ba. nichts derartiges aufgefallen, wohingegen die Zeugin B. zwar von Gangauffälligkeiten berichtete, die indes nach ihrem Eindruck auch auf das Unfallgeschehen als solches zurückzuführen sein könnten. Diese mögliche Erklärung für die geschilderten Auffälligkeiten, die der Beschuldigte sich in seiner Einlassung zu eigen machte, ist auch nicht von vorneherein unplausibel. Denn zumindest der Zeuge S. und die Zeugin Ba. hatten bekundet, bei dem Beschuldigten eine blutende Verletzung im Gesicht („Nasenbluten“, Zeuge S.; „leicht Blut im Gesicht“, Zeugin Ba.) wahrgenommen zu haben, was sich wiederum mit der Einlassung des Beschuldigten in Einklang bringen ließe, er sei bei dem Aufprall mit dem Kopf auf das Lenkrad aufgeschlagen und sei davon benommen gewesen. Inwiefern diese Einlassung den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 21a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO nahe legt, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Dass Gangunsicherheiten durch Benommenheit infolge des Aufpralls eines geführten PKW auf ein stehendes Hindernis entstehen, liegt zumindest nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Zuletzt lässt die von mehreren Zeugen bekundete Wahrnehmung von Alkoholgeruch für sich genommen allenfalls Rückschlüsse auf das „Ob“ des Konsums und u.U. die Art der alkoholischen Getränke zu, aber nicht auf die konsumierte Menge.

Auch in der gebotenen Gesamtschau (vgl. etwa BGH, NStZ 2017, 104) der vorgenannten Beweisanzeichen ergibt sich zumindest keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte derartige Mengen alkoholischer Getränke konsumiert hatte, dass diese eine (mindestens potenziell) zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit führende BAK zur Folge gehabt hätte. Dabei verschließt die Kammer keineswegs die Augen davor, dass die sich in die Ermittlungsergebnisse einpassende Einlassung des Beschuldigten erst nach polizeilicher Vernehmung der Zeugen und in Kenntnis des Akteninhalts über den Verteidiger abgegebenen wurde. In Ermangelung belastbarer objektiver Befunde zum Alkoholkonsum des Beschuldigten und angesichts der in relevanten Punkten zum Teil abweichenden Angaben der Zeugen ist indes nach Aktenlage die Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschuldigten seine diesbezügliche Einlassung widerlegt werden kann, nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht höher als die Wahrscheinlichkeit, dass dies nicht gelingt.


2. An einem dringenden Tatverdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB fehlt es indes aus rechtlichen Gründen.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen, wie es sich nach Lage der Akten darstellt, hat der Beschuldigte seine ihm nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB obliegenden Pflichten gegenüber einer anwesenden, feststellungsbereiten Person erfüllt, so dass eine (weitergehende) Wartepflicht im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht bestand.

§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt zunächst voraus, dass am Unfallort eine feststellungsbereite Person anwesend ist (Umkehrschluss aus Nr. 2; Zopfs in Münchener Kommentar zum StGB, Band 3, 3. Auflage 2017 [nachfolgend zitiert: MüKo – Bearbeiter], § 142 Rn. 53; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, §142 Rn. 23; Niehaus in Freymann/Wellner, juris-Praxiskommentar Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016 [nachfolgend zitiert: juris-PK – Bearbeiter], § 142 StGB Rn. 8, 38; Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Auflage 2016 [zitiert: SSW – Bearbeiter], § 142 Rn. 22). Feststellungsbereit ist eine Person, die geeignet und fähig ist und ggf. ein Interesse daran hat, die erforderlichen Feststellungen zugunsten des Berechtigten zu treffen (MüKo – Zopfs, a.a.O., Rn. 53; Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, 8 Qs 5/18 – juris Rn. 14; ebenso, aber lediglich in Bezug auf Dritte, die nicht selbst Berechtigte sind: juris-PK – Niehaus, a.a.O., Rn. 38; Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009 [nachfolgend zitiert: LK – Bearbeiter], § 142 Rn. 52). Nicht ausreichend ist hingegen, dass ein Feststellungsberechtigter am Unfallort anwesend ist, wenn dieser nicht in der Lage ist, die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen (so zutreffend MüKo – Zopfs, a.a.O., Rn. 53). Ob ein Anwesender am Unfallort insbesondere dazu fähig ist, Feststellungen selbst zu treffen, richtet sich danach, welche Feststellungen im Einzelfall notwendig sind und ob der Anwesende tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die jeweiligen Tatsachen selbst zu erheben (MüKo – Zopfs, a.a.O., Rn. 53 und ausführlich zur rechtlichen Befugnis in Rn. 66).

