Die Wertgrenze für das vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB liegt im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung in den vergangenen Jahren 2018 bei einem Betrag von 1.600,00 €. |
111,4 : 88,6 x 100 - 100 = 25,73 %. |