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Landgericht Bonn Urteil vom 05.10.2018 - 1 O 165/18 - Schmerzensgeld bei multiplen Verletzungen

LG Bonn v. 05.10.2018: Bemessung des Schmerzensgeldes bei multiplen Verletzungen


Das Landgericht Bonn (Urteil vom 05.10.2018 - 1 O 165/18) hat entschieden:

   Schürfwunden an Kopf und Gesicht sowie Armen und Beinen, ein HWS-Schleudersyndrom mit schmerzhafter Beeinträchtigung des bereits geplanten Urlaubs begründen einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,00 €


Siehe auch
Schmerzensgeld
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden


Tatbestand:


Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.05.2016 in A ereignete. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin ist F bei der E. Sie befuhr am Unfalltag gegen 07:00 Uhr mit dem Fahrrad auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle die Q-​Straße in Richtung C. Circa 15 Meter vor der Einfahrt C gab sie Handzeichen zum Abbiegen in diese Einfahrt. Zeitgleich fuhr ein Fahrzeug der K in entgegengesetzter Richtung aus dieser Einfahrt aus. Dieses Fahrzeug fuhr sehr weit links und schnitt die Spur der einfahrenden Fahrzeuge. Dabei erfasste das Fahrzeug das Fahrrad der Klägerin, die daraufhin stürzte (Lichtbildmappe Anlage K1 = Bl.7 - 9 d.A.).

Infolge dieses Verkehrsunfalles erlitt die Klägerin eine Platzwunde an der Stirn, Schürfwunden im Bereich der Stirn, der Nase und der Oberlippe sowie multiple Prellungen an der Stirn (Lichtbilder Anlage K4 = Bl.l13 - 18 d.A.), dem rechten Unterarm und dem rechten Fuß. Zusätzlich erlitt sie ein Schleudertrauma der HWS und BWS. Sie wurde aufgrund ihrer Verletzungen in das S-​Krankenhaus gebracht (Krankenhausbericht Anlage K2 = Bl.10 d.A.) und war vom 09.05. bis 20.05.2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben.




Unmittelbar an die Krankschreibung schloss sich ein bereits vorher gebuchter Urlaub der Klägerin an. Am 06.06.2016 wurde ein deutlicher Hartspann der Muskulatur der oberen Brustwirbelsäule und des Nackens festgestellt, infolgedessen der Klägerin Massagen, ein Präparat zur Muskelentspannung sowie ein Analgetikum verschrieben wurde. Am 13.06.2016 wurde bei ihr eine lokale Infiltrationstherapie mit einem Lokalanästhetikum durchgeführt, in der Folge mehrere Akkupunkturbehandlungen der Muskelverspannungen. Ab dem 20.10.2016 erhielt die Klägerin eine Physiotherapie (vgl. Befundbericht vom 20.12.2016, Anlage K6 = Bl.21 - 22 d.A.).

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2017 (Anlage K8 = Bl.24 - 26 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 328,99 EUR für die Fahrradreparatur, von 30,00 EUR für einen Kostenvoranschlag, einer Auslagenpauschale von 25,00 EUR sowie eines Schmerzensgeldes von 4.000,00 EUR auf. Hierauf zahlte die Beklagte 150,00 EUR für das Fahrrad, die Auslagenpauschale sowie 500,00 EUR Schmerzensgeld. Gemäß Mitteilung der Beklagten vom 03.05.2017 folgte die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 1.000,00 EUR und auf die Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.06.2017 ein weiterer Schmerzensgeldbetrag von 250,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, die Physiotherapie ab dem 20.10.2016 sei durch den Unfall vom 09.05.2016 verursacht worden. Der von ihr am 21.05.2016 angetretene Urlaub habe aufgrund ihrer unfallbedingten Schmerzen nicht wie geplant als Aktivurlaub durchgeführt werden können, da sie - die Klägerin - nicht einmal die Wanderschuhe habe anziehen können, beim Fahrradfahren und Helmtragen Probleme gehabt habe und den Urlaub nur durch die dreimal tägliche Einnahme von "Ibuprofen 600" habe überstehen können. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass ihr die Beklagte unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 1.750,00 EUR zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.250,00 EUR sowie zum Ersatz von 30,00 EUR für den Kostenvoranschlag (Anlage K7 = Bl.23 d.A.) verpflichtet sei.

