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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 29.11.2018 - 6 U 42/18 - „Zerstörung“ des Fahrzeugs bei wirtschaftlichem Totalschaden

OLG Hamm v. 29.11.2018: „Zerstörung“ des Fahrzeugs in der Fahrzeugversicherung bei wirtschaftlichem Totalschaden




Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 29.11.2018 - 6 U 42/18) hat entschieden:

   Der Begriff der Zerstörung (Nr. A.2.6.1 AKB 08) erfasst eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung eines Fahrzeugs.

Siehe auch
Fahrzeugversicherung - Voll- oder Teilkasko
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Gründe:


I.

Der Kläger macht weitergehende Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten geführten Kaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalls vom 18.08.2016 geltend.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für den im September 2014 erstmals zugelassenen Pkw BMW 430d Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen ...-...-...# eine Vollkasko-Versicherung mit dem Baustein PLUS auf Basis der AKB Stand 1.1.2016 (Anlage K1), wobei die AKB insbesondere folgende Regelungen enthalten:

   "A.2.6 Was leisten wir im Schadensfall?

A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2.

Wann zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs?

b Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen.

(...)

Was versteht man unter Totalschaden,

Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?

e Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur für das Fahrzeug dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müssen. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Neupreis des Fahrzeugs ist der Betrag, der für den Kunden eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadensereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den Neupreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Für mitversicherte Teile gilt dies sinngemäß.

A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?

Reparatur a Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

(...)

Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert (...), zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.

(...)

Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreiserstattung in A.2.6.1.b.

A.8 Leistungserweiterungen durch Kasko PLUS Baustein

(...)

Erweiterte Neupreisentschädigung

A.8.2.3 Für die Neupreisentschädigung gilt abweichend von A.2.6.1 b anstelle der Frist von 18 Monaten eine Frist von 24 Monaten."




Nach dem Unfall vom ...08.2016 holte die Beklagte ein Gutachten der E vom 29.08.2016 (Anlage K2) ein, wonach die Reparaturkosten 17.983,82 € zzgl. MwSt. betragen, die merkantile Wertminderung 2.500,- €, der Wiederbeschaffungswert regelbesteuert 37.983,19 € zzgl. MwSt sowie der Restwert 25.210,08 € zzgl. Mwst., also 30.000,- € brutto.

Mit Schreiben vom 12.09.2016 (Anlage K2, Bl. 17) regulierte die Beklagte nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,- € einen Betrag in Höhe von 6.983,19 €, wobei sie den Widerbeschaffungswert von 37.983,19 € und den Restwert von 30.000,- € zu Grunde legte. Zudem teilte die Beklagte mit:

   "Nach den Bedingungen ist auch dann auf "Totalschadenbasis" abzurechnen, wenn die geschätzten Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen. Wird das Fahrzeug repariert und liegt uns eine Rechnung über die vollständige und fachgerechte Reparatur vor, zahlen wir die tatsächlichen Reparaturkosten bis maximal in Höhe des Wiederbeschaffungswerts.

(...)

Ein Neupreisanspruch besteht nicht, da die Reparaturkosten nicht 80 % des Neupreises übersteigen.

(...)

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihres Schadensfalls haben wir das Kennzeichen und/oder Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) gegeben. Dort wird auch der Meldegrund Kraftfahrzeug - Totalschaden und der Schadentag hinterlegt. (...)"

Mit Schreiben vom 21.09.2016 (Anlage K3, Bl. 33) meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten und beanstandete die Abrechnung. Er verlangte insbesondere eine Neupreisentschädigung.

Mit Schreiben vom 23.09.2016 (Anlage K6, Bl. 46) regulierte die Beklagte 207,06 € für eine Ölspurreinigung.




Mit Schreiben vom 04.10.2016 (Anlage K4, Bl. 44 f.) teilte die Beklagte mit, nach einer Überprüfung komme eine Neupreiserstattung weiterhin nicht in Betracht, da zwar die abstrakten, nicht jedoch die konkreten Voraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere liege kein Totalschaden vor. Allerdings sei die vorgenommene Abrechnung dahingehend modifiziert worden, dass auf Reparaturkostenbasis reguliert werde. Weiter heißt es in diesem Schreiben:

   "Im Reparaturfall erstatten wir die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise, soweit diese tatsächlich gezahlt wurde (A.2.6.5 AKB)."

Mit Schreiben vom 19.10.2016 (K7, Bl. 47) regulierte die Beklagte einen Betrag von 498,- € für eine Kostenerstattung gegenüber der Stadt E2.