Im Falle der Anwesenheit feststellungsbereiter Personen hat der Unfallbeteiligte durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war (aktive Vorstellungspflicht) und durch seine Anwesenheit (passive Duldungspflicht) die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Der Umfang der zu ermöglichenden und zu duldenden Feststellungen erstreckt sich unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm auf alle Umstände, die zur Durchsetzung berechtigter bzw. Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche erforderlich sind (LK – Geppert, a.a.O., Rn. 102; MüKo – Zopfs, a.a.O., Rn. 64; SSW – Ernemann, a.a.O., Rn. 27). Diese Umstände erschöpfen sich regelmäßig nicht in den Personalien des Unfallbeteiligten, wie das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat. Die erforderliche Feststellung des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten umfasst etwa auch die Angabe des Fahrzeughalters und des Haftpflichtversicherers (LK – Geppert, a.a.O., Rn. 105; a.A.: MüKo – Zopfs, a.a.O., Rn. 73), die Feststellungen zur Art der Beteiligung umfassen jedes tatsächliche Verhalten eines Unfallbeteiligten, das nach Lage der Dinge zur Entstehung des Unfalls geführt und für die erfolgversprechende Durchsetzung begründeter bzw. die Abwehr unbegründeter zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Bedeutung haben kann (LK – Geppert, a.a.O., Rn. 106), wozu u.a. auch die Sicherung von Unfallspuren, Art und Umfang der verursachten Schäden und auch der körperliche Zustand eines Beteiligten, insbesondere eine mögliche Alkoholisierung zählen können, sofern dies für die zivilrechtliche Haftungsfrage und gerade nicht nur für die Strafverfolgung von Bedeutung ist (LK – Geppert, a.a.O., Rn. 107; MüKo – Zopfs, a.a.O., Rn. 74 f.; Fischer, a.a.O., Rn. 27; SSW – Ernemann, a.a.O., Rn. 28; Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 142 Rn. 17; BGH, VRS 39, 184; OLG Köln, NStZ-RR 1999, 251; Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, 8 Qs 5/18 – juris Rn. 14 am Ende).

Vorliegend haben zunächst alle anwesenden Zeugen übereinstimmend bekundet, der Beschuldigte habe mehrere Personen, auch den Geschädigten S. von sich aus angesprochen und sich als Unfallverursacher zu erkennen gegeben. Seiner aktiven Vorstellungspflicht ist er mithin ohne Weiteres nachgekommen.

Auch seine Feststellungsduldungspflicht hat er im Ergebnis umfassend erfüllt. So hat er dem Geschädigten freiwillig und unter Vorlage seines Personalausweises seine Personalien angegeben und darüber hinaus nach den Angaben des Geschädigten auch angeboten, seine Versicherungsdaten zwecks Regulierung des Schadens mitzuteilen. Auch hat der Beschuldigte die Feststellung seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht, indem er einerseits angegeben hat, der unfallverursachende Fahrer gewesen zu sein und andererseits sein Fahrzeug, das nur wenige Meter vom Unfallort am Straßenrand abgeparkt war, sogar dann noch zur Sicherung von Unfallspuren zur Verfügung gehalten hat, nachdem er sich selbst bereits von der Unfallstelle entfernt hatte. Den eintreffenden Polizeibeamten war es daher unschwer möglich, die Schäden an dem Fahrzeug des Zeugen S. mit denen am PKW des Beschuldigten abzugleichen und fotografisch zu dokumentieren.



Zur Duldung der Feststellung seiner etwaigen Alkoholisierung war der Beschuldigte indes entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nach den konkreten Umständen des Falles nicht verpflichtet. Denn bei dem hier vorliegenden Fall des Auffahrens auf ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug wäre diese gerade nicht mehr – wie von der ganz herrschenden, von der Kammer geteilten Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, a.a.O., mit Nachweisen) gefordert – zur Beurteilung der zivilrechtlichen Haftungsfrage erforderlich gewesen, da nach den Umständen ohnehin von einer vollen Haftung des Beschuldigten auszugehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW 1973, 378; Fischer, a.a.O., Rn. 27; MüKo – Zopfs, a.a.O., Rn. 75). So ist bei einem Auffahrunfall bei Tageslicht auf ein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug in der Regel von der vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Auflage 2017, Rn. 277, mit Nachweisen; Thiermann/Werther/Brüseken/Krumbholz: Typische Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, SVR 2012, 41, Großbuchst. A, mit Nachweisen). Umstände, die zu einer anteiligen Haftung des Geschädigten gemäß § 17 StVG führen könnten, sind nach dem Stand der Ermittlungen nicht ersichtlich, auch dürfte eine unklare Beweislage zum Unfallhergang, insbesondere zur konkreten Parkstellung des Fahrzeugs des Geschädigten, angesichts der anwesenden Zeugen und der von der Polizei gefertigten Lichtbilder nicht vorliegen. Ist aber zivilrechtlich von der vollen Haftung des Beschuldigten auszugehen, ohne dass es hierfür auf den verschuldenserhöhenden Umstand einer Alkoholisierung ankäme, war der Beschuldigte nicht verpflichtet, Feststellungen hierzu, die mithin nur noch für die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten relevant wären, zu ermöglichen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


IV.

Die von dem Beschwerdeführer beantragte Herausgabe des Führerscheins konnte nicht angeordnet werden, da dieser – jedenfalls nach der der Kammer vorliegenden Aktenlage – bisher nicht sichergestellt werden konnte.

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