Die maßgebliche Grenze für das vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB ist angesichts der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung ab 2018 bei jedenfalls mindestens 1.500,00 Euro anzusetzen. |