Der Kläger veräußerte das Fahrzeug unrepariert zu einem Preis von 30.000,00 €.

Der Kläger hat die Rechtsmeinung vertreten, dass die Beklagte auf Neupreisbasis abzurechnen habe. Der Begriff der "Zerstörung" sei dahin auszulegen, dass es sich um einen hinter einem Totalschaden zurückbleibenden, besseren Fahrzeugzustand handle. Der Kläger hat hierzu behauptet, die Reparaturkosten seien höher als die im Schadensgutachten ermittelten 21.400,00 € brutto, sie betrügen mindestens 30.000,00 €. Soweit die Beklagte den Schaden als Totalschaden eingestuft habe, mache er sich dies hilfsweise zu Eigen.

Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf Seite 6 der Klageschrift sowie auf den Schriftsatz vom 08.12.2017 (Bl. 58 ff. GA) Bezug genommen.

Im Rahmen der Klageschrift hat der Kläger die Beklagte als "I2 a.G.." bezeichnet und mit Schriftsatz vom 26.05.2017 (Bl. 14 ff. GA) Rubrumsberichtigung beantragt.

In der Sache hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.938,- € netto sowie weitere 1.440,91 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2015 sowie weitere 8.640,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen

sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer in Höhe von 5.673,66 € zu erstatten, wenn und insoweit sie infolge der Wiederherstellung des Pkw anfallen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen

Zudem hat die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.01.2018 (Bl. 68 f. GA) widerklagend beantragt,

   den Kläger zu verurteilen, an die neue Beklagte, die I AG, 10.000,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Die Beklagte hat behauptet, die im Rahmen des Schadensgutachtens der E ermittelten Werte seien korrekt.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Ein Totalschaden liege auch auf Basis des unsubstantiierten Vortrags des Klägers zur Höhe der Reparaturkosten nicht vor, da sie den Wiederbeschaffungswert von unstreitig netto 37.983,19 € nicht überstiegen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei das Fahrzeug auch nicht im Sinne der AKB zerstört. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe darunter eine Beschädigung, die über einen wirtschaftlichen Totalschaden hinausgehe. Die geschuldete Versicherungsleistung habe die Beklagte bezahlt, insbesondere hinsichtlich der Beschädigung des Fahrzeuges die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung ergebe sich weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus §§ 280, 286 BGB.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, es habe ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite stattgefunden. In der Sache sei die Entscheidung des Landgerichts ebenfalls nicht zutreffend. Da der Begriff der Zerstörung in den AKB nicht definiert sei, sei er auszulegen. Die Auslegung des Begriffs der Zerstörung habe so zu erfolgen, wie das OLG Celle mit Urteil vom 07.08.2014, Az. 8 U 94/14, NJOZ 2015, 465 vorgegangen sei. Danach liege ein Fall der Zerstörung jedenfalls dann vor, wenn die Reparaturkosten den um den Restwert reduzierten Wiederbeschaffungswert überstiegen. Dies ergebe sich jedenfalls im Hinblick auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB.

Daneben ergebe sich das Vorliegen eines Totalschadens bereits aus der HIS-Meldung der Beklagten. Das Vorliegen eines Totalschadens mache sich der Kläger hilfsweise zu Eigen.




Entgegen der Urteilsbegründung stelle der Nutzungsausfall auch eine ersatzfähige Schadensposition dar.

Der Kläger beantragt,

   das am 22.02.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund, Az. 2 O 401/16, abzuändern und

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.938,73 € netto sowie weitere 1.440,91 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2015 und weitere 8.640,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (der Klageerweiterung, Bl. 48 GA) zu zahlen;

  2.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer in Höhe von 5.673,66 € zu erstatten, wenn und soweit sie infolge der Ersatzbeschaffung des Pkw anfallen wird.



Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28.05.2018 (Bl. 158 GA) rechtliche Hinweise erteilt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der dem Kläger erteilten Hinweise wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die Verfügung des Landgerichts vom 19.06.2017 (Bl. 34 GA) und den Beschluss des Landgerichts vom 11.01.2018 (Bl. 64 f. GA) Bezug genommen.