Die Klägerin behauptet ferner, sie habe aufgrund der erlittenen Verletzungen die regelmäßigen Haushaltsarbeiten nicht durchführen können. Der Arbeitsbedarf für ihren Haushalt betrage pro Woche 935 Minuten, mithin für 2 Wochen 31,16 Stunden. Sie begehrt deshalb von der Beklagten 311,66 EUR als Ersatz eines Haushaltsführungsschadens.




Die Klägerin beantragt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an sie 30,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von  5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2017 zu zahlen;

  2.  die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird zuzüglich Zinsen in Höhe von  5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2017 zu zahlen;

  3.  die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von  5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

  4.  die Beklagte zu verurteilen, an sie 311,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von  5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Klägervorbringen mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen, das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll Bl.70 - 71R d.A.) sowie den Inhalt der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bonn - 557 Js 1246/16 A - Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.280,00 EUR sowie Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69 EUR aus den §§ 7 Abs.1, 11, 18 Abs.1 StVG in Verbindung mit den §§ 253 Abs.2, 249ff. BGB. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1. Der dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitige Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung zum Ausgleich der ihr aus dem Unfallereignis entstandenen immateriellen Schäden im Sinne von § 253 Abs.2 BGB und § 11 S.2 StVG besteht nach Teilerfüllung (§ 362 Abs.1 BGB) der Beklagten durch die vorgerichtlich bereits gezahlten 1.750,00 EUR noch in Höhe von 2.250,00 EUR.

Denn bereits aus dem substantiierten schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin und ihrer informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung (§ 141 Abs.1 Satz 1 ZPO) ergibt sich, dass die konkreten Auswirkungen der unstreitig von ihr erlittenen Verletzungen nicht nur bis zum 20.05.2016, sondern auch darüber hinaus die Lebensführung der Klägerin in erheblichem Maße beeinträchtigt haben. Dabei hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anschaulich und in allen Punkten lebensnah beschrieben, wie stark der von ihr und ihrem damaligen Partner geplante Urlaub durch die Verletzungssymptome in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Die Beschreibungen der Schmerzsymptomatik, der nur eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten sowie einem Gefühl wegen der auffallenden Gesichtsverletzung entstellt zu wirken (S.2f. des Sitzungsprotokolls), stehen inhaltlich in völliger Übereinstimmung mit den der Klägerin diagnostizierten Verletzungen (Anlagen K2, K3 und K6 = Bl.10f. und 21f. d.A.) sowie den von ihr als Anlage K4 eingereichten Lichtbildern von ihren Gesichtsverletzungen.

Ausweislich des ärztlichen Berichtes des Zentrums A vom 20.12.2016 (Anlage K6 = Bl.21f. d.A.) erhielt die Klägerin im Anschluss an die dort beschriebenen Behandlungsmaßnahmen in der Folge ihres Verkehrsunfalles (Seite 1, Satz 1, ebenda) im Rahmen ihrer ärztlichen Vorstellung am 20.10.2016 ein Rezept für eine Physiotherapie mittels Krankengymnastik und manueller Therapie sowie am 30.11.2016 einen Überweisungsschein zu einem % Orthopäden wegen "Zustand nach Verkehrsunfall, Verspannungen im M. trapezius (ein Rückenmuskel)" (Seite 2, zweiter und dritter Absatz, ebenda). Dafür, dass diese ärztliche Bescheinigung aus dem Hause der Beklagten unrichtig sein könnte, ist nichts ersichtlich. Zudem erscheinen derartige und noch über mehr als 5 Monate nach dem Unfallgeschehen zu beklagende Verletzungsfolgen in Anbetracht des ungeschützten Aufpralls der Klägerin als Radfahrerin an der Unfallstelle (vgl. Lichtbilder Anlage K12 = Bl.7 - 9 d.A.; sowie Bl.6 - 8 der Beiakte) keinesfalls unerwartet oder gar atypisch. Hinsichtlich der Darstellung des zwischen den Parteien im Einzelnen unstreitigen Unfallablaufes wird auf Seite 3 der Verkehrsunfallanzeige (Bl.3 der Beiakte) sowie die zeugenschaftliche Schilderung der Klägerin vom 20.05.2016 (Bl.14 der Beiakte) verwiesen.


Hieran anschließend ist als der Klägerin zuzusprechende angemessene Entschädigung im Sinne von § 11 S.2 StVG und § 253 Abs.2 BGB ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.000,00 EUR angemessen, auf den die Beklagte bereits 1.750,00 EUR gezahlt hat.

