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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19 - Vorsatz bei einer Abstandsunterschreitung

OLG Karlsruhe v. 12.09.2019: Zur Annahme von Vorsatz bei einem Abstandsverstoß


Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19) hat entschieden:

   Ohne Vorliegen konkreter dagegensprechender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als ein Viertel des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre.


Siehe auch
Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindesabstandes zum Vorausfahrenden
und
Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße


Gründe:


I.

Das Amtsgericht Karlsruhe hat den Betroffenen am 13.05.2019 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen eine Vorschrift über den Abstand nach § 4 StVO zu einem Bußgeld von 480 € verurteilt und – unter Gewährung der 4-monatigen Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG – ein Fahrverbot von zwei Monaten festgesetzt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h über eine Fahrstrecke von ca. 500 Meter lediglich 11 Meter betragen.

Gegen diese Verurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Mit Beschluss vom 12.09.2019 hat der originär zuständige Einzelrichter die Rechtsbeschwerde auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80 Abs. 1 und 3 OWiG).





II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der Begründung ihres Antrags vom 01.08.2019 auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen Folgendes aus:

   „Die in zulässiger Weise erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung es nicht bedarf (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG), ist unbegründet.

Die Überprüfung des Urteils auf die – zwar nicht ausdrücklich so bezeichnete, aber aus der Gesamtheit der Ausführungen zu entnehmende – Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Die ohne Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen eine Vorschrift über den Abstand nach § 4 StVO.

Soweit der Betroffene rügt, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Abstandsvorschrift zu Unrecht erfolgt sei, weil das Gericht auf Seite 3 unter Punkt II. von einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit spreche, weisen die Urteilsgründe unter Ziffer II., 1. und 3. Abschnitt, in der Tat folgende Formulierungen auf:

   „Der Betroffene hat (…) folgende fahrlässige Ordnungswidrigkeit begangen: (…) Der Betroffene hätte diesen Verstoß bei Aufwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt leicht vermeiden können.“

Diese Formulierungen stehen im Widerspruch zur im Tenor ausgesprochenen Verurteilung wegen vorsätzlichen Verstoßes.

Widersprüche zwischen Tenor und Gründen sind – wie geschehen – mit der Sachrüge angreifbar (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 267, Rn. 39 a). Indes lässt sich aus der Gesamtschau des Urteils ableiten, dass die Formulierungen auf einem Schreibversehen beruhen, im Wortsinne nur formelhaft verwendet wurden und somit ein nur scheinbarer Widerspruch gegeben ist. Denn in den weiteren Urteilsgründen legt das Gericht – hier nicht nur formelhaft, sondern unter Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt – dar, dass es von einer vorsätzlichen Begehungsweise überzeugt ist (UA, S. 6-7, 4. Abschnitt). Die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise wiederholt das Gericht sodann jeweils zweifach unter Ziffer IV. und V. des Urteils (UA, S. 7). Bei einem solchen Scheinwiderspruch kann das Urteil Bestand haben (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO und § 354, Rn. 33).




Soweit der Betroffene darüber hinaus rügt, dass das Gericht insgesamt rechtsfehlerhaft auf Vorsatz erkannt habe, greift er die Beweiswürdigung an. Hier ist zu berücksichtigen, dass diese mit der Sachrüge nur dann erfolgreich angegriffen werden kann, wenn sie einen Rechtsfehler enthält. Ein solcher Rechtsfehler liegt nur dann vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, Widersprüche enthält oder gegen Denkgesetze oder sichere Erfahrungssätze verstößt (BGH, NStZ 2002, 48 – juris Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall. In den Urteilsgründen würdigt das Amtsgericht nachvollziehbar, warum es aufgrund des äußeren Tatgeschehens auf eine vorsätzliche Begehungsweise schließt (UA S. 6-7, 4. Abschnitt).

Die Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer lässt sich den Urteilsgründen ebenso nachvollziehbar entnehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde die Identifizierung des Betroffenen als fehlerhaft und damit auch hier die Beweiswürdigung rügt, tragen die Urteilsgründe die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen. Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen deutlich und zweifelsfrei auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder des Geschwindigkeitsmessgeräts Bezug genommen (UA, S. 4) und diese damit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG zum Bestandteil seiner Urteilsgründe gemacht. Das Gericht hat – entsprechend den Anforderungen in der Rechtsprechung an Lichtbilder, die nach Inhalt oder Qualität zur Identifizierung eines Betroffenen nur eingeschränkt geeignet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95, zitiert nach juris Rn. 25) – im Einzelnen dezidiert erörtert, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint (UA, S. 4-5). Es benennt und beschreibt mehrere – auf den Lichtbildern erkennbare – Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren. Es hat das mündlich erstattete Identitätsgutachten des Sachverständigen Humanbiologen Dr. Schott differenziert gewürdigt und insbesondere dargelegt, warum es eine einwandfreie Identifizierung ermöglichte. Anhand der Würdigung der gutachterlichen Ausführungen, dass mit 18 Übereinstimmungsmerkmalen mehr als die erforderliche Anzahl an Merkmalen festgestellt werden konnten und dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Person als der Betroffene der auf den Lichtbildern abgebildete Fahrer sei, bei weniger als 1 % liege, hat das Gericht rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es davon überzeugt ist, keinerlei Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen zu haben.