II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Sie führt lediglich zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung auf Basis des Neupreises des versicherten Pkw BMW 430d Cabrio aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. A.2.6.1b, A.8.2.3 AKB.

a) Der geltend gemachte Anspruch auf Neupreisentschädigung ergibt sich nicht in der Variante der "Zerstörung", weil eine Zerstörung des Fahrzeugs nicht gegeben ist.

aa) Eine "Zerstörung" des Fahrzeugs im Sinne der AKB liegt nicht vor. Zwar definieren die AKB den Begriff der Zerstörung - anders als den Begriff des Totalschadens - nicht. Die Auslegung des Bedingungswerkes führt jedoch entgegen der Rechtsmeinung des Klägers dazu, dass unter "Zerstörung" eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung zu verstehen ist. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (exemplarisch BGH, Urteil vom 08.10.2014, Az. IV ZR 16/13, NJW 2015, 339).

Der Wortlaut "Zerstörung" in A.2.6.1b AKB spricht für ein technisches Maß der Beschädigung, bei dem eine Reparatur des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist. In diesem Verständnis wird sich der verständige Versicherungsnehmer aufgrund der ihm erkennbaren Systematik der Versicherungsbedingungen bestätigt sehen. Denn unter dem Gliederungspunkt "A.2.6 Was leisten wir im Schadensfall" befinden sich die beiden Unterpunkte "A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust" einerseits und "A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung" andererseits. Hieraus wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, dass zwischen "Totalschaden, Zerstörung oder Verlust" einerseits und "Beschädigung" andererseits zu unterscheiden ist, wobei er erkennen wird, dass es weniger auf die Abgrenzung innerhalb der Aufzählung "Totalschaden, Zerstörung und Verlust", sondern vielmehr auf die Abgrenzung zwischen "Totalschaden, Zerstörung und Verlust" einerseits und "Beschädigung" andererseits ankommt. Zu dieser Erkenntnis wird er gelangen, weil die Aufzählung "Totalschaden, Zerstörung oder Verlust" sowohl in der Überschrift von A.2.6.1 AKB als auch innerhalb der nachfolgenden Untergliederungspunkte jeweils im Gleichklang genannt wird. Dieses Verständnis entspricht dem Wortlaut der in A.2.6.1 AKB aufgezählten Schadensarten, denn eine Zerstörung, ein Verlust oder ein Totalschaden haben gemein, dass bei ihnen im Regelfall eine Reparatur des Fahrzeuges nicht erfolgen wird. Dies ergibt sich hinsichtlich sämtlicher drei Begriffe bereits aus dem Wortlaut, wobei begrifflich lediglich hinsichtlich des Totalschadens - der inzwischen jedenfalls in seiner groben Bedeutung Einzug in den allgemeinen Sprachgebrauch gehalten hat - zweifelhaft sein kann, wann ein solcher vorliegt. In diesem Verständnis wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer bestätigt sehen durch die anschließend erfolgende Definition des Totalschadens und der Begrifflichkeiten zu dessen Ermittlung in A.2.6.1.e AKB. Demgegenüber wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer eine Definition der Begriffe "Zerstörung" und "Entwendung" nicht erwarten, weil sie weitgehend eindeutig sind.

Anders als der Kläger meint, führen die Regelungen zu den Leistungspflichten bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur nicht dazu, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter einer "Zerstörung" einen Zustand einer weniger gravierenden Beschädigung als bei einem Totalschaden verstehen wird. Zwar ergibt sich aus A.2.6.1 a S. 2 AKB "Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2.", dass auch die Variante der "Zerstörung" einen Zustand beschreibt, bei dem eine Reparatur möglich sein kann. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird dies jedoch unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der sich daraus ergebenden weitergehenden Reparaturmöglichkeiten (vgl. hierzu Stiefel/Maier-Meinecke, Kraftfahrtversicherung, 19. Auflage 2017, AKB A.2 Rn. 477) sowie angesichts von Wortlaut und Systematik nicht dahin verstehen, dass mit Zerstörung eine geringere Beschädigung als ein Totalschaden gemeint ist, sondern vielmehr im umgekehrten Sinne dahin, dass Zerstörung eine weitergehende technische Beschädigung erfasst als einen (wirtschaftlichen) Totalschaden. Dieses Verständnis wird er haben, weil er aufgrund seines Vorverständnisses und der Definition des Totalschadens in A.2.6.1e AKB erkennen wird, dass mit zunehmendem Fahrzeugalter bereits relativ geringe Kosten der Reparatur zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führen können. Hierin wird er sich durch einen Erst-Recht-Schluss bestätigt sehen, nach dem bei einer weitergehenden technischen Zerstörung als bei einem (wirtschaftlichen) Totalschaden keine weitergehenden Leistungen des Versicherers als bei einem Totalschaden erwartet werden können.