Dieser Betrag rechtfertigt sich in Anlehnung an vergleichbare Fälle, in denen allein für die Gesichtsverletzungen Schmerzensgeldbeträge zwischen 2.000,00 EUR und 4.000,00 EUR  zugesprochen worden sind  (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabelle, 14.Aufl. 2018 = IMMDAT beck-​online, Stand 12.10.2017, jeweils unter dem Stichwort "sonstige Gesichtsverletzungen"; etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.08.2013 - 2 UF 30/13 = NJW-​RR 2014, 33, 34: 3.000,00 EUR bei einem vorsätzlichen Kopfstoß gegenüber einem Ehegatten; AG Aachen, Urteil vom 02.02.2011 - 115 C 462/10 -: 2.500,00 EUR nach einem Verkehrsunfall).

Bei der Bemessung dieses Betrages waren die folgenden, eingangs bereits im Einzelnen beschriebenen Faktoren zu berücksichtigen:

das Ausmaß der erlittenen Verletzungen insgesamt,

die Intensität und die Dauer der medizinisch indizierten Behandlungsmaßnahmen,

keine verbleibenden Dauerfolgen,

die Beeinträchtigung in der Lebensführung infolge der Schmerzsymptomatik, insbesondere während der für ihren Erholungs- und Freizeitwert besonders bedeutsamen Urlaubszeiten, und infolge der sich daran anschließenden notwendigen Behandlungsmaßnahmen,

das fehlende (Mit-​) Verschulden der Klägerin an dem Unfallereignis.

Nach alledem ist ein Gesamtbetrag von 4.000,00 EUR zum Ausgleich der von der Klägerin erlittenen Verletzungen auch unter dem Aspekt einer Wiedergutmachung des erlittenen Unfalls angemessen.

2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 30,00 EUR. Denn diese Position für einen Kostenvoranschlag des verunfallten Fahrrades ist durch die als Anlage K7 eingereichte Rechnung belegt.

Die schadensrechtliche Erforderlichkeit dieser Kosten (arg. § 249 Abs.2 Satz 1 BGB) folgt aus der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien, ausweislich derer die konkreten Kosten von der Klägerin im Einzelnen nachgewiesen werden mussten.

3. Anschließend an die Ausführungen zu 1. und 2. hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ersatz der ihr für die Rechtsverfolgung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§§ 249 Abs.1, 251 Abs.1 BGB).

Der Höhe nach sind diese von der Beklagten unwidersprochenen Kosten (§ 138 Abs.3 ZPO) auf Seite 6 der Klageschrift in Übereinstimmung mit einem begründeten Streitwert von bis zu 5.000,00 EUR zutreffend berechnet.

4. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den darüber hinaus geltend gemachten Haushaltsführungsschaden in Höhe von 311,66 EUR hat die Klägerin demgegenüber nicht schlüssig dargetan.




Denn dieser Schaden erfasst die individuelle konkrete haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit eines Geschädigten zur Arbeit im eigenen Haushalt, die deshalb auch von dem Anspruchssteller im Einzelnen darzulegen ist (vgl. nur Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 27.Aufl. 2015, 4.Kapitel Rd.144). Demgegenüber fehlt es an dem erforderlichen Sachvortrag konkreter Verletzungssymptome der Klägerin, die es ihr während eines bestimmten Zeitraumes nicht ermöglicht haben könnten, ihren Haushalt zu führen. Ein schriftsätzlicher Sachvortrag dazu liegt nicht vor. Aber auch im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung berichtete die Klägerin dazu nur von einer freundlichen Hilfeleistung durch Nachbarn und Freundeskreis (S.1 des Sitzungsprotokolls) sowie einer durch Langliegen besser ermöglichten Kühlung und Abschwächung ihrer Schwellungen im Gesichtsbereich (S.3 des Sitzungsprotokolls). Allein derartige vorübergehende Beeinträchtigungen begründen indes keinen Haushaltsführungsschaden, da diese wegen der Möglichkeit zur Einteilung von Hausarbeiten grundsätzlich kompensiert werden können (vgl. auch Geigel/Pardey, aaO.). Im Übrigen befand sich die Klägerin im Anschluss daran im Urlaub, so dass sich auch der Zeitraum des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens nicht erschließt.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO einerseits und den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO andererseits.

Streitwert: 2.591,66 EUR.

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