Auch gegen die Feststellung der Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands ist rechtsbeschwerderechtlich nichts zu erinnern. Die Abstandsmessung erfolgte ausweislich der Urteilsfeststellungen mit dem Messsystem VKS der Firma Vidit. Dieses ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.11.2017 – 3 Rb 6 Ss 681/17, zitiert nach juris Rn. 7). In diesem Fall kann sich der Tatrichter im Urteil grundsätzlich darauf beschränken, das angewendete Messverfahren und das Messergebnis – also die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzwert sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert – mitzuteilen (vgl. OLG Karlsruhe, aaO). Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Allein auf dieser Basis kann sich das Gericht grundsätzlich die Überzeugung von der Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands verschaffen. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts unterlag auch diesbezüglich keinen Rechtsfehlern und ist nachvollziehbar.


Zuletzt ist auch gegen die Rechtsfolgenbemessung nichts zu erinnern. Das verhängte Bußgeld in Höhe von 480,00 € entspricht dem Doppelten des im Anhang zur BKatV, Tabelle 2, Nr. 12.6.4 vorgesehenen Regelsatzes, der nach § 3 Abs. 4a BKatV entsprechend bei vorsätzlicher Verwirklichung – wie vorliegend – zu erhöhen ist. Die Anordnung des Fahrverbots für die Dauer von zwei Monaten wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers entspricht ebenfalls der Regelvorgabe gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs zur BKatV, Nr. 12.6.4. Dieser Regelfall indiziert einen Pflichtverstoß gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit offenbart, sodass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.03.2004 – 1 Ss 18/04, NZV 2004, 316, 316). Ausnahmsweise kann von einer solchen Anordnung abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Tat von den genannten Regelfällen zu Gunsten des Betroffenen unterscheidet und hierdurch die tatbestandsbezogene oder rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräftet wird und der notwendige Warneffekt auch ohne Verhängung eines Fahrverbots erreicht werden kann (OLG Karlsruhe, aaO). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat das Amtsgericht ohne Rechtsfehler verneint.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:

1. Hinsichtlich der Identifizierung des Betroffenen kann dahinstehen, ob das amtsgerichtliche Urteil an einem Rechtsfehler leidet, weil es nicht mitteilt, welche Methodik der Sachverständige angewandt hat, um die von ihm zugrunde gelegten Merkmale zu extrahieren und mit dem Betroffenen abzugleichen, und welche Gewichtung er ihnen beigemessen hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 92/17 –, juris). Denn der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruhen würde. Das Amtsgericht hat nämlich im Ergebnis deutlich gemacht, dass es die Identifizierung des Betroffenen als Fahrer nicht entscheidend auf das Gutachten gestützt hat, sondern – wenngleich das Gutachten den Blick des Gerichts geschärft haben mag – selbst die zahlreichen Merkmale erkannt und bewertet hat, die auch der Senat anhand des Messbilds und seiner Bearbeitungsstufen, die durch die ausdrückliche Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Bestandteil der Urteilsgründe wurden, nachvollziehen konnte. Aufgrund der zahlreichen Identifizierungsmerkmale, die das Amtsgericht seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat, begegnet es im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken, dass die Stirnpartie nebst Haaransatz auf dem Messbild verdeckt ist und die Augen wegen einer Sonnenbrille nicht erkennbar sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 3 Ws (B) 186/19 –, juris).

2. Gegen die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe die Zuwiderhandlung vorsätzlich begann, ist nichts zu erinnern.

Zwar kann die Annahme des (bedingten) Tatvorsatzes nicht allein auf das Ausmaß der Abstandsunterschreitung gestützt werden, sondern bedarf grundsätzlich einer gebührenden Auseinandersetzung mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen, um mit der notwendigen Überzeugung ausschließen zu können, dass sich der Fahrer lediglich verschätzt hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 3 Ss OWi 836/17 –, OLGSt StPO § 267 Nr 35). Dabei liegt aber (bedingt) vorsätzliches Verhalten näher, je kürzer der Abstand ist (vgl. OLG Bamberg a.a.O., Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 3 Ss OWi 1704/10 –, DAR 2010, 708).

Ausgehend von der jedem Führer eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs bekannten Faustregel, wonach der erforderliche Sicherheitsabstand die Hälfte des Tachowertes beträgt, muss jedenfalls – ohne Vorliegen konkreter dagegensprechender Anhaltspunkte – regelmäßig davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als ein Viertel des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 26. März 1991 – 2 ObOWi 430/90 – NZV 1991, 320, und vom 21. November 2001 – 2 ObOWi 501/01 – DAR 2002, 133).



So liegt der Fall hier. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts betrug die Zeit, in der der Betroffenen mit weniger als 2/10 des Tachowertes hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h herfuhr mindestens 14 Sekunden; der Angriff der Rechtsbeschwerde gegen diese Feststellungen des Amtsgerichts geht – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – fehl. Auch wenn sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch sukzessive Annäherung des Betroffenen an das vorausfahrende Fahrzeug durch eine höhere Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsverzögerung des vorausfahrenden Fahrzeuges oder einen Fahrstreifenwechsel entstanden ist, hätte diese Zeit ohne Weiteres ausgereicht, um den Abstand wahrzunehmen (höchstens zwei Sekunden), zu überprüfen (höchstens fünf Sekunden) und durch Verringerung der eigenen Geschwindigkeit zu korrigieren (höchstens fünf Sekunden).

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht ausgehend von den objektiven Feststellungen einen Schätzfehler ausgeschlossen hat, zumal sich der Betroffene zum Vorwurf nicht eingelassen hatte und den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die gegen diese Schlussfolgerung sprechen würden.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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