Die Erwägungen des OLG Celle in der Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 8 U 94/14, NJOZ 2015, 465, auf die sich der Kläger stützt, führen nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Das OLG Celle hat zu einer Regelung in der GAP-Versicherung entschieden, dass eine Zerstörung im Sinne der Versicherungsbedingungen einen hinter dem Totalschaden zurückbleibenden (besseren) Fahrzeugzustand beschreiben könne, der jedenfalls dann vorliege, wenn die Reparaturkosten den um den Veräußerungswert (Restwert) reduzierten Wiederbeschaffungswert überstiegen (a.a.O., Rn. 29). Im Rahmen seiner Auslegung ist das OLG Celle davon ausgegangen, dass unter einer Zerstörung eines Fahrzeugs üblicherweise ein Sonderfall der Beschädigung verstanden werde, bei der der Grad der Beschädigung eine Wiederherstellung oder Wiederbenutzung des Fahrzeugs endgültig ausschließe. Eine hiervon abweichende Auslegung hat das OLG Celle lediglich vorgenommen, weil die zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen die zusätzliche Regelung enthielten, weitere Voraussetzung sei, dass die erforderlichen Reparaturkosten den um den Veräußerungswert des Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswert überstiegen und das Fahrzeug nicht repariert werde. Diese zusätzliche Voraussetzung sei zumindest missverständlich, daher greife die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ein (a.a.O., Rn. 27, 30).

Eine entsprechende zusätzliche Regelung enthalten die zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vereinbarten AKB nicht, auch nicht hinsichtlich der - hier nicht maßgeblichen - GAP-Deckung (A.2.6.1d AKB).

Auch die zwischen den Parteien vereinbarten weiteren Regelungen führen nicht zu einer solchen Unklarheit. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung in A.2.6.1.b AKB, die lautet: "Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen." Insoweit wird die Leistungszusage gerade nicht an eine zusätzliche Voraussetzung geknüpft, sondern es wird in einer weiteren Variante eine Erstattung des Neupreises zugesagt.

Dieser zusätzlichen Leistungszusage wird der um Verständnis bemühte durchschnittliche Versicherungsnehmer entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht entnehmen, dass sich drei Abstufungen einer Neupreisentschädigung ergeben und zwar Totalschaden, Beschädigung mit Reparaturkosten von mindestens 80 % des Neupreises und drittens eine Zerstörung, die bereits bei Reparaturkosten von weniger als 80 % des Neupreises gegeben wäre. Ein solches Verhältnis der Grade der Beschädigung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in dieser Variante lediglich an die Beschädigung und nicht an eine Zerstörung angeknüpft wird. Vielmehr stellt der Grad der Reparaturkosten von 80 % des Neupreises ersichtlich die Untergrenze der Neupreisentschädigung dar, was sich neben dem Gesamtzusammenhang und dem Wortlaut bereits aus der Formulierung als zusätzliche Leistungszusage einer Neupreisentschädigung über die Fälle Totalschaden, Zerstörung oder Verlust hinaus ergibt ("Wir erstatten den Neupreis auch"). Die vom Kläger vorgenommene Abgrenzung zwischen Beschädigung und Zerstörung verfängt gerade nicht, weil die Zerstörung nur einen bestimmten Grad der Beschädigung beschreibt.

Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Kläger persönlich angeführten Argumente, insbesondere seine Bezugnahme auf die Kommentierung von Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, führen nicht zu einer für den Kläger günstigen Auslegung der zwischen den Parteien vereinbarten AKB.

Unmittelbare Bedeutung könnte die Auslegung des Begriffs der Zerstörung im Bereich des Strafgesetzbuches nur dann haben, wenn es sich um einen feststehenden Begriff der Rechtssprache handeln würde. In einem solchen Fall erfahren die o.g. Auslegungsgrundsätze von Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Ausnahme. Wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet, ist im Regelfall anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (exemplarisch BGH, Urteil vom 21.05.2003, Az. IV ZR 327/02, r+s 2003, 362; Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 30. Auflage 2018, Einleitung Rn. 272 m.w.N.). Da der Begriff der Zerstörung keinen feststehenden Begriff der Rechtssprache darstellt, verbleibt es bei den o.g. Auslegungsgrundsätzen.

Daher können sich aus der zitierten Kommentierung zum Strafgesetzbuch allenfalls Anhaltspunkte für das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers vom Wortlaut ergeben. In der zitierten Fundstelle (Rn. 7 zu § 305 StGB) wird ausgeführt, Zerstören sei nur ein stärkerer Grad des Beschädigens, das heiße eine Einwirkung mit der Folge, dass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache völlig aufgehoben werde. Wenn der Kläger meint, sein Pkw sei danach zerstört worden, weil sein Fahrzeug nicht mehr bestimmungsgemäß zu verwenden gewesen sei, ignoriert er, dass sein Fahrzeug lediglich vorübergehend nicht mehr bestimmungsgemäß zu verwenden war. Die oben dargestellte Struktur der vereinbarten Versicherungsbedingungen, die zwischen "Totalschaden, Zerstörung und Verlust" einerseits und "Beschädigung" andererseits unterscheiden, wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für die Verweisung des Klägers persönlich auf den Begriff der "teilweisen Zerstörung" in § 305 Abs. 1 StGB sowie seinen Hinweis darauf, dass nach seiner Ansicht Totalschaden und Beschädigung nur Unterpunkte einer Zerstörung seien. Maßgeblich für die Auslegung der vereinbarten AKB ist nicht das Verständnis des Klägers persönlich, sondern vielmehr der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer.

Daher liegt eine Zerstörung im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen dann vor, wenn aufgrund des Ausmaßes der Beschädigung eine Wiederherstellung des Fahrzeuges technisch ausgeschlossen ist (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 30. Auflage 2018, A.2.5 AKB 2015, Rn. 3; Halm/Kreuter/Schwab-Stomper, AKB-Kommentar 2015, A.2.1.1 AKB Rn. 7; A.2.5.1.1 Rn. 10), wobei zu berücksichtigen ist, dass es eigentlich Fälle der Zerstörung kaum gibt, weil sich jedes Fahrzeug - wenn auch mit unverhältnismäßigem Aufwand - reparieren lässt (Stiefel/Maier-Meinecke, Kraftfahrt-Versicherung, 19. Auflage 2017, AKB A.2 Rn. 477).

bb) Anhand dieses Maßstabes liegt eine Zerstörung des Fahrzeugs des Klägers nicht vor.


Ausweislich des von der Beklagten eingeholten Gutachtens der E vom 29.08.2016, das hinsichtlich der betroffenen Bereiche zwischen den Parteien unstreitig ist, war das Fahrzeug unfallbedingt lediglich im Frontbereich, und zwar wie folgt beschädigt:

- Stoßfänger eingedrückt und gebrochen
- Grill gebrochen
- Leuchteinheiten rechts und links gebrochen
- Motorhaube eingeknickt
- Kotflügel rechts und links gestaucht und eingeknickt
- Fahrer- und Beifahrertür durch deformierte Kotflügel angestoßen und lackbeschädigt
- Schlossträger/Vorderwand verformt, Diagonal- und Versteifungsstreben gestaucht und eigenknickt
- Radhauslängsträger oben rechts verbogen und eingeknickt
- Längsträger rechts und links eingeknickt
- Gesamter Vorderwagen nach links verschoben
- Klima-Kondensator, Wasserkühler und Ladeluftkühler eingedrückt
- Rad/ Reifen vorne rechts und links angestoßen, Felgen verschrammt, Reifen mit Druckspuren versehen
- Vorderachsgeometrie rechts optisch erkennbar stark beeinträchtigt
- Spurstange rechts gestaucht und eingeknickt, diverse Fahrwerksteile verbogen
- Diverse Zier- und Anbauteile (auch motorseitig) angestoßen, beschädigt, gebrochen.

Diese durchaus erheblichen Beschädigungen ließen sich auf dem im Gutachten näher beschriebenen Reparaturweg zu Reparaturkosten in Höhe von 21.400,75 € brutto bei einem Wiederbeschaffungswert von 45.200,- € brutto und einem Restwert von 30.000,- € brutto reparieren. Angesichts dieser Werte und der auf den Frontbereich begrenzten Beschädigung war das Fahrzeug des Klägers nicht im Sinne der AKB zerstört.

Soweit der Kläger zuletzt Reparaturkosten in Höhe von 30.000,- € behauptet hat, ändert dies an der Einordnung nichts, denn der Kläger hat den Wiederbeschaffungswert unstreitig gestellt, der oberhalb der behaupteten Reparaturkosten von 30.000,- € liegt. Zudem ergibt sich der Wiederbeschaffungswert auch aufgrund der Tatbestandswirkung gem. § 314 ZPO, nachdem das Landgericht auf Seite 7 des Urteils im drittletzten Absatz ausgeführt hat: "übersteigen den Wiederbeschaffungswert von unstreitig netto 37.983,19 € nicht".

b) Der geltend gemachte Anspruch auf eine Neupreisentschädigung ergibt sich auch nicht in der Variante eines Totalschadens.

aa) Aus den oben genannten Werten ergibt sich, dass - unstreitig - kein Totalschaden gegeben ist.

Gem. A.2.6.1e AKB liegt ein Totalschaden vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur für das Fahrzeug dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müsste. Auch die zuletzt vom Kläger behaupteten Reparaturkosten in Höhe von 30.000,- € liegen unterhalb des unstreitigen Wiederbeschaffungswertes von 45.200,- € brutto. bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, er mache sich den Vortrag der Beklagten, es liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, hilfsweise zu Eigen.

Die Beklagte hat sich weder vorprozessual noch innerhalb des Prozesses auf das Vorliegen eines Totalschadens berufen. Die Beklagte hat sich lediglich auf die Obergrenze für die Begleichung der Reparaturkosten im Falle der nicht durchgeführten oder nicht nachweisbaren Reparatur gem. A.2.6.2.a, zweiter Unterpunkt AKB bezogen. Dies hat die Beklagte im Rahmen des Abrechnungsschreibens vom 12.09.2016 (Anlage K2, Bl. 17 f.) klargestellt, indem sie mitgeteilt hat, dass sie im Falle der Reparatur des Fahrzeuges und Vorlage einer Rechnung über die vollständige und fachgerechte Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten bis maximal in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zahlen werde.

Auch soweit die Beklagte das Fahrzeug der HIS-Datenbank mit dem Meldegrund "Totalschaden" gemeldet hat, bezieht sich dies unter Berücksichtigung des Abrechnungsschreibens vom 12.09.2016 auf die Leistungsbegrenzung bei tatsächlich nicht durchgeführter Reparatur. In diesem Sinne konnte und musste der Kläger auch die ihm erteilte Selbstauskunft vom 19.09.2017 (Bl. 47 GA) verstehen. Denn über die Meldung an das Hinweis- und Informationssystem war der Kläger im Rahmen des Abrechnungsschreibens vom 12.09.2016 informiert worden, mit dem ihm eine vollständige Regulierung der Reparaturkosten im Fall der Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung angekündigt worden war.

c) Damit hat die Beklagte die unmittelbaren Fahrzeugschäden durch das Abrechnungsschreiben vom 12.09.2016 vollständig reguliert. Gem. A.2.6.2 a, zweiter Unterpunkt AKB werden mangels tatsächlich durchgeführter fachgerechter Reparatur die Reparaturkosten nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes gezahlt, gem. A.2.6.5 AKB wird Umsatzsteuer nur erstattet, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist.

Die Beklagte hat danach vom unstreitigen Netto-Wiederbeschaffungswert von 37.983,19 € den Restwert von 30.000,- €, den der Kläger auch tatsächlich erzielt hat, in Abzug gebracht. Nach Abzug der Selbstbeteiligung von 1.000,- € hat sie dann die verbleibende Differenz von 6.983,19 € reguliert.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden.

Unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag ergibt sich unstreitig kein solcher Anspruch, A.2.6.7a AKB.

Der danach allenfalls verbleibende Anspruch im Rahmen eines Verzugsschadens scheitert bereits daran, dass mangels weitergehender Ansprüche des Klägers in der Hauptsache kein Verzug eingetreten ist. Daneben umfasst ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens mangels Eingriffs in den Gegenstand des Gebrauchs nicht einen Nutzungsausfallschaden (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 30. Auflage 2018, AKB 2015 A.2.5.8 Rn. 41 m.w.N.).




III.

Allerdings hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wendet, die auf der Rechtsmeinung des Landgerichts beruht, es liege ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite vor.

Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. VII ZR 128/12, NJW-RR 2013, 394). Aus der Klageschrift vom 22.11.2016 ergibt sich, dass die Klage gegen die Vertragspartnerin des Klägers gerichtet sein soll. Aus den mit der Klageschrift vorgelegten Anlagen ergibt sich, dass die vom Landgericht als "neue Beklagte" bezeichnete Beklagte Vertragspartnerin des Klägers ist. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ergibt sich daher nicht auch aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, sondern nur aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

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